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74. Ministerratssitzung am Dienstag, den 25.5.19481

Anwesend:
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer

Staatssekretär Dr. Steinlein wurde zu den Punkten, die das Wirtschaftsministerium betreffen, zugezogen.

1Ausfertigung (korr.) in Best. 860 Nr. 9606 und in Best. 700,169 Nr. 137, S. 1-23 (mit Notizen des MinPräs S. 27); Durchschlag in Best. 860 Nr. 8188 (korr.) und Nr. 2975 (korr.). Anlagen: 1. TO; 2. Gesetz über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Lande Rheinland-Pfalz; 3. Abänderungsvorschlag zu dem Entwurf eines Beamtengesetzes nach dem Beschlusse der Ministerratskommission vom 15.4.1948; 4. Gesetz über die Verkündigung von Landesverordnungen mit Begründung; 5. Gesetz über den Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des ehemaligen Reichsrechtes mit Begründung; 6. LVO über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Zulassung von Prüfungsingenieuren für Baustatik mit Begründung; 7. Vorschlag des Justizministers vom 23.3.1948 zur Bildung eines interministeriellen Fachreferentenausschusses zwecks Umsetzung des LT-Beschlusses vom 25.2.1948 zur Prüfung der sich aus Währungsreform und Kriegslastenausgleich ergebenden Fragen; 8. Schreiben des Innenministers vom 6.4.1948 an den MinPräs betr. Titelverleihung an ausgeschiedene Beamte (Best. 700,169 Nr. 137, S. 25-53; Best. 860 Nr. 9606: nur Nr. 1-2; Best. 860 Nr. 8188: nur Nr. 1).
2Vgl. Anm. # zur 10. MRS am 17.1.1947, TOP A.
Tagesordnung:
  • A. Besprechung mit General Koenig und dem Generalgouverneur am 22.5.1948
  • B. IG Farben, Ludwigshafen
  • 1a. Gesetz über die Verwaltungsakademie Speyer
  • 1b. Die Rechtsstellung der Professoren der Verwaltungsakademie
  • 2. Beamtengesetz
  • 3. Landesverordnung über die Aufhebung der Kürzung von Grundgehaltssätzen und Diäten der Lehrerinnen
  • 4. Betriebsvereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Gesamtbetriebsrat
  • 5. Landesgesetz über die Verkündung von Landesverordnungen
  • 6. Landesgesetz über den Erlaß von Rechtsanordnungen aufgrund des ehemaligen Reichsrechts
  • 7. Aufhebung der Landesverfügung über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 3.10.1947
  • 8. Ernährungsfragen (Bewirtschaftung von Obst und Gemüse)
  • 9. Maßnahmen zur Erhöhung der Produktion und Zuteilung landwirtschaftlicher Betriebsmittel
  • 10. Stellungnahme zu den Forderungen der Militärregierung betr. Zuteilungen an deutsche Angestellte der Militärregierung
  • 11. Landesverordnung über den Fortpflanzungs- und Überwachungsdienst für Zuchtpferde
  • 12. Landesverordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Zulassung von Prüfingenieuren
  • 13. Bildung eines interministeriellen Fachreferentenausschusses (Währungsreform)
  • 14. Verschiedenes und Mitteilungen: a) Titelverleihungen (ehrenhalber) an aus dem Dienst der Regierung ausgeschiedene Beamte; b) Stellungnahme zu der Eingabe der protestantischen Landeskirche der Pfalz betr. Einschränkung der eidesstattlichen Versicherungen im Behördenverkehr; c) Stellungnahme zu der Anordnung der franzö-sischen Militärregierung betr. Schriftverkehr mit deutschen Behörden innerhalb des Landes; d) Personalien
  • C. Landrat in Bergzabern
  • D. Landrat von Wittlich
  • E. Präsident des Eisenbahnverkehrsrates
  • F. Oberregierungsrat Kahn

A. Besprechung mit General Koenig und dem Generalgouverneur am 22.5.1948

Vor Eintritt der Tagesordnung berichtet der Ministerpräsident über eine Besprechung mit General Koenig und dem Generalgouverneur Samstag, den 22. Mai 1948 auf Burg Reichenstein/Trechtingshausen 3. Gegenstand der Besprechung war zunächst eine Aussprache über die Ernährungslage (Viehauflage für den Monat Juni 4, sofortige Erhö-hung der Brotration, ferner Erhöhung der Fettration) 5.

Sodann wurden Fragen betr. Streiks 6, Verminderung der Besatzung, Verminderung des Holzeinschlags, Abzug der französischen Holzarbeiter, Erweiterung der Rechte und Vollmachten der Landesregierung etc. behandelt.

Weiterhin berichtete General Koenig über die Verhandlungen in London, Schaffung eines Bundesstaates, einer verfassunggebenden Versammlung, Möglichkeiten der territorialen Länderabgrenzungen etc. 7

Der Ministerrat nahm von den Erklärungen des Ministerpräsidenten Kenntnis und beschloß ein Schreiben an den Generalgouverneur, worin die von General Koenig gemachten Zusicherungen genau fixiert werden mit dem Verlangen, sie nunmehr allerschnellstens Wirklichkeit werden zu lassen.

