© LAV83. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 30.6.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
Es fehlte: Minister Steffan.
- 1. Sofortmaßnahmen (Landesverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushalts- und Beamtenrechts)
- A. Besoldung der Beamten und Angestellten der Landesregierung
- B. Personelles
- C. Entlassung von Melkprüfern
- D. Finanzielle Regelung bei den Pädagogien und Pädagogischen Anstalten
- E. Verwaltungsakademie Speyer
- F. Herabsetzung der Besatzungskosten
- G. Lieferung von Frühkartoffeln
- H. Festsetzung der Preise für Speisefrühkartoffeln
- I. Überprüfung verschiedener Betriebe
- J. Verabschiedung weiterer Gesetze (Arbeitslosenunterstützung und -fürsorge)
1. Sofortmaßnahmen 3
Der Ministerrat beschloß nach eingehender Behandlung die nachstehende Landesverordnung:
„Landesverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Haushalts- und Beamtenrechts 4
Aufgrund des § 27 des dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Verordnung Nr. 160)5 verordnet die Landesregierung folgendes:
§ 1: Einstellungssperre
(1) Sämtlichen staatlichen Behörden ist die Einstellung neuen Personals untersagt. 6 Personal in diesem Sinne sind die planmäßigen und außerplanmäßigen Beamten, Beamtenanwärter, Angestellte und Verwaltungsarbeiter. Betriebsarbeiter werden von diesem Verbot nicht betroffen. Über Ausnahmen beschließt die Landesregierung.
(2) Scheiden Beamte, Angestellte und Verwaltungsarbeiter aus ihrem Amte oder ihrer Stellung nach dem 1. Juli 1948 durch Versetzung in den Ruhestand, Tod oder 7 Entlassung aus, darf die Wiederbesetzung der freien Stelle nur mit Genehmigung der Landesregierung erfolgen. 8
(3) Eine Berufung bisheriger außerplanmäßiger Beamter, Angestellten und Lohnempfänger zu planmäßigen Beamten findet bis auf weiteres nicht mehr statt. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Berufung zu planmäßigen Beamten im Zuge der Wiedergutmachung erfolgt oder in denen der in eine Planstelle Einzuweisende früher bereits eine Planstelle innegehabt hatte.
(4) Beförderungen von Beamten und Höherstufungen von Angestellten sind untersagt.
(5) Versetzungen werden durch diese Verbote nicht betroffen.
§ 2: Beamtenrechtliche Maßnahmen
Zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung können Beamte in Abweichung von den Vorschriften des Beamtenrechts entlassen werden. Diese Beamte erhalten Versorgungsbezüge in Höhe von drei Vierteln des erdienten Ruhegehalts. Der auszuzahlende Betrag unterliegt den geltenden Kürzungsbestimmungen. An die Stelle der Versorgungsbezüge tritt eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe, wenn der Beamte noch nicht volle fünf Jahre im Landesdienst oder im Dienste einer öffentlich rechtlichen Körperschaft planmäßig angestellt war.
§ 3: Einsparung von Sach- und Zweckausgaben
(1) Die staatlichen Verwaltungen dürfen monatlich von den im Haushaltsplan für sächliche Ausgaben bereitgestellten Mitteln über nicht mehr als sieben Zehntel des Monatsbetrages verfügen.
(2) Zur Leistung von allgemeinen oder einmaligen Ausgaben, für die eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung nicht besteht, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Ministers der Finanzen.
§ 4: Reisekosten, Beschäftigungsvergütung, Trennungsentschädigung 9
Der Minister der Finanzen ermäßigt aufgrund der §§ 12 Abs. 2 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15.12.1933 – RGBl. I S. 1067 – Sätze für Tagegelder, Übernachtungsgelder, Beschäftigungsvergütung und Trennungsentschädigung.
§ 5: Gemeinde und öffentlich rechtliche Körperschaften
(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der staatlichen Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Einschränkungen des § 1 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen von Leitern der Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(2) Für den Bereich der Eisenbahnverwaltung ist der Verkehrsrat, für den Bereich der Landeszentralbank ist die Bank der deutschen Länder zum Erlaß von Bestimmungen im Sinne der §§ 1-5 ermächtigt.
