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21. Ministerratssitzung am Dienstag, den 25.3.19471

Anwesend:
  • Ministerpräsident Dr. Boden
  • Minister Feller
  • Minister Dr. Lotz
  • Minister Röhle
  • Minister Dr. Süsterhenn, Steffan

Es fehlten die Minister Dr. Haberer, Junglas, Stübinger.

Tagesordnung
  • 1. Landesverordnung über die Wahl zum ersten Landtag und den Volksentscheid über die Verfassung
  • 2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz

Die Kabinettssitzung wurde zu dem Zweck einberufen, um erneut über das Wahlgesetz und das Bereinigungsgesetz zu verhandeln, da die Militärregierung zu beiden Punkten wesentliche Abänderungsvorschläge unterbreitet hat. Aus dem gleichen Grunde wurden anschließend die Fraktionsvorsitzenden hinzugezogen, um auch in diesem Rahmen die beiden Gesetze zu besprechen. 2

1Ausfertigung (maschinenschr. „gez. Dr. Boden“) in Best. 860 Nr. 9601; Durchschlag („gez. Dr. Boden“) in Best. 860 Nr. 8186 und in Nr. 4535, S. 123-127, in Best. 700,155 Nr. 62, S. 219-223 und in Best. 700,177 Nr. 654, S. 30-32. Anlage: LVO über die Wahl zum ersten LT und den Volksentscheid über die Verfassung (Best. 700,155 Nr. 62, S. 211-217).
2Fraktionsvorsitzende der in der BLV vertretenen Parteien waren: Peter Altmeier (CDU), Hans Hoffmann (SPD), Herbert Müller (KPD), Fritz Neumayer (SV/LP) (Mehl-Lippert/Peckhaus, Abgeordnete, S. 37-39). Laut Protokollvermerk zum Schluß der Sitzung hat anschließend „die Beratung mit den Parteiführern“ stattgefunden. Eine Niederschrift dieser Beratung konnte nicht nachgewiesen werden. Vgl. Best. 663,3 Nr. 8-9.

1. Landesverordnung über die Wahl zum ersten Landtag und den Volksentscheid über die Verfassung 3

Dem Verfassungsausschuß sind zwei Entwürfe vorgelegt worden 4. Dieser hat dann durch eine sog. Redaktionskommission eine Beratung vorgenommen und einen dritten, den sog. gelben Entwurf angefertigt. Von der Militärregierung wurde ebenfalls ein Entwurf vorgelegt, der grundsätzlich den ersten Vorschlag respektierte, aber wesentliche Änderungen, insbesondere durch die Einschaltung des Mehrheitsprinzips, vorsah. Dieser Vorschlag wurde von dem Verfassungsausschuß in Kreuznach von den Parteien abgelehnt, während der gelbe Entwurf anerkannt wurde 5. Dieser Vorschlag wurde dem Gouverneur unter Zuziehung der Parteiführer zugeleitet, der sich eine Stellungnahme bis zu seiner Rückkehr aus Baden-Baden vorbehielt. Im großen und ganzen wurde später der gelbe Entwurf als Grundlage zum Wahlgesetz akzeptiert 6 mit zwei wesentlichen Änderungen, und zwar:

1.) in § 3 die spezifizierte Aufteilung auf die einzelnen Wahlbezirke,

2.) [in § 11] die Vorschrift über die Bestimmung eines Nachfolgers für einen ausscheidenden Abgeordneten. Im Gegensatz zu den Wünschen der CDU und der SPD kommt ferner in § 2 die Festlegung eines neuen Termins für die Wahlberechtigung in Betracht, wonach wahlberechtigt alle deutschen Staatsangehörigen sind, die am 1.1.47 das 21. Lebensjahr vollendet und am 1.1.47 ihren Wohnsitz seit einem Jahr im Lande Rheinland-Pfalz haben.

In § 3 des gelben Entwurfs ist vorgesehen, daß die Zahl der Abgeordneten beweglich sein soll. Sie soll sich nach der Zahl der Beteiligten richten. Dagegen wünscht die Militärregierung eine feste Zahl – etwa 100 – sowie die Aufteilung der 100 Sitze auf die einzelnen Bezirke entsprechend dem Ergebnis der letzten Wahl. Im Verlauf der Debatte wurde auch das Wahlrecht der Flüchtlinge berührt. Flüchtlinge können das Wahlrecht nicht ausüben, weil sie nicht seit dem 1.1.1946 in Rheinland-Pfalz wohnen.

Minister Röhle und Minister Feller setzten sich für ein besseres Wahlrecht der Flüchtlinge ein. Eine Änderung wird hier aber einstweilen nicht eintreten können, bis die politische Überprüfung der Flüchtlinge durchgeführt werden kann. Die Ausübung des Wahlrechts muß an dem Ort der Eintragung in die Wahlliste erfolgen.

Der Ministerrat beschloß einstimmig, diese Vorlage der Landesregierung dem Landtag zuzuleiten 7.

3Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP 6. Zum Vorschlag der BLV an die Provisorische Regierung vgl. Best. 860 Nr. 4020, S. 3-7.
4Vgl. Schreiben des MinPräs vom 13.3.1947 an den Präsidenten der BLV Dr. Ludwig Reichert (Best. 860 Nr. 5137, Bl. 110) mit beiden Entwürfen in der Anlage, dabei Entwurf I mit einer Auflistung der Wahlkreise (ebd. Bl. 111-119).
5Das Protokoll dieser Sitzung ist nicht nachweisbar in den 1955 vom rheinlandpfälzischen Landtag, Abt. I, erstellten Protokollabschriften (Best. 860 Nr. 5137). Laut dazugehörigem Aktenvermerk vom 20.6.1955 (ebd., Bl. 1) ist die Sammlung „nicht vollständig, da weder Originalprotokolle noch Abschriften von folgenden Sitzungen des Verfassungsausschusses auffindbar sind: 1) vom 12.3.1947 zu Bad Kreuznach; 2) vom 21.3.1947 zu Bad Kreuznach; 3) vom 24.3.1947 zu Koblenz; 4) vom 23.4.1947 zu Koblenz“. Die Durchschlag des Protokolls einer am 25.3.1947 in Koblenz stattgefundenen Sitzung des Verfassungsausschusses zum Thema „Wahlordnung“ befindet sich in Best. 663,3 Nr. 9.
6Vgl. die als „Entwurf“ mit Schreiben des Vorsitzenden des Verfassungsausschusses der BLV Dr. Ludwig Ritterspacher vom 24.3.1947 an die Militärregierung in Baden-Baden geschickte Fassung (beides in Best. 860 Nr. 5137, Bl. 106-109) sowie das Protokoll der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 25.3.1947 (Durchschlag in Best. 860 Nr. 21, S. 265; Abschrift in Best. 860 Nr. 5137, Bl. 105).
7Die LVO über die Wahl zum ersten LT von Rheinland-Pfalz wurde von der BLV am 25.3.1947 verabschiedet und am 27.3.1947 ausgefertigt (Best. 860 Nr. 21, S. 139-177; GVBl. I 1947, S. 65 f.). – Fortgang 31. MRS am 12.6.1947, TOP A.

2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz 8

Minister Dr. Süsterhenn berichtet zunächst über seine Besprechung beim Generalgouverneur 9. Dort wurde der Landtagsentwurf als unannehmbar bezeichnet. Die Militärregierung habe einen eigenen Entwurf ausgearbeitet, in dem weitgehend die hiesigen Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien 10. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, daß dieser neue Entwurf eine wesentliche Verbesserung darstellte insofern, als eine Reihe von Gesichtspunkten der Landtags- und Regierungsvorlage hierin übernommen worden waren. Bezüglich der Untersuchungsausschüsse wurden alle diejenigen Verfahrensgrundsätze akzeptiert, die bei dem bisherigen Bereinigungsverfahren fehlten. Es ist der Militärregierung mitgeteilt worden, daß dieser neue Entwurf als eine Verhandlungsgrundlage angesehen werden könne und den Parteien zugeleitet werden würde. Es müsse aber ebenfalls dem Landtag Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. Bei einer erneuten Verhandlung mit der Militärregierung wurde von dieser erklärt, dies sei das weiteste Entgegenkommen, zu dem Baden-Baden bereit wäre. Es käme nicht mehr darauf an, über Einzelheiten zu verhandeln, sondern dies sei der erklärte Wille der Militärregierung. Der Generalgouverneur erwarte umgehend die Erklärung der Regierung, ob sie diesen Entwurf annehme oder nicht 11. Minister Dr. Süsterhenn hat bei dieser Gelegenheit erklärt, daß die Landesregierung nicht über das Landtagsvotum hinweg gehen könne, sondern daß dieser Entwurf nochmals dem Landtag vorgelegt werden müsse. Kabinettschef de Vassoigne hat aber keinen Zweifel darüber gelassen, daß, wenn die Landesregierung und der Landtag dieses Gesetz nicht annehmen, Baden-Baden kategorisch ein einheitliches Gesetz für die ganze französische Zone herausgeben würde. Minister Dr. Süsterhenn sprach sich für die Annahme dieses Gesetzesentwurfs aus, da er immerhin besser als die gegenwärtig in Anwendung befindlichen Bestimmungen sei.

Es wurde alsdann das Verfahrensrecht behandelt: In der Kreisinstanz wird ein Untersuchungsausschuß eingerichtet. Diesem steht gegenüber der öffentliche Ankläger im Kreis. Dieser Untersuchungsausschuß hat dasselbe Verfahren anzuwenden wie die Spruchkammer im Bezirk. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß im Kreis schließt aber nicht ab mit einer Entscheidung, sondern nur mit einem Vorschlag, der wiederum der Bestätigung durch die Spruchkammer bedarf. Praktisch wird es darauf hinausgehen, daß die Gruppe der Mitläufer durch den Untersuchungsausschuß endgültig bereinigt werden kann. Bei Beschlußfassung der Spruchkammer gibt es lediglich das Widerspruchsrecht, das aber weitgehend eingeschränkt ist.

Der Ministerrat beschloß, den letzten Entwurf, der von der Militärregierung formuliert ist, als Landesverordnung der Beratenden Landesversammlung zur Stellungnahme vorzulegen 12.

8Zuletzt 20. MRS am 18.3.1947, TOP 2.
9Ursprünglich war dazu eine Unterredung des MinPräs mit dem GenGouv geplant (vgl. ebd.).
10Hierbei handelte es sich um den zweiten französischen Entwurf (Best. 700,155 Nr. 24, S. 45-123; zum ersten französischen Entwurf vgl. 20. MRS am 18.3.1947, TOP 2). Zu den von Minister Süsterhenn hervorgehobenen Unterschieden zwischen dieser Fassung und jener des LT vgl. Best. 700,155 Nr. 24, S. 125-153. Vgl. Möhler, Entnazifizierung, S. 277 f. und S. 281 f.
11Mit Schreiben vom 26.3.1947 an MinPräs Boden beanstandete Kabinettschef de Vassoigne das schleppenden Verfahren bei der politischen Bereinigung (Brommer, Quellen, S. 405 f.).
12Fortgang 23. MRS am 15.4.1947, TOP 2.