© LAV81. Ministerratssitzung am Freitag, den 25.6.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
- Staatssekretär Dr. Steinlein
Entschuldigt fehlten: Minister Dr. Hoffmann, Minister Junglas
- 1. Währungsreform
- 2. Steuerreform
- 3. Bewirtschaftungsfragen nach der Währungsreform
- 4. Landesverordnung über die Einführung einer Spinnstoffkarte
- A. Aufhebung der Dienstverpflichtung
- 5. Beamtengesetz
- 6. Personalien
- a) Aufwandsentschädigung der Staatssekretäre
- b) Landrat Prüm
- c) Oberpostpräsident Wawers
- B. Postassistent Isola
1. Währungsreform 2
Der Abschluß der Bareinzahlungen sowie die Anmeldung der Konten muß unwiderruflich bis Samstag, den 26.6.48, 12.00 Uhr durchgeführt sein. Die aus dem Lande eingegangenen Meldungen ließen die Gefahr aufkommen, daß insbesondere bei den Sparkassen die Abwicklung bis zu diesem Termin nicht durchgeführt werden kann. Demzufolge wurde beschlossen, daß die öffentlichen Kassen auf Anforderung der Bankinstitute zu Hilfskassen erklärt werden und die Schalter aller Bankinstitute während der ganzen Nacht geöffnet sein müssen. 3
Es erging folgende Rundfunkverlautbarung:
„Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen geben bekannt:
Alle Gemeinde- und Finanzkassen werden hierdurch angewiesen, sich unverzüglich den mit der Entgegennahme des Altgeldes und der Vordrucke A und B beauftragten Bankinstituten – insbesondere den Sparkassen – als Hilfsannahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Die Regierungspräsidenten, Landräte und Oberbürgermeister sowie die Präsidenten der Landesfinanzämter und Vorsteher der Finanzämter werden hiermit angewiesen, alle notwendigen Maßnahmen sofort in die Wege zu leiten.”
In einer zweiten Rundfunkverlautbarung wurde die Bevölkerung aufgerufen, auch die Nachtstunden zur Einzahlung zu benutzen, da eine Verlängerung des Termins nicht mehr möglich sei.
Diese Rundfunkmeldung lautete:
„Nach einer letzten Anordnung muß die Umtauschaktion bis Samstag mittag um 12.00 Uhr beendet sein. Die Bevölkerung wird in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, von der Möglichkeit der Einzahlung des Altgeldes und der Abgabe der Vordrucke A und B Gebrauch zu machen, weil sonst sowohl ihr Bargeld als auch ihr Kontengeld verloren geht. Die Banken, insbesondere die Sparkassen und Raiffeisenbanken haben deshalb ihre Schalter die ganze Nacht von Freitag auf Samstag offen zu halten.
Die Landesregierung erwartet von den Kreditinstituten, daß sie in dieser Stunde alles daran setzen, um die Aktion rechtzeitig zu Ende zu führen. Die Kreditinstitute können ihrerseits die Kassen der Gemeinden und Kreise sowie die Finanzkassen zu Hilfsumtauschstellen erklären. Daneben hat die Landesregierung angeordnet, daß die Gemeinden und Kreise den Banken und Sparkassen jede denkbare Hilfe personeller und räumlicher Art zu leisten haben. Die Bankschalter werden am Samstag mittag um 12.00 Uhr geschlossen.“
2. Steuerreform
Nach dem Bericht, den Ministerialrat Dr. Dahlgrün erstattete, besteht seitens der französischen Militärregierung die Absicht, eine Staffelung für die Einkommens- und Lohnsteuer einzuführen, die wesentlich schlechter ist, als die in der Bizone bereits bekanntgegebene Staffelung 4. Der Ministerrat hat beschlossen, der Militärregierung mitzuteilen:
a) die gestern Abend übermittelte Ordonnanz des Generals Koenig konnte noch nicht eingehend studiert werden;
b) der Ministerrat ist infolgedessen auch nicht in der Lage, das von der Militärregierung bis 11.00 Uhr verlangte Steuergesetz vorzulegen; 5
c) schon jetzt wird aber einstimmig und ausdrücklich erklärt, daß der Ministerrat keinem Einkommens- und Lohnsteuergesetz zustimmen kann, welches Verschlechterungen gegenüber der Bizone bringt. Die Interessen des Landes erfordern vielmehr eine absolute Gleichstellung. Das gilt in gleicher Weise auch für die Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer etc.