3Protokoll in Best. 860 Nr. 9598, Bl. 138-141; vgl. Brommer, Quellen, S. 615-617. Es handelte sich dabei um ein privates Treffen, über dessen Verlauf, möglicherweise aufgrund von Indiskretionen, die Zeitschrift „Der Westen“ berichtet hatte. Vgl. die Niederschrift des Treffens, das am 7.6.1948 zwischen dem MinPräs und Kabinettsdirektor Julitte stattfand (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 62) sowie die Besprechung zwischen dem Min-Präs und dem GenGouv am 18.6.1948 (ebd., Bl. 58).
4Zuletzt 73. MRS am 11.5.1948, TOP 4.c). Vgl. Schreiben des MinPräs an den Gen-Gouv vom 20.5.1948 (Best. 860 Nr. 1009, S. 427-435). Dabei hielt der MinPräs fest, dass im Rahmen der geplanten Fleischauflage für den Monat Juni „die Ermäßigung der Militärregierung – so erfreulich sie an sich ist – wieder aufgehoben wird durch die Erhö-hung der Berliner Auflage. Ich beziehe mich in dieser Frage auf die verschiedenen Unterredungen, die ich mit Ihnen zu führen die Ehre hatte und erkläre namens des Ministerrates erneut, daß diese Juniauflage unerfüllbar ist. Sie würde – in dieser Weise durchgeführt – den völligen Zusammenbruch unserer Viehwirtschaft bedeuten und damit nicht nur die Arbeitsfreudigkeit und den Ablieferungswillen der Landwirte beeinträchtigen, sondern auch die kommende Winterversorgung unmöglich machen.” Der MinPräs forderte die Streichung aller Rückstände sowie den Verzicht auf die Erfüllung der Militärauflage. Bei der Besprechung zwischen MinPräs und GenGouv am 2.6.1948 kam dieser den Wünschen der Landesregierung entgegen (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 65).
5Die positiven Ergebnisse – Erhöhung der Brotration, Verringerung der Auflagen für die Abgabe von Fleisch und Fett für Militär und Zivil zur Schonung des Viehbestandes, Fortsetzung der im Mai erhöhten Zuteilungen von Fisch, Zucker und Hülsenfrüchten – teilte der MinPräs in einer Rundfunkansprache am 2.6.1948 der Bevölkerung mit (Graß /Heyen, Peter Altmeier, S. 114 f.). – Fortgang betr. Ernährung allgemein unten TOP 8. Fortgang betr. Brot und Fleischauflage 75. MRS 3.6.1948, TOP 7.f).
6Vgl. Schreiben des GenGouv vom 26.5.1948 an den MinPräs (Brommer, Quellen, S. 609 f.) aus Anlass „zahlreiche[r] Arbeitsniederlegungen“. In einer Erklärung vor dem LT am 16.7.1948 erwähnte Minister Bökenkrüger Streiks, die in den letzten Monaten in Ludwigshafen, Worms, Nackenheim, Bendorf und (Koblenz-)Güls stattgefunden hätten (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 680). Zum Streik in Ludwigshafen vgl. 76. MRS am 8.6.1948, TOP 9.
7Zur Londoner Sechs-Mächte Konferenz (23.2.-6.3.1948 und 20.4.-7.6.1948) und den am 7.6.1948 veröffentlichten „Londoner Empfehlungen“ zur Gründung eines westdeutschen Staates vgl. die Einleitung, S. #, sowie 70. MRS am 14.4.1948, TOP 3, und 77. MRS am 11.6.1948, TOP 14. Weitere Themen der Besprechung am 22.5.1948 waren laut Protokoll: Lebensmittellieferungen an die Besatzungsmacht („Militärauflage“) und nach Berlin, Passzwang, Schulfrage, Währungsreform und Marshall-Plan (Best. 860 Nr. 9598, Bl. 138-141).

B. IG Farben, Ludwigshafen 8

Der Ministerpräsident gab den Inhalt einer Aktennotiz bekannt, laut welcher französische Dienststellen mit dem Präsidenten der Landeszentralbank, Dr. Boden, Verhandlungen wegen der Übernahme eines vorläufigen Aufsichtsratsposten führen.

Es wurde beschlossen:

    a) Dr. Boden schriftlich mitzuteilen, daß er wegen der Beanspruchung durch sein Amt in der Landeszentralbank eine Genehmigung der Landesregierung zur Übernahme dieses Postens nicht erhält,

    b) Dr. Bieroth den bereits früher gefaßten gleichen Beschluß noch einmal schriftlich mitzuteilen, nachdem der Ministerpräsident ihm mündlich diese Eröffnung bereits nach der letzten Ministerratssitzung gemacht hat 9;

    c) in einem Schreiben an den Generalgouverneur heranzutreten, um unter Bezugnahme auf die mit Dr. Boden geführten Besprechungen die Militärregierung zu ersuchen, diesbezügliche Verhandlungen nur mit der Landesregierung (Wirtschafts- und Finanzminister) zu führen und die französischen Dienststellen anzuweisen, Verhandlungen mit Beamten der Landesregierung zu unterlassen. 10

8Zuletzt 73. MRS am 11.5.1948, TOP 4.d).
9Wie vorige Anm.
10Vgl. Schreiben des MinPräs an den GenGouv vom 31.5.1948, Best. 860 Nr. 1946, S. 383.

