© LAV74. Ministerratssitzung am Dienstag, den 25.5.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
Staatssekretär Dr. Steinlein wurde zu den Punkten, die das Wirtschaftsministerium betreffen, zugezogen.
- A. Besprechung mit General Koenig und dem Generalgouverneur am 22.5.1948
- B. IG Farben, Ludwigshafen
- 1a. Gesetz über die Verwaltungsakademie Speyer
- 1b. Die Rechtsstellung der Professoren der Verwaltungsakademie
- 2. Beamtengesetz
- 3. Landesverordnung über die Aufhebung der Kürzung von Grundgehaltssätzen und Diäten der Lehrerinnen
- 4. Betriebsvereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Gesamtbetriebsrat
- 5. Landesgesetz über die Verkündung von Landesverordnungen
- 6. Landesgesetz über den Erlaß von Rechtsanordnungen aufgrund des ehemaligen Reichsrechts
- 7. Aufhebung der Landesverfügung über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 3.10.1947
- 8. Ernährungsfragen (Bewirtschaftung von Obst und Gemüse)
- 9. Maßnahmen zur Erhöhung der Produktion und Zuteilung landwirtschaftlicher Betriebsmittel
- 10. Stellungnahme zu den Forderungen der Militärregierung betr. Zuteilungen an deutsche Angestellte der Militärregierung
- 11. Landesverordnung über den Fortpflanzungs- und Überwachungsdienst für Zuchtpferde
- 12. Landesverordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Zulassung von Prüfingenieuren
- 13. Bildung eines interministeriellen Fachreferentenausschusses (Währungsreform)
- 14. Verschiedenes und Mitteilungen: a) Titelverleihungen (ehrenhalber) an aus dem Dienst der Regierung ausgeschiedene Beamte; b) Stellungnahme zu der Eingabe der protestantischen Landeskirche der Pfalz betr. Einschränkung der eidesstattlichen Versicherungen im Behördenverkehr; c) Stellungnahme zu der Anordnung der franzö-sischen Militärregierung betr. Schriftverkehr mit deutschen Behörden innerhalb des Landes; d) Personalien
- C. Landrat in Bergzabern
- D. Landrat von Wittlich
- E. Präsident des Eisenbahnverkehrsrates
- F. Oberregierungsrat Kahn
A. Besprechung mit General Koenig und dem Generalgouverneur am 22.5.1948
Vor Eintritt der Tagesordnung berichtet der Ministerpräsident über eine Besprechung mit General Koenig und dem Generalgouverneur Samstag, den 22. Mai 1948 auf Burg Reichenstein/Trechtingshausen 3. Gegenstand der Besprechung war zunächst eine Aussprache über die Ernährungslage (Viehauflage für den Monat Juni 4, sofortige Erhö-hung der Brotration, ferner Erhöhung der Fettration) 5.
Sodann wurden Fragen betr. Streiks 6, Verminderung der Besatzung, Verminderung des Holzeinschlags, Abzug der französischen Holzarbeiter, Erweiterung der Rechte und Vollmachten der Landesregierung etc. behandelt.
Weiterhin berichtete General Koenig über die Verhandlungen in London, Schaffung eines Bundesstaates, einer verfassunggebenden Versammlung, Möglichkeiten der territorialen Länderabgrenzungen etc. 7
Der Ministerrat nahm von den Erklärungen des Ministerpräsidenten Kenntnis und beschloß ein Schreiben an den Generalgouverneur, worin die von General Koenig gemachten Zusicherungen genau fixiert werden mit dem Verlangen, sie nunmehr allerschnellstens Wirklichkeit werden zu lassen.
B. IG Farben, Ludwigshafen 8
Der Ministerpräsident gab den Inhalt einer Aktennotiz bekannt, laut welcher französische Dienststellen mit dem Präsidenten der Landeszentralbank, Dr. Boden, Verhandlungen wegen der Übernahme eines vorläufigen Aufsichtsratsposten führen.
