© LAV

83. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 30.6.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer

Es fehlte: Minister Steffan.

Tagesordnung2 :
  • 1. Sofortmaßnahmen (Landesverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushalts- und Beamtenrechts)
  • A. Besoldung der Beamten und Angestellten der Landesregierung
  • B. Personelles
  • C. Entlassung von Melkprüfern
  • D. Finanzielle Regelung bei den Pädagogien und Pädagogischen Anstalten
  • E. Verwaltungsakademie Speyer
  • F. Herabsetzung der Besatzungskosten
  • G. Lieferung von Frühkartoffeln
  • H. Festsetzung der Preise für Speisefrühkartoffeln
  • I. Überprüfung verschiedener Betriebe
  • J. Verabschiedung weiterer Gesetze (Arbeitslosenunterstützung und -fürsorge)

1. Sofortmaßnahmen 3

Der Ministerrat beschloß nach eingehender Behandlung die nachstehende Landesverordnung:

„Landesverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushalts- und Beamtenrechts 4

Aufgrund des § 27 des dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Verordnung Nr. 160)5 verordnet die Landesregierung folgendes:

3Den Hintergrund dieses Punktes sowie der folgenden TOP A-F bildeten die durch die Währungsreform bedingten Sparzwänge. Vgl. dazu eine entsprechende Anfrage des MinPräs beim Finanzminister vom 23.6.1948 (Best. 860 Nr. 1103, S. 79) sowie das Schreiben des Finanzministers vom 14.7.1948 an die Militärregierung, welches auf die Verringerung von Besatzungskosten sowie von Kosten für Verwaltungen und Einrichtungen, die auf Veranlassung der Besatzung geschaffen worden waren, zielte (ebd., S. 47-55).
4Korr. Entwürfe in den Anlagen (siehe oben, Anm. 1, Anlage Nr. 1; im Best. 860 Nr. 9607 mit anderem Titel). Vgl. Best. 860 Nr. 3568, hier: S. 1-3.
5Vgl. 79. MRS am 18.6.1948, TOP 2.

§ 1: Einstellungssperre

(1) Sämtlichen staatlichen Behörden ist die Einstellung neuen Personals untersagt. 6 Personal in diesem Sinne sind die planmäßigen und außerplanmäßigen Beamten, Beamtenanwärter, Angestellte und Verwaltungsarbeiter. Betriebsarbeiter werden von diesem Verbot nicht betroffen. Über Ausnahmen beschließt die Landesregierung.

(2) Scheiden Beamte, Angestellte und Verwaltungsarbeiter aus ihrem Amte oder ihrer Stellung nach dem 1. Juli 1948 durch Versetzung in den Ruhestand, Tod oder 7 Entlassung aus, darf die Wiederbesetzung der freien Stelle nur mit Genehmigung der Landesregierung erfolgen. 8

(3) Eine Berufung bisheriger außerplanmäßiger Beamter, Angestellten und Lohnempfänger zu planmäßigen Beamten findet bis auf weiteres nicht mehr statt. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Berufung zu planmäßigen Beamten im Zuge der Wiedergutmachung erfolgt oder in denen der in eine Planstelle Einzuweisende früher bereits eine Planstelle innegehabt hatte.

(4) Beförderungen von Beamten und Höherstufungen von Angestellten sind untersagt.

(5) Versetzungen werden durch diese Verbote nicht betroffen.

6Mit grünem Stift am Rande angestrichen.
7Korr. aus „und“ in Best. 960 Nr. 9607.
8Mit grünem Stift am Rande angestrichen.

§ 2: Beamtenrechtliche Maßnahmen

Zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung können Beamte in Abweichung von den Vorschriften des Beamtenrechts entlassen werden. Diese Beamte erhalten Versorgungsbezüge in Höhe von drei Vierteln des erdienten Ruhegehalts. Der auszuzahlende Betrag unterliegt den geltenden Kürzungsbestimmungen. An die Stelle der Versorgungsbezüge tritt eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe, wenn der Beamte noch nicht volle fünf Jahre im Landesdienst oder im Dienste einer öffentlich rechtlichen Körperschaft planmäßig angestellt war.