Tagesordnungspunkte:

1a. Gesetz über die Verwaltungsakademie Speyer 11

Die Behandlung des von der französischen Militärregierung eingereichten Gesetzentwurfes 12 wurde auf Vorschlag des Finanzministers zurückgestellt, weil die zugesagten Vollmachten und Freiheiten in absehbarer Zeit eine andere Beurteilung der Angelegenheit ermöglichen. Weiterhin ist im Hinblick auf die politische Lage (eventuell Veränderung der Ländergrenzen) die Notwendigkeit einer abschlie-ßenden Behandlung der Materie im Augenblick nicht gegeben. 13

1b. Die Rechtsstellung der Professoren der Verwaltungsakademie 14

Das gleiche gilt hinsichtlich der beamtenrechtlichen Stellung der derzeitigen Lehrkräfte an der Akademie. Es verbleibt deshalb bis auf weiteres bei dem Bescheid, den der Finanzminister in Beantwortung eines Schreibens der Akademie Speyer vom 13.3.48 am 25.3.48 erteilt hat.

11Zuletzt 65. MRS am 24.2.1948, TOP 1. Vgl. 68. MRS am 19.3.1948, TOP A.
12Best. 860 Nr. 4534, S. 203-233.
13Fortgang 83. MRS am 30.6.1948, TOP E.
14Vgl. dazu Best. 860 Nr. 4534, S. 237-246.

2. Beamtengesetz 15

Das Beamtengesetz wurde mit Ergänzungen der Abänderungen, die die Unterkommission vorgelegt hat, beschlossen 16. Demnach werden:

15Zuletzt 72. MRS am 7.5.1948, TOP B.
16Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 3; Best. 860 Nr. 4047, S. 129-131.

1.) die Vorschriften des bisherigen § 63 Abs. 1 des Beamtengesetzes als Abs. 2 und 3 in § 62 übernommen.

2.) Als § 63 wird neu hinzugefügt:

    „(1) Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er kann entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.

    (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet unbeschadet der Vorschrift des § 124 der Verfassung endgültig darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint.

    (3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zulassen.“

3.) § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die aufgrund des § 63 ausscheidenden weiblichen Beamten erhalten eine Abfindung nach Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind. Durch die Abfindung werden alle Versorgungsansprüche abgegolten.“

4.) § 156 erhält folgenden Wortlaut:

    „(1) Ein Minister erhält mit Ende des Monats, in dem er ausgeschieden ist, lebenslänglich Ruhegehalt, wenn er entweder mindestens vier Jahre ein Ministeramt im Lande Rheinland-Pfalz bekleidet, oder insgesamt einschließlich einer mehr als sechsmonatigen Amtszeit als Minister mindestens zehn Jahre als Beamter im Dienst gestanden hat.

    (2) Hat ein Minister bei der Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit wesentlich oder dauernd beeinträchtigt, so erhält er lebenslänglich Ruhegehalt, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

    (3) Ein ausscheidender Minister, der die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, erhält von dem Zeitpunkt ab, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die er Amtsbezüge als Minister erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre, und zwar für die ersten drei Monate in Höhe der vollen Amtsbezüge eines Ministers, sodann in Höhe der Hälfte dieser Bezüge. Das Übergangsgeld gilt im Sinne des § 137 als Ruhegehalt.

    (4) Ein ausscheidender Minister, der die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, aber bei seiner Ernennung zum Minister Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit war, erhält von dem Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangsgeldes ab das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der als Minister verbrachten Amtszeit erdient hätte. Ist das Ruhegehalt hiernach höher als das Übergangsgeld nach Abs. 3, so wird insoweit das Ruhegehalt gewährt.

    (5) Ein ausscheidender Minister, der mindestens zwei Jahre ein Ministeramt im Lande Rheinland-Pfalz bekleidet hat, erhält auf Antrag ein Ruhegehalt, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat, oder vorher dauernd erwerbsunfähig ist. Das Ruhegehalt errechnet sich in diesem Fall aus den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 1 a Endstufe. Das Ruhegehalt wird jedoch nur insoweit gewährt, als das sonstige Einkommen hinter dem Ruhegehalt zurückbleibt.

    (6) Die Hinterbliebenen eines im Amt verstorbenen Ministers erhalten Hinterbliebenenversorgung aus den zuletzt bezogenen ruhegehaltsfä-higen Dienstbezügen auch dann, wenn der Minister z.Z. seines Todes die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllt hat. Die Hinterbliebenen eines ausscheidenden Ministers, der z.Z. seines Todes ein Übergangsgeld nach Abs. 3 bezogen hat, erhalten für den Rest des Zeitraumes, während dessen der verstorbene Übergangsgeld bezogen hätte, Hinterbliebenenversorgung aus diesem Ruhegehalt. Die Vorschrift des Abs. 5 Satz 2 findet auf die Hinterbliebenenversorgung entsprechende Anwendung.

