© LAVSchulkampf und Regierungskrise
Bundesweit Gehör fand im Entstehungsjahr der vorliegenden Ministerratsprotokolle ein weiteres Mal die rheinland-pfälzische Schulfrage, die sich im Verlauf des Jahres zu einem ausgesprochenen „Schulkampf“ in der Parteipolitik, in der publizistischen Landschaft und in der rheinland-pfälzischen Bevölkerung ausweitete.[1] Bereits im Zuge der Ausarbeitung einer Landesverfassung hatte die Beratende Landesversammlung nur schwer eine Einigung über die Schulfrage erzielen können. Der Konflikt kreiste um die Frage, ob die unter der nationalsozialistischen Herrschaft aufgelösten Konfessionsschulen wieder eingeführt und als verfassungsrechtlicher Regelschultyp in Rheinland-Pfalz angesehen werden sollten. Weil in den historischen Regionen Rheinhessen, Pfalz und Rheinland unterschiedliche Schultraditionen bestanden, bei der alliierten Entscheidung über die Gründung des Landes Rheinland-Pfalz jedoch keine Rücksicht auf historisch gewachsene Strukturen genommen worden war, verband sich mit der Auseinandersetzung um die Schulfrage auch ein Ringen um regionale Identität, was wiederum zur besonderen Emotionalität der Debatte beitrug.

49. Sitzung v. 25. März 1952, LHAKo Best. 860 Nr. 9626
Der aus der preußischen Rheinprovinz hervorgegangene nördliche Teil des Bundeslandes hatte bis 1933 überwiegend sog. Konfessions- bzw. Bekenntnisschulen aufgewiesen, in denen nach den Grundsätzen des römisch-katholischen oder evangelischen Bekenntnisses unterrichtet wurde. Dies schloss ein, dass sowohl das Lehrpersonal als auch die Schülerinnen und Schüler das gleiche Glaubensbekenntnis hatten und eine Aufnahmebeschränkung für „Bekenntnisfremde“ galt. In den konfessionsübergreifenden sog. Simultan- bzw. Gemeinschaftsschulen wiederum erfolgte keine am Bekenntnis ausgerichtete Trennung; die Lehre erfolgte nach allgemeinen christlichen Grundsätzen. In der Pfalz fanden sich damals sowohl Bekenntnis- als auch Simultanschulen, wobei die Zahl der Bekenntnisschulen deutlich überwog. Im Gegensatz zum nördlichen Rheinland waren dies jedoch mehrheitlich evangelische Bekenntnisschulen. Auf rheinhessischem Territorium existierten seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert keine Bekenntnisschulen mehr, sondern bis einschließlich 1952 allein Simultanschulen.[2]
Es war vor allem das Verdienst des auch als ‚Verfassungsvater‘ bekannten späteren Justiz- und Kultusministers Dr. Adolf Süsterhenn, dass in der Verfassungsdebatte 1946/47 ein Kompromiss in der Schulfrage ausgearbeitet werden konnte. Man einigte sich darauf, elterliches Mitspracherecht bei der Schulorganisation zu gewährleisten, sodass der Elternschaft auf diese Weise zum einen oblag, selbst die Entscheidung über den Typ der zu besuchenden Schule bei der Einschulung ihres Kindes zu treffen. Zum anderen garantierte ihnen Verfassungsartikel 29 Absatz 4 die Möglichkeit, eine Umwandlung der Schulform vor Ort beantragen zu können. Mit dieser Kompromissformel, die den Eltern die Entscheidungsbefugnis über die Ausgestaltung der rheinland-pfälzischen Schullandschaft zusprach, ließ sich die rechtliche Gleichstellung beider Schulformen als staatliche Volksschulen durchsetzen.[3] Dennoch blieb die damit verbundene landesweite Stärkung der Bekenntnisschule, die allein die CDU mehrheitlich befürwortet hatte, selbst innerparteilich heftig umstritten. Dies ging soweit, dass bei der Volksabstimmung über die Annahme der Verfassung der sog. Schulartikel ausgegliedert werden musste, um ein Scheitern der Verfassungsannahme zu verhindern. Bei der Volksabstimmung über Artikel 29 symbolisierte das knappe Ergebnis von 52 % zugunsten der Einführung von Bekenntnisschulen, welches Konfliktpotential in dieser Frage schlummerte. Noch deutlicher vermittelte bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufschlüsselung der Zustimmungsraten nach Regierungsbezirken, dass der Konflikt weniger gelöst als eingefroren worden war. Eine deutliche Mehrheit für die Annahme des Schulartikels hatte sich zwar im Regierungsbezirk Trier (83 %) gezeigt, auch Koblenz wies mit 65 % eine hohe Zustimmungsrate auf, in Montabaur belief sich die Zustimmung noch auf 55 %. In der Pfalz hingegen hatten sich nur 37 % für eine Annahme ausgesprochen, in Rheinhessen lag der Zustimmungswert gar nur bei 33 %.[4]

