© LAV77. Ministerratssitzung am Freitag, den 11.6.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
- 1. Geschäftsordnung der Landesregierung
- 1a) Umbenennung des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
- 1b) Eingliederung des Landesdenkmalamtes in das Ministerium für Unterricht und Kultus
- 1c) Unterstellung der chemischen und Nahrungsmittel – Untersuchungsämter unter das Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt
- 1d) Überwachung des Güterund Warenverkehrs (Bildung der Wirtschaftspolizei und Zuständigkeitsabgrenzung zur Wirtschaftskontrolle beim Ministerium für Wirtschaft und Verkehr)
- 2. Zuständigkeitsverteilung in Bau- und Bodenfragen zwischen den Ministerien für Gesundheit und Wohlfahrt, Wiederaufbau, Wirtschaft und Verkehr
- 3. Besprechung der Vorschläge des Arbeitsministers betr. Gewerbeaufsicht (Bildung selbständiger Gewerbeaufsichtsämter)
- 4. Angliederung von Gemeinden der Kreise Birkenfeld und Kusel an das Saargebiet
- 5. Umgemeindung der Gemeinde Kirrberg nach Homburg/Saar
- 6. Notstandsgebiet im Kreise Saarburg
- 7. Marshallplan (Organisationsfragen)
- 8.a) Wirtschaftskontrolle bei der Post
- 8.b) Requisitionen im Regierungsbezirk Mainz
- 8.c) Austausch der Haushaltspläne mit anderen Landesregierungen. Informationen über Staatsleistungen an die Kirchen
- 9. Personalien
- 10. Exportbonus
- 11. Währungsreform
- 12. Ernährungsfragen
- 13. Fleischauflage
- 14. Landtag am 16. Juni 1948
- 15. Hausverwaltungen
1. Geschäftsordnung der Landesregierung
Der Entwurf einer Geschäftsordnung für die Landesregierung 4, der mit Schreiben der Staatskanzlei vom 2. März 1948 vorgelegt wurde 5, ist in der heutigen Sitzung des Ministerrats einstimmig mit folgenden Abänderungen bzw. Ergänzungen verabschiedet worden 6:
§ 2 erhält folgende Neufassung:
„Staatskanzlei
(1) Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten, in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt und Vorsitzender der Landesregierung, besteht die Staatskanzlei.
(2) Der Ministerrat trifft nähere Bestimmungen über Stellung und Aufgaben des Chefs der Staatskanzlei.“
§ 6 lautet:
„Aufbau der Ministerien
(1) An der Spitze jedes Ministeriums steht der Minister. Ständiger Vertreter des Ministers ist der Staatssekretär bzw. der Ministerialdirektor. Im übrigen wird der Vertreter durch den Minister bestimmt.
(3) Die Ministerien gliedern sich in Abteilungen unter je einem Abteilungsleiter, die Abteilungen in Referate.
(4) Jedes Ministerium hat einen Organisationsplan sowie eine Geschäftsund Registraturordnung aufzustellen. Diese sind der Staatskanzlei und den übrigen Ministerien mitzuteilen.“
§ 7 lautet:
„Selbständigkeit der Minister
(1) Im Rahmen der Richtlinien des Ministerpräsidenten (§ 1) leiten die Minister ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag (Art. 104 der Verfassung).
(2) Die Minister führen folgende Bezeichnung:
‚Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern
Ministerium der Justiz
Ministerium für Unterricht und Kultus
Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
Ministerium für Finanzen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ministerium der Arbeit
Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt
Ministerium für Wiederaufbau.‘
§ 8: Beteiligung der übrigen Ministerien
Bei Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die übrigen von Anfang an zu beteiligen. Insbesondere ist der Minister des Innern bei allen Fragen der Organisation der staatlichen Verwaltungsbehörden und bei allen Beamtenangelegenheiten (§ 25) und das Finanzministerium bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die eine finanzielle Auswirkung haben.“
§ 10: Erlaß von Vorschriften
Der Abschnitt (6) erhält folgende Neufassung:
„(6) Landesgesetze werden im Gesetzund Verordnungsblatt (Art. 113 der Verfassung) verkündet. Landesverordnungen und Landesverfügungen können in anderer Weise veröffentlicht werden.“
„§ 12: Vertretung der Minister
Ist ein Minister verhindert an einer Sitzung des Ministerrats teilzunehmen, so kann er mit seiner Vertretung seinen ständigen Vertreter (§ 6 Abs. 2) oder einen sonstigen Beamten seines Ministeriums ausdrücklich beauftragen. Der Beauftragte hat kein Stimmrecht.
