© LAVDer Umgang mit der Vergangenheit
Die Aktualität des ideologischen Gegensatzes zwischen Ost und West ließ mehr und mehr zu, dass die Verantwortung Deutscher für den Nationalsozialismus in den Hintergrund treten konnte. War auf ostdeutscher Seite der Antifaschismus zur Staatsdoktrin erhoben worden, so wirkte der Antikommunismus auf westdeutscher Seite identitätsstiftend und stand darüber hinaus in Kontinuität zu den Überzeugungen der Vergangenheit. ‚Auf der richtigen Seite‘ wähnten sich im Blockkonflikt sowohl Ost- als auch Westdeutsche; die Befassung mit der unheilvollen Vergangenheit führte dagegen zu kollektiver Abwehr und Verdrängung. Schlussfolgerungen aus Nationalsozialismus und Krieg bezogen sich zumeist auf Gegenwart und Zukunft, welche in breitem Konsens durch schnellen Wiederaufbau und Schaffung einer friedlichen Welt positiver gestaltet werden sollten.[1] Wahrheiten wie die des millionenfachen Mordes an Juden wirkten nurmehr als schmerzender Stachel im Selbstverständnis der Nachkriegsgesellschaft.

Entnazifizierung, LHAKo Best. 856 Nr. 60109
Der Holocaust stellt sich auch in den Ministerratsprotokollen des Jahres 1951 nur am Rande dar, etwa als in der letzten Sitzung des Jahres die Pflege der nicht länger betreuten jüdischen Friedhöfe zu diskutieren war.[2] Prominent treten demgegenüber Beratungen zu den Landesgesetzen über den Abschluss der politischen Säuberung hervor, mit welchen schließlich die volle Amnestie derjenigen durchgesetzt wurde, die in der von den Alliierten angestoßenen Entnazifizierung noch Sühnemaßnahmen in Rheinland-Pfalz zu leisten hatten.[3] Aufgrund der Entnazifizierungsbestimmungen waren bis 1951 beispielsweise in der Pfalz 188.570 Personen, das entspricht knapp 20 Prozent der dortigen Bevölkerung, auf ihre Beteiligung an den Verbrechen des Nationalsozialismus hin überprüft worden.[4] In Gruppe I der Hauptschuldigen waren zuletzt noch sechs Personen verblieben, in Gruppe II als „Belastete“ fanden sich 165 Personen, und als minderbelastet eingeordnet wurden 2142 Personen. Bereits zuvor waren die 8374 der in Gruppe IV als Mitläufer beurteilten Personen amnestiert worden.[5] Zum 30. April 1951 wurden alle Säuberungsbehörden in Rheinland-Pfalz aufgelöst.[6]
Die „Zusammenbruchgesellschaft“ der ersten Nachkriegsjahre befand sich am Anfang der fünfziger Jahre zumindest in Westdeutschland an der Schwelle zur Wirtschaftswunderzeit. Der Weltkrieg war, abgesehen von den deutlichen Auswirkungen im Stadtbild, nurmehr in seinen schwerwiegenden sozialen Folgen für die Gesamtbevölkerung greifbar.[7] Das wichtigste staatliche Instrument zur Integration von Millionen Zuwanderern nach Flucht und Vertreibung, das 1952 verabschiedete Lastenausgleichsgesetz, schuf vielfach die verlässliche Grundlage zur Behandlung der drängensten sozialen Fragen.[8] So vehement wie die öffentlichen Debatten zum Lastenausgleich geführt wurden, so heftig diskutierten Politik und Bürger auch alle Einzelfragen um die Berechtigung von Entschädigungs- und Kompensationsansprüchen infolge des Nationalsozialismus: Sollten beispielsweise frühere politische Gefangene, die verschärften Wehrdienst in den Strafeinheiten der Wehrmacht zu leisten hatten, nach dem Wiedergutmachungsgesetz[9] entschädigt werden, welches ihre politische Verfolgung berücksichtigte?[10] Waren die Ansprüche ihrer Witwen auf Hinterbliebenenrente unter das Bundesversorgungsgesetz zu fassen, welches die gefallenen oder verstorbenen Angehörigen dieser Einheiten gleichsetzte mit allen anderen Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht?[11] Und wer hatte für Versorgungsansprüche kommissarischer Amtsbürgermeister Sorge zu tragen, die als politisch Unbelastete nach dem Krieg Verantwortung für den schwierigen Wiederaufbau in den Gemeinden übernommen, wegen ihrer Einsetzung durch die Besatzer aber keine beamtlichen Rechte erworben hatten? Wenn sie bei den Gemeindewahlen 1948 nicht im Amt bestätigt worden waren, standen sie vielfach schlechter da als die nun zum Teil wieder einrückenden früheren Amtsträger.[12]
Geräuschloser realisieren ließen sich hingegen Kompensationsleistungen an die frühere Beamtenschaft. Als eines der wichtigsten Themen stand 1951 auch im Ministerrat die Gewährleistung von Rechtsansprüchen der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Beamten im Raume. Betroffen waren demnach diejenigen Staatsbediensteten, welche durch die deutschen Gebietsverluste im Osten und die dabei fortgefallenen Behördenstrukturen oder aber durch bestimmte Sühnemaßnahmen der Entnazifizierung ihre Stellen verloren hatten.[13] Festgesetzt wurde, dass diese Beamten wieder in ihre Stellen einrücken bzw. entsprechende Versorgungsleistungen erhalten konnten. Im Endeffekt konnte dies dazu führen, dass frühere politische Gegner des Nationalsozialismus durch den Verlust ihres Beamtenstatus während der nationalsozialistischen Herrschaft nunmehr schlechter gestellt waren als jene, die dem Regime nicht entgegengetreten waren oder es sogar aktiv unterstützt hatten. Während die Beamtenlaufbahn der einen unter Zwang beendet worden war, setzten die anderen ihren Weg ohne weiteres fort – letzteres legitimiert durch die akute Notwendigkeit eines funktionierenden Staatswesens durch erfahrene Verwaltungsfachleute.