§ 3: Einsparung von Sach- und Zweckausgaben

(1) Die staatlichen Verwaltungen dürfen monatlich von den im Haushaltsplan für sächliche Ausgaben bereitgestellten Mitteln über nicht mehr als sieben Zehntel des Monatsbetrages verfügen.

(2) Zur Leistung von allgemeinen oder einmaligen Ausgaben, für die eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung nicht besteht, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Ministers der Finanzen.

§ 4: Reisekosten, Beschäftigungsvergütung, Trennungsentschädigung 9

Der Minister der Finanzen ermäßigt aufgrund der §§ 12 Abs. 2 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15.12.1933 – RGBl. I S. 1067 – Sätze für Tagegelder, Übernachtungsgelder, Beschäftigungsvergütung und Trennungsentschädigung.

9Zuletzt 57. MRS am 12.12.1947, TOP 1. – Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP R.

§ 5: Gemeinde und öffentlich rechtliche Körperschaften

(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der staatlichen Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Einschränkungen des § 1 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen von Leitern der Gemeinden und Gemeindeverbänden.

(2) Für den Bereich der Eisenbahnverwaltung ist der Verkehrsrat, für den Bereich der Landeszentralbank ist die Bank der deutschen Länder zum Erlaß von Bestimmungen im Sinne der §§ 1-5 ermächtigt.

§ 6: Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1948 in Kraft und hat Geltung bis zum 31. März 1949. Koblenz, den … 1948. Landesregierung Rheinland-Pfalz. Der Ministerpräsident.” 10

Eine längere Debatte befaßte sich mit der Behandlung derjenigen Fälle, die nach Erlaß der Landesverordnung im Bereinigungsverfahren 11 rehabilitiert werden. Zu § 1 Ziff. [1] ist sich der Ministerrat dar-über einig, daß die Einstellung neuen Personals nicht vorliegt, wenn die Betreffenden bereits bei einer Anstellungskörperschaft im Lande Rheinland-Pfalz als Beamte tätig gewesen sind, es sei denn, daß sie aufgrund eines rechtskräftigen Bereinigungsverfahrens entlassen sind. 12

10Die LVO (auch als „Sparverordnung“) bezeichnet, wurde am 29.8.1948 erlassen als „Erste LVO über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen“ (GVBl. I 1948, S. 316). Zur Anwendung vgl. Best. 860 Nr. 529. Am gleichen Tag erging unter gleichem Titel eine „Zweite LVO“, welche Behördenabbau und entsprechende Anpassung des Personalstandes proklamierte, von letzterem aber Personen ausnahme, die aufgrund einer Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen nachweislich Schaden erlitten hatten (ebd., S. 316 f.). Vgl. dazu 84. MRS am 2.7.1948, TOP 1.
11Bezug: LVO zur politischen Säuberung im Land Rheinland-Pfalz vom 17.4.1947 (vgl. Möhler, Entnazifizierung, S. 270-280).
12Am Rande angestrichen.

Anmerkung zu § 1 Ziff. 4:

Was die zur Zeit in Arbeit befindlichen Beamtenernennungen und -beförderungen anbetrifft, so ist sich der Ministerrat darüber einig, daß auf die bereits verfügten Beförderungen und Höhereinstufungen, für die die Zustimmung der Militärregierung noch nicht vorliegt, grundsätzlich Ziff. 4 keine Anwendung finden soll, jedoch soll, soweit es sich um Beamte handelt, die durch den Ministerrat behandelt werden, vor der Aussprechung der Ernennung oder Beförderung eine nochmalige Beratung im Ministerrat stattfinden.