Es wurde beschlossen:
a) Dr. Boden schriftlich mitzuteilen, daß er wegen der Beanspruchung durch sein Amt in der Landeszentralbank eine Genehmigung der Landesregierung zur Übernahme dieses Postens nicht erhält,
b) Dr. Bieroth den bereits früher gefaßten gleichen Beschluß noch einmal schriftlich mitzuteilen, nachdem der Ministerpräsident ihm mündlich diese Eröffnung bereits nach der letzten Ministerratssitzung gemacht hat 9;
c) in einem Schreiben an den Generalgouverneur heranzutreten, um unter Bezugnahme auf die mit Dr. Boden geführten Besprechungen die Militärregierung zu ersuchen, diesbezügliche Verhandlungen nur mit der Landesregierung (Wirtschafts- und Finanzminister) zu führen und die französischen Dienststellen anzuweisen, Verhandlungen mit Beamten der Landesregierung zu unterlassen. 10
Tagesordnungspunkte:
1a. Gesetz über die Verwaltungsakademie Speyer 11
Die Behandlung des von der französischen Militärregierung eingereichten Gesetzentwurfes 12 wurde auf Vorschlag des Finanzministers zurückgestellt, weil die zugesagten Vollmachten und Freiheiten in absehbarer Zeit eine andere Beurteilung der Angelegenheit ermöglichen. Weiterhin ist im Hinblick auf die politische Lage (eventuell Veränderung der Ländergrenzen) die Notwendigkeit einer abschlie-ßenden Behandlung der Materie im Augenblick nicht gegeben. 13
1b. Die Rechtsstellung der Professoren der Verwaltungsakademie 14
Das gleiche gilt hinsichtlich der beamtenrechtlichen Stellung der derzeitigen Lehrkräfte an der Akademie. Es verbleibt deshalb bis auf weiteres bei dem Bescheid, den der Finanzminister in Beantwortung eines Schreibens der Akademie Speyer vom 13.3.48 am 25.3.48 erteilt hat.
2. Beamtengesetz 15
Das Beamtengesetz wurde mit Ergänzungen der Abänderungen, die die Unterkommission vorgelegt hat, beschlossen 16. Demnach werden:
1.) die Vorschriften des bisherigen § 63 Abs. 1 des Beamtengesetzes als Abs. 2 und 3 in § 62 übernommen.
2.) Als § 63 wird neu hinzugefügt:
„(1) Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er kann entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet unbeschadet der Vorschrift des § 124 der Verfassung endgültig darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint.
(3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zulassen.“
3.) § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die aufgrund des § 63 ausscheidenden weiblichen Beamten erhalten eine Abfindung nach Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind. Durch die Abfindung werden alle Versorgungsansprüche abgegolten.“
4.) § 156 erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Ein Minister erhält mit Ende des Monats, in dem er ausgeschieden ist, lebenslänglich Ruhegehalt, wenn er entweder mindestens vier Jahre ein Ministeramt im Lande Rheinland-Pfalz bekleidet, oder insgesamt einschließlich einer mehr als sechsmonatigen Amtszeit als Minister mindestens zehn Jahre als Beamter im Dienst gestanden hat.
(2) Hat ein Minister bei der Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit wesentlich oder dauernd beeinträchtigt, so erhält er lebenslänglich Ruhegehalt, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Ein ausscheidender Minister, der die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, erhält von dem Zeitpunkt ab, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die er Amtsbezüge als Minister erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre, und zwar für die ersten drei Monate in Höhe der vollen Amtsbezüge eines Ministers, sodann in Höhe der Hälfte dieser Bezüge. Das Übergangsgeld gilt im Sinne des § 137 als Ruhegehalt.
(4) Ein ausscheidender Minister, der die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, aber bei seiner Ernennung zum Minister Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit war, erhält von dem Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangsgeldes ab das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der als Minister verbrachten Amtszeit erdient hätte. Ist das Ruhegehalt hiernach höher als das Übergangsgeld nach Abs. 3, so wird insoweit das Ruhegehalt gewährt.
(5) Ein ausscheidender Minister, der mindestens zwei Jahre ein Ministeramt im Lande Rheinland-Pfalz bekleidet hat, erhält auf Antrag ein Ruhegehalt, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat, oder vorher dauernd erwerbsunfähig ist. Das Ruhegehalt errechnet sich in diesem Fall aus den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 1 a Endstufe. Das Ruhegehalt wird jedoch nur insoweit gewährt, als das sonstige Einkommen hinter dem Ruhegehalt zurückbleibt.