§ 18: Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Ministerrats ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß den wesentlichen Gang der Beratung sowie die von dem Ministerrat gefaßten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem Chef der Staatskanzlei, der damit die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt, zu unterzeichnen.
(2) Von der Niederschrift erhält jeder Minister eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung der einzelnen Beschlüsse geht an die zuständigen Fachministerien.
(3) Widersprüche gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind bei der Staatskanzlei anzubringen.“
§ 19: Behandlung kleiner Anfragen
In Abs. 1 wird hinter die Worte „leitet die Staatskanzlei” das Wort „unverzüglich” eingefügt.
§ 24: Zuständigkeit für beamtenrechtliche Maßnahmen
Abs. 4 muß heißen:
„(4) Einstellungen und Beförderungen dürfen nur im Rahmen des genehmigten Stellenplanes vorgenommen werden.
§ 25: Referat für Beamtenfragen
Abs. a) muß heißen:
„Allgemeine Beamtenund Behördenangestelltenfragen (Beamtengesetz, Polizeibeamtengesetz, Grundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Tarifordnung für Angestellte – TOA – Tarifordnung für Arbeiter – TOB – Richtlinien über Nebentätigkeit der Beamten, Dienstzeit, Zivilversorgung, Beamtenverbände)“
§ 26: Besoldungsfragen
In Abs. (2) wird in der zweitletzten Reihe das Wort „die” durch „der” ersetzt.
§ 27: Führung der Personalakten
Der 2. Abs. wird wie folgt geändert:
„(2) Über die Beamten und Angestellten der in § 24 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art werden bei der Staatskanzlei Hilfsakten geführt.“
§ 28: Ernennungsvorschläge
„Vorschläge für die Ernennung der Beamten und Angestellten des höheren Dienstes sind unter Verwendung eines Formblattes durch den Minister vorzulegen.“
§ 30: Verteilung der Eingänge
„Die an die Landesregierung ohne Bezeichnung des Ministeriums gerichteten Sendungen werden von der Haupteingangsstelle nach Feststellung des zuständigen Ministeriums an dieses weitergeleitet. Über die Öffnung und Verteilung der bei den Ministerien eingehenden Sendungen trifft jeder Minister selbständig Regelung, wobei jedoch die folgenden Grundsätze zu beachten sind.“
§ 53 erhält folgende Neufassung:
„Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen
(1) Von dem endgültigen Text eines Gesetzes werden durch die Staatskanzlei drei Ausfertigungen hergestellt. Die Staatskanzlei ist für die Richtigkeit dieser Ausfertigungen verantwortlich. Die erste Ausfertigung wird entsprechend Art. 113 Abs. 1 der Verfassung von dem Ministerpräsidenten unter dem Datum der Ausfertigung wie folgt gezeichnet:
‚Koblenz, den …
Der Ministerpräsident
(Name)‘
Mit dieser Ausfertigung ist die nach der Verordnung Nr. 95 des französischen Oberkommandierenden erforderliche Genehmigung durch Schnur und Siegel zu verbinden. Alsdann geht diese Ausfertigung zum Gesetzesarchiv, das bei der Staatskanzlei zu führen ist.
(2) Die zweite Ausfertigung, deren Übereinstimmung mit der ersten vom Chef der Staatskanzlei zu bestätigen ist, geht über die Schriftleitung des Gesetzund Verordnungsblattes zur Druckerei.
(3) Die dritte Ausfertigung, deren Übereinstimmung mit der ersten gleichfalls vom Chef der Staatskanzlei zu bestätigen ist, geht zu dem federführenden Ministerium und wird dort zu den Vorgängen genommen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Landesverordnungen. Soweit sie durch einen Minister oder mehrere Minister gemeinschaftlich erlassen werden, werden sie unter dem Datum der Ausfertigung wie folgt gezeichnet:
‚Koblenz, den …..