    (7) Die Amtszeit als Minister gilt als ruhegehaltsfähig im Sinne des § 81.“

5.) Hinter § 161 ist als § 162 aufzunehmen:

    „(1) Für die richterlichen Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nicht anwendbar sind jedoch Vorschriften, die § 6 Abs. 2 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), die § 13 (Beendigung der Nebentätigkeit), §§ 31-34 (Nichtigkeit der Ernennung), §§ 51-56 (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis), §§ 57, 59, 63-67 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis), §§ 69, 72-75, 89 (Ruhestand und Ruhegehalt) und § 142 Abs. 1 (Rechtsweg) widersprechen. § 22 Abs. 3 gilt nicht für richterliche Beamte.

    (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung unabhängigen Beamten des Rechnungshofes für Rheinland-Pfalz.

    (3) Für die Polizeibeamten gilt dieses Gesetz soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.“

6.) Die §§ 162-167 erhalten die Bezeichnung 163-168. Der alte § 163 – neu 164 – ist noch nicht verabschiedet 17. Vielmehr wurde beschlossen, daß Beamte des Innen-, des Finanz- und Justizministeriums eine Überarbeitung vornehmen, wozu der Innenminister entsprechend der geführten Aussprache die Direktiven erteilt. Dieser sodann abgeänderte § 164 ist der nächsten Sitzung des Ministerrats zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen 18. Es besteht jetzt schon Übereinstimmung darüber, daß der Abschnitt 3 zu lauten hat:

„Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Beamter beschäftigt und besoldet wird (ab Besoldungsgruppe A 4 b 2) ist nur dann Beamter im Sinne des Gesetzes, wenn er eine nach dem 9. Juni 1947 ausgestellte Urkunde mit den Worten ,unter Berufung in das Beamtenverhältnis’ erhalten hat.”

Minister Dr. Süsterhenn weist darauf hin, daß noch diverse, mehr technische Abänderungsvorschläge seines Ministeriums vorliegen, die den sachlichen Inhalt des Gesetzes nicht verändern. Er erbittet und erhält die Ermächtigung, durch seine Beamten gelegentlich der Beratung des Gesetzes in den Ausschüssen des Landtages diesbezügliche Abänderungsvorschläge einzubringen 19.

Bei dieser Gelegenheit beschließt der Ministerrat, die Note der Militärregierung Nr. 915 vom 14.2.1948 betreffend die politische Tätigkeit der deutschen Beamten 20 zu beantworten mit dem Hinweis darauf, dass die hier aufgezeichneten Einengungen derjenigen Beamten, die zugleich Landtagsabgeordnete sind, den klaren Bestimmungen der Verfassung widersprechen und aus diesem Grunde seitens der Landesregierung nicht akzeptiert werden. 21

17§ 164 behandelte die Gültigkeit von bis Kriegsende vorgenommenen Beamtenernennungen und Ernennungen, die zwischen dem 8.5.1945 und dem 9.6.1947 erfolgt sind.
18Vgl. 75. MRS am 3.6.1948, TOP 1.
19Fortgang 75. MRS am 3.6.1948, TOP 1.
20Zuletzt 69. MRS am 2.4.1948, TOP 3. – Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP N.
21Schreiben des MinPräs vom 7.6.1948 an den GenGouv (Best. 860 Nr. 1632, S. 29-35). Unter Berufung auf die verfassungsmäßig garantierten Rechte der freien politischen Betätigung (LV Art. 19 in Verbindung mit Art. 127) widersprach Altmeier darin der Forderung des GenGouv nach Einschränkung dieser Rechte für Beamte. – Fortgang 80. MRS am 22.6.1948, TOP 7.

3. Landesverordnung über die Aufhebung der Kürzung von Grundgehaltssätzen und Diäten der Lehrerinnen

Die vom Finanzminister mit Schreiben vom 12.1.1948 vorgelegte Landesverordnung wird einstimmig beschlossen. 22

4. Betriebsvereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Gesamtbetriebsrat 23

Innenminister Steffan weist darauf hin, daß es dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr bedürfe, weil alle angeschnittenen Fragen im Betriebsrätegesetz geregelt sind. Der Vergleich mit dem Land Nordrhein-Westfalen trifft nicht zu, weil dortseits noch kein Betriebsrätegesetz geschaffen worden ist.

Minister Bökenkrüger weist darauf hin, daß es trotzdem hinsichtlich verschiedener Fragen notwendig sei, Vereinbarungen zu treffen bzw. Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat zu führen.

Die Minister Bökenkrüger, Steffan und Junglas werden beauftragt, die Unterlagen zu überprüfen, gegebenenfalls mit dem Betriebsratsvorsitzenden zu verhandeln und eventuell eine neue Betriebsvereinbarung dem Ministerrat vorzulegen.

22Die Vorlage und eine Veröffentlichung der Lvfg. konnten nicht nachgewiesen werden.
23Vgl. Best. 930 Nr. 2341 sowie Best. 860 Nr. 3524, S. 17-20.

5. Landesgesetz über die Verkündung von Landesverordnungen

Das vom Justizminister mit Schreiben vom 24.3.48 vorgelegte Landesgesetz 24 wird einstimmig beschlossen und ist dem Landtag sofort zuzuleiten 25.

6. Landesgesetz über den Erlaß von Rechtsanordnungen aufgrund des ehemaligen Reichsrechts

Das vom Justizminister mit Schreiben vom 24.3.48 vorgelegte Landesgesetz 26 wird einstimmig beschlossen und ist dem Landtag sofort zuzuleiten 27.

24Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 4, sowie Best. 860 Nr. 4060, S. 9-13.
25Das Gesetz wurde am 17.6.1948 beschlossen und am gleichen Tag ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 727; GVBl. I 1948, S. 241). Zu Bedenken der Militärregierung vgl. Vermerk über eine Besprechung mit Kommandant Schmidt vom 19.6.1948 (Best. 860 Nr. 4076, S. 29).
26Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 5, sowie Best. 860 Nr. 4061, S. 7-13.
27Das Gesetz wurde als „Gesetz über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund des ehemaligen Reichsrechts“ am 17.6.1948 beschlossen und am gleichen Tage ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 725-727; GVBl. I 1948, S. 241). Der Zusatz im Titel war auf Antrag der DP in der LT-Schlussabstimmung angenommen worden.

7. Aufhebung der Landesverfügung über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 3.10.1947 28

Dieser Punkt wird nach längerer Beratung abgesetzt, nachdem sich herausstellte, daß verschiedene Gesichtspunkte in der Vorlage 29 nicht enthalten sind. Staatssekretär Dr. Steinlein wird zusammen mit Minister Bökenkrüger die Vorlage neu überarbeiten und gegebenenfalls notwendige Verhandlungen mit den Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden führen. Der Entwurf ist dem Ministerrat alsdann beschleunigt neu 30 wieder vorzulegen. 31

28Zuletzt 70. MRS am 14.4.1948, TOP 8.c). Vgl. die mit Schreiben vom 4.5.1948 formulierten Bedenken des Justizministers gegen die Maßnahme (Best. 860 Nr. 958, S. 645 f.).
29Vgl. oben Anm. 1, Anlage Nr. 2.
30Gestrichen „neu“ in Best. 860 Nr. 2975.
31Ein Fortgang konnte für den hier bearbeiteten Zeitraum nicht nachgewiesen werden.

8. Ernährungsfragen (Bewirtschaftung von Obst und Gemüse) 32

Minister Stübinger gibt den Beschluß des Ernährungs- und Versorgungsausschusses des Landtags vom 19.5.1948 bekannt, welcher lautet:

„Auflagen für Obst und Gemüse sollen künftig in vernünftigen Grenzen gehalten werden, die von der Produzentenschaft ohne Schwierigkeiten aufgebracht werden können. Diese Auflage soll nicht dem einzelnen Betrieb, sondern den Gemeinden gemacht werden. Die nach der Erfüllung der Auflagen dem Produzenten verbleibenden freien Spitzen sollen zu dessen freier Verfügung stehen. Die freien Spitzen im Obst sollen auch für die Obstweinbereitung in einer vertretbaren Höhe verbraucht werden können. Die für diesen Zweck notwendige Abänderung der Regierungsverordnung betreffend Obstweinherstellung wird empfohlen.”

Es bedeutet dieser Beschluß im wesentlichen die Angleichung an den früheren Ministerratsbeschluß, laut welchem mäßige Auflagen zur Versorgung der Städte zu machen sind, während der andere Teil dem freien Verkauf, selbstverständlich unter strengster Beachtung der Preisvorschriften verbleibt. Die hierzu notwendigen Anordnungen werden unverzüglich durch das Ernährungs- und Landwirtschaftsministerium getroffen, der Militärregierung mitgeteilt und alsdann ver-öffentlicht werden. Bis dahin wird der Innenminister die polizeiliche Anweisung erteilen, Entnahmen von Obst bei den Erzeugern zu dulden, soweit es sich um Mengen handelt, die 20 Pfund nicht übersteigen.

Mit der Militärregierung ist entsprechend zu verhandeln, damit die französischen Polizeiorgane in gleicher Weise verfahren. Der Ministerrat ist strikte 33 dagegen, daß kleine und kleinste Mengen beschlagnahmt werden. 34

32Zuletzt betr. Ernährung allgemein oben TOP A. Zuletzt betr. Obst- und Gemüseversorgung 73. MRS am 11.5.1948, TOP 2.
33In Best. 860 Nr. 2975, S. 41 korr. in „entschieden“.
34Fortgang betr. Ernährung allgemein 75. MRS am 3.6.1948, TOP 7.f). Fortgang betr. Obst- und Gemüseversorgung 100. MRS am 12.10.1948, TOP B.

9. Maßnahmen zur Erhöhung der Produktion und Zuteilung landwirtschaftlicher Betriebsmittel 35

Die eventuell zu ergreifenden Maßnahmen zur stärkeren Erfassung der Produktion und zur ordnungsmäßigen Zuteilung an die Landwirtschaft wurden eingehend erörtert und Staatssekretär Dr. Steinlein beauftragt, entsprechende Maßnahmen sofort durchzuführen bzw. Anordnungen zu erlassen. Notwendig hierzu sind Verhandlungen mit zuverlässigen Betriebsführern unter Einschaltung der Gewerkschaften, um festzustellen, welche Höchstmengen an Fertigfabrikaten den Betrieben zur Aufrechterhaltung der Betriebe bzw. zur Durchführung notwendiger Kompensationen zwecks Erlangung von Rohstoffen bzw. Lebensmitteln für die Gefolgschaft zur Verfügung stehen müssen. Staatssekretär Dr. Steinlein soll alsdann schnellstens berichten. 36