(6) Die Hinterbliebenen eines im Amt verstorbenen Ministers erhalten Hinterbliebenenversorgung aus den zuletzt bezogenen ruhegehaltsfä-higen Dienstbezügen auch dann, wenn der Minister z.Z. seines Todes die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt hat. Die Hinterbliebenen eines ausscheidenden Ministers, der z.Z. seines Todes ein Übergangsgeld nach Abs. 3 bezogen hat, erhalten für den Rest des Zeitraumes, während dessen der verstorbene Übergangsgeld bezogen hätte, Hinterbliebenenversorgung aus diesem Ruhegehalt. Die Vorschrift des Abs. 5 Satz 2 findet auf die Hinterbliebenenversorgung entsprechende Anwendung.
(7) Die Amtszeit als Minister gilt als ruhegehaltsfähig im Sinne des § 81.“
5.) Hinter § 161 ist als § 162 aufzunehmen:
„(1) Für die richterlichen Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nicht anwendbar sind jedoch Vorschriften, die § 6 Abs. 2 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), die § 13 (Beendigung der Nebentätigkeit), §§ 31-34 (Nichtigkeit der Ernennung), §§ 51-56 (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis), §§ 57, 59, 63-67 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis), §§ 69, 72-75, 89 (Ruhestand und Ruhegehalt) und § 142 Abs. 1 (Rechtsweg) widersprechen. § 22 Abs. 3 gilt nicht für richterliche Beamte.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung unabhängigen Beamten des Rechnungshofes für Rheinland-Pfalz.
(3) Für die Polizeibeamten gilt dieses Gesetz soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.“
6.) Die §§ 162-167 erhalten die Bezeichnung 163-168. Der alte § 163 – neu 164 – ist noch nicht verabschiedet 17. Vielmehr wurde beschlossen, daß Beamte des Innen-, des Finanz- und Justizministeriums eine Überarbeitung vornehmen, wozu der Innenminister entsprechend der geführten Aussprache die Direktiven erteilt. Dieser sodann abgeänderte § 164 ist der nächsten Sitzung des Ministerrats zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen 18. Es besteht jetzt schon Übereinstimmung darüber, daß der Abschnitt 3 zu lauten hat:
„Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Beamter beschäftigt und besoldet wird (ab Besoldungsgruppe A 4 b 2) ist nur dann Beamter im Sinne des Gesetzes, wenn er eine nach dem 9. Juni 1947 ausgestellte Urkunde mit den Worten ,unter Berufung in das Beamtenverhältnis’ erhalten hat.”
Minister Dr. Süsterhenn weist darauf hin, daß noch diverse, mehr technische Abänderungsvorschläge seines Ministeriums vorliegen, die den sachlichen Inhalt des Gesetzes nicht verändern. Er erbittet und erhält die Ermächtigung, durch seine Beamten gelegentlich der Beratung des Gesetzes in den Ausschüssen des Landtages diesbezügliche Abänderungsvorschläge einzubringen 19.
Bei dieser Gelegenheit beschließt der Ministerrat, die Note der Militärregierung Nr. 915 vom 14.2.1948 betreffend die politische Tätigkeit der deutschen Beamten 20 zu beantworten mit dem Hinweis darauf, dass die hier aufgezeichneten Einengungen derjenigen Beamten, die zugleich Landtagsabgeordnete sind, den klaren Bestimmungen der Verfassung widersprechen und aus diesem Grunde seitens der Landesregierung nicht akzeptiert werden. 21
3. Landesverordnung über die Aufhebung der Kürzung von Grundgehaltssätzen und Diäten der Lehrerinnen
Die vom Finanzminister mit Schreiben vom 12.1.1948 vorgelegte Landesverordnung wird einstimmig beschlossen. 22
4. Betriebsvereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Gesamtbetriebsrat 23
Innenminister Steffan weist darauf hin, daß es dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr bedürfe, weil alle angeschnittenen Fragen im Betriebsrätegesetz geregelt sind. Der Vergleich mit dem Land Nordrhein-Westfalen trifft nicht zu, weil dortseits noch kein Betriebsrätegesetz geschaffen worden ist.