Ministerium …
von Rheinland-Pfalz
(Name)‘
§ 64: Geheimsachen
Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „ihre Weitergabe ist zu quittieren.”
Im § 71: „Genehmigung“ wird Abs. 2 gestrichen
§ 72 lautet:
„Sonstige Abwesenheit
Jeder bei der Landesregierung Beschäftigte, der innerhalb der Dienststunden abwesend ist, hat in seinem Büro zu hinterlassen, wann er voraussichtlich zurück ist, möglichst auch, wo er in eiligen Fällen zu erreichen ist.“
§ 73: Krankheit
„Alle bei der Landesregierung Beschäftigten haben von Erkrankungen ihren Dienstvorgesetzten mit tunlichster Beschleunigung unter Angabe der voraussichtlichen Krankheitsdauer Mitteilung zu machen. Bei Erkrankungen von über drei Tagen ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.“
Im § 74: „Urlaub“
fällt Abs. 2 weg.
§ 82: Fahrbereitschaft
„Den gemeinsamen Bedürfnissen der Landesregierung dient eine Fahrbereitschaft.“
Die §§ 83 und 84 werden gestrichen.
Ein neuer § 83 lautet:
„Abweichende Geschäftsordnungsbestimmungen einzelner Ministerien treten mit Bekanntgabe dieser Geschäftsordnung außer Kraft.“
1.a) Umbenennung des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Der Ministerrat beschließt, das Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft nunmehr zu benennen: „Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.”
1.b) Eingliederung des Landesdenkmalamtes in das Ministerium für Unterricht und Kultus
Der Antrag des Kultusministeriums vom 12.11.1947 wird abgelehnt. Es verbleibt bei dem bisherigen Zustand. 7
1.c) Unterstellung der chemischen und Nahrungsmittel – Untersuchungsämter unter das Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt
Der Antrag des Gesundheitsund Wohlfahrtsministerium wird abgelehnt. Es verbleibt bei dem bisherigen Zustand. 8
1.d) Überwachung des Güterund Warenverkehrs 9 (Bildung der Wirtschaftspolizei 10 und Zuständigkeitsabgrenzung zur Wirtschaftskontrolle beim Ministerium für Wirtschaft und Verkehr 11)
Der Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt.
2. Zuständigkeitsverteilung in Bauund Bodenfragen zwischen den Ministerien für Gesundheit und Wohlfahrt, Wiederaufbau, Wirtschaft und Verkehr
Der Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt. 12
3. Besprechung der Vorschläge des Arbeitsministers betr. Gewerbeaufsicht (Bildung selbständiger Gewerbeaufsichtsämter)
Der Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt. 13
4. Angliederung von Gemeinden der Kreise Birkenfeld und Kusel an das Saargebiet 14
Der Ministerrat hat von den durch die Militärregierung angeordneten territorialen Veränderungen Kenntnis genommen 15. Er billigt die Vereinbarungen über die technischen Modalitäten, die damit zwischen den Vertretern der Verwaltungskommission des Saarlandes und der Landesregierung getroffen worden sind. 16
5. Umgemeindung der Gemeinde Kirrberg nach Homburg/Saar 17
Die Landesregierung lehnt es ab, in Verhandlungen wegen der Umgemeindung der Gemeinde Kirrberg nach dem Saargebiet einzutreten. Die Grenzziehung ist ohne Mitwirkung der Landesregierung durch Diktat der Besatzungsmacht verfügt worden. Die Landesregierung lehnt es ab, dieses Diktat durch irgendeine freiwillige Mitwirkung noch zu erweitern. Das wäre der Fall, wollte man in eine Diskussion über eine Ausgemeindung der Gemeinde Kirrberg aus dem Verband des Landes Rheinland-Pfalz eintreten. 18
6. Notstandsgebiet im Kreise Saarburg 19
Der Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt.
7. Marshallplan (Organisationsfragen) 20
Der Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt, da Staatssekretär Dr. Steinlein und Prof. Dr. Armbruster durch Verhandlungen in Baden-Baden 21 nicht anwesend sein konnten. 22
8.a) Wirtschaftskontrolle bei der Post 23
Der Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt.
b) Requisitionen im Regierungsbezirk Mainz 24
c) Austausch der Haushaltspläne mit anderen Landesregierungen. Informationen über Staatsleistungen an die Kirchen
Es ist zu überprüfen und festzustellen, inwieweit diese Fragen den zuständigen Ministerien zur selbständigen Erledigung zu überweisen sind.