10. Stellungnahme zu den Forderungen der Militärregierung betr. Zuteilungen an deutsche Angestellte der Militärregierung

Die Note der Militärregierung vom 8.5.48 37 bezüglich der Zuteilung von Schuhen und Textilien an deutsche Angestellte der Militärregierung soll unter Hinweis auf die deutschen gesetzlichen Verteilungsvorschriften (Bezugsscheinwesen, Schuhkarte etc.) beantwortet werden. Das gleiche gilt für die Anordnung der Militärregierung, wonach den Kantinen der französischen Dienststellen zur Verpflegung des deutschen Personals pro Arbeitstag und Person zusätzliche Lebensmittel (Fleisch, Fett, Quark, Kartoffeln, Nährmittel, Magermilch) zugeteilt werden sollen. 38

35Vgl. Best. 940 Nr. 404 und Nr. 448.
36Ein Fortgang konnte für den hier bearbeiteten Zeitraum nicht nachgewiesen werden.
37Best. 860 Nr. 1947, S. 3. Vgl. Schreiben des GenGouv an den MinPräs vom 25. Mai 1948, worin ersterer zusätzlich zur Bereitstellung von 1821 Paar Schuhen für die deutschen Angestellten der Militärregierung noch weitere 380 Paar Straßenschuhe „zur Verfügung der Militärdelegation“ erbat (Best. 860 Nr. 1952, S. 395), desgl. Schreiben desselben vom 28.4.1948 (Nr. 1947, S. 5 f.) und vom 19.5.1948 (ebd., S. 7).
38Vgl. Schreiben des MinPräs vom 31.5.1948 an den GenGouv (Best. 860 Nr. 1947, S. 19-23). – Fortgang 84. MRS am 2.7.1948, TOP 4.

11. Landesverordnung über den Fortpflanzungs- und Überwachungsdienst für Zuchtpferde

Der Punkt wird abgesetzt. 39

12. Landesverordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Zulassung von Prüfingenieuren 40

Die Landesverordnung wird laut Vorlage des Ministers für Wiederaufbau vom 29.4.1948 einstimmig beschlossen. 41

13. Bildung eines interministeriellen Fachreferentenausschusses (Währungsreform) 42

Der Ausschuß wird gebildet aus Vertretern des Finanz-, Wirtschafts- und Innenministeriums. Vertreter des Wohlfahrts-, Arbeits- und Justizministeriums sind nach Bedarf hinzuzuziehen. 43

39Vgl. Best. 930 Nr. 2041. – Fortgang 111. MRS am 13.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).
40Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 6; desgl. Best. 860 Nr. 3535, S. 3-5.
41Eine Veröffentlichung ist nicht nachweisbar. Vgl. Rdvfg. des Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau betr. statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben, fliegende Bauten und Typenprüfungen (Min.Bl. RLP 1950, S. 639).
42Zuletzt 71. MRS am 29.4.1948, TOP 10. Vgl. dazu oben Anm. 1, Anlage Nr. 7, sowie Schreiben des Finanzministers vom 5.5.1948 an den Chef der Staatskanzlei (Best. 860 Nr. 959, S. 51-53).
43Fortgang 77. MRS am 11.6.1948, TOP 11.

14. Verschiedenes und Mitteilungen:

a) Titelverleihungen (ehrenhalber) an aus dem Dienst der Regierung ausgeschiedene Beamte 44

Generell lassen sich derartige Titelverleihungen mit der Verfassung nicht in Einklang bringen. Von einem entsprechenden Beschluß wird abgesehen. Es soll vielmehr individuell von Fall zu Fall durch Vorlage im Ministerrat entschieden werden.

b) Stellungnahme zu der Eingabe der Protestantischen Landeskirche der Pfalz betr. Einschränkung der eidesstattlichen Versicherungen im Behördenverkehr

Die Landesregierung stimmt mit den Briefschreibern dahin überein, daß die Abgabe von eidesstattlichen Erklärungen auf ein Mindestmaß herabgedrückt werden muß.

c) Stellungnahme zu der Anordnung der französischen Militärregierung betr. Schriftverkehr mit deutschen Behörden außerhalb des Landes

Das Schreiben der Militärregierung vom 19.5.48 Nr. 11/58 Adm. 45 wurde ohne Debatte und Beschlußfassung zur Kenntnis genommen.

d) Personalien

Auf Vorschlag des Justizministers wird Senatspräsident Dr. Fritz Krüger 46 beim Oberlandesgericht Neustadt zum Ministerialdirigenten im Justizministerium ernannt. Die Zustimmung hierzu bei der Militärregierung ist nachzusuchen.

Auf Vorschlag des Innenministers wird der jetzige Landrat Dr. Jansen/Zell als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Landrats Doetsch 47 zum Landrat des Kreises Mayen ernannt. Die Zustimmung der Militärregierung ist nachzusuchen.