Schulalltag in der Holzbaracke, LHAKo Best. 710 Nr. 17042
Der Schulkampf entzündete sich 1952 folgerichtig in Rheinhessen, als der einflussreiche Mainzer Bischof in einem Fastenhirtenbrief eine Aufforderung an die Elternschaft in mehr als fünfzig katholischen Gemeinden seines Sprengels richtete, Anträge gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Landesverfassung zugunsten der Einrichtung katholischer Bekenntnisschulen zu stellen. Vorausschauend stellte Finanzminister Nowack in der Ministerratssitzung am 5. März 1952 fest, dass „aus dieser Polemik sich ein allgemeiner politischer Konflikt im ganzen Lande entwickeln könne, der der Regierungspolitik abträglich sei“.[5] Die Landesregierung einigte sich zunächst, den Konflikt nicht durch Stellungnahmen anzuheizen. Diese Strategie konnte allerdings nicht lange aufrechterhalten werden. Angesichts der Presseberichte über unverhältnismäßige Einflussnahme auf den Elternwillen durch die konfessionell orientierten Kreise in Rheinhessen und in Sorge um die „Zerschlagung der christlichen Gemeinschaftsschule in Rheinhessen“ beantragte die SPD-Landtagsfraktion am 17. März 1952 einen Beschluss über die Frage, ob die Landesregierung verpflichtet werden solle, „im Interesse der Aufrechterhaltung des inneren Friedens ihren Einfluß bei allen dafür in Frage kommenden Stellen geltend zu machen, damit eine Antastung der rheinhessischen christlichen Gemeinschaftsschule unterbleibt“.[6]
Altmeier, selbst von starker katholischer Grundüberzeugung geprägt und diesbezüglichen Werten auch im politischen Handeln verpflichtet, wollte sich ebensowenig wie die Mehrheit seiner Partei gegen die Stärkung von Konfessionsschulen aussprechen. Die FDP als strikter Gegner der Konfessionsschulen verstand die Weigerung der CDU, sich gegenüber der katholische Kirche klar gegen jegliche Einflussnahme auszusprechen, als Bruch der Koalitionsvereinbarung. In dieser hätten die Christdemokraten hinsichtlich Kirchen- und Schulfragen zugesagt, trennende Fragen nicht aufzuwerfen, woraufhin sich die FDP im Gegenzug zur Zurückhaltung bezüglich der Ländergrenzfrage nach Artikel 29 des Grundgesetzes verpflichtet habe.[7] Um die entstandenen Spannungen zwischen den Regierungskoalitionären nicht zu einer Regierungskrise werden zu lassen, versuchte die Landesregierung zunächst, den Konflikt formaljuristisch zu lösen. In diesem Sinne diskutierte der Ministerrat zunächst die Möglichkeit, eine Verfassungswidrigkeit des SPD-Antrags zu unterstellen.[8] Waren Anträge im Landtag, die sich auf die Herbeiführung von Stellungnahmen der Landesregierung gegenüber Dritten richteten, in formaler Hinsicht zulässig? Auch hinsichtlich der materiellen verfassungsrechtlichen Lage vertrat insbesondere Ministerpräsident Altmeier laut Sitzungsprotokoll die Ansicht, dass wegen der festgeschriebenen Gleichstellung beider Schulformen jede Positionierung zugunsten eines Schultyps auszuschließen sei. Demnach erlaube sich weder die Beeinflussung von Kirchen noch von rheinland-pfälzischen Eltern durch Resolutionen der Landesregierung.
FDP-Justizminister Becher bestritt in der Folge gutachtlich, dass eine Stellungnahme gegenüber kirchlichen Stellen verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufe, auch sei der Antrag der SPD formal nicht zu beanstanden.[9] Sollte bei Zustandekommen eines entsprechenden Landtagsbeschlusses dennoch auf eine Äußerung gegenüber den katholischen Interessenvertretern verzichtet werden, liege es im Ermessen des Landtags, die Landesregierung durch Einbringung eines Misstrauensantrags zum Einlenken zu bringen. Die SPD-Fraktion hatte bereits einen Misstrauensantrag gegen die Landesregierung angekündigt, sollte ihr Antrag angenommen werden. Unter diesem Eindruck kam der Ministerrat am 25. März 1952 außerplanmäßig zusammen, um nun eine Regierungserklärung auszuarbeiten.[10] Hierin sollte herausgestellt werden, dass der SPD-Antrag inhaltlich angesichts der steten Ausgleichsbemühungen der Landesregierung in der Schulfrage jeglicher Berechtigung entbehre. Als der Antrag der Sozialdemokraten zwei Tage später vom Landtag mit den Stimmen der FDP angenommen wurde, reagierte Altmeier mit der Verlesung der Regierungserklärung.