9. Personalien
Es handelt sich darum, rechtliche Klarheit bei den Beamtenberufungen zu schaffen, wo in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 durch das Fehlen von Urkunden, durch Berufungen durch die Militärregierung oder durch unklare Ausstellung von Berufungsurkunden Rechtsunklarheiten auftreten könnten. Zufolge des Beschlusses in der Sitzung des Ministerrats vom 8. Juni 1948 bedürfen einzelne Fälle einer individuellen Behandlung. Der Ministerrat beschloß aufgrund der vorliegenden Unterlagen in allen Fällen:
Oberregierungspräsident Bögler, Neustadt,
Regierungspräsident Dr. Rückert, Mainz, 25
Regierungspräsident Dr. Zimmer, Montabaur,
Regierungspräsident Dr. Steinlein, Trier,
Regierungspräsident Dr. Sommer, Koblenz, 26
ferner in allen Fällen der früheren Regierungspräsidenten
Altmeier, Montabaur
Steffan, Mainz,
des früheren Regierungsbzw. Oberregierungspräsidenten
Dr. Hoffmann, Neustadt,
des früheren Ministerialdirektors Bökenkrüger,
des Ministerialdirektors Dr. Ingendaay im Arbeitsministerium, 27
des früheren Landrats Dr. Haberer, Neustadt
durch Erteilung einer Urkunde den Genannten zu bestätigen, daß durch die Berufung in das Amt … (politischer Beamter) ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet worden ist, welches in den Fällen Altmeier, Steffan, Dr. Hoffmann und Bökenkrüger durch die Berufung in das Amt eines Ministers zur Versetzung in den Wartestand zu diesem Termin geführt hat, wobei im übrigen die Vorschriften des § 44 des deutschen Beamtengesetzes von 1935 28 Anwendung finden.
Die Abstimmungen hierüber erfolgten einstimmig unter Stimmenthaltung des Ministerpräsidenten bzw. der Minister Steffan, Dr. Hoffmann, Bökenkrüger anläßlich der Beschlußfassung über ihren eigenen Fall.
Der Innenminister wurde beauftragt, die Fälle der im Amt befindlichen Landräte der nächsten Sitzung des Ministerrates zur Beschluß-fassung vorzulegen.
Die Fachminister werden hinsichtlich der in ihren Ministerien tätigen politischen Beamten um das Gleiche ersucht.
Weiterhin beschloß der Ministerrat einstimmig, daß die jetzt mit Zustimmung der Landesregierung und der Militärregierung im Amt befindlichen Richter und richterlichen Beamten des Justizministeriums eine Urkunde erhalten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, soweit eine solche Urkunde bisher noch nicht erteilt worden ist. Der Fall des Landgerichtsrats Micha 29, Kaiserslautern, ist hiervon ausgenommen. Hier bedarf es der vorherigen Überprüfung nach der politischen Seite.
10. Exportbonus
Der Ministerpräsident besprach die Angelegenheit der Verteilung des Exportbonus aus dem IV. Quartal 1947 in Höhe von 161.976 $. Der Ministerrat hat beschlossen, mit den maßgebenden Stellen zu verhandeln, daß hiervon 100.000 $ abgezweigt werden, um pro Kopf des Normalverbrauchers möglichst schnell zusätzlich 100 g Margarine einzuführen und auszugeben. Die vom Provinzialrat aufgestellten Bestimmungen sind zu überprüfen und die weiteren Verhandlungen mit der Militärregierung sofort aufzunehmen Der Ministerrat lehnt es ab, eine Priorität für die Belegschaft der an der Ausfuhr beteiligten Exportfirmen durch Abzweigung eines Teilbetrages zur Einfuhr von Lebensmitteln für die Betriebe anzuerkennen, wie dies in den Vorschlägen des Exportrates in dessen Sitzung vom 10.6.1948 durch das Verlangen einer Abzweigung von 25% = 20.247 $ zur Beschaffung von Lebensmitteln für die Belegschaften zum Ausdruck gekommen war 30. Weil alle Prioritäten sowohl für Städte als auch für Betriebe in Übereinstimmung mit den Forderungen des Landtages und der Gewerkschaften abgelehnt werden, kommt auch in diesem Falle eine Priorität nicht in Frage.
