© LAV21. Ministerratssitzung am Dienstag, den 25.3.19471
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Feller
- Minister Dr. Lotz
- Minister Röhle
- Minister Dr. Süsterhenn, Steffan
Es fehlten die Minister Dr. Haberer, Junglas, Stübinger.
- 1. Landesverordnung über die Wahl zum ersten Landtag und den Volksentscheid über die Verfassung
- 2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz
Die Kabinettssitzung wurde zu dem Zweck einberufen, um erneut über das Wahlgesetz und das Bereinigungsgesetz zu verhandeln, da die Militärregierung zu beiden Punkten wesentliche Abänderungsvorschläge unterbreitet hat. Aus dem gleichen Grunde wurden anschließend die Fraktionsvorsitzenden hinzugezogen, um auch in diesem Rahmen die beiden Gesetze zu besprechen. 2
1. Landesverordnung über die Wahl zum ersten Landtag und den Volksentscheid über die Verfassung 3
Dem Verfassungsausschuß sind zwei Entwürfe vorgelegt worden 4. Dieser hat dann durch eine sog. Redaktionskommission eine Beratung vorgenommen und einen dritten, den sog. gelben Entwurf angefertigt. Von der Militärregierung wurde ebenfalls ein Entwurf vorgelegt, der grundsätzlich den ersten Vorschlag respektierte, aber wesentliche Änderungen, insbesondere durch die Einschaltung des Mehrheitsprinzips, vorsah. Dieser Vorschlag wurde von dem Verfassungsausschuß in Kreuznach von den Parteien abgelehnt, während der gelbe Entwurf anerkannt wurde 5. Dieser Vorschlag wurde dem Gouverneur unter Zuziehung der Parteiführer zugeleitet, der sich eine Stellungnahme bis zu seiner Rückkehr aus Baden-Baden vorbehielt. Im großen und ganzen wurde später der gelbe Entwurf als Grundlage zum Wahlgesetz akzeptiert 6 mit zwei wesentlichen Änderungen, und zwar:
1.) in § 3 die spezifizierte Aufteilung auf die einzelnen Wahlbezirke,
2.) [in § 11] die Vorschrift über die Bestimmung eines Nachfolgers für einen ausscheidenden Abgeordneten. Im Gegensatz zu den Wünschen der CDU und der SPD kommt ferner in § 2 die Festlegung eines neuen Termins für die Wahlberechtigung in Betracht, wonach wahlberechtigt alle deutschen Staatsangehörigen sind, die am 1.1.47 das 21. Lebensjahr vollendet und am 1.1.47 ihren Wohnsitz seit einem Jahr im Lande Rheinland-Pfalz haben.
In § 3 des gelben Entwurfs ist vorgesehen, daß die Zahl der Abgeordneten beweglich sein soll. Sie soll sich nach der Zahl der Beteiligten richten. Dagegen wünscht die Militärregierung eine feste Zahl – etwa 100 – sowie die Aufteilung der 100 Sitze auf die einzelnen Bezirke entsprechend dem Ergebnis der letzten Wahl. Im Verlauf der Debatte wurde auch das Wahlrecht der Flüchtlinge berührt. Flüchtlinge können das Wahlrecht nicht ausüben, weil sie nicht seit dem 1.1.1946 in Rheinland-Pfalz wohnen.
Minister Röhle und Minister Feller setzten sich für ein besseres Wahlrecht der Flüchtlinge ein. Eine Änderung wird hier aber einstweilen nicht eintreten können, bis die politische Überprüfung der Flüchtlinge durchgeführt werden kann. Die Ausübung des Wahlrechts muß an dem Ort der Eintragung in die Wahlliste erfolgen.
Der Ministerrat beschloß einstimmig, diese Vorlage der Landesregierung dem Landtag zuzuleiten 7.
2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz 8
Minister Dr. Süsterhenn berichtet zunächst über seine Besprechung beim Generalgouverneur 9. Dort wurde der Landtagsentwurf als unannehmbar bezeichnet. Die Militärregierung habe einen eigenen Entwurf ausgearbeitet, in dem weitgehend die hiesigen Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien 10. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, daß dieser neue Entwurf eine wesentliche Verbesserung darstellte insofern, als eine Reihe von Gesichtspunkten der Landtags- und Regierungsvorlage hierin übernommen worden waren. Bezüglich der Untersuchungsausschüsse wurden alle diejenigen Verfahrensgrundsätze akzeptiert, die bei dem bisherigen Bereinigungsverfahren fehlten. Es ist der Militärregierung mitgeteilt worden, daß dieser neue Entwurf als eine Verhandlungsgrundlage angesehen werden könne und den Parteien zugeleitet werden würde. Es müsse aber ebenfalls dem Landtag Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. Bei einer erneuten Verhandlung mit der Militärregierung wurde von dieser erklärt, dies sei das weiteste Entgegenkommen, zu dem Baden-Baden bereit wäre. Es käme nicht mehr darauf an, über Einzelheiten zu verhandeln, sondern dies sei der erklärte Wille der Militärregierung. Der Generalgouverneur erwarte umgehend die Erklärung der Regierung, ob sie diesen Entwurf annehme oder nicht 11. Minister Dr. Süsterhenn hat bei dieser Gelegenheit erklärt, daß die Landesregierung nicht über das Landtagsvotum hinweg gehen könne, sondern daß dieser Entwurf nochmals dem Landtag vorgelegt werden müsse. Kabinettschef de Vassoigne hat aber keinen Zweifel darüber gelassen, daß, wenn die Landesregierung und der Landtag dieses Gesetz nicht annehmen, Baden-Baden kategorisch ein einheitliches Gesetz für die ganze französische Zone herausgeben würde. Minister Dr. Süsterhenn sprach sich für die Annahme dieses Gesetzesentwurfs aus, da er immerhin besser als die gegenwärtig in Anwendung befindlichen Bestimmungen sei.
Es wurde alsdann das Verfahrensrecht behandelt: In der Kreisinstanz wird ein Untersuchungsausschuß eingerichtet. Diesem steht gegenüber der öffentliche Ankläger im Kreis. Dieser Untersuchungsausschuß hat dasselbe Verfahren anzuwenden wie die Spruchkammer im Bezirk. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß im Kreis schließt aber nicht ab mit einer Entscheidung, sondern nur mit einem Vorschlag, der wiederum der Bestätigung durch die Spruchkammer bedarf. Praktisch wird es darauf hinausgehen, daß die Gruppe der Mitläufer durch den Untersuchungsausschuß endgültig bereinigt werden kann. Bei Beschlußfassung der Spruchkammer gibt es lediglich das Widerspruchsrecht, das aber weitgehend eingeschränkt ist.
Der Ministerrat beschloß, den letzten Entwurf, der von der Militärregierung formuliert ist, als Landesverordnung der Beratenden Landesversammlung zur Stellungnahme vorzulegen 12.