Minister Bökenkrüger weist darauf hin, daß es trotzdem hinsichtlich verschiedener Fragen notwendig sei, Vereinbarungen zu treffen bzw. Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat zu führen.
Die Minister Bökenkrüger, Steffan und Junglas werden beauftragt, die Unterlagen zu überprüfen, gegebenenfalls mit dem Betriebsratsvorsitzenden zu verhandeln und eventuell eine neue Betriebsvereinbarung dem Ministerrat vorzulegen.
5. Landesgesetz über die Verkündung von Landesverordnungen
Das vom Justizminister mit Schreiben vom 24.3.48 vorgelegte Landesgesetz 24 wird einstimmig beschlossen und ist dem Landtag sofort zuzuleiten 25.
6. Landesgesetz über den Erlaß von Rechtsanordnungen aufgrund des ehemaligen Reichsrechts
Das vom Justizminister mit Schreiben vom 24.3.48 vorgelegte Landesgesetz 26 wird einstimmig beschlossen und ist dem Landtag sofort zuzuleiten 27.
7. Aufhebung der Landesverfügung über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 3.10.1947 28
Dieser Punkt wird nach längerer Beratung abgesetzt, nachdem sich herausstellte, daß verschiedene Gesichtspunkte in der Vorlage 29 nicht enthalten sind. Staatssekretär Dr. Steinlein wird zusammen mit Minister Bökenkrüger die Vorlage neu überarbeiten und gegebenenfalls notwendige Verhandlungen mit den Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden führen. Der Entwurf ist dem Ministerrat alsdann beschleunigt neu 30 wieder vorzulegen. 31
8. Ernährungsfragen (Bewirtschaftung von Obst und Gemüse) 32
Minister Stübinger gibt den Beschluß des Ernährungs- und Versorgungsausschusses des Landtags vom 19.5.1948 bekannt, welcher lautet:
„Auflagen für Obst und Gemüse sollen künftig in vernünftigen Grenzen gehalten werden, die von der Produzentenschaft ohne Schwierigkeiten aufgebracht werden können. Diese Auflage soll nicht dem einzelnen Betrieb, sondern den Gemeinden gemacht werden. Die nach der Erfüllung der Auflagen dem Produzenten verbleibenden freien Spitzen sollen zu dessen freier Verfügung stehen. Die freien Spitzen im Obst sollen auch für die Obstweinbereitung in einer vertretbaren Höhe verbraucht werden können. Die für diesen Zweck notwendige Abänderung der Regierungsverordnung betreffend Obstweinherstellung wird empfohlen.”
Es bedeutet dieser Beschluß im wesentlichen die Angleichung an den früheren Ministerratsbeschluß, laut welchem mäßige Auflagen zur Versorgung der Städte zu machen sind, während der andere Teil dem freien Verkauf, selbstverständlich unter strengster Beachtung der Preisvorschriften verbleibt. Die hierzu notwendigen Anordnungen werden unverzüglich durch das Ernährungs- und Landwirtschaftsministerium getroffen, der Militärregierung mitgeteilt und alsdann ver-öffentlicht werden. Bis dahin wird der Innenminister die polizeiliche Anweisung erteilen, Entnahmen von Obst bei den Erzeugern zu dulden, soweit es sich um Mengen handelt, die 20 Pfund nicht übersteigen.