Die damit ausgedrückte Weigerung, Einfluss bei kirchlichen Stellen geltend zu machen, bildete als Ausdruck der Missachtung eines parlamentarischen Beschlusses am 27. März 1952 den Anlass für die Sozialdemokraten, einen Misstrauensantrag zu stellen.[11] Über diesen sollte der Landtag am 31. März 1952 Beschluss fassen. Zuvor waren bereits zwei weitere Anträge der Regierungsparteien auch aus taktischen Gründen an den Stimmen der jeweils anderen beiden Parteien gescheitert: die FDP hatte sich für eine Anpassung des Abstimmungsmodus‘ durch eine Verfassungsänderung ausgesprochen, indem zum ersten eine freie und geheime Abstimmung der Elternschaft unter Staatsaufsicht zu ermöglichen war, zum zweiten eine ⅔-Mehrheit der Stimmen für die Neuerrichtung einer Schulform eingefordert werden sollte.[12] Der Antrag der CDU wiederum war auf den Erlass einer Landesverordnung zur Ausführung des Artikels 29 der Landesverfassung gerichtet, ohne jedoch auf die vorgesehene Ausgestaltung der Rechtsverordnung einzugehen.[13]
Die aus dem Misstrauensantrag resultierende ernste Lage bezüglich des Fortbestands der CDU-FDP-Koalition veranschaulicht sich in den Protokollen der zeitlich anschließenden Ministerratssitzungen am 30. und 31. März 1952.[14] Sie zeugen durch die Terminfestlegung – Sonntag sowie Montag vor der entscheidenden Landtagssitzung – sowie die Herbeiführung der Beschlüsse im Umlaufverfahren von der Dringlichkeit der Beratungen, dokumentieren mit der Ausschließlichkeit des Beratungsgegenstandes die Wirkmächtigkeit der Frage und spiegeln durch die Überarbeitung des Verfügungsentwurfs das Ringen um die beste Strategie. Dem Ministerratsbeschluss vom 30. März 1952 zufolge war eine Landesverfügung zu Artikel 29 Absatz 4 der Landesverfassung zu erarbeiten, in welcher das Antragsverfahren für die Erziehungsberechtigten festzulegen war. Mit der Einigung auf diesen Beschluss verband sich zum einen die Umsetzung der von der FDP gewünschten Anpassung des Abstimmungsverfahrens, während die CDU Zeit für die zukünftige Ausgestaltung gewann. Zum zweiten legitimierte der Rechtscharakter der Norm – statt einer Landesverordnung stand der Erlass einer Landesverfügung zur Debatte – die alleinige Zuständigkeit der Exekutive. Auf diese Weise konnte eine Behandlung in den parlamentarischen Ausschüssen und damit eine Beteiligung der SPD umgangen werden.
Aus den Protokollen selbst wird nicht ersichtlich, wie die Koalitionäre zu dieser Verständigung gefunden hatten. Aufschluss gibt jedoch die Abschrift einer Vereinbarung zwischen CDU und FDP, die von Altmeier, dem früheren CDU-Ministerpräsidenten Dr. Wilhelm Boden, dem FDP-Fraktionsvorsitzenden Karl Lahr und dem Vorsitzenden des FDP-Landesverbands Anton Eberhard am 31. März 1952 unterzeichnet wurde.[15] Der Vereinbarung zufolge verpflichtete sich jede Regierungspartei, zur Ausarbeitung des Verfügungsinhaltes zwei Vertreter zu entsenden, die die Sache „in freundschaftlicher Form“ zusammen mit dem Ministerrat erörtern würden. Beide Parteien einigten sich weiter, die gegenwärtigen Schulverhältnisse nicht anzutasten. Mit der Zusage vonseiten der CDU, die personelle Besetzung in den Unterabteilungen der Ministerien nach den Wünschen der FDP zu erörtern, ergänzten die Christdemokraten eine Vereinbarung zwischen Innen- und Kultusministerium, die sich bereits auf die Berücksichtigung personeller Wünsche der FDP in beiden Ministerien verständigt hatten. Zugesagt wurde nun außerdem der Abzug des Staatssekretärs im Wirtschaftsministerium Dr. Wilhelm Steinlein vom Posten des Regierungspräsidenten in Trier.
