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82. Ministerratssitzung am Montag, den 28.6.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
1Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9607 und (korr.) in Best. 700,169 Nr. 138, S. 67-73 mit Notizen Altmeiers (S. 114); Durchschlag in Best. 860 Nr. 8188 und in Nr. 2975, S. 147-153. Anlage: 1. Gesetz zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes vom 27.2.1939 mit zwei Anlagen (Best. 860 Nr. 9607; in Best. 700,169 Nr. 138, S. 75-113 ohne Anlagen).
Tagesordnung:
  • 1. Feiertagsgesetz (Peter und Paul)
  • 2. Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse
  • 3. Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.39 in der Fassung der Bekanntmachung der Landesregierung vom 13.9.47
  • 4. Landtagssitzung am 7.7.48
  • 5. Zweites Landesgesetz zur Änderung der Säuberungsverordnung
  • 6. Zahlung einer Nothilfe an Beamte für die Dauer ihrer Nichtbeschäftigung
  • 7. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen
  • 8. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene
  • 9. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge für den Monat Juli 1948
  • 10. Endgültige Verwendung der Kopfquote für die Anstalten

1. Feiertagsgesetz (Peter und Paul) 2

Nachdem durch die Genehmigung vom 25.6.48 der 29.6.48 – Peter und Paul – kein gesetzlicher Feiertag mehr ist, durch den behördlichen Schutz als kirchlicher Feiertag aber u.a. die Berechtigung zum Besuch des Gottesdienstes herausgestellt wurde, hat der Ministerrat folgende Rundfunkverlautbarung beschlossen:

„Die Landesregierung gibt bekannt, daß den katholischen Beamten, Angestellten und Arbeitern der öffentlichen Dienststellen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur, denen der 29.6. traditioneller kirchlicher Feiertag war, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben wird. Sie sind demgemäß bis 10.00 Uhr vormittags zu beurlauben.”

2. Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse 3

Der Ministerpräsident berichtete, daß er nach Rücksprache mit Staatssekretär Dr. Steinlein der in der Sitzung des Ministerrats vom 25.6.48 beschlossenen Landesverordnung bzw. der dazu gehörigen Anlage als weiterhin bewirtschaftete Gegenstände noch hinzugefügt habe: „Die im Baulenkungsgesetz erwähnten Baustoffe”.

Dieser Änderung der Landesverordnung stimmte der Ministerrat nachträglich zu. Die Ergänzung war notwendig, um dem Inhalt des Baulenkungsgesetzes Rechnung zu tragen. 4

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß entsprechend dem Vorgehen der Bizone die Baustoffe im wesentlichen aus der Bewirtschaftung herausgenommen werden müssen. Jedoch bleiben einige Ausnahmen, z.B. Glas und Holz, weiterhin bewirtschaftet.

Entsprechend dem § 15 des Baulenkungsgesetzes wird der Wiederaufbauminister im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister eine entsprechende Anordnung sofort erlassen. 5

2Zuletzt 80. MRS am 22.6.1948, TOP 2.
3Vgl. 81. MRS am 25.6.1948, TOP 3.
4Vgl. 72. MRS am 7.5.1948, TOP A.
5Fortgang 85. MRS am 6.7.1948, TOP F.

3. Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.39 (RGBl. I S. 297) 6 in der Fassung der Bekanntmachung der Landesregierung vom 13.9.47 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13 ff.) 7

Dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.39 8 stimmte der Ministerrat einstimmig zu. Das Gesetz wird dem Landtag sofort zugeleitet, welcher in der heutigen Sitzung darüber zu beschließen hat. Der Finanzminister wird die Vorlage im Landtag begründen. 9

6RGBl. I 1939, S. 297-320.
7GVBl. I 1948, S. 13-22.
8Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1 sowie Best. 860 Nr. 4068, S. 3-41.
9Das Gesetz wurde am 28.6.1948 vom LT beschlossen und am 1.7.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 746-761; GVBl. I 1948, S. 255-259).

4. Landtagssitzung am 7.7.48

Im übrigen bestand Übereinstimmung darüber, daß die weiterhin ergangenen Gesetze zur Währungsreform einer eingehenden Durcharbeitung in den einzelnen Ministerien bedürfen. Da beabsichtigt war, den Landtag für den 7.7. einzuberufen – die wenigen Tage bis dahin aber für die Auswertung dieser Gesetze unzureichend sind – beschloß der Ministerrat, den Landtag zu ersuchen, die nächste Sitzung nicht am 7.7.48 abzuhalten, sondern auf den 14.7.48 anzuberaumen. 10

In einer Sondersitzung des Ministerrats am kommenden Freitag, den 2. Juli vormittags 10.00 Uhr, werden die einzelnen Ministerien ihre Vorschläge etc. zu unterbreiten haben, um damit die Sitzung für den 14.7. planmäßig vorzubereiten. 11

10Die LT-Sitzung fand am 15.7.1948 statt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 763-819).
11Fortgang 86. MRS am 14.7.1948, TOP 2.