Mit der Militärregierung ist entsprechend zu verhandeln, damit die französischen Polizeiorgane in gleicher Weise verfahren. Der Ministerrat ist strikte 33 dagegen, daß kleine und kleinste Mengen beschlagnahmt werden. 34
9. Maßnahmen zur Erhöhung der Produktion und Zuteilung landwirtschaftlicher Betriebsmittel 35
Die eventuell zu ergreifenden Maßnahmen zur stärkeren Erfassung der Produktion und zur ordnungsmäßigen Zuteilung an die Landwirtschaft wurden eingehend erörtert und Staatssekretär Dr. Steinlein beauftragt, entsprechende Maßnahmen sofort durchzuführen bzw. Anordnungen zu erlassen. Notwendig hierzu sind Verhandlungen mit zuverlässigen Betriebsführern unter Einschaltung der Gewerkschaften, um festzustellen, welche Höchstmengen an Fertigfabrikaten den Betrieben zur Aufrechterhaltung der Betriebe bzw. zur Durchführung notwendiger Kompensationen zwecks Erlangung von Rohstoffen bzw. Lebensmitteln für die Gefolgschaft zur Verfügung stehen müssen. Staatssekretär Dr. Steinlein soll alsdann schnellstens berichten. 36
10. Stellungnahme zu den Forderungen der Militärregierung betr. Zuteilungen an deutsche Angestellte der Militärregierung
Die Note der Militärregierung vom 8.5.48 37 bezüglich der Zuteilung von Schuhen und Textilien an deutsche Angestellte der Militärregierung soll unter Hinweis auf die deutschen gesetzlichen Verteilungsvorschriften (Bezugsscheinwesen, Schuhkarte etc.) beantwortet werden. Das gleiche gilt für die Anordnung der Militärregierung, wonach den Kantinen der französischen Dienststellen zur Verpflegung des deutschen Personals pro Arbeitstag und Person zusätzliche Lebensmittel (Fleisch, Fett, Quark, Kartoffeln, Nährmittel, Magermilch) zugeteilt werden sollen. 38
11. Landesverordnung über den Fortpflanzungs- und Überwachungsdienst für Zuchtpferde
Der Punkt wird abgesetzt. 39
12. Landesverordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Zulassung von Prüfingenieuren 40
Die Landesverordnung wird laut Vorlage des Ministers für Wiederaufbau vom 29.4.1948 einstimmig beschlossen. 41
13. Bildung eines interministeriellen Fachreferentenausschusses (Währungsreform) 42
Der Ausschuß wird gebildet aus Vertretern des Finanz-, Wirtschafts- und Innenministeriums. Vertreter des Wohlfahrts-, Arbeits- und Justizministeriums sind nach Bedarf hinzuzuziehen. 43
14. Verschiedenes und Mitteilungen:
a) Titelverleihungen (ehrenhalber) an aus dem Dienst der Regierung ausgeschiedene Beamte 44
Generell lassen sich derartige Titelverleihungen mit der Verfassung nicht in Einklang bringen. Von einem entsprechenden Beschluß wird abgesehen. Es soll vielmehr individuell von Fall zu Fall durch Vorlage im Ministerrat entschieden werden.
b) Stellungnahme zu der Eingabe der Protestantischen Landeskirche der Pfalz betr. Einschränkung der eidesstattlichen Versicherungen im Behördenverkehr
Die Landesregierung stimmt mit den Briefschreibern dahin überein, daß die Abgabe von eidesstattlichen Erklärungen auf ein Mindestmaß herabgedrückt werden muß.
c) Stellungnahme zu der Anordnung der französischen Militärregierung betr. Schriftverkehr mit deutschen Behörden außerhalb des Landes
Das Schreiben der Militärregierung vom 19.5.48 Nr. 11/58 Adm. 45 wurde ohne Debatte und Beschlußfassung zur Kenntnis genommen.
d) Personalien
Auf Vorschlag des Justizministers wird Senatspräsident Dr. Fritz Krüger 46 beim Oberlandesgericht Neustadt zum Ministerialdirigenten im Justizministerium ernannt. Die Zustimmung hierzu bei der Militärregierung ist nachzusuchen.
Auf Vorschlag des Innenministers wird der jetzige Landrat Dr. Jansen/Zell als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Landrats Doetsch 47 zum Landrat des Kreises Mayen ernannt. Die Zustimmung der Militärregierung ist nachzusuchen.
