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94. Ministerratssitzung am Freitag, den 3.9.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • Staatssekretär Dr. Steinlein

Staatssekretär Dr. Schmidt und Frau Dr. Gantenberg wohnten der Sitzung nur kurz bei. Es fehlte: Dr. Hoffmann.

Tagesordnung2
  • 1. Gesetz über Preisbildung
  • 1.a). Aufhebung des Stoppreises für Weine
  • 1.b). Abschöpfung eines Währungsgewinns für die bei den Genossenschaften eingelagerten Weine
  • 1.c). Kartoffelpreisfestsetzung
  • 1.d). Fleischauflage
  • 1.e). Generalsekretariat in Baden-Baden
  • A. Dritte Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr 3
  • B. Landesgesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften für die Rheinschiffahrt
  • C. Landesverordnung zur Durchführung der Transportleistungen im Straßengüterverkehr
  • D. Landesverordnung über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe (Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45)
  • E. Das Landesgesetz zur Bereinigung der Folgen von Neuordnungsmaßnahmen in der Pfalz
  • F. Das Gesetz über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Rheinland-Pfalz
  • G. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr
  • H. Vermögensauseinandersetzung zwischen der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz in Speyer und der LVA Saarland in Saarbrü-cken
  • I. Landesgesetz über die Vereinigung der staatlichen Ausführungsbehörden für Unfallversicherung
  • J. Landesverordnung betr. die Änderung von Rechtsvorschriften über endgültige Fürsorgepflicht
  • K. Landesgesetz zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes
  • L. Beamtengesetz
  • M. Demontage
  • N. Entwurf eines Schreibens an den Herrn Gouverneur betreffend politische Tätigkeit der deutschen Beamten
  • O. Einstellung von Heimkehrern aus der Kriegsgefangenschaft im öffentlichen Dienst
  • P. Reklame auf Rundfunkquittungen
  • Q. Raumverteilung
  • R. Sparmaßnahmen
  • S. Personalien
  • T. IG-Farben (Verwaltungsrat)
  • U. Bereinigung
  • V. Freie demokratische Jugend
  • W. Dr. Junges
  • X. Baulenkungsgesetz
  • Y. Zweckverband Mainz
  • Z. Lohnerhöhung
  • A°. Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen auf den Arbeitsminister

1. Gesetz über Preisbildung

Die Beratung des vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzentwurfs wurde zurückgestellt. 4 4Zuletzt 90. MRS am 18.8.1948, TOP A. Vgl. Best. 860 Nr. 4056 S. 19 und S. 21-29. – Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP 2.

Besprochen wurden:

1.a). Aufhebung des Stoppreises für Weine

Landwirtschaftsminister Stübinger begründete im einzelnen die Notwendigkeit einer Aufhebung. Der Wirtschaftsminister unterstrich die gemachten Angaben. Es wurde beschlossen, bei der Militärregierung den Antrag auf Aufhebung der Stoppreise zu stellen, um deren Auffassungen kennenzulernen. Ein endgültiger Beschluß des Ministerrats über die Materie erfolgt nach Mitteilung der Militärregierung. 5 5Zu dem für die Weinbauerzeugnisse ab 1940 eingeführte Festpreissystem vgl. Weingarth, Weinpreisbildung. – Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP D.

1.b). Abschöpfung eines Währungsgewinns für die bei den Genossenschaften eingelagerten Weine

Landwirtschaftsminister Stübinger berichtete über die mit dem Finanzminister und dem Wirtschaftsminister geführten Verhandlungen bezüglich einer Abschöpfung des Währungsgewinns bei Freigabe der Intendanturweine. Aufgrund der Vorschriften der Militärregierung lagern 21 Millionen Liter Wein bei den Zentralgenossenschaften.6 Es ist festzustellen, ob die Militärregierung den Abruf dieser Weine zu 2,– DM überhaupt noch beabsichtigt oder ob sie auf die Lieferung verzichtet.7 Eine derartig bestimmte Erklärung müßte jetzt sofort erfolgen. Die Zentralgenossenschaften haben die Weine von den Winzern zur Reichsmark verkauft8 und erhalten bei der Ablieferung an die Militärregierung 2,– DM pro Liter –, erreichen also einen Währungsgewinn von 1,80 DM. Dieser D-Mark-Gewinn soll abgeschöpft werden, teils zugunsten des Steuereinkommens des Landes, teils zur Bildung eines Hilfsfonds für die Weinwirtschaft. Es wurde beschlossen, daß Landwirtschaftsminister, Finanzminister, Wirtschaftsminister und Justizminister eine diesbezügliche Vorlage ausarbeiten. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob eine Landesverordnung genügt, oder ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf.9

6Laut einem von der „Interessengemeinschaft der Intendanturweinkellereien Rheinland-Pfalz“ in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vom 20.3.1951 (Best. 860 Nr. 4273, S. 71-99) hatte die französische Besatzungsmacht schon im Juli 1945 die Beschlagnahmung aller in ihrem Gebiet lagernden Weine verfügt. In einer Instruktion vom 4.12.1946 seien dann die Zentralkellereien mit der Übernahme, Verwahrung und Auslieferung der Weine beauftragt worden (ebd., S. 73).
7Korr. aus „besteht“; so auch in Best. 860 Nr. 8189. Nicht korr. in Best. 700,169 Nr. 139, S. 87 und in Best. 860 Nr. 2975, S. 279.
8Vermutlich gemeint: ‚gekauft‘.
9Am 10.9.1948 erließ der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Lvfg. über die Verfügungsbeschränkung der bei den Zentralkellereien für die Militärregierung lagernden Weinen (GVBl. I 1948, S. 396). Darin wurde die Verfügung über von der Militärregierung freigegebene Weinbestände der Landesregierung vorbehalten. Der für die Militärregierung bzw. ihre Intendanturen bestimmte Wein war den Produzenten in RM bezahlt worden; infolge der Währungsreform war hier eine Wertsteigerung entstanden. Das Problem der somit geschädigten Winzer führte im Juli 1948 zur Vorlage eines ersten, im Landwirtschaftsministerium erarbeiteten Entwurfes eines „Weinwertausgleichsgesetzes“ (Best. 940 Nr. 1323), aber erst 1951 zur Vorlage eines Gesetzentwurfes „Landesgesetz zur Bereinigung der Folgen der Intendanturweinauflagen“. Die Organisation der Weinlieferungen erforderte umfangreiche Abstimmungen zwischen Landesregierung und Weinwirtschaft (Nr. 1325); vgl. die Nachweise der einzelnen Lieferungen (Nr. 1320 und Nr. 1321) und die Stellungnahmen zur rechtlichen Seite (Nr. 1322). Vgl. ferner den Bericht des LT-Sonderausschusses zur Überprüfung der Intendanturweinfrage zum Antrag der SPD-Fraktion vom 7.3.1951 (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 1751). Das Gesetz (ebd., Nr. 1756) wurde vom LT am 29.3.1951 angenommen und am 4.4.1951 ausgefertigt (GVBl. I 1951 S. 91 f.; vgl. Best. 860 Nr. 3915, Nr. 4230, Nr. 4273 und Nr. 6124). Die zur Entschädigung der Winzer verpflichteten Zentralkellereien erhoben daraufhin am 6.7.1951 Verfassungsbeschwerde (Best. 860 Nr. 4274, S. 27-126 und S. 555-557). Mit Urteil vom 21.10.1954 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig (ebd., S. 589-608). – Fortgang 96. MRS am 10.9.1948, TOP 2.