Mit der vom Finanzminister laut Schreiben vom 7. Mai 1948 vorgeschlagenen Berufung des Dr. Jaschinski/Neustadt 48 ist der Ministerrat einverstanden. Dr. Jaschinski wird im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Aufgrund seiner bisherigen Bezüge bei der gemeinnützigen Wohnungsfürsorge GmbH Neustadt ist er in Höhe der Beamtenbezü-ge nach B 6 zu besolden, dagegen bleibt eine Ministerialratsstelle im Stellenplan des Wiederaufbauministeriums unbesetzt.

44Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 8.
45Das Schreiben konnte nicht nachgewiesen werden. Es handelte sich dabei um ein Schreiben vom 19.5.1947 (Nr. 1158/ADM.INT), wie sich aus einem darauf Bezug nehmenden Schreiben vom 8.10.1947, ergibt, das den Inhalt des früheren ausführlich wiederholt (Best. 860 Nr. 1951, S. 997). Demnach wurden darin die Fälle, in denen Schriftverkehr deutscher Behörden über die Militärregierung geleitet werden mussten, auf die Korrespondenz mit deutschen Behörden der anderen Länder, der verschiedenen Besatzungsbehörden und Behörden anderer Staaten begrenzt.
46Dr. Fritz Krüger (*1898), Studium der Rechts- und Staatswissenschaften an den Universitäten Berlin, Würzburg und Göttingen, 1921 Promotion, 1921-1926 Justitiar der Deutschen Bank in Buenos Aires, 1931 nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprü-fung Amtsrichter am Amtsgericht Treptow, anschließend Rechtsanwalt am Kammergericht Berlin, 1936 Ernennung zum Notar in Berlin, 1946 Senatspräsident am OLG Neustadt und ständiger Vertreter der Abt. Justiz des Oberregierungspräsidiums der Pfalz, 1948 ständiger Vertreter des Justizministers, 1949 OLG-Präsident Neustadt, 1963 Pensionierung (Best. 860P Nr. 10784).
47Hermann Doetsch (*1876), 1907-1911 Bgm in Gebhardshain, 1911-1933 ABgm in Münstermaifeld, 1933 entlassen, 1945-1948 LR in Mayen, 1948 Pensionierung (Best. 860P Nr. 10697).
48Dr. Heinrich Jaschinski (*1905), Studium der Rechts-, Staats- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Marburg, Königsberg und Münster, 1934-1940 Tätigkeit bei der Heimstätte Westfalen in Dortmund, 1940-1948 Geschäftsführer der Heimstätte gemeinnützige Wohnungsfürsorge GmbH Neustadt, daneben bis 1945 Tätigkeit in der Deutschen Akademie für Bauforschung, im finanzwirtschaftlichen Beirat des Reichsverbandes des deutschen gemeinnützigen Wohnungsbaus, für die Deutsche Akademie für Wohnungswesen sowie als Obergutachter für Mietpreisfragen beim Reichsstatthalter in der Westmark und Chef der Zivilverwaltung in Lothringen, 1948 Berufung als leitender Angestellter in das Ministerium für Wiederaufbau, 1952 Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz zwecks Übernahme des Amtes des Vorsitzenden im Vorstand der Deutschen Bau- und Bodenbank Frankfurt (Best. 860 Nr. 2545; Best. 860Z Nr. 480).

C. Landrat in Bergzabern 49

Das Schreiben des Landrates vom 11.5.1948 nebst Auszug aus dem Protokoll der außerordentlichen Sitzung der Kreisversammlung Bergzabern vom 7.5.1948 wird beschlussgemäß dem Innenminister übersandt. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei der Abberufung des bisherigen Landrates Gutting kommt nicht in Frage. Es ist das Recht der Landesregierung, Landräte zu ernennen und abzuberufen. Die Abberufung im Falle Gutting ist aufgrund der koalitionsmä-ßigen Abmachungen erfolgt, insbesondere aber deshalb, weil die doppelte Tätigkeit als Landrat und zugleich als Rechtsanwalt den beamtenrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften widerspricht und nicht mehr länger hingenommen werden konnte, nachdem Landrat Gutting wiederholt erklärt hat, auf seine Praxis als Rechtsanwalt nicht verzichten zu wollen.

D. Landrat von Wittlich

In der Sitzung des Ministerrats vom 7. Mai 1948 wurde beschlossen, den Rechtsanwalt Dr. Hans Puhl zum Landrat von Wittlich zu ernennen. 50

Die französische Militärregierung hat neuerdings den bisherigen Amtsbürgermeister Hieronimus als Landrat vorgeschlagen. 51 Der Ministerrat beschließt, an dem Vorschlag Dr. Puhl festzuhalten. Dies ist der Militärregierung zu eröffnen. 52

49Zuletzt 73. MRS am 11.5.1948, TOP 4.e).
50Vgl. 72. MRS am 7.5.1948, TOP 5.c).
51Johannes Hieronimus (1905-1977), zunächst Verwaltungslehre, 1934 Abitur, anschlie-ßend bis 1934 Studium der Philosophie in Sao Paulo und Rom, 1937-1939 Justizangestellter beim OLG Düsseldorf, 1939-1945 Kassenleiter beim Landratsamt Bitburg, 1945-1948 ABgm von Dudeldorf im Kreis Bitburg, 1948-1969 LR im Kreis Wittlich (Schaaf, Epochen, S. 212). Die Militärregierung hatte keinen grundsätzlichen Einwand gegen Puhl, sondern sich aus praktischen Gründen dafür ausgesprochen, ihn in Bitburg und den aus Bitburg stammenden und im dortigen Kreise bislang als ABgm tätigen Hieronimus zum LR von Wittlich zu bestellen (Best. 860 Nr. 1953, S. 241-243).
52Fortgang 80. MRS am 22.6.1948, TOP 9.