Der im Verlauf der Sitzung von den Verhandlungen mit der Militärregierung zurückkehrende Dr. Dahlgrün teilte mit, daß es hinsichtlich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer bei der Staffelung der Bizone verbleiben soll, das Gesetz über die Einkommen- und Lohnsteuer bis zum 30. Juni 1948 verkündet sein müsse.
Der Ministerrat beschloß daraufhin, nicht die verfassungsmäßige Möglichkeit eines Notstandes zu erblicken und das Gesetz von sich aus zu verabschieden, sondern den Landtagspräsidenten zu ersuchen, den Landtag am Montag, den 28. Juni 1948 einzuberufen. Der Ministerrat wird das dem Landtag vorzulegende Einkommen- und Lohnsteuergesetz in seiner nächsten Sitzung am Montag, den 28.6.48 vormittag 11.00 Uhr verabschieden und dem Landtag rechtzeitig vor Beginn zuleiten. 6
Bezüglich der übrigen Steuergesetzgebung: Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer etc. soll später, bei Vorliegen weiteren Materials, verhandelt werden.
Aufgrund von Darlegungen des Ministerialrats Dr. Dahlgrün bezüglich der Kapitalgewährung für Parteien, Gewerkschaften, caritative Verbände etc. wurde die nachstehende Verlautbarung beschlossen und durch den Minister für Kultus und Unterricht durch den Rundfunk bekanntgegeben:
„Der Minister für Kultus und Unterricht gibt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bekannt:
Da die Kirchen im Zuge der Währungsreform den Unternehmungen gleichgestellt werden, werden die Kirchenbehörden aufgefordert, bis Samstag mittag 12.00 Uhr bei den Bankinstituten Anträge auf Auszahlung des Beschäftigungsgeldes in Höhe von 60,– Deutschen Mark für jeden von der Kirche Besoldeten einzureichen.
gez.: Dr. Süsterhenn”
3. Bewirtschaftungsfragen nach der Währungsreform
Staatssekretär Dr. Steinlein erstattete einen eingehenden Bericht über die durch die Währungsreform auf dem wirtschaftlichen Sektor entstandenen Probleme 7. Er erörterte im einzelnen die Notwendigkeiten, die sich sowohl aus der Währungsreform als auch aus der wirtschaftlichen Gesetzgebung der Bizone ergeben und wodurch eine Überprü-fung der derzeitigen Zwangsbewirtschaftungsbestimmungen sich von selbst ergibt (Zwangslage, Notwendigkeit des Verkaufs, um zu Krediten und zur Möglichkeit von Steuerzahlungen zu kommen; Freigaben der Bizone von selbst auch in unserem Land; die Bevölkerung wird sich über Gesetze hinwegsetzen, um zu Geld zu kommen usw.).
Andererseits besteht die Tatsache, daß wir durch die derzeitigen Blockierungsbestimmungen der französischen Militärregierung nicht über die Freiheit des Handels verfügen.
Auch der Landwirtschaftsminister erörterte die Situation auf seinem Sektor.
Nach mehrstündigen Erörterungen wurden nachstehende zwei Landesverordnungen beschlossen:
„Landesverordnung über die teilweise Aufhebung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 8
Aufgrund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.8.1939 (RGBl. I. S. 1521) 9 und der hierzu weiter ergangenen Bewirtschaftungsverordnungen vom 7.9.1939 (RGBl. I. S. 1731 ff.) 10 wird verordnet:
§ 1
Die Bewirtschaftung nachfolgender landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird aufgehoben:
a) Obst, Gemüse und andere Gartenerzeugnisse inländischer Herkunft,
b) Geflügel,
c) Nutz- und Zuchtpferde,
d) Heu und Stroh,
e) Honig,
f) Futterrüben und zu Futterzwecken benutzte Wurzelfrüchte,
g) Molke- und Molkeerzeugnisse,
h) Süßwasserfische,
i) Wein in Höhe des Selbstversorgeranteils
§ 2
Die Landesverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Koblenz, den … 1948
Der Ministerpräsident
von Rheinland-Pfalz.”
„Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse 11.
Aufgrund des § 1 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11.12.1942 (RGBl. I S. 686) 12 wird verordnet:
§ 1
1.) Die Lieferung von Fertigerzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft durch Hersteller und Wiederverkäufer an Verbraucher und der Bezug dieser Erzeugnisse durch Verbraucher unterliegen, soweit nicht Lieferauflagen gemäß § 2 dieser Verordnung vorliegen, keinen Beschränkungen.
2.) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abschnittes 1 sind die in der Anlage aufgeführten Waren, die innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der zuständigen Bewirtschaftungsstellen zu melden sind.
3.) Die Bestimmungen über Lieferung und Bezug im Verkehr mit Gebieten außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
§ 2
1.) Zur Deckung vordringlichen Bedarfes und zur Sicherung der Versorgung kann der Minister für Wirtschaft und Verkehr Bestimmungen über Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Verbrauch erlassen.
2.) Soweit für eine oder mehrere Warengruppen nach § 1 Abs. 1 aufgehobene Beschränkungen wieder eingeführt bzw. die Freigaben gemäß § 1 erweitert werden sollen, ist die Zustimmung der Hauptwirtschaftskammer und gegebenenfalls des zuständigen Fachministers erforderlich.
§ 3
Die bestehenden Vorschriften über die Herstellung, Be- und Verarbeitung von gewerblichen Erzeugnissen sowie über den Handel mit Rohstoffen und Halbfabrikaten bleiben weiter in Kraft. Insbesondere ist der Minister für Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, durch Lieferungsanweisungen, durch Herstellungsgebote und -verbote eine für die gesamte Volkswirtschaft und vor allem den Bedarf der Bevölkerung notwendige Fertigung und Auslieferung sicherzustellen.
§ 4
Diese Landesverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Koblenz, den … 1948
Der Ministerpräsident
von Rheinland-Pfalz.“ 13
Anlage zur Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung gewerblicher Erzeugnisse
Glühbirnen von 15 Watt an aufwärts
Spinnstoffe und Spinnstoffwaren
mit Ausnahme von:
Teppichen
Kurzwaren.
Leder und Schuhe
Bodenleder,
Oberleder,
Futterleder,
Treibriemenleder,
Technische Geschirr, ASA- und orthopädische Leder,
Treibriemen,
Arbeiterschutzartikel,
Arbeitsstiefel mit Ledersohle für Männer,
Arbeitsstiefel mit Gummisohle für Männer,
Arbeitsschuhe für Frauen,
Unfallverhütungsstiefel,
Gebirgsarbeitsstiefel,
Bergstiefel für Männer,
Bergstiefel für Frauen,
Spezialsportschuhe,
Berufsschuhe für Männer,
Berufsschuhe für Frauen,
Maßschuhe,
orthopädische Schuhe,
Straßenstiefel für Prothesenträger,
Lederstraßenschuhe für Männer,
Lederstraßenschuhe für Burschen,
Lederstraßenschuhe für Frauen und Mädchen,
Lederstraßenschuhe für Kinder Nr. 27-35 einschließlich
Lederstraßenschuhe für Kleinkinder bis Größe 26 einschließlich
Seifen und Waschmittel
Einheitsseife als Schwimmseife,
gefüllte oder pilierte
Einheitsseife,
Feinseife,
Hautschonende Reinigungsmittel, wie z.B. Satina oder Praecutan,
Standard-Rasierseife,
Rasierpasten auf Seifengrundlage,
Kernseife,
Waschpulver ohne Fettsäuregehalt (II. Qualität)
Waschpulver mit Fettsäuregehalt (I. Qualität)
Einweichmittel und Bleichpulver.