1.c). Kartoffelpreisfestsetzung10

Eine längere Debatte entspann sich bei der Besprechung bezüglich der Kartoffelpreisfestsetzung. Minister Junglas wies auf die Unmöglichkeit der Festsetzung eines Höchstpreises von 4,80 DM pro Zentner hin, zumal nachweislich die Landwirtschaft zur Zeit Kartoffeln bereits billiger abgibt.11 In der Debatte ergab sich allgemein die Auffassung, daß die Frage ernsthaft zu überprüfen und gegebenenfalls die Festsetzung eines Höchstpreises zu unterlassen sei. Der Landwirt erhält durch die Tatsache, daß er den Direktverkehr mit dem Einzelhändler bzw. Verbraucher führen kann, ohne weiteres einen bedeutend höheren Preis.

Es wurde beschlossen, daß der Landwirtschaftsminister der nächsten Sitzung des Ministerrats sowohl wegen der Preise als auch hinsichtlich der kommenden Verteilungsvorschriften einen genauen Kartoffelplan vorlegt.12

10Zuletzt betr. Ernährung allgemein 85. MRS am 6.7.1948, TOP I. Zuletzt betr. Kartoffelversorgung 83. MRS am 30.6.1948, TOP H.
11Vgl. die letzte VO der Preisbildungsstelle „über die Festsetzung von Erzeuger- und Verbraucherpreisen für Speisefrühkartoffeln der Ernte 1948“ vom 30.7.1948 (Best. 940 Nr. 96, S. 85) sowie den „Situationsbericht“ der Abteilung Ernährung im Landwirtschaftsministerium vom 26.8.1948 (ebd., S. 89).
12Fortgang betr. Ernährung allgemein unten TOP 1.d). Fortgang betr. Kartoffelversorgung 95. MRS am 9.9.1948,TOP 8.

1.d). Fleischauflage13

Der Landwirtschaftsminister berichtete über eine Erhöhung der Auflage für Militär und Berlin von 33% im Monat September. Die Militärregierung habe bei dieser Gelegenheit in Baden-Baden erklärt – so berichtete der Landwirtschaftsminister – daß ab 1. Oktober keine Auflagen an Fleisch, Milch und Butter mehr erfolgten. Die Auflage für September ist nach der Auffassung des Ministerrats untragbar und nicht durchführbar, zumal aus dem Monat August zugunsten der deutschen Bevölkerung noch große Mengen Rückstände sind, die bisher nicht geliefert werden konnten. Diese Restmengen, zusammen mit 400 Gramm Fleisch pro Normalverbraucher für den Monat September ergeben bereits eine so hohe Auflage, daß darüber hinaus für eine Militärauflage wirklich nichts mehr verbleibt. Gegen die Berliner Auflage werden im Hinblick auf die derzeitigen politischen Verhältnisse in der Stadt keine Einwendungen erhoben. Der Landwirtschaftsminister liefert unverzüglich der Staatskanzlei die Zahlen über

    a) angeforderte Mengen

    b) gelieferte Mengen

für August und September, damit der Ministerpräsident die Unmöglichkeit der Anordnung der Militärregierung klarlegen kann.14

13Zuletzt betr. Ernährung allgemein oben TOP 1.c). Zuletzt Fleischversorgung 83. MRS am 30.6.1948, TOP G, sowie allgemein Best. 860 Nr. 3803.
14Das Thema war den Protokollen zufolge nicht Gegenstand der nächsten Besprechungen des MinPräs mit dem GenGouv (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 1-37). Vgl. Protokoll der Besprechungen am 3.12.1948 (ebd., Bl. 20) und am 13.12.1948 (ebd., Bl. 6). – Fortgang betr. Ernährung allgemein 95. MRS am 9.9.1948, TOP 8. Fortgang betr. Fleischversorgung 100. MRS am 12.10.1948, TOP A.

1.e). Generalsekretariat in Baden-Baden

Der Ministerpräsident gab sein Schreiben an die Militärregierung vom 31. August 1948 bekannt, worin zufolge eines früheren Ministerratsbeschlusses betont wird,15 daß ein besonderes Generalsekretariat in Baden-Baden nicht mehr in Frage kommt, nachdem durch die politische Entwicklung das Schwergewicht der Verhandlungen in die kommende Trizone verlegt ist und außerdem für die Besprechungen der Fachminister der Länder der französischen Zone das in Baden-Baden bestehende Marshallplanbüro hinzugezogen werden kann.16 Die weitergehende Forderung der franzö¬sischen Militärregierung bezüglich der Errichtung von Sekretariaten für die Landwirtschaftsminister und Arbeitsminister wird erneut abgelehnt. Eine diesbezügliche Mitteilung wegen des Landwirtschaftsministeriums hat die Militärregierung bereits erhalten. Der Arbeitsminister legt die Unterlagen bezüglich der Errichtung eines Sekretariats der Staatskanzlei vor, damit dieserhalb eine gleiche Antwort erteilt werden kann. 17

15Zuletzt 89. MRS am 11.8.1948, TOP C. Vgl. Best. 860 Nr. 1010, S. 561-567.
16Laut des Schreibens des MinPräs. vom 31.8.1948 (Best. 860 Nr. 1010, S. 561-567; ebd. S. 583-589) sollte die Einrichtung eines Sekretariats der drei Länder der Vorbereitung von Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister dienen. Bei einem Zusammentreffen der Länderchefs mit General Koenig am 17.3.1948 hätten die deutschen Vertreter dem Vorhaben unter den damaligen Bedingungen zugestimmt. Weiterhin behandelte das Schreiben die von französischer Seite für die Verhandlungen sowohl in Baden-Baden als auch mit der Bizone gewünschten deutschen Sachverständigen.
17Fortgang 104. MRS am 23.11.1948, TOP C.