Die Zugeständnisse der Christdemokraten erfolgten nicht ohne vorherige Kenntnisnahme sozialdemokratischer Intentionen. Für das Wissen um ihre Positionen hatte der Hauptgeschäftsführer der pfälzischen Industrie- und Handelskammer Dr. Heinrich Willmes[16] gesorgt, der Besprechungsinhalte einer vertraulichen Fühlungnahme zwischen den SPD-Mitgliedern Staatsminister a. D. Dr. Hans Hoffmann und Oberregierungspräsident z. D. Franz Bögler[17] mit dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer der Pfalz Dr. Bernhard Landmesser[18]in Lambrecht dokumentierte und wahrscheinlich weiterleitete.[19] Die Besprechung war von Bögler am 28. März 1952 angeregt und am Folgetag auf Einladung Landmessers hin realisiert worden. Hauptthema war die mögliche Regierungsneubildung aus SPD und FDP, was Landmesser zufolge „natürlich der Wirtschaft nicht gleichgültig sein“ könne. Willmes notierte, dass die Sozialdemokraten im Verlauf der Besprechung den fehlenden Einfluss pfälzischer Kräfte in der Koalitionsregierung bemängelten und der CDU außerdem eine unverhältnismäßige Stärkung von katholischen Interessen durch ihre Personalpolitik in den Ministerien vorwarfen. Hoffmann habe angeführt, dass in einer SPD/FDP-Koalition nicht nur die gleiche kulturpolitische Auffassung hinsichtlich der Schulfrage geteilt würde, sondern sich hierdurch auch die Möglichkeit zur Vorbereitung der „Liquidation des Landes Rheinland-Pfalz“ ergebe, die beide Parteien befürworten würden. Für die Zustimmung der FDP zum Misstrauensantrag und der damit verbundenen Neubildung der Regierung plane die SPD die Überlassung von Wirtschafts-, Finanz- und Landwirtschaftsministerium anzubieten. Sie sage weiter zu, das Land Rheinland-Pfalz im Bundesrat durch ein FDP-Mitglied vertreten zu lassen. Ferner könne vereinbart werden, dass die Stimmabgabe im Bundesrat nur nach einstimmigen Ministerratsbeschlüssen erfolgen werde. Nach Einschätzung von Willmes war von weiteren Zugeständnissen auszugehen. Er berichtete über seinen Eindruck, dass die Sozialdemokraten den ehemaligen Finanzminister Hoffmann für den Posten des Ministerpräsidenten vorsehen würden.
Mit der erzielten Einigung zwischen FDP und CDU waren die Pläne zum Sturz der Landesregierung jedoch hinfällig. Die Ablehnung des Misstrauensantrags der SPD erfolgte in der Plenarsitzung am 31. März 1952.[20] Nach namentlicher Abstimmung belief sich das Abstimmungsergebnis auf 41:56 Stimmen, was bei Abwesenheit zweier FDP-Abgeordneten ein Abweichen von drei Liberaldemokraten bedeutete. Als der Ministerrat am 21. Mai 1952 schließlich über die Ausgestaltung der Landesverfügung beriet, wurden vereinbarungsgemäß Parlamentarier der CDU – Heinz-Eberhardt Andres und Dr. Mathilde Gantenberg – sowie der FDP – Willibald Martenstein und Hermann Matthes – hinzugezogen.[21] Über den Inhalt der außerordentlichen Ministerratssitzung sind zwei Protokollversionen überliefert, die sich hinsichtlich ihrer Länge unterscheiden. In der ausführlicheren Version lassen sich die Haltungen der einzelnen Anwesenden erkennen, die sich vor allem hinsichtlich der Einschätzung einer Notwendigkeit palamentarischer Beteiligung am Entscheidungsprozess unterscheiden. Der gemeinsame Teil beider Sitzungsprotokolle wiederum bezieht sich auf die inhaltliche Debatte des Verfügungsentwurfs, der wegen der fehlenden Vorlage in der Überlieferung nur entsprechend dem Protokollverlauf nachvollziehbar ist. Als der Entwurf wenige Tage später trotz Antrags der SPD[22] ohne Behandlung der Verfügung in den parlamentarischen Ausschüssen zum Erlass kam, war die umstrittene Schulfrage auf parteipolitischer Ebene vorerst beigelegt; ab dem Folgejahr wurden Bekenntnisschulen auch in Rheinhessen eingerichtet. 1953 reichte die SPD-Fraktion Verfassungsklage gegen den Erlass der Landesverfügung ein, scheiterte damit aber vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Dessen Vorsitzender, der frühere Kultusminister Dr. Adolf Süsterhenn, hatte bereits 1950 selbst mithilfe einer Landesverfügung versucht, eine Befriedung des damaligen Schulstreits in der Pfalz zu erreichen.[23] Die bereits 1946 im Vorfeld der Beratungen über die Landesverfassung vereinbarte Regelung der Schulfrage durch ein Landesgesetz ließ sich dennoch nicht länger vertagen: mit Antrag vom 20. Mai 1953 forderte die FDP-Fraktion eine Entscheidung über die Vorlage eines Schulgesetzes, dem sich die SPD mit einem Ergänzungsantrag betreffend Vorlage eines Gesetzes zur Ausführung des Artikels 29 der Landesverfassung anschloss.[24]