Ministerratsprotokolle RLP Historie 1952© LAV

Die Frage der Wiedergutmachung

Im Regierungsjahr 1952 sah sich die Landesregierung noch immer mit Fragen befasst, die bereits seit der Errichtung des Bundeslandes die landespolitischen Debatten bestimmt hatten. Auf der Tagesordnung stand weiterhin die Grenzlandproblematik, welche sich um die wirtschaftliche Stützung der Notstandsgebiete an der Westgrenze des Bundeslandes drehte. Auf diesen Bereich bezogen sich Beratungsgegenstände wie die Abstimmung von Maßnahmen des Sanierungsprogramms, die Haltung in den Verhandlungen des Interministeriellen Ausschusses der Bundesregierung für die Notstandsgebiete (IMNOS) im Rahmen der Gewinnung von Mittelzuteilungen, der Umgang mit den Überbleibseln des Westwalls oder die Auflage eines umfassenden Straßenbauprogramms.[1]

Wiederaufbau in der Roten Zone/Westwall, LHAKo Bet. 710 Nr. 3994

Wiederaufbau in der Roten Zone/Westwall, LHAKo Best. 710 Nr. 3994

Die Lösung der Grenzlandfrage stand zugleich in enger Verbindung mit der nach Artikel 29 des Grundgesetzes vorgesehenen Länderneugliederung, die zur Entscheidung über eine mögliche Auflösung des Landes Rheinland-Pfalz führen konnte.[2] Zur Legitimation des Fortbestands eines Bundeslandes bedurfte es laut grundgesetzlicher Regelung unter anderem landsmannschaftlicher Verbundenheit, die sich im „Retortenland“ nicht herausgebildet hatte. Die Gewährleistung struktureller Leistungsfähigkeit des Bundeslandes ließ sich hingegen durch landespolitische Entscheidungen positiv beeinflussen. Vorzubereiten waren in diesem Sinne die wichtigen Kommunalwahlen am 9. November 1952, bei denen die Gemeindeparlamente für vier Jahre neu gewählt wurden.[3] Weil in den Parlamenten auch Beschluss über die Etats der Gemeinden zu fassen war, stellte sich deren Besetzung auch in wirtschaftlicher Hinsicht als bedeutsam dar. Als das Wahlergebnis in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur mehrheitlich zugunsten der CDU ausfiel, wurde mithin auch die Wirtschaftspolitik der Landesregierung bestärkt. Die demgegenüber deutlichen Mehrheiten für sozialdemokratische Positionen in den Regierungsbezirken Rheinhessen und Pfalz zeugten von der Gespaltenheit der historischen Regionen von Rheinland-Pfalz auch im Bereich der politischen Überzeugungen.

Kriegszerstörungen in der Roten Zone, LHAKo Bestand 710 Nr. 25 Ü

Kriegszerstörungen in der Roten Zone, LHAKo Bestand 710 Nr. 25 Ü

Im landwirtschaftlichen Bereich wiederum hatten ausbleibender Regen und die langanhaltende Hitzeperiode des Sommers 1952 für Dürreschäden gesorgt. Für den wirtschaftlich noch relevanten Tabakanbau beispielsweise bedeutete dies hohe finanzielle Einbußen, sodass Forderungen nach Stützung der Landwirtschaft laut wurden.[4][5] Zu den Hauptwirtschaftsfaktoren im Bundesland zählte indes der Weinbau. Im Jahr 1952 lebten etwa 700.000 Rheinland-Pfälzer vom Weinanbau, 63 % der bundesdeutschen Weinerzeugung wurden hier hervorbracht, nur in Rheinland-Pfalz gab es ein eigenes Weinbauministerium.[6] Folgerichtig befasste sich der Ministerrat unter anderem mit der Beratung einschlägiger Rechtsnormen zu Schaumweinsteuer, Reblausbekämpfung oder Zuckerungsfristen, diskutierte das Erfordernis eines novellierten Weingesetzes oder suchte nach Konsens über die Haltung zu öffentlichkeitswirksamen Gerichtsprozessen des Jahres um gezuckerte Weine.[7] Zu klären war überdies ein verwaltungsinterner Dissens über die Ressortierung der Weinkontrolle, der mit einem Kompetenzstreit auf Bundesebene zwischen Ernährungs- und Innenministerium einherging.[8]