§ 6: Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1948 in Kraft und hat Geltung bis zum 31. März 1949. Koblenz, den … 1948. Landesregierung Rheinland-Pfalz. Der Ministerpräsident.” 10
Eine längere Debatte befaßte sich mit der Behandlung derjenigen Fälle, die nach Erlaß der Landesverordnung im Bereinigungsverfahren 11 rehabilitiert werden. Zu § 1 Ziff. [1] ist sich der Ministerrat dar-über einig, daß die Einstellung neuen Personals nicht vorliegt, wenn die Betreffenden bereits bei einer Anstellungskörperschaft im Lande Rheinland-Pfalz als Beamte tätig gewesen sind, es sei denn, daß sie aufgrund eines rechtskräftigen Bereinigungsverfahrens entlassen sind. 12
Anmerkung zu § 1 Ziff. 4:
Was die zur Zeit in Arbeit befindlichen Beamtenernennungen und -beförderungen anbetrifft, so ist sich der Ministerrat darüber einig, daß auf die bereits verfügten Beförderungen und Höhereinstufungen, für die die Zustimmung der Militärregierung noch nicht vorliegt, grundsätzlich Ziff. 4 keine Anwendung finden soll, jedoch soll, soweit es sich um Beamte handelt, die durch den Ministerrat behandelt werden, vor der Aussprechung der Ernennung oder Beförderung eine nochmalige Beratung im Ministerrat stattfinden.
Bei Beamtenernennungen, die der Ministerpräsident auf Vorschlag der Ressortminister vornimmt, soll diese Überprüfung zwischen den beiden vorgenannten Stellen stattfinden. Gelangen diese nicht zu einer Übereinstimmung, dann ist die Entscheidung des Ministerrates anzurufen.
Die im § 2 vorgesehene Aufhebung der 2. Verordnung über Maß-nahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9.10.42 wurde nicht aufgenommen, um dadurch die Dienstverhältnisse derjenigen verheirateten weiblichen Beamten nicht zu verschlechtern, deren Ehegatten als Kriegsbeschädigte etc. nicht mehr beruflich tätig sind.
Andererseits wurde klargestellt, daß die Sparmaßnahmen es notwendig erscheinen lassen, jeden Minister für sein Ressort zu einer Überprüfung der noch im Dienst befindlichen Beamten über 65 Jahre zu veranlassen, mit dem Ziel, die Pensionierung dieser Personen weitgehendst durchzuführen.
Zu § 3 Ziff. 2 ist sich der Ministerrat darüber einig, daß Verfügungsmittel nicht darunter fallen, z.B. Dispositionsfonds der Minister.
A. Besoldung der Beamten und Angestellten der Landesregierung
Die Landesregierung sieht zur Zeit von einer Kürzung der allgemeinen Besoldung ab und zwar mit Rücksicht auf die steigende Tendenz der Lohn- und Preiserhöhung.
B. Personelles
Finanzminister Dr. Hoffmann erläuterte die derzeitigen Anstellungsverhältnisse des Herrn Dr. Dahlgrün, dessen Beamtenverhältnis aufgrund des Bereinigungsbescheides ruht, indem er statt dessen als Angestellter tätig ist.
Der Ministerrat hat beschlossen, dem im Angestelltenverhältnis stehenden Dr. Dahlgrün die Stelle eines Ministerialdirigenten im Finanzministerium zu dem Zeitpunkt zu übertragen, sobald die in Gang befindliche Entnazifizierung abgeschlossen ist. Dagegen sollen Dr. Dahlgrün die Bezüge eines Ministerialdirigenten aus der freien Ministerialdirektorenstelle ab 1. Juli 1948 gezahlt werden. 13 13Die französische Regierung weigerte sich offenbar zunächst, die Amnestieverordnung 133 (vgl. 73. MRS am 11.5.1948, TOP 2/11 und TOP 2/12) für die politische Bereinigung auf Dr. Dahlgrün anzuwenden, worauf dieser um seine Entlassung bat. Mit Schreiben des Landeskommissars vom 13.9.1948 erging dann der Amnestiebescheid (vgl. Best. 860P, Nr. 10748).