A. Dritte Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr 18

Der vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Landesverordnung wird mit den vom Justizministerium vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt.

§ 2 lautet demgemäß:

„Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann Befugnisse des früheren Reichswirtschaftsministers, des früheren Reichs-und preußischen Verkehrsministers und des früheren Generalinspektors für Wasser und Energie insoweit auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, als es sich nicht um den Erlaß von Durchführungsbestimmungen handelt.“ 19

18Zur Ersten und Zweiten Übertragungsverordnung (ÜVO) Wirtschaft – Verkehr vgl. 89. MRS am 11.8.1948, TOP 4.b); hier Best. 930 Nr. 2295.
19Die LVO wurde am 8.10.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 370). Eine „Vierte Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr“ wurde am 27.4.1949 ausgefertigt (ebd. 1949, S. 151).

B. Landesgesetz über das Inkrafttreten von Vorschriften für die Rheinschiffahrt 20

Dem Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums wird mit den textlichen Änderungsvorschlägen des Justizministeriums vom 11.8.1948 zugestimmt.

Die Änderungen sind folgende:

    1. Bei den aufzuhebenden älteren Vorschriften müssen die Abdruckstellen in den einzelnen Gesetz- und Amtsblättern angegeben werden.

    2. In der Überschrift ist das Wort „Juli“ zu streichen.

    3. In § 2 muß die letzte Zeile ausgerückt werden.

    4. In § 3 Zeile 2 muß es anstatt „(Anlage)“ „(Anlage 1)“ heißen.

    5. In § 3 Zeile 4 ist die Veröffentlichungsstelle der Landesverfügung vom 22.4.194721 anzugeben.

    6. In § 6 Zeile 4 muß mit dem Wort „Preußen“ eine neue Zeile beginnen.22

20Best. 860 Nr. 4086, S. 5-13.
21Bezug: Lvfg. über die Wiedereinrichtung der Schiffsuntersuchungs-Kommission Koblenz (GVBl. I 1948, S. 285).
22Das Gesetz wurde vom LT am 24.11.1948 beschlossen und am 13.4.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1074; GVBl. I 1949, S. 109).

C. Landesverordnung zur Durchführung der Transportleistungen im Straßengüterverkehr 23

Die Verabschiedung dieser Landesverordnung unterblieb, da zunächst zu überprüfen ist, ob es in diesem Falle nicht eines Gesetzes bedarf. In längerer Debatte wurde das Für und Wider der Landesverordnung erörtert. Der Ministerpräsident betonte, daß bereits vor 1933 gesetzliche Bestimmungen bestanden, wonach der Gütertransportverkehr auf der Landstraße keine Konkurrenz gegenüber der Bahn darstellen dürfte, so daß aus diesem Grunde bindende Preisvorschriften ergangen waren. Das Defizit der Bahn belaste das Land anteilmäßig, so daß man der Vorlage nicht einfach ablehnend gegen¬überstehen könne. Man müsse auch die Angleichung an die Bizone anstreben, wo nach den Berichten des Staatssekretärs Dr. Steinlein ähnliche Bestimmungen bereits bestehen.

Es wurde beschlossen:

    a) der Justizminister prüft, ob es eines Gesetzes bedarf,

    b) der Wirtschaftsminister legt der nächsten Sitzung des Ministerrats eine Zwischenlösung vor, damit das Transportgewerbe überhaupt abrechnen kann. 24

23Zuletzt 90. MRS am 18.8.1948, TOP D.
24Vgl. Best. 860 Nr. 3587, S. 31-39. – Fortgang 96. MRS am 10.9.1948, TOP D.

D. Landesverordnung über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe (Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45)25

Der Landesverordnung wird zugestimmt bei Stimmenthaltung des Minister Junglas, der noch keine Gelegenheit hatte, den Inhalt der Verordnung zu überprüfen.26

25Kontrollratsgesetz Nr. 45: Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 20.2.1947 (Journal Officiel 1947, S. 579-582). Vgl. auch Best. 930 Nr. 2175.
26Die LVO wurde am 11. Dezember 1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 447-455).

E. Das Landesgesetz zur Bereinigung der Folgen von Neuordnungsmaßnahmen in der Pfalz 27

Wird zurückgestellt. 28

27Vgl. Best. 860 Nr. 4085, S. 5-13 und S. 41-49, sowie Best. 950 Nr. 11398.
28Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP 5

F. Das Gesetz über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Rheinland-Pfalz 29

Wird zurückgestellt. 30

29Vgl. Best. 860 Nr. 4084, S. 3-7.
30Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP 3.

G. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr 31

Wird zurückgestellt. 32

31Vgl. Best. 860 Nr. 3588, S. 3-5. Die LVO zur Änderung der VO über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr wurde am 28.10.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 372).
32Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP 4.

H. Vermögensauseinandersetzung zwischen der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz in Speyer und der LVA Saarland in Saarbrü-cken33

Die diesbezügliche Vereinbarung, die der Arbeitsminister laut Schreiben vom 6.8.48 getroffen hat, wird zur Kenntnis genommen. 34

33Vgl. Best. 860 Nr. 3591 sowie Best. 930 Nr. 2714, Nr. 3775, Nr. 4686, Nr. 4910-4911 und Nr. 13913. Zu Einrichtung, Personal und Rechnungslegung der LVA 1947-1948 vgl. Best. 930 Nr. Nr. 3775, Nr. 4555, Nr. 6921-6923 und Nr. 12929.
34Best. 860 Nr. 3591, S. 3-5.