Reaktionen erforderte erneut auch die Errichtung von Luftwaffenstützpunkten und Truppenübungsplätzen im Rahmen der Truppenstationierung der NATO. 1952 intervenierte die Landesregierung gegen den vorgesehenen Bau eines achten Flugplatzes.[9] Das bald bundesweit als „Flugzeugträger Rheinland-Pfalz“ bekannte Land profitierte zwar einerseits von den großräumigen alliierten Baumaßnahmen, die schon 1952 zu Vollbeschäftigung beispielsweise im Bereich des Güternahverkehrs führten.[10] Landbeschlagnahmungen und die Bewegung schweren Panzergeräts in den Manövern führten andererseits jedoch zur Zerstörung ganzer Straßen und zum Verlust landwirtschaftlich ertragreicher Nutzungsflächen. Wer für diese Schäden aufkommen sollte, war zwischen Landesregierung und Bund seit dem Vorjahr umstritten; das laufende Regierungsjahr brachte nach mehreren Verhandlungsrunden jedoch schließlich eine für beide Seiten befriedigende Regelung.10 Zunehmend Sorge bereiteten der Landesregierung dagegen sittlich-moralische „Verwerfungen“, welche sich aus der Konfrontation der ortsansässigen Bevölkerung mit den ausländischen Soldaten ergaben.[11] Als wiederum ein „Zwischenfall in Ockfen“ den Tod eines französischen Soldaten nach sich zog, erforderten die drohende Verstärkung antifranzösischer und deutschnationaler Tendenzen in der Bevölkerung sowie die absehbar folgenreiche Empörung aufseiten der französischen Besatzungsmacht eine rasche Deeskalationspolitik der Landesregierung.[12]

Anfang der 1950er Jahre bildete das Streben nach Westintegration und Konsolidierung der westdeutschen Demokratie den wichtigsten Bezugsrahmen politischen Handelns in der Bundesrepublik.[13] Vor dem Hintergrund des vergangenen Krieges erregte vor allem die Frage nach einem deutschen Wehrbeitrag im Jahr 1952 die Gemüter. Die Wiederbewaffnung wurde gegen breite Widerstände in der Bevölkerung und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion am 8. Februar des Jahres durch den Beitritt zur Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) im Bundestag beschlossen.[14] Auch Rheinland-Pfalz stand diesbezüglich vollumfänglich hinter der Bundesregierung. Das Abkommen, welches den Aufbau einer europäischen Armee und damit zugleich eine Einigung Westeuropas zum Ziel hatte, war eng mit der Frage der sog. Wiedergutmachung verbunden. Der Oberbegriff „Wiedergutmachung“ bezog sich zeitgenössisch ausschließlich auf die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus auf der einen Seite und die Rückerstattung des vom NS-Regime geraubten Vermögens auf der anderen Seite.[15] Während in den Bundesländern eigene Regelungen zur Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus ergangen waren und das entsprechende Bundesgesetz 1952 noch inmitten einer kontroversen parlamentarischen Debatte feststeckte,[16] hatte die rechtliche Regelung der Restitution aufgrund der Vorbehaltsregelungen des Besatzungsstatuts bislang den Westmächten oblegen. In der französischen Zone galt diesbezüglich die französische Verordnung Nr. 120, auf deren Grundlage den Anspruchsgruppen Ausgleich für erlittene Schäden zuzusprechen war.[17] Die Frage der Rückerstattung fand ihren Niederschlag in den Ministerratsprotokollen 1952 insbesondere durch Beschlussfassungen über die Berechtigung zur Nachfolge von Vereinen und Organisationen, welche während der NS-Herrschaft durch staatliche Repressionsmaßnahmen zur Auflösung gezwungen worden waren. Eine Anerkennung der Nachfolgeberechtigung ermöglichte die Formulierung von Ansprüchen auf die Rückerstattung von Vermögenswerten. Der Ministerrat entschied so über Fälle wie den der Deutschen Angestelltengewerkschaft oder des Vereins Kolpinghaus in Mayen.[18] Gleichsam verband sich hiermit die sog. Heimfallverordnung,[19] welche sich auf das Vermögen von inzwischen aufgelösten NS-Vereinigungen bezog. Der Ministerrat befasste sich diesbezüglich vor allem mit den Nachfolge- und Vermögensberechtigungen der Gewerkschaften.[20]

