© LAV104. Ministerratssitzung am Dienstag, den 23.11.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
Als Vertreter des Justizministeriums Ministerialdirigent Dr. Krüger
Staatssekretär Dr. Steinlein war nur kurze Zeit – von etwa 11.30 Uhr an – anwesend, ebenfalls Staatssekretär Schmidt und Frau Staatssekretär Dr. Gantenberg. Entschuldigt fehlten Minister Dr. Süsterhenn und Minister Stübinger.
- 1. Endgültige Beschlußfassung
- a) über die Erhöhung der Angestelltengehälter
- b) Erhöhung der unteren Beamtengehälter
- 2. Festsetzung der Zahlungstermine für Beamtengehälter
- 3. Vierte Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen
- 4. Devisenbonus
- 5. Erhebung einer Weinabgabe
- 6. Zweites Gesetz über Steuervollmachten
- 7. Drittes Gesetz über Steuervollmachten
- 8. Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“
- 9. Landesgesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze
- 10. Gesetz über den Tarifvertrag
- 11. Gesetz zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung und die Tätigkeit von Betriebsräten vom 15.5.1947
- 12. Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften der Sozialversicherung
- 13. Gesetz2 für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten
- 14. Flüchtlingsgesetz
- 15. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern
- 16. Gesetz über den Aufbau der Gemeinden in Rheinland-Pfalz
- 17. Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen
- 18. Landesverordnung zur Vereinfachung der Preisverwaltung
- 19. Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen
- 20. Enteignungssachen – Regelung der Zuständigkeit
- 21. Antrag der Stadt Niederlahnstein auf Verleihung des Enteignungsrechts zum Zweck der Erweiterung des Friedhofs
- 22. Verleihung des Enteignungsrechts an die Hessisch-Nassauische Überlandzentrale in Oberscheid, Kreis Dillenburg
- A.a) Gesetz über die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz
- A.b) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Arbeitsgerichte und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 3. März 1948
- B.a). Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungssarbeiten im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1947
- B.b). Gesetz über Änderungen in der Sozialversicherung
- C. Sekretariat der Länderregierungen
- D. Verlegung der Landesregierung nach Mainz
- E. Ernährung
- F. Termin der nächsten Ministerratssitzung
1. Endgültige Beschlußfassung
a) über die Erhöhung der Angestelltengehälter3
Nach längerer Debatte wurde die Erhöhung der Angestelltengehälter (TOA) für die in amtlichen Diensten von Rheinland-Pfalz stehenden Angestellten wie folgt beschlossen:
Für Verheiratete:
Grundgehälter (ohne Kinderzuschläge):
bis zu 200,– DM Erhöhung 30,– DM,
von 200,– DM bis 250,– DM Erhöhung 25,– DM,
von 250,– DM bis 300,– DM Erhöhung 20,– DM
pro Monat.
Die Erhöhung für die ledigen Angestellten beträgt jeweils 10,– DM weniger.
Wo sich die Gehälter nach den Erhöhungen überschneiden, sind sie entsprechend anzugleichen (z.B. Bisheriges Gehalt 200,– DM + 30,– DM = 230,– DM – Bisheriges Gehalt 201,– DM + 25,– DM = 226,– DM). In diesem Grenzfall ist auf 230,– DM zu erhöhen.
Die Erhöhung der Gehälter für Lehrlinge beträgt monatlich 10,– DM.
Die Gehaltserhöhung erfolgt rückwirkend ab 15. September 1948. Der Finanzminister wurde beauftragt, den Text der Landesverordnung zu erstellen und ermächtigt, Nebenpunkte entsprechend zu regeln.
Die Landesverordnung ist alsdann sofort dem Ministerpräsidenten zur Einholung der Genehmigung der Militärregierung zuzuleiten.4
b) Erhöhung der unteren Beamtengehälter 5
In der Debatte wurde allseits die Notwendigkeit einer Erhöhung bzw. Anpassung der unteren Beamtengehälter an die bisher durchgeführten Lohnerhöhungen für Arbeiter und Angestellte anerkannt und beschlossen, die Regelung dieser Frage sofort durch Verhandlungen mit den Vertretern von Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie mit den Finanzministern der acht Länder der Bizone vorwärtszutreiben, mit dem Ziel, eine einheitliche Erhöhung möglichst bald durchzusetzen. Die Minister Junglas und Steffan betonten die unbedingte Notwendigkeit, eine Regelung für das Land Rheinland-Pfalz allein durchzuführen sowie über die sich ergebende Notwendigkeit, die Angleichung schnellstens durchzuführen, weil die derzeitige Teuerung den unteren Beamtengruppen Belastungen auferlegten, die auf die Dauer nicht mehr getragen werden könnten. Über die Unmöglichkeit, eine Regelung für das Land Rheinland-Pfalz allein durchzuführen sowie über die sich ergebende Notwendigkeit, eine Regelung der elf Länder der Westzonen schnellstens herbeizuführen, bestand Übereinstimmung. Insbesondere wurde der Finanzminister beauftragt, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen bzw. fortzusetzen.