Gummiwaren:
Bereifungen:
Kraftrad- und Personenwagenreifen
Kraftrad- und Personenwagendecken
Kraftrad- und Personenwagenschläuche
Kraftrad- und Personenwagenbänder
Lastwagenreifen:
Vollgummireifen
Gummiberufsstiefel
Fischergummiberufsstiefel
Kraftstoffe:
Vergaserkraftstoff
Dieselkraftstoffe,
Traktorentreibstoff,
Motorenöl,
Tankholz,
Generatorholzkohle,
Generatorbriketts,
Generatorantrazit.
Mineralöle – Schmierstoffe
Tabak- und Tabakwaren
Mineralische Brennstoffe und Brennholz
Die im Baulenkungsgesetz erwähnten Baustoffe
4. Landesverordnung über die Einführung einer Spinnstoffkarte
Nach Vortrag von Staatssekretär Dr. Steinlein wurde nachstehende Landesverordnung beschlossen: 14
”Landesverordnung über die Einrichtung einer Spinnstoffkarte.
Aufgrund des § 1 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird verordnet:
§ 1
1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1948 wird im Lande Rheinland-Pfalz für den Bezug von Spinnstoffwaren durch Letztverbraucher eine Spinnstoffkarte eingeführt.
2) Spinnstoffwaren mit Ausnahme derjenigen, für die eine Bezugsscheinpflicht aufgrund der Durchführungsbestimmungen zu dieser Landesverordnung ausdrücklich aufrecht erhalten wird, dürfen vom Einzelhandel an Letztverbraucher nur gegen Abgabe von aufgerufenen Nummern oder Buchstaben der Spinnstoffkarte des Landes Rheinland-Pfalz abgegeben bzw. von diesem bezogen werden.
3) Die Spinnstoffkarte ist im ganzen Lande gültig. Sie besteht aus Stammabschnitt, Nummernabschnitten und Buchstabenabschnitten (Sonderabschnitten). Das Nähere bestimmen die Ausführungsbestimmungen.
4) Die Spinnstoffkarten sind nur gültig, wenn im Stammabschnitt Vor- und Zuname sowie genaue Anschrift des Bezugsberechtigten eingetragen sind und der Stammabschnitt mit dem Stempel des für den Wohnort des Bezugsberechtigten zuständigen Wirtschaftsamtes (Kartenstelle) versehen ist.
§ 2
1) Jeder Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz erhält eine Spinnstoffkarte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zu dieser Landesverordnung.
2) Für Verlust der Spinnstoffkarte wird kein Ersatz geleistet.
§ 3
1) Die einzelnen Nummern und Buchstaben der Spinnstoffkarte werden durch Aufruf gültig. Der Aufruf erfolgt durch das Wirtschaftsministerium. Er richtet sich nach der verfügbaren Menge an Spinnstoffwaren.
2) Nummern- und Buchstabenabschnitte der Spinnstoffkarten für männliche und weibliche Verbraucher sind einander gleichwertig und können beliebig zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung der Nummern und Buchstaben von Säuglingskarten und Karten für männliche Verbraucher ist nicht gestattet.
3) Aufgerufene Nummern oder Buchstaben der Spinnstoffkarte sind in jedem Einzelhandelsgeschäft des Landes Rheinland-Pfalz, das berechtigt ist, Spinnstoffwaren zu führen, einlösefähig und einlösepflichtig.
§ 4
1) Die Annahme von abgetretenen Nummern- und Buchstabenabschnitten der Spinnstoffkarte ist den Einzelhändlern verboten.
2) Großhandel und Herstellern von Spinnstoffwaren ist die Abgabe von Spinnstoffwaren gegen Nummern- oder Buchstabenabschnitte der Spinnstoffkarten und die Annahme von Nummern- und Buchstabenabschnitten der Spinnstoffkarte verboten.
§ 5
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Landesverordnung richtet sich nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, der Kriegswirtschaftsverordnung in der Fassung vom 25. März 1942 (RGBl. I S. 147) 15, der Verbrauchsregelungsstrafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) 16, und der §§ 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl I S. 686). 17
§ 6
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Wege der Landesverfü-gung zu erlassen.
§ 7
Diese Landesverordnung tritt mit Wirkung vom … in Kraft.
Koblenz, den … 1948
Der Ministerpräsident
von Rheinland-Pfalz.”