Sieben Jahre nach Kriegsende begriffen es deutsche Politiker auf Landes- wie auf Bundesebene als eine ihrer schwersten Aufgaben, „mit dem Schmutz und der Schande in der Welt fertig zu werden, die auch jetzt noch draußen auf dem deutschen Namen liegen“.[21] Bundeskanzler Adenauer unterzeichnete am 10. September 1952 das Luxemburger Abkommen mit Israel über die Erstattung von Eingliederungskosten, welches die Zahlung von 3 Milliarden DM in Sachwerten an Israel einschloss.[22] Derartige „Wiedergutmachungsverhandlungen“ stießen allerdings nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in Israel – wenngleich aus unterschiedlichen Gründen – auf äußerste Kritik. Auf deutscher Seite zeigte sich dies am deutlichsten, als im Bundestag die Zustimmung zur Regierungsvorlage des sog. „Wiedergutmachungsabkommens“ im Folgejahr nur mithilfe der SPD-Fraktion erreicht werden konnte. Eine jüdische Untergrundorganisation wiederum verübte als Zeichen der Ablehnung von Wiedergutmachungsverhandlungen 1952 ein Briefbombenattentat auf Adenauer, durch das ein Polizist getötet wurde. Die Verhandlungen führten dennoch zu Zusagen an den Weltverband der „Conference on Jewish Material Claims against Germany“, sowohl weitere Verbesserungen durch den Erlass entsprechender Wiedergutmachungsgesetze zu erreichen als auch Zahlungen an jüdische Organisationen zu leisten.

Die Aufarbeitung des während der NS-Zeit begangenen Unrechts an der jüdischen Glaubensgemeinschaft bzw. ihnen gemäß der NS-Ideologie Gleichgestellten spiegelt sich in den rheinland-pfälzischen Ministerratsprotokollen nur am Rande wider. Neben einem Einzelbeschluss über die Berechtigung zur Nachfolge des widerrechtlich aufgelösten Vereins Jüdische Kinderheilstätte e. V. Bad Kreuznach[23] findet sich ein Tagesordnungspunkt zur Gewährung staatlicher Unterstützungsleistungen in einem besonders tragischen individuellen Fall.[24] Die diesbezügliche Vergangenheitspolitik findet ferner Ausdruck in der Diskussion um die Instandsetzung jüdischer Grabanlagen, zu deren Erhalt und Pflege sich nach Kriegsende nur ein Teil der rheinland-pfälzischen Gemeinden bereiterklärt hatte.[25] Das Innenministerium sah zu diesem Zweck zunächst Zuweisungen in Höhe von 15.000 DM an die Gemeinden vor. Nach der Beratung im Ministerrat beschloss die Landesregierung stattdessen, 10.000 DM zu gewähren, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass „diese Mittel nur zu Instandsetzung solcher Schäden den Gemeinden zugewiesen werden, die nachweislich durch terroristische Maßnahmen unter dem Naziregime verursacht worden sind“. Der Beschränkung ausschließlich auf geschändete Friedhöfe kommt besonderes Gewicht zu, wenn man die statistischen Fakten betrachtet: Den Meldungen der Bezirksregierungen zufolge befanden sich zum Stichtag des 18. Oktober 1952 324 jüdische Friedhöfe in Rheinland-Pfalz, wobei aber nur noch rund 400 Menschen jüdischen Glaubens im Bundesland lebten.[26] Wer, wenn nicht die Gemeinden oder das Land, sollte nach der Auslöschung jüdischer Gemeinden für die allgemein notwendige Pflege der Grabanlagen sorgen?

Landesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus, LHAKo Bestand 920, Nr. 896

Landesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus, LHAKo Bestand 920 Nr. 896

Die landesrechtliche Ausgestaltung der Entschädigung wiederum erfuhr 1952 eine bedeutsame Änderung, als das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 31. Mai 1952[27] erlassen wurde. Landtag und Landesregierung hatten sich diesbezüglich gemeinsam für die Ausdehnung der Personengruppen eingesetzt, denen Entschädigungsleistungen zu versagen waren. Ausschlussgründe, bestimmt in § 14 des Gesetzes, hatten sich bislang ausschließlich auf frühere nationalsozialistische Betätigung bezogen. Mit der Aufnahme der sog. Verwirkungsklausel in § 85 a des Entschädigungsgesetzes verloren nun zusätzlich all diejenigen „Anhänger eines totalitären Systems“ ihre Anspruchsberechtigung, die die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder des Bundeslandes bekämpften.[28] Prominentester Betroffener war bereits zwei Monate nach Gesetzeserlass ausgerechnet der frühere Minister für den Wiederaufbau Willy Feller, der als langjähriges Mitglied der KPD wegen seiner politischen Überzeugung während der NS-Herrschaft mehrmals im Konzentrationslager inhaftiert war und anschließend Kriegsdienst im Strafbataillon 999 der Wehrmacht ableisten musste. Sein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Haft im Konzentrationslager war bereits vor der geänderten Rechtslage anerkannt worden. Während sich die Referenten der zuständigen Ministerien aufgrund dessen zunächst gegen die rückwirkende Verwirkung von Fellers Anspruch wandten, sprach sich der Ministerrat für das Gegenteil aus und benannte die Anwendung bei derartigen „Feinden der Demokratie“ gerade als Zweck der neuen Regelung.[29] Obschon die Rechtslage wegen der bislang fehlenden Regelung derartiger Fälle nicht zur Auslegung gegen Feller zwang, versagte der Finanzminister zuletzt die Entschädigungszahlung an den ehemaligen Minister.[30]