I. Landesgesetz über die Vereinigung der staatlichen Ausführungsbehörden für Unfallversicherung35

Dem vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 5.5.1948 vorgelegten Gesetzentwurf wurde zugestimmt.36

35Der TOP sollte bereits in der 77. MRS am 11.6.1948 anstelle von TOP 7 behandelt werden. Vgl. Best. 860 Nr. 4083, S. 35-47, sowie Best. 930 Nr. 13836.
36Das Gesetz wurde vom LT am 24.11.1948 beschlossen und am 30. Dezember 1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP., Drucks. Abt. I, S. 1076; GVBl. I 1949, S. 4-5).

J. Landesverordnung betr. die Änderung von Rechtsvorschriften über endgültige Fürsorgepflicht 37

Der mit Schreiben des Ministers für Gesundheit und Wohlfahrt vom 11. August 1948 übersandten Landesverordnung wird mit den mit Schreiben des Justizministeriums vom 24. August 1948 vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt.38

Die Änderungen lauten: 39

    „a) Bei der Ausführung des § 38 der FürsPflVO. in der Eingangsformel muß auch die spätere Änderung dieses Paragraphen mitangeführt werden. Ferner empfehle ich, die Eingangsformel am Schluß in die in meinem Merkblatt für Gesetz- und Verordnungsentwürfe (vgl. mein Schreiben vom 3.8.1948 – 1030 – 6/48) vorgeschlagene Fassung zu bringen. Demgemäß müßte die Eingangsformel wie folgt lauten:

    „Aufgrund des § 38 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 279)40 verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:

    b) Im § 2 muß es eingangs richtig heißen: „§§ 1 und 2“ statt § 1 und § 2.

    c) An folgenden Stellen müssen die Kommas gestrichen werden:

    Im § 3 hinter „§ 7“, im § 11 hinter „§ 16“ und hinter „Abs. 3“, im § 12 hinter „§ 18“.

    d) Wie allgemein üblich, bitte ich in den §§ 4, 6, 9, 13 und 14 die einzelnen Absätze durch die vorgesetzten Zahlen ( „(1)“ usw.) zu kennzeichnen.

    e) An folgenden Stellen müssen die Punkte gestrichen werden:

    Im § 6 Abs. 1 Zeile 5 vor „(Herkunftsland)“, im § 8 Abs. 1 Zeile vor dem gleichen Wort.

    f) Die beiden letzten Paragraphen sollten umgestellt werden, da es allgemein üblich ist, die Ermächtigungsvorschrift vor den Bestimmungen über das Inkrafttreten zu bringen.

    g) Im § 15 (künftig § 14) bitte ich die allgemein übliche Ausdrucksweise zu verwenden („Rechts- und Verwaltungsvorschriften …“).“

Eine längere Debatte entspann sich wegen der Fürsorgepflicht bei Personen, die aus den Städten evakuiert wurden und dortselbst spä-ter, insbesondere jetzt nach der Währungsreform, fürsorgepflichtig werden.

Staatssekretär Schmidt berichtete über Forderungen des Landgemeindetages, die in einer Versammlung in Montabaur zum Ausdruck kamen und darin gipfeln, daß die Fürsorgepflicht bei solchen Personen wieder auf die ursprüngliche Heimatgemeinde übergehen sollten, wenn die betreffenden Personen aus der jetzigen Wohngemeinde wieder in die Heimatgemeinde zurückkehren.

Allgemein war man aber der Auffassung, daß klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden müssen. 41

37Zuletzt 85. MRS am 6.7.1948, TOP D.
38Best. 860 Nr. 3559, S. 25-29. Vgl. Best. 930 Nr. 2046 und Nr. 7142.
39Die im Folgenden als Zitat eingerückten Äußerungen beruhen auf dem genannten Schreiben des Justizministers vom 24.8.1948 (Best. 860 Nr. 3559, S. 33-34).
40RGBl. I 1924, S. 100-107; ebd. 1931, S. 305-308 (Zweite VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5.6.1931, Fünfter Teil, Kapitel VIII, Art. 2).
41Mit Schreiben vom 22.11.1948 an den GenGouv hatte der MinPräs die Genehmigung der bereits eingereichten VO angemahnt (Best. 860 N. 3559, S. 45-46); auf Antrag des Ministers für Gesundheit und Wohlfahrt vom 7.12.1948 zog er in einem weiteren Schreiben an die Militärregierung vom 15.12.1948 das Vorhaben wieder zurück. Der Minister für Gesundheit und Wohlfahrt hatte seinen Antrag damit begründet, dass die kommunalen Spitzenverbände inzwischen „beachtliche Änderungswünsche vorgebracht“ hätten, „außerdem ist die längst angestrebte Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern der französischen Besatzungszone auf dem Gebiet der Fürsorge nunmehr zustande gekommen“. Es werde „an einer Fürsorgerechtsverordnung aller elf Länder gearbeitet, damit ein isoliertes Vorgehen der einzelnen Länder unterbleiben kann.“ (ebd., S. 47-49).

K. Landesgesetz zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes 42

Der vom Justizminister mit Schreiben vom 8. Juni 1948 vorgelegte Gesetzentwurf wurde beschlossen. 43

42Vgl. Best. 860 Nr. 4082, S. 7-9 und S. 21-23.
43Bezug: Reichsjugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 6.11.1943 (RGBl. I 1943, S. 637-650). Das hier beschlossene Gesetz wurde vom LT am 24.11.1948 angenommen und am 30.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1074-1075; GVBl. I 1949, S. 1-2).

L. Beamtengesetz 44

Das Beamtengesetz ist bereits in früheren Sitzungen des Ministerrats eingehend behandelt worden. Die dabei beschlossenen Änderungen ergeben sich aus den Niederschriften über die Ministerratssitzungen vom 25.5. und 22.6.48. 45

Unerledigt war der frühere § 163, jetzt § 164. Die Formulierung des § 164 erfolgte gemäß schriftlichem Vorschlag des Innenministers46 und wurde wie folgt beschlossen:

„(1) Wer am 8. Mai 1945 Beamter bei einer Behörde im Gebiet des heutigen Landes Rheinland-Pfalz gewesen ist, ist Beamter im Sinne des Gesetzes, sofern er nicht aufgrund einer endgültigen Entscheidung der Bereinigungskommission oder der Spruchkammer entlassen oder das Beamtenverhältnis in anderer Weise beendet worden ist.

(2) Im übrigen ist Beamter, wer nach dem 8. Mai 1945 eine Urkunde erhalten hat, in der die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ enthalten sind.

