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Das Jahr 1951 begann mit der Vorstellung der Nationalhymne durch Bundespräsident Theodor Heuss, aber auch mit erbitterten Debatten um Moral und Werte. Der im Januar ins Kino gekommene Film „Die Sünderin“ mit Hildegard Knef sorgte durch die Thematisierung von Freitod, Sterbehilfe und Prostitution für einen deutschlandweiten Skandal, machte aber auch Furore wegen einer kurzen Nacktszene der Hauptdarstellerin. Zwar hatte die Freiwillige Selbstkontrolle, die nach Rückgabe der Zensurgewalt durch die Alliierten im Jahr 1949 Filme bundesweit unter anderem bezüglich des Jugendschutzes prüfte,[1] die Filmfreigabe anfangs noch verweigert. Nach dem Austritt evangelischer und katholischer Vertreter aus dem Gremium und der sodann stattgefundenen Freigabe in zweiter Instanz folgte freilich vielfacher Protest vonseiten der Kirchen, von Lokal-, Landes- und Bundespolitikern sowie von besorgten Bürgern.[2] Mit Blick auf die gerade hinter den Westdeutschen liegende Zensur sahen wiederum viele andere eher Verbote von Filminhalten oder Aufführungen als gesellschaftliche Gefährdung an.[3]
Die rheinland-pfälzischen Christdemokraten, für die gerade die Kulturpolitik „die unmittelbarste Beziehung zum weltanschaulichen Fundament“[4] ihrer Partei darstellte, empfanden den Film als Versinnbildlichung des drohenden Verfalls von Moral und guten Sitten. Altmeier bezeichnete „Die Sünderin“ in der Landtagssitzung am 14. Februar 1951 als „Schlag in das Gesicht unseres Volkes“ und als „Schlag gegen die Ehre unserer Frauen und Mütter“.[5] Die Diskussion um den Film, der für manchen ein bundesdeutsches Gesetz gegen „Schmutz und Schund“ umso dringlicher machte, wurde durch ein Filmaufführungsverbot in Koblenz zusätzlich angefacht. Die dortige Polizei sah sich nach Tumulten bei einer Aufführung veranlasst, wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (statt der Ruhestörung) die Filmaufführung zu verbieten.[6] Weder Polizei noch protestierenden Filmgegnern gelang es allerdings, ein Verbot durchzusetzen. Obwohl „Die Sünderin“ auch im Landtag mehrheitlich in der Kritik stand, missbilligte dieselbe Mehrheit doch auch das Einschreiten der Polizei und eine Zensur des Films.[7] Damit trat die grundgesetzlich gesicherte Freiheit der Kunst vor moralische, religiöse und weltanschauliche Auffassungen einzelner Bevölkerungskreise.[8]
Ein geschärfter Blick auf Meinungs- und Pressefreiheit spiegelt sich in den Ministerratsprotokollen auch bezüglich der geplanten Ratifizierung des Staatsvertrags über den Südwestfunk wider.[9] Weil der Einfluss der Länderregierungen im Rundfunkrat als zu stark empfunden und eine politische Beeinflussung des Programms befürchtet wurde, geriet der im August unterzeichnete Staatsvertrag in die Kritik der Öffentlichkeit. Dies bewog wiederum die Hohen Kommissare zu Forderungen nach diesbezüglichen Gesetzesänderungen. Am Ende stand die medienpolitisch richtungsweisende Ratifizierung des Vertrags, der zusammen mit der Gründung eines zentralen Rundfunkstudios in Mainz erfolgte und für die folgenden zehn Jahre Rechtsgrundlage des SWF blieb.[10]

Adolf Süsterhenn, LHAKo Best. 710 Nr. 1505
Das Kultusministerium, dem laut Altmeier wegen der alleinigen Gesetzgebungshoheit des Landes auf diesem Sachgebiet, des größten Haushaltspostens im Etat und des größten Wirkungskreises in personeller Hinsicht besondere Bedeutung zukam, war nach der Landtagswahl verselbständigt worden.[11] In Bezug auf den Erlass eines Berufsschulgesetzes,[12] den Beschluss zur Errichtung einer pädagogischen Akademie in Kaiserslautern[13] oder die Zuwendungen für Volksschulen[14] und die Mainzer Universität[15] zeigt sich diese Prioritätensetzung in den Ministerratsprotokollen bereits seit dem Anfang des Jahres 1951. Die fortdauernden großen Auseinandersetzungen um Konfessions- oder Simultanschulen fanden hingegen trotz ihrer nach wie vor hohen Aktualität in keiner Form Eingang in die ministeriellen Beratungen.[16] Geschuldet war dies nicht der konservativen Regierungszusammensetzung. Vielmehr verschob die Ernennung des früheren Kultusministers Adolf Süsterhenn zum Vorsitzenden des Landesverfassungsgerichts diesbezügliche Kräfteverhältnisse.[17] Dezidiert zur Durchsetzung der Bekenntnisschule für das Amt bestimmt, entschied Süsterhenn höchstrichterlich mit seinen Kollegen im Jahr 1953 den lange geführten Schulstreit zugunsten des nach religiösem Bekenntnis getrennten Schulunterrichts.[18]