Bei Beamtenernennungen, die der Ministerpräsident auf Vorschlag der Ressortminister vornimmt, soll diese Überprüfung zwischen den beiden vorgenannten Stellen stattfinden. Gelangen diese nicht zu einer Übereinstimmung, dann ist die Entscheidung des Ministerrates anzurufen.

Die im § 2 vorgesehene Aufhebung der 2. Verordnung über Maß-nahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9.10.42 wurde nicht aufgenommen, um dadurch die Dienstverhältnisse derjenigen verheirateten weiblichen Beamten nicht zu verschlechtern, deren Ehegatten als Kriegsbeschädigte etc. nicht mehr beruflich tätig sind.

Andererseits wurde klargestellt, daß die Sparmaßnahmen es notwendig erscheinen lassen, jeden Minister für sein Ressort zu einer Überprüfung der noch im Dienst befindlichen Beamten über 65 Jahre zu veranlassen, mit dem Ziel, die Pensionierung dieser Personen weitgehendst durchzuführen.

Zu § 3 Ziff. 2 ist sich der Ministerrat darüber einig, daß Verfügungsmittel nicht darunter fallen, z.B. Dispositionsfonds der Minister.

A. Besoldung der Beamten und Angestellten der Landesregierung

Die Landesregierung sieht zur Zeit von einer Kürzung der allgemeinen Besoldung ab und zwar mit Rücksicht auf die steigende Tendenz der Lohn- und Preiserhöhung.

B. Personelles

Finanzminister Dr. Hoffmann erläuterte die derzeitigen Anstellungsverhältnisse des Herrn Dr. Dahlgrün, dessen Beamtenverhältnis aufgrund des Bereinigungsbescheides ruht, indem er statt dessen als Angestellter tätig ist.

Der Ministerrat hat beschlossen, dem im Angestelltenverhältnis stehenden Dr. Dahlgrün die Stelle eines Ministerialdirigenten im Finanzministerium zu dem Zeitpunkt zu übertragen, sobald die in Gang befindliche Entnazifizierung abgeschlossen ist. Dagegen sollen Dr. Dahlgrün die Bezüge eines Ministerialdirigenten aus der freien Ministerialdirektorenstelle ab 1. Juli 1948 gezahlt werden. 13 13Die französische Regierung weigerte sich offenbar zunächst, die Amnestieverordnung 133 (vgl. 73. MRS am 11.5.1948, TOP 2/11 und TOP 2/12) für die politische Bereinigung auf Dr. Dahlgrün anzuwenden, worauf dieser um seine Entlassung bat. Mit Schreiben des Landeskommissars vom 13.9.1948 erging dann der Amnestiebescheid (vgl. Best. 860P, Nr. 10748).

C. Entlassung von Melkprüfern

Im Rahmen der weiter durchzuführenden Sparmaßnahmen zu Zwecken des Ausgleichs des Haushalts aufgrund des § 27 des Währungsgesetzes 14 hat der Ministerrat beschlossen, den zur Zeit 2273 tätigen Melkprüfern sofort zu kündigen. 15

14Gemeint ist das „Umstellungsgesetz“ bzw. „Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens“ vom 26.6.1948. § 27 ermächtigte die Länderregierungen, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbes. des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen (Best. 860 Nr. 2361, S. 27). Vgl. Best. 900 Nr. 420.
15In Nr. 44 Min.Bl. RLP vom 19.10.1949 gab der Minister für Landwirtschaft bekannt, dass die Abteilung Qualitätskontrolle seines Ministeriums im Zuge des Verwaltungsabbaues aufgelöst und die anderslautende Lvfg. vom 27.8.1948 über die Durchführung der Rampenkontrolle in den Molkereien außer Kraft gesetzt werde (Best. 940 Nr. 267 S. 186). Die Kontrolle wurde einem neu gegründeten Landeskontrollverband für die Milchkontrolle im Lande Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz übertragen (ebd.).