Für diese Regelung stimmten der Ministerpräsident, Finanzminister Dr. Hoffmann und Arbeitsminister Bökenkrüger. Der Stimme enthielten sich Innenminister Steffan und Wohlfahrtsminister Junglas.
2. Festsetzung der Zahlungstermine für Beamtengehälter 6
Der Finanzminister teilte mit, daß vorgesehen sei, die Gehälter für den Monat Dezember am 6.12. und 21.12.48 je zur Hälfte zu zahlen. Nach kurzer Debatte wurde festgelegt, daß die Zahlung
der 1. Monatshälfte in der Zeit vom 1. bis 6.12.48 und die Zahlung
der 2. Monatshälfte in der Zeit vom 15. bis 20.12.48 zu erfolgen habe. 7
3. Vierte Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen 8
Der Innenminister legte aufgrund der früheren Verhandlungen im Ministerrat9 den Entwurf eines Landesgesetzes über die Wiederbeschäftigung von Beamten vor;10 der Finanzminister den Entwurf eines Landesgesetzes über Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die infolge der politischen Säuberung aus dem Dienst geschiedenen Beamten, Angestellten und Arbeiter.11
Die Beratung des erstgenannten Landesgesetzes über die Wiederbeschäftigung von Beamten wurde auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt. 12
Dem Landesgesetz über Unterhaltsbeiträge für die infolge der politischen Säuberung aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, Angestellten und Arbeiter13 wurde einstimmig zugestimmt, jedoch mit der Abänderung des § 2, indem der monatliche Unterhaltsbeitrag 120,– DM (statt Vorschlag Finanzminister 160,– DM) nicht übersteigen darf. Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten. Es soll möglichst noch in der morgigen Landtagssitzung beraten werden. 14
Die Frage, ob und in welcher Weise es auf die bei den Gemeinden Tätigen auszudehnen ist, wurde abschließend nicht behandelt, sondern der Beratung in den Ausschüssen des Landtags überlassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Auffassungen des Landgemeindetages sowie des Städtetages in den Ausschüssen herbeizuführen.
4. Devisenbonus15
Staatssekretär Dr. Steinlein berichtete, daß der Devisenbonus für das II. Vierteljahr 1948 351.600 $ betrage. Hiervon erhalte die Industrie die Hälfte, während die restlichen 175.800 $ der Landesregierung zur Verfügung ständen.
Beschlossen wurde aufgrund eines vorliegenden Angebotes die Einfuhr von Margarine aus Luxemburg und zwar 150 g pro Kopf, wofür rund 163.000 $ erforderlich sind. Oberlandwirtschaftsrat Hartmann16 teilte bei dieser Gelegenheit mit, daß die Margarine, die bereits in Luxemburg lagere, sofort nach hier überführt und noch im Weihnachtsmonat ausgegeben werden könnte. Außerdem sei für den Monat Dezember eine reguläre Fettzuteilung in Höhe von 625 g pro Person vorgesehen.
Auf den Einwand des Ministerpräsidenten, daß die Fettrationen für den Monat November zum größten Teil noch nicht verteilt seien, entgegnete Oberlandwirtschaftsrat Hartmann, man könne bis spätestens Anfang Dezember mit einer völligen Befriedigung der Monatsration rechnen. 17
5. Erhebung einer Weinabgabe 18
Dieser Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt. 19
6. Zweites Gesetz über Steuervollmachten20
Dieses Gesetz hatte der Landtag bereits in seiner Sitzung vom 16. Juli 1948 beschlossen.21 Die Militärregierung hatte den 2. Absatz des 3. Abschnittes im § 1, lautend:
„Dabei kann die Nachsteuer in Fällen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses auf weniger als neun Zehntel der in Deutscher Mark zu berechnenden Verbrauchssteuer bemessen werden.“
gestrichen.