[1] Vgl. z. B. 36. MRS am 14. Jan. 1952 TOP 4 und TOP 6, 66. MRS am 15. Juli 1952 TOP 1.3 sowie 72. MRS am 10. Sept. 1952 TOP 4.
[2] Vgl. 36. MRS am 14. Jan. 1952 TOP 5.
[3] Vgl. 68. MRS am 29. Juli 1952 TOP 4.
[4] Vgl. 71. MRS am 8. Sept. 1952 TOP 2.8. – Vgl. auch BT-Drs. 3701 und die Bundestagsdebatte am 9. Okt.
[5] (BT-Stenogr. Berichte, S. 10700–10707).
[6] Vgl. den Artikel „Wein und Weinwerbung“ (StZtg. vom 28. Sept. 1952, S. 1 f.).
[7] Vgl. z. B. 46. MRS am 11. März 1952 TOP 1.21, 63. MRS am 25. Juni 1952 TOP 11, 76. MRS am 6. Okt. 1952 TOP 1 sowie 83. MRS am 2. Dez. 1952 TOP 7.
[8] Vgl. 45. MRS am 5. März 1952 TOP 4.
[9] Vgl. z. B. 69. MRS am 28. Aug. 1952 TOP 5.
[10] Vgl. den monatlichen Lagebericht des Verkehrsministeriums vom 2. April 1952 (Best. 950 Nr. 4511). Vgl. 66. MRS am 15. Juli 1952 TOP 8.
[11] Vgl. 63. MRS am 25. Juni 1952 TOP 9.
[12] Vgl. 83. MRS am 2. Dez. 1952 TOP 11.
[13] Dazu Goschler, Schuld, S. 125.
[14] Vgl. 62. MRS am 17. Juni 1952 TOP 1.
[15] Vgl. z. B. BT-Stenogr. Berichte, S. 10430. Zur historischen Bilanz der Wiedergutmachung in Deutschland Hockerts, Wiedergutmachung, S. 167–214.
[16] Vgl. 79. MRS am 21. Okt. 1952 TOP 1.19.
[17] Dazu Rummel/Rath, Reich, S. 244–251.
[18] Vgl. 70. MRS am 2. Sept. 1952 TOP 8 bzw. 75. MRS am 1. Okt. 1952 TOP 7.
[19] Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen vom 19. Aug. 1949 (GVBl. I S. 345).
[20] Vgl. z. B. 80. MRS am 4. Nov. 1952 TOP 7.
[21] Dr. Eugen Gerstenmaier (1906–1986; CDU) in der Bundestagsdebatte am 22. Okt. 1952 (BT-Stenogr. Berichte, S. 10739).
[22] Dazu Goschler, Wiedergutmachung, S. 257–285.
[23] Vgl. 61. MRS am 4. Juni 1952 TOP 6.
[24] Vgl. 59. MRS am 19. Mai 1952 TOP 12.
[25] Vgl. 58. MRS am 14. Mai 1952 TOP 7.
[26] Vgl. die Aufstellung des Innenministeriums sowie das Schreiben des Kultusministeriums an das Innenministerium vom 5. Juni 1952 (Best. 880 Nr. 3420).
[27] GVBl. S. 87.
[28] Vgl. 55. MRS am 22. April 1952 TOP 5.
[29] Vgl. 68. MRS am 29. Juli 1952 TOP 10.
[30] Vgl. 78. MRS am 14. Okt. 1952 TOP 10. Vgl. dazu auch den Fall Marcus Frenkel bei Spernol, Kreuzfeuer, S. 203–236.