D. Finanzielle Regelung bei den Pädagogien und Pädagogischen Anstalten 16

Außerdem hat der Ministerrat beschlossen, daß es für die Zukunft untragbar sei, den Studierenden an den Pädagogien und Pädagogischen Akademien ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Freistudien, freie Kost und freie Wohnung zu gewähren. Der Kultusminister wurde daher beauftragt, bei der französischen Militärregierung dahin vorstellig zu werden, daß sie ihre diesbezügliche Auflage zurücknimmt 17 , damit bei der Neueinrichtung der vorgenannten Anstalten eine entsprechende finanzielle Regelung getroffen werden kann. 18

16Vgl. Best. 860 Nr. 4722-4723 und Nr. 5209 sowie Müller, Lehrerbildung; Schaaf, Schulpolitik, S. 322 f.
17„Instructions Générales“ der Baden-Badener Direction de l’Education Publique vom 23.7.1946, mitgeteilt mit Schreiben von Administrateur Laffon vom gleichen Tag (Best. 910 Nr. 4722; vgl. Müller, Lehrerbildung, S. 288 f. und S. 292).
18Zu der schon früher von deutscher Seite auch an der Kostenfreiheit geäußerten Kritik vgl. Best. 910 Nr. 4723 sowie Müller, Lehrerbildung, S. 290; zu Vorschlägen für eine Neuordnung Best. 910 Nr. 2600. Erst der Erlass des Besatzungsstatuts verschaffte der Landesregierung die Möglichkeit, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Organisation der Lehrerausbildung zu verwirklichen (Müller, Lehrerausbildung, S. 292 f.) An die Stelle der pauschalen Kostenbefreiung traten die Gewährung von Befreiungen vom Unkostenbeitrag und von Erziehungsbeihilfen (vgl. z. B. Best. 910 Nr. 4946).

E. Verwaltungsakademie Speyer 19

Der Ministerrat hat davon Kenntnis genommen, daß den Ländern Südbaden und Südwürttemberg eine Beteiligung an der als Zoneneinrichtung gegründeten Verwaltungsakademie Speyer freigestellt ist und die Länder von der Pflicht zur Mittragung der Kosten entbunden worden sind, so daß die Anstalt, deren Umfang das Bedürfnis eines einzelnen Landes – dessen Defizit rund ½ Mill. beträgt – weit überschreitet, zu Lasten dieses Landes fällt. 20

Mit Rücksicht darauf, daß auch der Landtag gelegentlich der Haushaltsberatungen äußerst erhebliche Bedenken gegen die Organisation dieses Institutes als solches – aber vor allem auch gegen die ungeheuerlichen Kosten dieser Anstalt geltend gemacht hat – wird der Ministerpräsident beauftragt, bei der Militärregierung wegen der Aufhebung dieser Einrichtung und ihrer anderweitigen Regelung im Anschluß an die Universität Mainz vorstellig zu werden.21

19Vgl. 74. MRS am 25.5.1948 TOP 1.b).
20Vgl. Schreiben der Badischen Landesregierung vom 2.6.1948 an die Landesregierung Rheinland-Pfalz (Best. 860 Nr. 4534, S. 253; vgl. allgemein ebd., S. 247-259).
21Fortgang 88. MRS am 5.8.1948, TOP 7.

F. Herabsetzung der Besatzungskosten 22

Der Finanzminister wurde beauftragt, mit der französischen Militärregierung über die dringend notwendige Herabsetzung der direkten und indirekten Kosten für die Besatzung (Requisitionen usw.) zu verhandeln, da eine wesentliche Senkung dieser Lasten schon nach dem jetzigen Prüfungsergebnis zur Angleichung des Haushaltes unmöglich erscheint. 23

22Dazu allgemein Best. 860 Nr. 59-61 sowie Best. 920 Nr. 2948-2950, Nr. 3042 und Nr. 3277.
23Fortgang 89. MRS am 11.8.1948, TOP A.