A. Aufhebung der Dienstverpflichtung
Abschließend wurde klargestellt, daß es sich bei den jetzt ergangenen Landesverordnungen um erste Maßnahmen handelt und daß die weitere Entwicklung sorgfältig und ständig überprüft werden muß, um gegebenenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen, Befreiungen oder Einengungen auszusprechen. Staatssekretär Dr. Steinlein und Arbeitsminister Bökenkrüger erörterten im Zusammenhang mit diesen Fragen auch die zur Zeit noch bestehenden Arbeitsverpflichtungen durch die Arbeitsämter 18. Minister Bökenkrüger wies darauf hin, daß es sich hierbei um ein Kontrollratsgesetz handele 19. Es wurde beschlossen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese nicht mehr haltbaren vom Nationalsozialismus eingeführten und durch Kontrollratsgesetz übernommenen Bestimmungen möglichst umgehend aufzuheben. 20
Der Ministerrat beschloß, die drei Landesverordnungen der Militärregierung zur Genehmigung noch heute zuzustellen und die Bevölkerung von dem derzeitigen Stand der Dinge durch das anliegende Kommuniqué zu verständigen. 21
5. Beamtengesetz 22
Die endgültige Verabschiedung dieses Gesetzes wurde abgesetzt, weil Finanzminister Dr. Hoffmann durch Teilnahme an der Sitzung des Eisenbahnverkehrsrates in Baden-Baden nicht anwesend sein konnte. 23
6. Personalien
a) Aufwandsentschädigung der Staatssekretäre
Die Aufwandsentschädigung für die neuen Staatssekretäre wurde wie folgt festgelegt:
Staatssekretär Dr. Steinlein im Wirtschaftsministerium 3.600,– DM
Staatssekretär Schmidt im Wiederaufbauministerium 3.600,– DM
Frau Staatssekretär Dr. Gantenberg im Kultusministerium 2.400,– DM
Die Aufwandsentschädigung für die beiden erstgenannten Staatssekretäre wurde in dieser Höhe festgesetzt, weil sie aus den Etatmitteln des Ministers besoldet werden und in ihrer Eigenschaft als Staatssekretäre die Minister ständig vertreten, wodurch sich ein erhöhter Aufwand von selbst ergibt.
b) Landrat Prüm
Es wurde beschlossen, Kreisamtmann Rüdel 24, welcher seit März 1948 bereits mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landrats von Prüm beauftragt ist, zum kommissarischen Landrat von Prüm zu ernennen und den Antrag sofort an die Militärregierung weiterzuleiten. 25
c) Oberpostpräsident Wawers 26
Aus Berichten des Ministerpräsidenten sowie des Ministers des Innern geht hervor, daß gegen Wawers hinsichtlich seiner Personalpolitik Beanstandungen zu erheben sind, die zu Differenzen mit den Vertretern der Gewerkschaften für öffentliche Dienste führten und zu mehrfachen Eingaben veranlaßten. Der Ministerpräsident stellte fest, daß Wawers seinerzeit nicht zuletzt deshalb mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberpostpräsidenten beauftragt wurde, weil dies in mehrfachen Eingaben der Gewerkschaften ausdrücklich verlangt worden war 27. Mit Rücksicht auf sein Alter (68 Jahre) und unter Hinweis auf die Tatsache, daß Wawers laut den erst jetzt vorliegenden Personalakten 1933 gegenüber dem Nationalsozialismus eine sehr zustimmende Haltung eingenommen habe, wurde beschlossen, Wawers zu pensionieren und den Antrag sofort bei der Militärregierung zu stellen. Eine Überprüfung des seinerzeit ergangenen Bereinigungsbescheides aufgrund der jetzt vorliegenden Personalakten soll durchgeführt werden.
B. Postassistent Isola
Der Wirtschaftsminister wurde beauftragt anzuordnen, daß der von der OPD nach dem Postamt versetzte Postassistent Isola wieder zur Oberpostdirektion zurückversetzt wird 28. Gleichzeitig soll seine Beförderung überprüft werden. 29
Der Ministerrat beschäftigte sich in seiner heutigen Sitzung mit den durch die Währungs- und Steuerreform aufgeworfenen Fragen. Zunächst ergingen Anweisungen an die nachgeordneten Behörden, die sofort durch Rundfunk verbreitet wurden, um die technische Abwicklung der Altgeldeinzahlungen und der Kontenanmeldung sicherzustellen.