5. Zweites Landesgesetz zur Änderung der Säuberungsverordnung 12

Der Justizminister begründete seine Vorlage vom 26.6.48 13, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, den Landtag zu einer Berichtigung seiner Beschlußfassung vom 17.6.48 zu veranlassen. Für die Berichtigung hat der Justizminister folgenden Wortlaut vorgeschlagen:

Der Landtag wolle in Berichtigung seiner Beschlußfassung vom 17. Juni 1948 beschließen:

Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Säuberungsverordnung (2. Säuberungsänderungsgesetz) erhält folgenden Wortlaut:

„(2) Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Gang befindliche Vollstreckung derjenigen Säuberungsentscheidungen, die im Sinne dieses Gesetzes noch nicht vollstreckbar sind, gilt folgendes:

a) In den Fällen, in denen auf Gefängnis oder Internierung erkannt oder die Weiterbeschäftigung verboten oder die völlige oder teilweise Einziehung des Vermögens angeordnet worden ist, können auf Antrag des Öffentlichen Klägers oder des Betroffenen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden, wenn ihre Fortdauer nicht mehr gerechtfertigt ist. Über den Antrag entscheidet die Spruchkammer. Sie ist für diese Entscheidung … (wie bisher)

b) … „(wie bisher).

Es wurde beschlossen, den Landtag in seiner heutigen Sitzung zu ersuchen, dem Berichtigungsantrag zuzustimmen. 14

12Zuletzt 76. MRS am 8.6.1948, TOP 2.
13Best. 860 Nr. 966, S. 311-313.
14Der Antrag der Landesregierung wurde bei Stimmenthaltung der Fraktion der KPD angenommen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 761), das Gesetz insgesamt jedoch mangels Zustimmung der Militärregierung nicht in Kraft gesetzt (vgl. Anm. # zur 76. MRS am 8.6.1948, TOP 2).

6. Zahlung einer Nothilfe an Beamte für die Dauer ihrer Nichtbeschäftigung

Die Vorlage des Justizministers wurde von ihm begründet. 15 Es wurde nach einer kurzen Debatte beschlossen, sie auf die Tagesordnung der nächsten Ministerratssitzung zu setzen, damit der Finanzminister sie in der Zwischenzeit überprüfen kann.

Die übrigen Ministerien sollen ersucht werden, eine Liste der Beamten und Angestellten einzureichen, die gegebenenfalls für eine solche Nothilfe in Frage kommen.

Anschließend wurden vom Wohlfahrtsminister diverse Fragen hinsichtlich der finanziellen Versorgung von Fürsorgeempfängern etc. aufgeworfen und in der Debatte, insbesondere durch den Finanzminister, beantwortet. 16

7. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen

Bei der bisherigen, durch den Landtag ausgesprochenen Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen bis zu RM 1.500,– kann es nicht verbleiben. Es wurde klargestellt, daß diese Summe bis zu einer generellen Regelung auf einen Höchstbetrag von 150,– Deutsche Mark herabzusetzen ist. 17

15Schreiben vom 28.6.1948 mit Entwurf (Best. 900 Nr. 420, Bl. 116-120). Vgl. auch den Entwurf eines Gesetz über Unterhaltsbeiträge für die infolge der politischen Säuberung aus dem Dienst geschiedenen Beamten, Angestellten und Arbeiter (mit handschr. Vermerk: „Fin.Min.“ und „20.XI.“) (Best. 930 Nr. 2809).
16Ein Fortgang konnte für den hier bearbeiteten Zeitraum nicht ermittelt werden.
17Fortgang 86. MRS am 14.7.1948, TOP 14.

8. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene

Bei der Bewilligung von RM 75,– für heimkehrende Kriegsgefangene ist der Ministerrat der Auffassung, daß bis zur endgültigen Regelung – um mit den Haushaltsmitteln von 1 Mill. RM, von denen bisher schon über 600.000,– RM verbraucht sind, irgendwie auszukommen – eine Auszahlung von 50,– Deutsche Mark zunächst ausreichen soll. 18

9. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge für den Monat Juli 1948

Sofern Unterstützungsempfängern aus öffentlichen Mitteln Beträge zum Umtausch der Kopfquote zur Verfügung gestellt worden sind, entfällt für Unterstützungsempfänger der Unterstützungsanspruch für den Monat Juli, weil für den Monat Juli die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. 19

18Fortgang wie vorige Anm., TOP 12.
19Fortgang wie vorige Anm., TOP 11.

10. Endgültige Verwendung der Kopfquote für die Anstalten

Soweit in den Anstalten Kopfquoten den Insassen aus öffentlichen Mitteln gegeben worden sind, bleibt die Kopfquote zur Verfügung der Anstalten. Dies gilt allerdings nur für Eingewiesene, nicht für Selbstzahler.