Ministerratsprotokolle RLP Historie 1949© LAV

Zeitenwende – die Gründung der Bundesrepublik

Mit der Verkündung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, der ersten Bundestagswahl am 14. Aug. 1949 und dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts[1] am 21. Sept. 1949 wurden die Weichen für den künftigen Bundesstaat gestellt, dessen föderale Struktur den Ländern wichtige Kompetenzen zuwies. Im Ministerrat spielten Personalfragen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle. Auf Bundesebene und in der Bundesregierung sollten die Länder ihrem erzielten Wahlergebnis entsprechend angemessen vertreten sein. Dies war zwar aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Altmeier und Bundeskanzler Konrad Adenauer nicht der Fall, spielte aber in den Kabinettsberatungen keine Rolle.[2] Dort wurden die Bundesratsorganisation, die Vertretung in den Bundesratsausschüssen und der Aufbau einer Landesvertretung in Bonn thematisiert. Dazu hatte der Ministerrat Mitte September 1949 einen Beschluss gefasst, der Altmeier den unmittelbaren Zugriff im Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat und den Bundesbehörden sicherte.[3] Mit dem ehemaligen Leiter der Verbindungsstelle in Frankfurt, Franz Haenlein,[4] der für die Kontakte zu den Organisationen und Behörden der Bizone zuständig war, griff Altmeier auf bewährte Kompetenz für den Aufbau und die Organisation einer Landesvertretung zurück.

Zustimmung des Kabinetts zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland 860, Nr. 9611

Zustimmung des Kabinetts zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland, LHAKo Best. 860 Nr. 9611

Zum herausragenden Thema im Bundesrat avancierte die Flüchtlingsfrage, die als Umsiedlungsprojekt zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen und den übrigen Ländern seit Jahren ein ungelöstes Problem darstellte.[5] Der Zustrom der aus den östlichen Staaten vertriebenen Deutschen über Dänemark[6] wie auch der Flüchtlinge aus der SBZ bzw. DDR (sogenannte illegale Grenzgänger), führte zunächst in die direkt angrenzenden Länder der Westzonen. Ab Ende 1948 sollten auch die Länder der französischen Zone vermehrt Flüchtlingskontingente aufnehmen, was General Koenig in den Vorjahren vor allem wegen der mangelhaften Lebensmittelversorgung abgelehnt hatte, so dass die Flüchtlingsaufnahme überwiegend im Rahmen von Familienzusammenführungen durchgeführt worden war.[7] Im Januar 1949 stimmte Koenig jedoch einer Flüchtlingsausgleichspolitik zu, die mit den bizonalen Behörden in den Folgemonaten vielfach beraten wurde. Um die Rahmenbedingungen der Flüchtlingsintegration zu fassen, hatte der Arbeitsminister im Dezember 1948 ein Flüchtlingsgesetz vorgelegt, das die Übernahme der Kosten für Lageraufenthalte, Transporte und Einstandsgeld durch das Land und eine Aufteilung der Fürsorgekosten zwischen Land und Gemeinden vorsah.[8] Weitere gesetzliche Regelungen erfolgten durch die Übertragung des bizonalen Flüchtlingssiedlungsgesetzes auf die Länder der französischen Zone im Januar 1950.[9] Die Zwischenphase war gekennzeichnet durch eine ausgeprägte Kontroverse über den „gerechten Flüchtlingsaustausch“, die mit der Frage eines notwendigen Finanzausgleichs verbunden war. Dies führte im Juni 1949 zu einem öffentlichen Schlagabtausch zwischen dem niedersächsischen Flüchtlingsminister Heinrich Albertz (SPD) und Altmeier. Albertz warf der Landesregierung in der Presse „Menschenhandel“ vor, nachdem bei den Verhandlungen die Zahlung einer Flüchtlingspauschale von je 200 DM in Betracht gezogen worden war. Altmeier konterte, dass die Haltung der bizonalen Behörden einer „Abschiebung“ gleichkomme.[10]

Flüchtlingsunterbringung in RLP, Nov. 1949, Bestand 702, Nr. 18253, Bl. 9

Flüchtlingsunterbringung in RLP, Nov. 1949, LHAKo Best. 702 Nr. 18253, Bl. 9

Die Länder der Bizone hatten, da der immense Flüchtlingszustrom weiter zunahm, mit den im Juni 1949 vorgeschlagenen und im Juli 1949 erreichten „Uelzener Beschlüssen“[11] eine Zäsur in der Flüchtlingspolitik herbeigeführt. Angestrebt wurde die Festlegung von Status und Asylberechtigungen sowie von Aufnahmekontingenten und einem Verteilungsschlüssel. Der Bundesminister für Vertriebene Dr. Hans Lukaschek verlas im November 1949 im Kabinett einen Verordnungsentwurf über die Notaufnahme, der dem Bundesrat zugestellt wurde, dort jedoch scheiterte.[12] Bis zum 1. April 1950 nahm Rheinland-Pfalz   76 000 Heimatvertriebe und 30 000 Zuwanderer aus der sowjetisch besetzten Zone auf.[13]