C. Entlassung von Melkprüfern
Im Rahmen der weiter durchzuführenden Sparmaßnahmen zu Zwecken des Ausgleichs des Haushalts aufgrund des § 27 des Währungsgesetzes 14 hat der Ministerrat beschlossen, den zur Zeit 2273 tätigen Melkprüfern sofort zu kündigen. 15
D. Finanzielle Regelung bei den Pädagogien und Pädagogischen Anstalten 16
Außerdem hat der Ministerrat beschlossen, daß es für die Zukunft untragbar sei, den Studierenden an den Pädagogien und Pädagogischen Akademien ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Freistudien, freie Kost und freie Wohnung zu gewähren. Der Kultusminister wurde daher beauftragt, bei der französischen Militärregierung dahin vorstellig zu werden, daß sie ihre diesbezügliche Auflage zurücknimmt 17 , damit bei der Neueinrichtung der vorgenannten Anstalten eine entsprechende finanzielle Regelung getroffen werden kann. 18
E. Verwaltungsakademie Speyer 19
Der Ministerrat hat davon Kenntnis genommen, daß den Ländern Südbaden und Südwürttemberg eine Beteiligung an der als Zoneneinrichtung gegründeten Verwaltungsakademie Speyer freigestellt ist und die Länder von der Pflicht zur Mittragung der Kosten entbunden worden sind, so daß die Anstalt, deren Umfang das Bedürfnis eines einzelnen Landes – dessen Defizit rund ½ Mill. beträgt – weit überschreitet, zu Lasten dieses Landes fällt. 20
Mit Rücksicht darauf, daß auch der Landtag gelegentlich der Haushaltsberatungen äußerst erhebliche Bedenken gegen die Organisation dieses Institutes als solches – aber vor allem auch gegen die ungeheuerlichen Kosten dieser Anstalt geltend gemacht hat – wird der Ministerpräsident beauftragt, bei der Militärregierung wegen der Aufhebung dieser Einrichtung und ihrer anderweitigen Regelung im Anschluß an die Universität Mainz vorstellig zu werden.21
F. Herabsetzung der Besatzungskosten 22
Der Finanzminister wurde beauftragt, mit der französischen Militärregierung über die dringend notwendige Herabsetzung der direkten und indirekten Kosten für die Besatzung (Requisitionen usw.) zu verhandeln, da eine wesentliche Senkung dieser Lasten schon nach dem jetzigen Prüfungsergebnis zur Angleichung des Haushaltes unmöglich erscheint. 23
G. Lieferung von Frühkartoffeln24
Der Landwirtschaftsminister berichtete über eine Auflage von 8.000 t Frühkartoffeln für die Besatzung,25 die auf die Monate Juli, August und September aufgeteilt seien.
Der Ministerrat beschloß, die Militärregierung auf die bereits früher erteilte Zusage, auf Frühkartoffelauflagen zu verzichten, aufmerksam zu machen und erneut zu betonen, daß eine Abgabe von Frühkartoffeln nicht in Frage kommen kann. Die Tatsache, dass einerseits zur Zeit seitens der Militärregierung die Lieferung von 5.000 t Frühkartoffeln aus Holland erwartet wird, während andererseits zu dem gleichen Zeitpunkt Frühkartoffeln aus dem Lande für die Besatzung zur Verfügung gestellt werden sollen, wird als sinnlos bezeichnet. Sie bedeutet lediglich eine finanzielle Verschlechterung des Landes bzw. der Bevölkerung. Auch hierauf ist in weiteren Verhandlungen hinzuweisen.
Beschlossen wird ein erneutes Schreiben des Ministerpräsidenten an die Militärregierung in den Fragen Frühkartoffeln, Devisenbonus, Fleischauflage etc. 26
H. Festsetzung der Preise für Speisefrühkartoffeln
Der Ministerpräsident besprach in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsminister die zu erlassende Landesverfügung über die Festsetzung von Erzeuger- und Verbraucherpreisen für Speisefrühkartoffeln.27 Der Festsetzung des Erzeugerpreises von 9,50 DM für 50 kg und des Verbraucherpreises von 12,50 DM je 50 kg bzw. von 13½ Pfennig pro ½ kg wird zugestimmt, jedoch soll diese Landesverfü-gung nicht auf die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur beschränkt bleiben, sondern auf das ganze Land Rheinland-Pfalz ausgedehnt werden. Es ist nicht einzusehen, warum für die Pfalz niedrigere Preise festgesetzt werden sollen. 28
I. Überprüfung verschiedener Betriebe
Auf Vorschlag des Ministers Bökenkrüger soll der Wirtschaftsminister sofort eine Preisüberprüfung bei den Betrieben Ramershoven/Mayen29 und Baltzer/Andernach anordnen, da bekannt geworden ist, daß diese Betriebe Haushaltsgegenstände zu weit übersetzten Preisen verkaufen.
J. Verabschiedung weiterer Gesetze (Arbeitslosenunterstützung und -fürsorge)
Minister Bökenkrüger erläutert die Notwendigkeit der beschleunigten Behandlung der von ihm vorgesehenen Gesetze bezüglich der Arbeitslosenunterstützung und der Arbeitslosenfürsorge. Er wird die Gesetzentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zuleiten, damit sie auf die Tagesordnung der nächsten Ministerratssitzung gesetzt werden. 30 30Fortgang 85. MRS am 6.7.1948, TOP 2.