Mit der vom Finanzminister laut Schreiben vom 7. Mai 1948 vorgeschlagenen Berufung des Dr. Jaschinski/Neustadt 48 ist der Ministerrat einverstanden. Dr. Jaschinski wird im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Aufgrund seiner bisherigen Bezüge bei der gemeinnützigen Wohnungsfürsorge GmbH Neustadt ist er in Höhe der Beamtenbezü-ge nach B 6 zu besolden, dagegen bleibt eine Ministerialratsstelle im Stellenplan des Wiederaufbauministeriums unbesetzt.
C. Landrat in Bergzabern 49
Das Schreiben des Landrates vom 11.5.1948 nebst Auszug aus dem Protokoll der außerordentlichen Sitzung der Kreisversammlung Bergzabern vom 7.5.1948 wird beschlussgemäß dem Innenminister übersandt. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei der Abberufung des bisherigen Landrates Gutting kommt nicht in Frage. Es ist das Recht der Landesregierung, Landräte zu ernennen und abzuberufen. Die Abberufung im Falle Gutting ist aufgrund der koalitionsmä-ßigen Abmachungen erfolgt, insbesondere aber deshalb, weil die doppelte Tätigkeit als Landrat und zugleich als Rechtsanwalt den beamtenrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften widerspricht und nicht mehr länger hingenommen werden konnte, nachdem Landrat Gutting wiederholt erklärt hat, auf seine Praxis als Rechtsanwalt nicht verzichten zu wollen.
D. Landrat von Wittlich
In der Sitzung des Ministerrats vom 7. Mai 1948 wurde beschlossen, den Rechtsanwalt Dr. Hans Puhl zum Landrat von Wittlich zu ernennen. 50
Die französische Militärregierung hat neuerdings den bisherigen Amtsbürgermeister Hieronimus als Landrat vorgeschlagen. 51 Der Ministerrat beschließt, an dem Vorschlag Dr. Puhl festzuhalten. Dies ist der Militärregierung zu eröffnen. 52
E. Präsident des Eisenbahnverkehrsrates 53
Die Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen hat mit Schreiben vom 20. Mai über die Sitzung des Eisenbahnverkehrsrates vom gleichen Tage berichtet 54 und darauf hingewiesen, daß die Bezü-ge des Präsidenten des Eisenbahnverkehrsrates höher liegen müßten als die des Generaldirektors. Der Generaldirektor bezieht:
Grundgehalt RM 22.000,–
Wohnungsgeldzuschuß RM 2.160,–
Aufwandsentschädigung RM 3.000,–
zusammen: RM 27.160,–
Dementsprechend hat der Eisenbahnverkehrsrat vorgeschlagen, die Bezüge des Präsidenten auf insgesamt RM 30.000,– festzusetzen. Dieser Betrag soll sich zusammensetzen aus:
a) einer Entschädigung in Höhe des bisherigen Arbeitseinkommens und
b) dem übersteigenden Betrag als Aufwandsentschädigung
Mit dieser Regelung ist die Landesregierung nicht einverstanden. Sie vertritt nach wie vor den Standpunkt, daß die Bezüge des Generaldirektors unter denen eines Ministers und die Bezüge des Präsidenten unter denjenigen des Ministerpräsidenten liegen müssen. Die Landesregierung schlägt deshalb vor:
a) Der Generaldirektor erhält das Gehalt eines Staatssekretärs und zwar
Grundgehalt RM 18.000,–
Wohnungsgeldzuschuß RM 2.160,–
Aufwandsentschädigung RM 2.400,–
zusammen: RM 22.560,–
b) Das Gehalt des Präsidenten beträgt:
Grundgehalt RM 20.000,–
Wohnungsgeldzuschuß RM 2.160,–
Aufwandsentschädigung RM 3.600,–
zusammen: RM 25.760,– 55
F. Oberregierungsrat Kahn 56
Auf Vorschlag des Finanzministers soll angestrebt werden, den jetzigen Oberregierungsrat Kahn im Finanzministerium (Wiedergutmachung) zukünftig bei der Feststellungsbehörde der Stadt Koblenz zu beschäftigen, wobei er gehaltsmäßig beim Landratsamt Koblenz zu führen wäre. Die dadurch freiwerdende Stelle im Finanzministerium soll durch den bisherigen Regierungsvizepräsidenten Knieper, Montabaur, ersetzt werden.