Gegen Ende des Jahres 1949 brachte die Landesregierung eine Initiative im Bundesrat ein. Nachdem der Landtag für die Weihnachtsgratifikation der Beamten die Erhöhung des Steuerfreibetrags von 100 auf 300 DM beschlossen hatte, sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, die Steuerrichtlinien entsprechend zu senken. Der Vorstoß wurde jedoch abgelehnt und der Landesvertretung vorgeworfen, dass sie damit die übrigen Länder benachteilige. Die rheinland-pfälzischen Bundesratsmitglieder sahen sich daraufhin zur Schadensbegrenzung verpflichtet, zogen ihren Antrag zurück, um das vom Bundestag noch nicht beschlossene Kriegsfolgelasten-Ausgleichsgesetz nicht zu gefährden, denn dem Land sollten auf dieser Basis 42,5 Millionen DM zufließen. Im Januar 1950 stellte die FDP-Fraktion eine Große Anfrage zum damaligen Abstimmungsverhalten und in ihrer Antwort stellte die Landesregierung ausdrücklich fest, dass die Mitglieder des Bundesrates in dieser Eigenschaft an Weisungen des Landtags nicht gebunden seien.[14]

Eine weitere Facette im Bund-Länder-Verhältnis war die anstehende Rechtsangleichung auf der Grundlage des Artikels 127 GG, der es der Bundesregierung erlaubte, mit Zustimmung der beteiligten Länderregierungen Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 GG[15] und Artikel 125 GG[16] als Bundesrecht fort galt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Grundgesetzes auf die Länder der französischen Zone zu übertragen. In der zweiten Jahreshälfte wurden eine Vielzahl von Gesetzen, teilweise als „Gesetzesbündel“, zum gewerblichen Rechtsschutz,[17] im Bereich der Statistik[18] wie auch im Bereich der Finanz- und Kreditpolitik und der Landwirtschaft[19] auf die Länder der französischen Zone mittels Verordnung „erstreckt“. Die entsprechenden Beschlüsse gingen im Ministerrat zumeist ohne Verlaufsprotokollierung und damit vermutlich ohne weitere Kabinettsberatung vonstatten.[20] Anders und deshalb nicht unerwähnt soll bleiben, dass mit diesem Verfahren auch der „sozialpolitische Sonderweg“ (Hudemann) des Südwestens, ohnehin schon durch Währungsreform und die Besatzungskostenfrage ausgehöhlt, endete.[21] Das Sozialversicherungsanpassungsgesetz, dessen Mehrkosten aufgrund der Haushaltslage vom Land nicht getragen werden konnten, wurde im Rahmen der Vereinbarungen um den Bundesfinanzausgleich aufgehoben. Rheinland-Pfalz erhielt im November 1949 die Zusicherung von rund 40,5 Millionen DM aus dem Finanzausgleich. Die Landesregierung beschloss daraufhin die Nachzahlung von Renten.[22]

[1] Vgl. 148. MRS am 28. Sept. 1949 TOP C.
[2] Vgl. Küppers, Staatsaufbau, S. 232–238.
[3] Vgl. 147. MRS am 15. Sept. 1949 TOP 1.
[4] Vgl. 114. MRS am 3.Febr. 1949 TOP 11.
[5] Vgl. 152. MRS am 22. Okt. 1949 TOP H.
[6] Vgl. 99. MRS am 6. Okt. 1948 TOP K (MRP 1946–48, S. 752).
[7] Vgl. Sommer, Flüchtlinge, S. 13–34.
[8] Vgl. 104. MRS am 23. Nov. 1949 TOP 14 (MRP 1946–48, S. 803).
[9] Vgl. 110. MRS am 6. Jan. 1949 TOP 12 und 155. MRS am 11. Nov. 1949 TOP 12.
[10] Vgl. 133. MRS am 24. Juni 1949 TOP L.
[11] Vgl. 137. MRS am 7. Juli 1949 TOP A.
[12] Vgl. 23. Sitzung am 18. Nov. 1949 TOP 3 (Kabinettsprotokolle 1949, S. 206–210). – BR- Drs. 183.
[13] Dazu Staatskanzlei (Hg.), Aufbau, S. 65 f.
[14] Vgl. 163. MRS am 18. Jan. 1950 TOP 16 (Best. 860 Nr. 9614).
[15] „Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.“
[16] „Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.“
[17] Vgl. 145. MRS am 2. Sept. 1949 TOP 3.
[18] Vgl. 148. MRS am 28. Sept. 1949 TOP 15.
[19] Vgl. 155. MRS am 11. Nov. 1949 TOP 2.1 bis 2.8.
[20] Vgl. § 18 der Geschäftsordnung.
[21] Hudemann, Sozialpolitik, S. 360.
[22] Vgl. 154. MRS am 7. Nov. 1949 TOP C und 157. MRS am 28. Nov. 1949 TOP 2.