11. Währungsreform 31
Minister Bökenkrüger und anschließend Minister Hoffmann trugen Maßnahmen bei der Währungsreform zur Regelung der Gelder der Arbeitslosenversicherung und der Landesversicherungsanstalt vor 32. Es wurde dabei vereinbart, daß die Landesregierung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. der Landesversicherungsanstalt 20 Mill. RM sofort erhält, die bei der Landeskasse zur Einzahlung kommen, wogegen sich die Landesregierung verpflichtet, das vorgestreckte Geld in neuer deutscher Mark wiederzugeben, sobald die Leistungen des Landesstockes 33 nicht mehr zur Erfüllung seiner Ausgaben ausreichen. 34
12. Ernährungsfragen 35
Ernährungsminister Stübinger trug das Verlangen der Militärregierung nach einer Auflage von 1700 t Obst vor, welches exportiert werden soll. Der Ministerrat lehnte eine derartige Auflage unter Hinweis darauf, daß es keines Exportes von einheimischem Obst bedarf, um dagegen andere Lebensmittel einzutauschen, ab.
Eine entsprechende Eingabe an die Militärregierung soll der Landwirtschaftsminister zur Weiterleitung an den Gouverneur vorlegen.
Weiterhin wurde beschlossen, den Landwirtschaftsminister zu veranlassen, die Anforderung der Weinauflage an Württemberg in Höhe von 1,4 Mill. Liter solange auszusetzen, bis Württemberg seinen Verpflichtungen für die Fettund Butterauflagen nachgekommen ist. Rückstände sind aus dem Monat Mai noch in Höhe von 75 t und aus dem Monat Juni in Höhe von 240 t = 315 t vorhanden. 36
13. Fleischauflage 37
Landwirtschaftsminister Stübinger gab aufgrund einer mündlichen Unterredung, die gestern bei der Militärregierung stattfand, bekannt, daß für den Monat Juli eine Fleischauflage in Höhe von
411 t für Militär
425 t für Berlin
1.340 t für die Zivilbevölkerung
zus. 2.176 t
gefordert worden sei.
Nach eingehender Besprechung wurde klargestellt, daß die Erfüllung der Zivilauflage für den Monat Juni in Höhe von 855 t bereits größte Schwierigkeiten bereitet und daß für den Monat Juli eine Auflage von höchstens 900 t zugestanden werden kann, die im übrigen restlos für die Verteilung an die Zivilbevölkerung auf der Basis von 200 g pro Normalverbraucher benötigt wird. Die Beschlüsse des Ministerrats sind zusammengefaßt in einem im Wortlaut beschlossenen Schreiben an die Militärregierung (Anlage 1). 38
14. Landtag am 16. Juni 1948 39
Hinsichtlich der nächsten Sitzung des Landtags wurde beschlossen, daß
a) zu den Fragen der Londoner Konferenz, 40
b) der Ernährung, 41
c) des Streiks in Ludwigshafen 42
offizielle Erklärungen der Landesregierung abgegeben werden sollen und zwar
zu a) durch den Ministerpräsidenten,
zu b) durch den Ernährungsminister,
zu c) durch den Arbeitsminister.
Die Texte dieser Erklärungen sollen durch die Genannten vorbereitet und in der nächsten Sitzung des Ministerrats am Dienstag, den 15.6.48 vormittag 9.00 Uhr beschlossen werden.
15. Hausverwaltungen
Da die einzelnen Ministerien nicht in einem Haus untergebracht sind, wurde beschlossen, die Hausverwaltung des jeweiligen Dienstgebäudes einem im Haus befindlichen Ministerium zu übertragen, so im Hause Oberwerth dem Finanzministerium, im Hochhaus dem Landwirtschaftsministerium, im früheren Oberpräsidium dem Innenministerium, in der früheren Ortskrankenkasse dem Arbeitsministerium, im Schloß dem Wiederaufbauministerium.