G. Lieferung von Frühkartoffeln24

Der Landwirtschaftsminister berichtete über eine Auflage von 8.000 t Frühkartoffeln für die Besatzung,25 die auf die Monate Juli, August und September aufgeteilt seien.

Der Ministerrat beschloß, die Militärregierung auf die bereits früher erteilte Zusage, auf Frühkartoffelauflagen zu verzichten, aufmerksam zu machen und erneut zu betonen, daß eine Abgabe von Frühkartoffeln nicht in Frage kommen kann. Die Tatsache, dass einerseits zur Zeit seitens der Militärregierung die Lieferung von 5.000 t Frühkartoffeln aus Holland erwartet wird, während andererseits zu dem gleichen Zeitpunkt Frühkartoffeln aus dem Lande für die Besatzung zur Verfügung gestellt werden sollen, wird als sinnlos bezeichnet. Sie bedeutet lediglich eine finanzielle Verschlechterung des Landes bzw. der Bevölkerung. Auch hierauf ist in weiteren Verhandlungen hinzuweisen.

Beschlossen wird ein erneutes Schreiben des Ministerpräsidenten an die Militärregierung in den Fragen Frühkartoffeln, Devisenbonus, Fleischauflage etc. 26

24Zuletzt 79. MRS am 18.6.1948, TOP 1.
25In allen Versionen des Protokolls wird die Zahl „800“ angegeben, aber im diesbezüglichen Schreiben des GenGouv vom 26.6.1948 an den MinPräs ist von 8.000 t die Rede (Best. 860 Nr. 1952, S. 189).
26Zum Devisenbonus vgl. Schreiben des MinPräs an den GenGouv vom 22.6.1948 (Koblenz Best. 860 Nr. 1009, S. 261-263). – Fortgang betr. Frühkartoffeln unten TOP H. Fortgang betr. Fleischversorgung 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.d).

H. Festsetzung der Preise für Speisefrühkartoffeln

Der Ministerpräsident besprach in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsminister die zu erlassende Landesverfügung über die Festsetzung von Erzeuger- und Verbraucherpreisen für Speisefrühkartoffeln.27 Der Festsetzung des Erzeugerpreises von 9,50 DM für 50 kg und des Verbraucherpreises von 12,50 DM je 50 kg bzw. von 13½ Pfennig pro ½ kg wird zugestimmt, jedoch soll diese Landesverfü-gung nicht auf die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur beschränkt bleiben, sondern auf das ganze Land Rheinland-Pfalz ausgedehnt werden. Es ist nicht einzusehen, warum für die Pfalz niedrigere Preise festgesetzt werden sollen. 28

27Zuletzt oben TOP G.
28Fortgang betr. Ernährung allgemein 85. MRS am 6.7.1948, TOP I. Fortgang betr. Kartoffelversorgung 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.c).

I. Überprüfung verschiedener Betriebe

Auf Vorschlag des Ministers Bökenkrüger soll der Wirtschaftsminister sofort eine Preisüberprüfung bei den Betrieben Ramershoven/Mayen29 und Baltzer/Andernach anordnen, da bekannt geworden ist, daß diese Betriebe Haushaltsgegenstände zu weit übersetzten Preisen verkaufen.

29Zum Fall Ramershoven zuletzt 67. MRS am 4.3.1948, TOP 12.

J. Verabschiedung weiterer Gesetze (Arbeitslosenunterstützung und -fürsorge)

Minister Bökenkrüger erläutert die Notwendigkeit der beschleunigten Behandlung der von ihm vorgesehenen Gesetze bezüglich der Arbeitslosenunterstützung und der Arbeitslosenfürsorge. Er wird die Gesetzentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zuleiten, damit sie auf die Tagesordnung der nächsten Ministerratssitzung gesetzt werden. 30 30Fortgang 85. MRS am 6.7.1948, TOP 2.