E. Präsident des Eisenbahnverkehrsrates 53

Die Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen hat mit Schreiben vom 20. Mai über die Sitzung des Eisenbahnverkehrsrates vom gleichen Tage berichtet 54 und darauf hingewiesen, daß die Bezü-ge des Präsidenten des Eisenbahnverkehrsrates höher liegen müßten als die des Generaldirektors. Der Generaldirektor bezieht:

Grundgehalt RM 22.000,–

Wohnungsgeldzuschuß RM 2.160,–

Aufwandsentschädigung RM 3.000,–

zusammen: RM 27.160,–

Dementsprechend hat der Eisenbahnverkehrsrat vorgeschlagen, die Bezüge des Präsidenten auf insgesamt RM 30.000,– festzusetzen. Dieser Betrag soll sich zusammensetzen aus:

    a) einer Entschädigung in Höhe des bisherigen Arbeitseinkommens und

    b) dem übersteigenden Betrag als Aufwandsentschädigung

Mit dieser Regelung ist die Landesregierung nicht einverstanden. Sie vertritt nach wie vor den Standpunkt, daß die Bezüge des Generaldirektors unter denen eines Ministers und die Bezüge des Präsidenten unter denjenigen des Ministerpräsidenten liegen müssen. Die Landesregierung schlägt deshalb vor:

a) Der Generaldirektor erhält das Gehalt eines Staatssekretärs und zwar

Grundgehalt RM 18.000,–

Wohnungsgeldzuschuß RM 2.160,–

Aufwandsentschädigung RM 2.400,–

zusammen: RM 22.560,–

b) Das Gehalt des Präsidenten beträgt:

Grundgehalt RM 20.000,–

Wohnungsgeldzuschuß RM 2.160,–

Aufwandsentschädigung RM 3.600,–

zusammen: RM 25.760,– 55

F. Oberregierungsrat Kahn 56

Auf Vorschlag des Finanzministers soll angestrebt werden, den jetzigen Oberregierungsrat Kahn im Finanzministerium (Wiedergutmachung) zukünftig bei der Feststellungsbehörde der Stadt Koblenz zu beschäftigen, wobei er gehaltsmäßig beim Landratsamt Koblenz zu führen wäre. Die dadurch freiwerdende Stelle im Finanzministerium soll durch den bisherigen Regierungsvizepräsidenten Knieper, Montabaur, ersetzt werden.

53Vgl. 71. MRS am 29.4.1948, TOP H.
54Best. 860 Nr. 148, S. 61 f. Das Protokoll der Sitzung des Eisenbahnverkehrsrates konnte nicht nachgewiesen werden; die Überlieferung ist gerade für die Anfangszeit äußerst lückenhaft (vgl. Nr. 150-151).
55Vgl. Antwortschreiben des MinPräs vom 3.6.1948 (Best. 860 Nr. 148, S. 67-69). – Fortgang 76. MRS am 8.6.1948, TOP 3.
56Alphonse Kahn (1908-1985), 1928 Abitur, Studium der Rechtswissenschaft, 1933 Emigration aufgrund jüdischer Herkunft nach Frankreich, Mitglied der französischen Widerstandsbewegung, Rückkehr 1945, Mitgliedschaft und Mitarbeit in der KPD, Verwaltungsrat bei der Stadt Ludwigshafen, 1946 ORR beim Oberregierungspräsidium und Leiter der Landesbetreuungsstelle „Opfer des Faschismus“ in Ludwigshafen, 1947 Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung im Ministerium für Finanzen, 1949 Versetzung an das Landesentschädigungsgericht Koblenz. Vor dem Hintergrund des sog. Bonner Beamtenerlasses vom 19.9.1950, der die Betätigung gegen die demokratische Grundordnung für unvereinbar mit der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst erklärte (Enders/Reiser, Kabinettsprotokolle, Bd. 2, S. 702 f.; Hüllbüsch, Kabinettsprotokolle, Bd. 4, 1951, S. 90) wurde das Beamtenverhältnis von Kahn durch Ministerratsbeschluss vom 17.10.1950 unter Bezug auf „staatsfeindliche Betätigung“ widerrufen; die daraufhin verfügte Entlassung wurde in eine Beurlaubung umgewandelt, Kahn jedoch vom Präsidenten des Landesentschädigungsgerichtes Charles Ponchard zunächst im Amt belassen. Mit Bescheid vom 29.5.1951 wurde Kahn entlassen; eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, wobei das Urteil auch auf Kahns fortbestehende Mitgliedschaft in und Tätigkeit für die KPD verwies. Kahn wechselte daraufhin nach Nordrhein-Westfalen über, wo er als Snydikus und im Landesvorstand der VVN tätig war. (Becker, KPD, S. 456 f.; Best. 860P Nr. 2643, Best. 860Z Nr. 516 und Best. 860 Nr. 1712).