
19. Ministerratssitzung 12.3.1947
19. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 12.3.19471
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Feller
- Minister Dr. Haberer
- Minister Junglas
- Minister Dr. Lotz
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
Es fehlte Minister Röhle.
- A. Reise des Ministerpräsidenten in die Pfalz
- B. Gesetz zur Verstaatlichung der Polizei
- 1. Beihilfeanträge zu Brückenbauten
- 2. Bürobeschaffung für die Ministerien
- 3. Landesverordnung zur Sicherung der Ernährung
- 4. Landesverordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts im Strafrecht
- 5. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz
- 6. Landesverordnung über die Wahl zum Landtag von Rheinland-Pfalz
- 7. Landesverordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes für Rheinland-Pfalz
- 8. Verschiedenes
A. Reise des Ministerpräsidenten in die Pfalz 2
Ministerpräsident Dr. Boden eröffnete die Sitzung und unterrichtete das Kabinett von seiner bevorstehenden Reise in die Pfalz, die er angesichts der ständig vorgetragenen Wünsche der Pfälzer möglichst schnell unternehmen wolle 3.
B. Gesetz zur Verstaatlichung der Polizei
Minister Steffan berichtete alsdann über ein bevorstehendes Gesetz über die Verstaatlichung der Polizei, das er aufgrund von Vorschlä-gen seitens der Sûreté ausgearbeitet habe 4. Es wurde alsdann in die Tagesordnung eingetreten.
1. Beihilfeanträge zu Brückenbauten 5
Hier liegen drei Anträge vor, und zwar für […]
20. Ministerratssitzung 18.3.1947
20. Ministerratssitzung am Dienstag, den 18.3.19471
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Dr. Haberer
- Minister Junglas
- Minister Dr. Lotz
- Minister Röhle
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
Es fehlte Minister Feller.
- 1. Landesverordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes
- 2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz
- 3. Geschäftsordnung für die Landesregierung
- 4. Organisationsfragen der einzelnen Ministerien
- 5. Verschiedenes (Autos für die Minister; Lotterie zugunsten der zerstörten Gebiete des Landes; Zweckverband für den Wiederaufbau der Stadt Mainz)
1. Landesverordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes 2
Die beiden bisher bestehenden Oberrechnungskammern sollen zusammengefaßt werden in einem Rechnungshof von Rheinland-Pfalz mit dem vorläufigen Sitz in Speyer. Dieser Zusammenschluß hat seinen Niederschlag gefunden in der Verordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes, auf deren baldige Verabschiedung durch den Ministerrat die Militärregierung größten Wert legt 3. Der Chef des Rechnungshofes soll nicht den Ministern, sondern dem Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt werden, wodurch die Vollmachten der Minister aber in keiner Weise beschnitten werden sollen. Mit Ausnahme aller Einrichtungen und Anstalten der Sozialversicherung und der Sparkassenverbände unterstehen in Zukunft alle Körperschaften der Kontrolle des Rechnungshofs. Der Ministerrat hat aber die Möglichkeit, weitere Ausnahmen zu genehmigen. Nicht geprüft werden ferner die kirchlichen Einrichtungen. Minister Röhle legt Wert darauf, daß die Einrichtungen der Arbeitsverwaltung ebenfalls unter die Kontrolle des Rechnungshofs fallen. Der Ministerrat befaßte sich eingehend mit dieser Verordnung, die einstimmig angenommen wurde 4.
21. Ministerratssitzung 25.3.1947
21. Ministerratssitzung am Dienstag, den 25.3.19471
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Feller
- Minister Dr. Lotz
- Minister Röhle
- Minister Dr. Süsterhenn, Steffan
Es fehlten die Minister Dr. Haberer, Junglas, Stübinger.
- 1. Landesverordnung über die Wahl zum ersten Landtag und den Volksentscheid über die Verfassung
- 2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz
Die Kabinettssitzung wurde zu dem Zweck einberufen, um erneut über das Wahlgesetz und das Bereinigungsgesetz zu verhandeln, da die Militärregierung zu beiden Punkten wesentliche Abänderungsvorschläge unterbreitet hat. Aus dem gleichen Grunde wurden anschließend die Fraktionsvorsitzenden hinzugezogen, um auch in diesem Rahmen die beiden Gesetze zu besprechen. 2
1. Landesverordnung über die Wahl zum ersten Landtag und den Volksentscheid über die Verfassung 3
Dem Verfassungsausschuß sind zwei Entwürfe vorgelegt worden 4. Dieser hat dann durch eine sog. Redaktionskommission eine Beratung vorgenommen und einen dritten, den sog. gelben Entwurf angefertigt. Von der Militärregierung wurde ebenfalls ein Entwurf vorgelegt, der grundsätzlich den ersten Vorschlag respektierte, aber wesentliche Änderungen, insbesondere durch die Einschaltung des Mehrheitsprinzips, vorsah. Dieser Vorschlag wurde von dem Verfassungsausschuß in Kreuznach von den Parteien abgelehnt, während der gelbe Entwurf anerkannt wurde 5. Dieser Vorschlag wurde dem Gouverneur unter Zuziehung der Parteiführer zugeleitet, der sich eine Stellungnahme bis zu seiner Rückkehr aus Baden-Baden vorbehielt. Im großen und ganzen wurde später der gelbe Entwurf als Grundlage zum Wahlgesetz akzeptiert 6 mit zwei wesentlichen Änderungen, und zwar:
1.) in § 3 die spezifizierte Aufteilung auf die einzelnen Wahlbezirke,
2.) [in § 11] die Vorschrift über die Bestimmung eines Nachfolgers für einen ausscheidenden Abgeordneten. Im Gegensatz zu den Wünschen der CDU und der SPD kommt ferner in § 2 die Festlegung eines neuen Termins für die Wahlberechtigung in Betracht, wonach wahlberechtigt alle deutschen Staatsangehörigen sind, die am 1.1.47 das 21. Lebensjahr vollendet und am 1.1.47 ihren Wohnsitz seit einem Jahr im Lande Rheinland-Pfalz haben.
In § 3 des gelben Entwurfs ist vorgesehen, daß die Zahl der Abgeordneten beweglich sein soll. Sie soll sich nach der Zahl der Beteiligten richten. Dagegen wünscht […]