Der Ministerrat hatte daraufhin beschlossen, den gesamten Absatz 3 zu streichen, weil er ein ganz spezielles Steuergebiet – nämlich die Verbrauchssteuer – regelt.
Nachdem sowohl die Militärregierung als auch das Justizministerium die erneute Behandlung des Gesetzes im Landtag als unerläßlich erachteten, wurde beschlossen, das Gesetz mit seinen §§ 1 Abs. 1 u. 2 (Abs. 3 fällt fort) und 2 dem Landtag zur erneuten Beschlußfassung, möglichst in allen drei Lesungen, sofort zuzuleiten. 22
7. Drittes Gesetz über Steuervollmachten23
Dem vom Finanzminister vorgelegten Entwurf eines 3. Landesgesetzes über Steuervollmachten wurde ohne Änderung zugestimmt.
In diesem Gesetz wird die Landesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses die notwendigen Schritte für eine erforderliche Neuregelung des Vermögens-, Erbschaftssteuer- und Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchzuführen.
Das Gesetz ist dem Landtag zur Behandlung in der diesmaligen Landtagssession zuzuleiten. 24
8. Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ 25
Dem vom Finanzminister mit Schreiben vom 28.10.1948 vorgelegten Entwurf mit dem ebenfalls vorgeschlagenen Abänderungen des § 8 wurde zugestimmt. 26
Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es noch in der morgigen Landtagssitzung beraten werden kann. 27
9. Landesgesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze28
Der früher einstimmig gefaßte Beschluß des Ministerrats, eine Verlängerung dieses Gesetzes nicht mehr vorzunehmen, wurde aufgehoben und stattdessen dem vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 11.11.48 vorgelegten Entwurf eines Landesgesetzes zur Wiederinkraftsetzung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeitsplätze,29 welches das frühere Gesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze bis 31.3.1949 verlängert, einstimmig zugestimmt.
Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es in der morgigen Sitzung des Landtags noch behandelt werden kann.30
10. Gesetz über den Tarifvertrag
Dem vom Arbeitsminister vorgelegten Gesetzentwurf wurde zugestimmt mit der Maßgabe, daß die in dem Schreiben des Justizministers vom 10.11.4831 vermerkten Änderungen wie folgt vorzunehmen sind:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„Inhalt und Form des Tarifvertrages
(1) Tarifverträge können
a) Vorschriften über die Eingehung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über Fragen der Betriebsverfassung enthalten,
b) die Rechte und Pflichten der Tarifparteien regeln.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.“
Im § 2 Abs. 1 ist das Wort „Arbeitgeberverbände“ zu streichen und durch „Arbeitgebervertretungen“ zu ersetzen.
Ferner ist folgender Satz hinzuzufügen: „Als Arbeitgebervertretung gelten auch die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.“
In § 3 ist Satz 2 zu streichen. 32
In § 4 lautet die Überschrift: „Wirkung der Tarifvorschriften.“
Im übrigen erhält § 4 folgenden Wortlaut:
„(1) Die Vorschriften des Tarifvertrages im Sinne des § 1 Buchst. a) gelten für die beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend. Abweichende Einzelvereinbarungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten und durch den Tarifvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf Bestand tariflicher Ansprüche ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nichtig.