Auch an die Kirchen ergingen Aufforderungen, entsprechend den für die Unternehmungen geltenden Vorschriften die Auszahlung von Beschäftigungsgeldern für ihre Bediensteten zu beantragen.
Sodann bat der Ministerrat den Landtagspräsidenten, den Landtag auf Montag, den 28. Juni einzuberufen, um das mit der Währungsreform verbundene neue Einkommenssteuergesetz in drei Lesungen zu verabschieden, damit die Steuerermäßigung mit Wirkung vom 21.6.1948 in Kraft treten kann.
Bezgl. der neuen Steuergesetzgebung war der Ministerrat einmütig der Auffassung, dass die Steuergesetzgebung des Landes Rheinland-Pfalz mit der der Bizone übereinstimmen muss.
Der Ministerrat brachte die bereits vor der Währungsreform begonnenen und im Verlauf dieser Woche fortgesetzten Beratungen über eine Auflockerung der Bewirtschaftung von Ernährungs- und Wirtschaftsgütern in der heutigen Sitzung zu einem vorläufigen Ergebnis.
Der Ministerrat hat drei Landesverordnungen beschlossen, die der Militärregierung zur Genehmigung zugeleitet sind. Die Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse bestimmt, dass die Lieferung von Fertigerzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft durch Hersteller und Wiederverkäufer an Verbraucher und der Bezug dieser Erzeugnisse durch Verbraucher keiner Beschränkung mehr unterliegt. Ausgenommen sind folgende Warensorten:
Glühbirnen,
Spinnstoffe und Spinnstoffwaren mit Ausnahme von Teppichen und Kurzwaren,
Leder,
Treibriemen,
Arbeiterschutzartikel,
Arbeitsschuhzeug und Straßenschuhe,
Seifen- und Waschmittel,
Kraftfahrzeugbereifungen,
Gummiberufsstiefel,
Flüssige und feste Schmierstoffe,
Tabak und Tabakwaren,
mineralische Brennstoffe und Brennholz,
die vom Baulenkungsgesetz erfassten Baustoffe.
Die bestehenden Vorschriften über die Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von gewerblichen Erzeugnissen sowie über den Handel mit Rohstoffen und Halbfabrikaten bleiben bis auf weiteres in Kraft, wobei nach der Auffassung des Ministerrats die Produktionsplanung und -lenkung in die Zuständigkeit der deutschen Stellen übergehen muss.
Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Baustoffe sind weitere Anordnungen zu erwarten.
Auf dem Gebiet der Ernährung ist in einer weiteren Landesverordnung die Bewirtschaftung nachstehender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgehoben worden:
Obst, Gemüse und andere Gartenbauerzeugnisse inländischer Herkunft,
Geflügel,
Nutz- und Zuchtpferde,
Heu und Stroh,
Honig,
Futterrüben und zu Futterzwecken benutzte Wurzelfrüchte,
Molke und Molkeerzeugnisse,
Süßwasserfische,
Wein in Höhe des Selbstversorgungsanteils.
Über diese Weinmenge kann frei verfügt werden.
Die zurzeit bestehenden Weinblockierungen bleiben aufrecht erhalten.
Die in der Bizone aufgehobene Bewirtschaftung von Ziegen- und Schafsmilch sowie von Ziegen und Ziegenfleisch erübrigte sich, weil diese Waren im Lande Rheinland-Pfalz der Bewirtschaftung nicht unterlagen.
Eine dritte Landesverordnung führt eine Spinnstoffkarte ein zwecks Regelung des Bezugsrechtes für Textilien.
Der Ministerrat beschloss ferner, Verhandlungen mit der Militärregierung zwecks Aufhebung der Dienstverpflichtungen durch die Arbeitsämter sofort aufzunehmen.
Die vom Ministerrat beschlossenen Landesverordnungen werden nach Genehmigung durch die Militärregierung verkündet und erhalten alsdann Gesetzeskraft.