(3) Vermögensrechtliche Ansprüche für die Dauer der Nichtbeschäftigung bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.“

Die vom Innenminister hierfür beigegebene Begründung machte sich der Ministerrat zu eigen:

„Eine Vorschrift des Kontrollrates, wonach alle Beamtenrechte untergegangen sein sollen, ist mir nicht bekannt; ich habe sie auch nicht finden können. Von einigen Seiten ist die Auffassung vertreten worden, daß das deutsche Reich mit der bedingungslosen Kapitulation untergegangen sei.

Es könnte sein, daß von dieser Auffassung ausgehend das Erlöschen aller Beamtenrechte behauptet wird. In diesem Zusammenhang darf ich darauf verweisen, daß die Sachverständigen, die in Herrenchiemsee über das Grundgesetz für Westdeutschland beraten haben, überwiegend der Auffassung sind, daß das deutsche Reich als Staat fortbestehe und gegenwärtig nur handlungsunfähig sei.47 Die Ansicht vom Untergang des deutschen Staates ist nach dem Zusammenbruch insbesondere von einigen Staatsrechtslehrern im Ausland vertreten worden. Die Mehrheit in Deutschland hat sich jedoch stets gegen diese These gewendet. Davon abgesehen könnte das Erlöschen der Beamtenrechte sich auch nur auf die Staatsbeamten und nicht auf die Gemeindebeamten beziehen, da die Gemeinden zweifellos nicht untergegangen sind, sondern fortexistieren.

Unübersehbaren und untragbaren finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der grundsätzlichen Entscheidung über das Fortbestehen der Beamtenrechte ergeben, beugt die Vorschrift des Abs. 3 vor.“ 48

44Zuletzt 92. MRS am 25.8.1948, TOP C; vgl. Best. 860 Nr. 4047, S. 145-234.
45Vgl. 74. MRS am 25.5.1948, TOP 2, sowie 80. MRS am 22.6.1948, TOP 7.
46Vgl. Best. 860 Nr. 4047, S. 235.
47Vgl. dazu die Edition von Bucher, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2.
48Fortgang 110. MRS am 6.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

M. Demontage 49

Der Ministerpräsident berichtete über den Fortgang der Verhandlungen und verwies auf die Eingaben vom 27. August 1948,50 wovon den Ministern Abschriften bereits zugestellt worden sind. Danach fanden weitere Verhandlungen mit der Militärregierung sowie mit der Firma Knoll A.G. statt.51 Der Ministerpräsident verwies darauf, daß die in der „Mainzer Allgemeinen Zeitung“ vom 1.9.1948 unter der Überschrift: „15 von 22 Werken werden nicht demontiert. Ministerpräsident Altmeier zu den Demontagen in Rheinland-Pfalz“52 gemachten Angaben tendenziös und entstellt seien, wobei er noch aufklären werde, wieso die in der Sitzung der Ministerpräsidenten gelegentlich der Beratung der Demontage gemachten vertraulichen Mitteilungen in dieser entstellenden Weise in die Presse geraten konnten. Wegen der 12 Teilbetriebe der BASF sind weitere Mitteilungen bisher nicht ergangen. Der Demontagebefehl für die Firma Knoll A.G. per 15.9.48 ist nicht aufgehoben. Dagegen finden zur Zeit, wie die Firma Knoll berichtet, Verhandlungen mit ihr statt.

Bei der chemischen Fabrik Weinheim handelt es sich laut Mitteilung des Regierungspräsidenten von Mainz um einen überhaupt nicht mehr bestehenden Betrieb. Die Inhaber haben längst gewechselt und betreiben heute eine Baugroßhandlung.

Bezüglich der Firma Pollux 53 hat Arbeitsminister Bökenkrüger telefonisch ermittelt, daß während des Krieges eine wesentliche Erweiterung der Beschäftigtenzahl stattfand und tatsächlich Kriegsmaterial hergestellt wurde. Der Betrieb ist jetzt allerdings wieder völlig auf Friedensproduktion umgestellt (Gas- und Wassermesser) und beschäftigt ungefähr die gleiche Anzahl von Arbeitern und Angestellten wie 1938.

Beschlossen wurde, erneut an die Militärregierung heranzutreten, um im Falle Knoll zu erreichen, daß der Demontagebefehl zurückgezogen bzw. herausgeschoben wird.

Die Konferenz der Ministerpräsidenten – so berichtete der Ministerpräsident – habe einen Schritt bei den drei Oberbefehlshabern unternommen und in einem Kommuniqué gleichzeitig bestimmte Forderungen wegen der Demontage aufgestellt. Diese Forderungen seien vorher mit den Wirtschaftsministern der drei Besatzungszonen erörtert worden. 54

49Zuletzt 93. MRS am 27.8.1948, TOP A.
50Vgl. Anm. 1 zur 93. MRS (Anlage Nr. 2 und Nr. 3).
51Vgl. 88. MRS am 5.8.1948, TOP 2.
52Vgl. AZ/NMA vom 2.9.1948: „Von der Demontageliste gestrichen. 15 von 22 Werken bleiben verschont.”
53Vgl. 88. MRS am 5.8.1948, TOP 2.
54Pressekommuniqué der Ministerpräsidentenkonferenz in Rüdesheim vom 31.1948 (Best. 860 Nr. 76, Bl. 15 und Bl. 23). Vgl. Besprechung zwischen MinPräs und Gen-Gouv am 9.9.1948 (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 36-37). – Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP E.