(2) Vorschriften eines Tarifvertrages im Sinne des § 1 Buchst. a) gelten nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch Einzelvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werden.“
Zu § 5 Abs. 2 ist hinzuzusetzen: „Die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.“
In § 6 muß es heißen: „ …, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat.“
Hinter § 8 ist folgender § 9 einzusetzen:
„Wirkung gerichtlicher Entscheidungen
Rechtskräftige Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbehörden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages oder über die Anwendung seiner Vorschriften im Sinne des § 1 Buchst. a) ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte, Schiedsgerichte und Schiedsgutachterstellen bindend.“
Der frühere § 9, der jetzt § 10 wird, wird durch folgende Formulierung ersetzt:
„Durchführungsbestimmungen
Der Arbeitsminister wird ermächtigt, nach Anhören der Gewerkschaften und Arbeitgebervertretungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, insbesondere …“
§ 10 wird § 11.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Tarifverträge, die vor dem 1.10.1948 abgeschlossen worden sind, unterliegen nunmehr diesem Gesetz.“
Das Gesetz ist dem Landtag zur Beratung in der morgigen Landtagssitzung sofort zuzuleiten.33
11. Gesetz zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung und die Tätigkeit von Betriebsräten vom 15.5.194734
Dieser Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt und auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt. 35
12. Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften der Sozialversicherung 36
Dieses vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 23.10.48 vorgelegte Gesetz37 – welches aus dem Krieg stammende Bestimmungen aufhebt und aus 4 §§ besteht38 – wurde einstimmig beschlossen. Es ist dem Landtag zur morgigen Beratung sofort zuzuleiten.39
13. Gesetz40 für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten41
Dem vom Landeskommissar für die politische Säuberung mit Schreiben vom 11.11.48 vorgelegten Entwurf wurde mit folgenden Änderungen einstimmig zugestimmt:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Rückkehr in ihr früheres Beschäftigungsverhältnis entlassen werden. Das Recht der Entlassung wegen schuldhafter Verletzung der Dienst- oder Arbeitspflichten bleibt unberührt.“
In § 4 Absatz 4 ist nach Ziffer 2 das Wort „automatisch“ zu streichen.
Vor dem letzten Satz „Für die Zurücknahme der Zusicherung ist der Minister des Innern zuständig“ ist zu setzen (5).
In § 5 muß Absatz 1a [mit] 1
und Absatz 1b [mit] 2
und der mit (2) bezeichnete Absatz mit 3 bezeichnet werden.
In § 6 Abs. 1 Zeile 2 bzw. 3 sind folgende Worte zu streichen:
Zeile 2: „deshalb“ und „weil sie die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Mindestdienstzeit nicht zurückgelegt haben“.
In Abs. 2 ist in der 3. Zeile das „%“-Zeichen zu streichen.
In § 4 Abs. 1 ist der letzte Satz „Die Zusicherung …“ zu streichen und an seine Stelle zu setzen: „Die Zusicherung kann nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller vor seiner Dienstleistung bei den Säuberungsbehörden in einem freien Beruf tätig war, dessen Wiederaufnahme ihm billigerweise zugemutet werden kann.“
In § 6 Abs. 1 muß anstelle des ersten Wortes „Bediensteten“ das Wort „Bedienstete“ gesetzt werden.
Das Gesetz ist dem Landtag zur Beratung in der morgigen Landtagssitzung sofort zuzuleiten. 42
14. Flüchtlingsgesetz43
Zu diesem mit Schreiben des Wohlfahrtsministers vom 4.11.48 vorgelegten Gesetzentwurf,44 welchem der Ministerrat in der vorliegenden Fassung zustimmte, lagen verschiedene Änderungsvorschläge des Innen- sowie des Justizministeriums vor.45 Es wurde beschlossen, diese Änderungen jetzt nicht vorzunehmen. Die beteiligten Ministerien mögen die Änderungen bei den Ausschußberatungen erneut vorbringen.
Das vorstehende Gesetz ist dem Landtag zur Beratung in der morgigen Sitzung sofort zuzuleiten.46
15. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern47
Der vom Finanzminister mit Schreiben vom 19.10. vorgelegte Gesetzentwurf48 wurde in der eingereichten Fassung zugestimmt. Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es noch in der morgigen Sitzung des Landtags beraten werden kann.49
Die Punkte
16. Gesetz über den Aufbau der Gemeinden in Rheinland-Pfalz
17. Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen
18. Landesverordnung zur Vereinfachung der Preisverwaltung
19. Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen
20. Enteignungssachen – Regelung der Zuständigkeit
21. Antrag der Stadt Niederlahnstein auf Verleihung des Enteignungsrechts zum Zweck der Erweiterung des Friedhofs
22. Verleihung des Enteignungsrechts an die Hessisch-Nassauische Überlandzentrale in Oberscheid, Kreis Dillenburg
der Tagesordnung wurden auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt.50 50Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 15, TOP 6, TOP 5 und TOP 18-21.
A. Außerhalb der Tagesordnung51 wurden beraten und beschlossen:
a) das von Finanzminister mit Schreiben vom 19.11.48 vorgelegte Gesetz über die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz52
b) das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 19.11.47 vorgelegte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Arbeitsgerichte und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 3. März 1948.53
Beide Gesetze sollen dem Landtag sofort zugeleitet werden.