N. Entwurf eines Schreibens an den Herrn Gouverneur betreffend politische Tätigkeit der deutschen Beamten 55

Dem Entwurf des vorgelegten Schreibens an die Militärregierung betreffend die politische Tätigkeit der Beamten wurde zugestimmt.56

55Zuletzt 74. MRS am 25.5.1948, TOP 2.
56Der GenGouv hatte mit Schreiben vom 1.7.1948 (Nr. 657) an seiner bisherigen Position festgehalten (Best. 860 Nr.1632, S. 49). Das hier erwähnte Antwortschreiben des Min-Präs vom 11.9.1948 (ebd., S. 65-71) beruhte auf einem Entwurf des Justizministers (vgl. ebd., S. 53-63, sowie Best. 900 Nr. 420, Bl. 121-124). In seiner Erwiderung bezog sich der MinPräs nicht nur auf die LV, sondern auch auf die zur Kompetenzverteilung zwischen Militärregierung und Landesregierung grundlegende Ordonnanz Nr. 95 (vgl. 35. MRS am 1.8.1947, TOP G), der zufolge das Beamtenrecht nicht zu den Materien gehöre, die sich die Militärregierung in den Artikeln 2 und 3 vorbehalten habe (Best. 860 Nr. 1632, S. 71). Der GenGouv antwortete darauf mit Schreiben vom 20.10.1948, verwies aber lediglich auf zwei an den MinPräs gerichtete Schreiben des Oberkommandierenden General Koenig vom 30.9.1948 und vom 15.10.1948, worin dieser aus Anlass der Veröffentlichung des Gemeinde-Wahlgesetzes Stellung zur Unvereinbarkeit mehrerer Ämter bezogen hatte. Der GenGouv war der Meinung, dass damit die Bedenken Altmeiers beantwortet seien (ebd., S. 79; die erwähnten Schreiben konnten nicht ermittelt werden). In den Niederschriften der damals vom MinPräs mit der französischen Seite geführten Gespräche (Best. 860 Nr. 9586) wird die Problematik nicht erwähnt. Im September/Oktober 1948 spitzte sich die Auseinandersetzung jedoch zu, nachdem eine Dienststelle der Militärregierung in Kyllburg mit Schreiben vom 21.9.1948 den Vorsteher des dortigen Hauptzollamtes um Angabe der Parteizugehörigkeit der Beamten seiner Dienststelle aufgefordert hatte. Der MinPräs bezeichnete dies in seinem Schreiben vom 29.10.1948 an den GenGouv als „eine verfassungsmäßige Unmöglichkeit“ und einem Erlass des Innenministers vom 17.6.1947 zuwiderlaufend (Best. 860 Nr. 1633, S. 559-562). Trotzdem machte die Militärregierung beim Erlass des Gemeinde-Wahlgesetzes ihre Zustimmung bis zuletzt u. a. von ihren Vorstellungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Wahlamt und einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst abhängig. Justiz- und Innenminister beharrten jedoch darauf, dass solche Einschränkungen der Wählbarkeit mit den verfassungsgemäß garantierten Rechten unvereinbar seien (vgl. Best. 860 Nr. 4076, S. 275-280, S. 325 und S. 347).

O. Einstellung von Heimkehrern aus der Kriegsgefangenschaft im öffentlichen Dienst

Der Innenminister hat mit Schreiben vom 19. August 1948 wie folgt berichtet: 57

„Es mehren sich die Fälle, daß die aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen Soldaten sich um Einstellung bei den Behörden bemühen und dort unter Berufung auf die Verordnung vom 30.6.1948 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushalts- und Beamtenrechts58 abgelehnt werden müssen. Diese Tatsache rückt das Problem der Beschäftigung weiblicher Arbeitskräfte, vornehmlich der Doppelverdiener in der öffentlichen Verwaltung erneut in den Brennpunkt des Interesses. Abgesehen von der volkswirtschaftlichen Bedeutung ist es vor allem ein soziales Problem, das noch der Lösung harrt. Von ihm geht ein nicht zu unterschätzender Einfluß auf die künftige politische Entwicklung aus und verdient daher im Interesse der Betroffenen besondere Beachtung.“

Der hier geäußerten Auffassung wurde allseitig zugestimmt.

Es wird in das vernunftgemäße Ermessen der Ressortminister gestellt, in den einzelnen Fällen entsprechend zu handeln. 59

57Best. 860 Nr. 1633, S. 656. Vgl. 32. MRS am 15.7.1947, TOP U.
58Bezug: Erste LVO zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 29.8.1948; vgl. 83. MRS am 30.6.1948, TOP 1, bes. Anm. 10.
59Fortgang 106. MRS am 2.12.1948, TOP B.

P. Reklame auf Rundfunkquittungen

Die bei der Post im März beantragte Reklame auf den Rundfunkquittungen zugunsten der Zeitung „Neues Leben“ mit dem Text: „Neues Leben, die Zeitung für Jedermann!“ wird abgelehnt.60 60Die Zeitung „Neues Leben“ erschien zwischen 1947 (Erstausgabe am 8.8.1947) und 1950 als offizielles Organ der Kommunistischen Partei Deutschlands in Rheinland-Pfalz, Verlagsort Ludwigshafen. Am 20.6.1950 wurde sie verboten (Becker, Die KPD in Rheinland-Pfalz, S. 246-251). Vgl. eine Mitteilung der Postabteilung des Ministeriums für Wirtschaft vom 31.3.1948: „Die Oberpostdirektion Neustadt teilt fernmündlich mit: ,Die Zeitung ,Neues Leben‘ (KPD) hat bei der Oberpostdirektion Neustadt den Antrag gestellt, auf die Rückseite der Rundfunkquittungen, die mit 110.000 [Stück] monatlich an die Rundfunkteilnehmer ausgegeben werden, eine Werbung anzubringen. Die Werbung soll etwa lauten: ‚Neues Leben, die Zeitung für Jedermann‘. Vielleicht kommt dann noch der Verlagsort und der Bezugspreis.‘ Die Oberpostdirektion Neustadt hat Bedenken, diese Werbung, die ohne Zweifel politischen Charakter hat, zu übernehmen und bittet um Verfügung, ob dem Antrag der Zeitung zu entsprechen ist.“ (Best. 860 Nr. 3575, S. 5).

Q. Raumverteilung61

Eine längere Debatte entspann sich um die Raumverteilung der einzelnen Ministerien, wobei insbesondere die völlig unzureichenden Raumverhältnisse des Kultusministeriums sowie des Wiederaufbauministeriums erörtert wurden. Der von der Staatskanzlei vorgelegte Plan einer Raumverteilung im früheren Lehrerinnenseminar Oberwerth läßt sich erst verwirklichen, wenn das Landwirtschaftsministerium dortselbst die immer noch innehabenden Räume im Hause Rheinau 1 freimacht.

Landwirtschaftsminister Stübinger sagt dies bis zum 20. September 1948 zu, da zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten im Hochhaus beendet seien. 62

61Zuletzt 85. MRS am 6.7.1948, TOP C.
62Fortgang 98. MRS am 22.9.1948, TOP 11.l).

R. Sparmaßnahmen 63

Der Innenminister wurde beauftragt zu ermitteln, in welcher Weise die Kraftfahrer besoldet werden, wobei es sich in der Hauptsache um die Trennungsentschädigungen und Überstunden handelt. Es ist eine einheitliche Regelung anzustreben. 64

63Zuletzt 83. MRS am 30.6.1948, TOP 1 und TOP A.
64Vgl. Best. 880 Nr. 1606. – Fortgang betr. Trennungsentschädigung 95. MRS am 9.9.1948, TOP B.

S. Personalien

Nach der Sperrverordnung vom 30.6.194865 ist jede Neueinstellung etc. durch den Ministerrat zu beschließen. Bereits in früheren Sitzungen wurden Ausnahmen festgelegt. Weitere Ausnahmen hierfür wurden durch die einzelnen Ministerien nachgesucht, um zu verhindern, daß wegen jeder Schreibkraft Verhandlungen im Ministerrat stattfinden müssen.

Vom Arbeitsminister sowie Kultusminister waren verschiedene Einzelanträge vorgelegt worden. Die Beratung wurde auf die nächste Sitzung vertagt, da der Finanzminister nicht anwesend war. Die Ressortminister werden bis zur nächsten Sitzung der Staatskanzlei Vorschläge wegen solcher Positionen machen, die nach ihrer Auffassung einer Ausnahmeregelung bedürfen.

65VO vom 30.6.1948 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushalts- und Beamtenrechts (vgl. 83. MRS am 30.6.1948, TOP 1).

T. IG-Farben (Verwaltungsrat)66

Der Ministerpräsident verwies auf die früheren Verhandlungen, die zunächst mit einzelnen Persönlichkeiten geführt wurden, um die Mitglieder des neuen Verwaltungsrates zu benennen und ferner auf den Beschluß des Ministerrats vom 14.7.48.67 Die daraufhin mit der Militärregierung geführten Verhandlungen haben nunmehr zu einem Exposé der Militärregierung geführt, welches den Ministern mit Schreiben vom 24.8.48 durch das Wirtschaftsministerium zugeleitet worden war.68 Unter Bezugnahme auf die hier zum Ausdruck gebrachte Aufklärung war der Ministerrat der Auffassung, daß dadurch eine neue Sachlage geschaffen sei. Zuvor hatte der Ministerpräsident aus einer Unterredung mit dem Gouverneur mitgeteilt, daß dieser vorgeschlagen habe, anstatt drei eventuell sechs Mitglieder für den Verwaltungsrat vorzuschlagen.69 Nach eingehender Aussprache wurde beschlossen:

    a) Grundsätzlich besteht Geneigtheit, Mitglieder für den Verwaltungsrat zu benennen. Zuvor ist die Materie aber noch einmal mit maßgebenden Persönlichkeiten zu besprechen.

    b) Anfang der kommenden Woche soll eine Sitzung der beteiligten Minister mit nachstehenden Personen stattfinden

    Abgeordneter Dr. Wagner, Abgeordneter Reichling,70

    Abgeordneter Lorenz,71 Dr. Wurster,72

    Oberbürgermeister Bauer,Bürgermeister Dr. Reichert. 73

66Vgl. 86. MRS am 14.7.1948, TOP 5.
67Wie vorige Anm.
68Das Schreiben konnte nicht nachgewiesen werden.
69Diese Unterredung ist in den überlieferten Protokollen (Best. 860 Nr. 9586) nicht nachweisbar. In der Besprechung mit dem GenGouv am 9.9.1948 vertrat der MinPräs die Position, „daß – wenn eine Teilnahme an dem Verwaltungsrat erfolgen würde – diese in einer größeren Zahl als 15 gegen 3 geschehen müsse“ (ebd., Bl. 36).
70Ludwig Reichling (1889-1964), 1909-1914 Ausbildung zum Baumeister, Militärdienst, ab 1918 Tätigkeit bei der BASF als Baumeister und Architekt im Industrie- und Wohnungsbau, 1933 zweimal verhaftet, 1.-3. WP MdL (Mehl-Lippert/Peckhaus, Abgeordnete, S. 261; Simon, Die Abgeordneten, S. 167 f.).
71Ernst Lorenz (1901-1980), Schlosserlehre in Mannheim, ab 1920 Tätigkeit bei der BASF in Ludwigshafen, 1933 und 1944 inhaftiert, ab 1945 Betriebsratsvorsitzender bei der BASF, Mitglied des Aufsichtsrates, Schlosser-Fachmeister, MdBLV (SPD), 1.-5. WP MdL, Mitglied des Landesvorstandes der SPD, Mitglied des Sachverständigenausschusses für IG-Entflechtungsfragen des Bundeswirtschaftsministeriums, Vorsitzender der Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik, Rheinland-Pfalz (Mehl-Lippert/Peckhaus, Abgeordnete, S. 237; Simon, Die Abgeordneten, S. 163).
72Carl Wurster, Verwaltungsdirektor der BASF (Ludmann-Obier, Kontrolle, S. 55, S. 53, S. 66, S. 150-152 und S. 170). Vgl. 96. MRS am 10.9.1948, Anm. 4.
73Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP 1.

U. Bereinigung

Minister Junglas berichtete, daß nach dem Säuberungsgesetz74 Verstorbene nicht mehr bereinigt werden können, andererseits eine Bereinigung aber trotzdem erforderlich sei und von der Militärregierung auch verlangt würde im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen nach § 52 Kontrollratsgesetz.75

Justizminister Dr. Süsterhenn schlug vor, diese Frage in einer allgemeinen Verwaltungsanordnung zu erledigen. Minister Junglas wird in Zusammenarbeit mit dem Justizminister eine entsprechende Vorlage dem nächsten Ministerrat vorlegen. 76

74Bezug: LVO zur politischen Säuberung im Landes Rheinland-Pfalz vom 17.4.1947 (vgl. 15. MRS am 12.2.1947, TOP 3).
75Bezug: Kontrollratsgesetz Nr. 52 betr. Vermögenssperre (vgl. 12. MRS am 31.1.1947, TOP 2).
76Fortgang 98. MRS am 22.9.1948, TOP 12.