B. Besprochen, aber nicht beschlossen, sondern auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt wurden:
a) das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 22.11.48 eingereichte
Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungssarbeiten im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 194754
b) das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 19.11.48 vorgelegte
Landesgesetz über Änderungen in der Sozialversicherung. 55
C. Sekretariat der Länderregierungen56
Der Ministerpräsident berichtete über die Besprechung, die die drei Ministerpräsidenten der französischen Zone mit General Koenig am 10.11. in Baden-Baden hatten.57 Bei dieser Gelegenheit sei seitens des General Koenig auf das frühere Verlangen, ein Zonensekretariat in Mainz zu errichten, nicht mehr zurückgekommen worden. General Koenig habe mitgeteilt, daß die französische Militärregierung in Frankfurt/M. eine Verbindungsstelle errichte.58 Er (Ministerpräsident Altmeier) habe bereits zuvor zur Kenntnis gebracht, daß das Land Rheinland-Pfalz einen Beamten nach Frankfurt entsandt habe, um die Vorgänge in Frankfurt zu beobachten und laufend darüber zu berichten. Die Ministerpräsidenten der drei Länder der französischen Zone hätten nunmehr beschlossen, gemeinsam eine lose Verbindungsstelle zu errichten und den bereits tätigen Oberregierungsrat Haenlein59 hierfür abzuordnen.60 Die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern haben hierfür je einen Beamten, und zwar aufgeteilt nach Landwirtschaft und Wirtschaft, beizugeben.61 Soweit dieses Büro einige wenige Bürokräfte benötigt, werden diese anteilmäßig von den drei Ländern besoldet und zwar gehen diese persönlichen und sachlichen Kosten mit 50% auf Rheinland-Pfalz und mit je 25% zulasten der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern.
Die erstgenannten drei Beamten werden von jedem der Länder selbst besoldet.62
D. Verlegung der Landesregierung nach Mainz63
Unter Hinweis auf die verschiedenen Rundfunk- und Pressemeldungen, wonach die Landesregierung ihren Sitz nach Mainz verlegt habe bzw. verlege,64 wies der Ministerpräsident darauf hin, daß eine offizielle Mitteilung der Militärregierung hierüber bisher nicht erfolgt sei. Der Gouverneur habe lediglich gelegentlich der Brückeneinweihung in Worms mit wenigen Worten darauf hingewiesen, daß man jetzt wohl an die Verlegung der Landesregierung denken müsse.
Es wurde vorgeschlagen, daß der Ministerpräsident durch schriftliche Rückfrage bei der Militärregierung feststellt, in welchem Umfange die Verlegung vorgesehen ist. 65
E. Ernährung66
Oberlandwirtschaftsrat Hartmann begründete in Abwesenheit des erkrankten Landwirtschaftsministers einen Aufruf an die Bevölkerung, insbesondere an die landwirtschaftlichen Produzenten. In der Aussprache hierüber wurde allgemein festgestellt, daß zurzeit, hauptsächlich auf dem Gebiet der Fleischversorgung, anarchische Zustände herrschen, indem in den Restaurants und bei den Metzgern, überhaupt bei jeder sich bietenden Gelegenheit, schwarzgeschlachtetes Fleisch zu haben ist, während die Menge für die kartenmäßige Versorgung nicht aufgebracht wird. Das gleiche gilt für Getreide, welches die Landwirte und Händler ganz offen zum Verkauf anbieten, während die Ablieferung für Brotgetreide immer mehr zurückgeht. Nachdem die Preise für Getreide und Fleisch zugunsten der Landwirte Erhöhungen erfahren haben, ist es notwendig, daß mit allen Mitteln die gesetzliche Handhabung in der Bewirtschaftung wieder durchgeführt wird. Es wird zu diesem Zwecke eine kurze Erklärung der Landesregierung beschlossen, die in der Sitzung des Landtags vom 24.11.48 abzugeben ist.67 In dieser Erklärung sind entsprechende Prozesse und gerichtliche Maßnahmen anzudrohen. Es besteht Übereinstimmung, daß der Androhung in jedem Falle aber auch die Ausführung folgen muß. 68
F. Termin der nächsten Ministerratssitzung
Die nächste Sitzung des Ministerrats soll am Dienstag, den 30. November 1948 stattfinden.