V. Freie demokratische Jugend 77

Die Minister Junglas und Dr. Süsterhenn legten Schreiben vor und berichteten von Texten eines Anschlages der freien demokratischen Jugend in Neuwied, die voller Beleidigungen für die Regierung und ihre Minister sind. Auf Vorschlag wurde beschlossen, die freie demokratische Jugend mit sofortiger Wirkung aus dem Landesjugendring auszuschließen, wodurch keinerlei Unterstützung aus amtlichen Mitteln zukünftig mehr erfolgt. Es kann nicht geduldet werden, daß staatsfeindliche Einrichtungen auch noch durch staatliche Gelder unterstützt werden. 78

77Vgl. Best. 860 Nr. 333, Best. 930 Nr. 2043 sowie Becker, KPD, S. 264-277, hier: S. 268.
78Fortgang 102. MRS am 5.11.1948, TOP 17.b).

W. Dr. Junges 79

In der Angelegenheit Dr. Junges wurde nach kurzem Bericht des Wohlfahrtsministers beschlossen:

    a) der Justizminister überprüft sofort den Ausgang der bisherigen gerichtlichen Untersuchung,

    b) der Wohlfahrtsminister prüft in Verbindung mit der Staatskanzlei die Personalakte, um die beamtenrechtliche Stellung, hauptsächlich hinsichtlich der Pensionierung klarzustellen. 80

79Dr. Josef Junges (1882-1950), bis 1901 Gymnasium in Trier, Studium der Geodäsie, 1904 Examen als Landmesser, in dieser Funktion in mehreren Gemeindeverwaltungen und bei der Eisenbahnverwaltung tätig, ab 1.6.1907 Tätigkeit für die Eisenbahnverwaltung Köln, 1920 Abitur in Berlin, Studium der Nationalökonomie und Rechtswissenschaft, Promotion an der Universität Bonn, 1924 Versetzung in den Wartestand wegen Übertritt in die gewerkschaftliche Beamtenorganisation, Leitung der „Beamtengeldwirtschaft“ als Vertreter der Beamtenschaft in Berlin, bis 1933 Vorstandsmitglied der Berliner Kredit-Aktiengesellschaft, Mitglied der Demokratischen Partei, 1933 entlassen, Juli 1933 Gründung eines Reisebüros, seit 1935 Ruhestandsbeamter, 1939 Schließung des Reisebüros, unter ständiger Beobachtung der Gestapo, ab 1941 Einkäufer bei der Weingroßhandlung Xaver Huber, 1944 Mitglied der Widerstandsgruppe „Frieden und Aufbau“, Mai 1945 Leiter eines Büros für Flüchtlingswesen in Weimar, seit Oktober 1945 Kommissar für das Flüchtlingswesen in der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau, November 1946 Ernennung zum RDir im Beamtenverhältnis auf Widerruf, 1948 Untersuchungsverfahren wegen Untreue bzw. Amtsunterschlagung, zum 31.10.1948 Entlassung, Pensionierung (Best. 860P Nr. 736).
80Fortgang 96. MRS am 10.9.1948, TOP A.

X. Baulenkungsgesetz81

Die Veröffentlichung des Baulenkungsgesetzes ist bisher nicht erfolgt.82 Es wurde beschlossen, die Veröffentlichung gleichzeitig mit den Durchführungsbestimmungen vorzunehmen.83

81Zuletzt 89. MRS am 11.8.1948, TOP 1.
82Vgl. 69. MRS am 2.4.1948, TOP C.
83Vgl. Best. 860 Nr. 4059, S. 217-223 (DVO). – Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP F.

Y. Zweckverband Mainz 84

Nach Bericht von Innenminister Steffan und Staatssekretär Schmidt wurde beschlossen, daß die Verhandlungen weitergeführt werden und der Stadtverwaltung Mainz dabei zu eröffnen ist, daß eine einheitliche Lösung Wiederaufbauverband/Stadt Mainz bis 15. September 1948 herbeigeführt werden muß, weil sonst die Landesregierung die gesetzliche Regelung85 Platz greifen lassen muß.86

84Zuletzt 90. MRS am 18.8.1948, TOP E; vgl. Best. 860 Nr. 1148, S. 403-461.
85Bezug: LVO über die Errichtung eines Zweckverbandes für den Wiederaufbau der Stadt Mainz (Entwurf). Vgl. 75. MRS am 3.6.1948, TOP 7.c).
86Fortgang 102. MRS am 5.11.1948, TOP 17.a).

Z. Lohnerhöhung87

Minister Bökenkrüger berichtete über die Verhandlungen einer Lohnerhöhung für die in öffentlichen Betrieben tätigen Arbeiter.88 Bei den bisherigen Verhandlungen hätten sich Schwierigkeiten ergeben, weil der Gewerkschaft öffentlicher Betriebe kein Tarifvertragspartner gegenüberstehe. Aufgrund der Verordnung über das Lohnstopgesetz (§ 1 Abs. 3)89 könne eine derartige Vereinbarung aber trotzdem herbeigeführt werden. Beabsichtigt sei eine gestaffelte Lohnerhöhung von 7½% in der Gruppe A, von 10% in den Gruppen B und C. Minister Junglas vertrat die Auffassung, daß man mit Rücksicht auf eine Gleichstellung mit den Arbeitern in der Privatwirtschaft nicht unter 15% bleiben könne.90 Da der Finanzminister nicht anwesend war, wurde zwar grundsätzlich einer Lohnerhöhung zugestimmt, allerdings beschlossen, daß der Arbeitsminister eine entsprechende Vorlage der nächsten Ministerratssitzung vorlegt. 91

87Zuletzt 71. MRS am 29.4.1948, TOP 5; vgl. 860 Nr. 4382 und Best. 930 Nr. 6104.
88Best. 860 Nr. 4382, S. 371.
89Bezug: Gesetz über Lockerung des Lohnstops vom 22.10.1948; vgl. 86. MRS am 14.7.1948, TOP 6 mit Abdruck des Gesetzestextes im Protokoll.
90Zu Verhandlungen über eine 15%ige Lohnangleichung für die Beschäftigten im Groß- und Einzelhandel in der Pfalz im Jahre 1948 vgl. Best. 930 Nr. 6085.
91Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP A.

A°. Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen auf den Arbeitsminister92

Die mit Schreiben des Arbeitsministers vom 24.8.48 vorgelegte Landesverordnung wurde beschlossen. 93

92Best. 860 Nr. 3594, S. 1-5.
93Die Erste LVO zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Arbeitsminister (1. ÜVO.-Arb.) wurde am 22.10.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 390).