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66. Ministerratssitzung am Freitag, den 27.2.19481

Anwesend:
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Feller
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Dr. Neumayer
  • Minister Steffan
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer

Es fehlte: Minister Stübinger

1Ausfertigung (korr.) in Best. 860 Nr. 9605 und in Best. 700,169 Nr. 137, S. 383-391; Durchschlag (korr.) in Best. 860 Nr. 8188. Anlagen: 1. Gesetz betreffend die Bildung von Bezirksverbänden (Pfalzverband) (Teil IV des Selbstverwaltungsgesetzes); 2. Gesetz zur Versorgung der Opfer des Krieges; 3. Schreiben des Innenministers an die Staatskanzlei vom 26.2.1948 betr. Gemeindeordnung, Amtsordnung und Kreisordnung (Best. 700,169 Nr. 137, S. 393-411; in Best. 860 Nr. 9605 und Nr. 8188: nur Nr. 1).
Tagesordnung:
  • 1. Gesetz zur Versorgung der Opfer des Krieges
  • 2. Fall Hermans
  • 3. Note der Militärregierung betr. Bezeichnung der Verwaltungsakten (Landesgesetz, Landesverordnung, Landesverfügung etc.)
  • 4. Wiederaufbauverband Mainz
  • 5. Kauf von Baracken
  • 6. Raumverteilung an die Ministerien
  • 7. Interzonenhandel
  • 8. Gesetz über die Arbeitsgerichte
  • 9. Schuhverteilung an Erstkommunikanten, Konfirmanden und Schulentlassene
  • 10. Selbstverwaltungsgesetz

1. Gesetz zur Versorgung der Opfer des Krieges

Der von Minister Bökenkrüger eingebrachte Gesetzentwurf 2soll den vorläufigen provisorischen Zustand beenden. 3 Die Dringlichkeit ist geboten. Der Ministerrat stimmte der Vorlage einstimmig zu. Sie ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit die Vorlage möglichst noch in der Sitzung vom 2.3.48 behandelt wird. 4

2Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2, ferner LT RLP 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 260 und Best. 860 Nr. 4048. Zu den Arbeiten an diesem Gesetz vgl. Best. 860 Nr. 4337 und Nr. 957, S. 244-261, Best. 900 Nr. 403 sowie Best. 930 Nr. 4732-4733, Nr. 4736, Nr. 4738 und Nr. 4752; Hudemann, Sozialpolitik, S. 468-498.
3Zur provisorischen Regelung der Kriegsopferfürsorge vgl. 28. MRS am 29.5.1947, TOP 2, sowie zuletzt 60. MRS am 13.1.1948, TOP 3.
4Das Landesversorgungsgesetz wurde am 8.4.1948 vom LT verabschiedet (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 596-527; Best. 860 Nr. 4337, S. 129). Der weitere Verlauf war einerseits von der Diskussion zwischen den beteiligten Ministerien bezüglich des Erlasses entsprechender Durchführungsvorschriften und der Festlegung der behördlichen Zuständigkeiten bestimmt (vgl. ebd., ferner Best. 860 Nr. 957, S. 251-256, und Nr. 4048 sowie Best. 930 Nr. 4738), anderserseits von Bedenken der Militärregierung hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Leistungen. Vgl. Hudeman, Sozialpolitik, S. 491-494, sowie die Protokolle der zahlreichen Besprechungen, die zwischen Vertretern des Arbeitsministeriums und des Landesversorgungsamtes einerseits und französischen Offizieren andererseits im Laufe des Jahres 1948 stattfanden (Best. 930 Nr. 4733), ferner die Niederschrift der Konferenz der Arbeitsminister der französischen Zone am 4.10.1948 (Brommer, Quellen, S. 671-678, hier: S. 678) und die Niederschrift der Besprechung zwischen MinPräs und GenGouv am 3.12.1948 (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 21), worin letzterer die Schuld für das schwebende Verfahren den deutschen Behörden gab. Das Gesetz wurde erst am 18.1.1949 ausgefertigt (GVBl. I 1949, S. 11 f.). – Fortgang 100. MRS am 12.10.1948, TOP 6.c). Vgl. 68. MRS am 19.3.1948, TOP B (LVO zum Gesetz über die Versorgung der Schwerbeschädigten und ihrer Hinterbliebenen).

2. Fall Hermans 5

Nach kurzer Aussprache wird die Beschlußfassung auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt. 6

3. Note der Militärregierung betr. Bezeichnung der Verwaltungsakte 7 (Landesgesetz, Landesverordnung, Landesverfügung etc.) 8

Auf Anregung des Ministers Dr. Hoffmann erfolgt eine fachliche Überprüfung mit anschließender Vorlage eines Gutachtens. 9

5Zuletzt 65. MRS am 24.2.1948, TOP D.
6Fortgang 67. MRS am 4.3.1948, TOP
7Vorlage: „Verwaltungsakten“.
8Randvermerk auf der Vorlage (Best. 860 Nr. 9605): „28/1. Dr. Schunck übergeb[en]“ (Vorlage: „Schunk“). Bezug: Note der Militärregierung vom 20.2.1948 (Best. 860 Nr. 1951, S. 403, und Nr. 1601, S. 5).
9Ebd., S. 9-15. – Fortgang 67. MRS am 4.3.1948, TOP 1.

4. Wiederaufbauverband Mainz

Minister Feller kommt auf die seinerzeit beschlossene Rücksprache mit dem Generalgouverneur zurück. 10 Der Ministerpräsident ist der Meinung, daß dieser Fragenkomplex zusammen mit dem Bauprogramm 1948, welches auf die übernächste Tagesordnung des Ministerrats zu setzen wäre, besprochen wird. 11

5. Kauf von Baracken 12

Minister Steffan übergibt das Schreiben des Wiederaufbauverbandes Mainz vom 23.2.48 bezüglich des Ankaufs von Baracken bzw. Holzhäusern. Der Ministerrat beschließt grundsätzlich den Ankauf und beauftragt den Finanzminister, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.

10Zuletzt 62. MRS am 5.2.1948, TOP E.
11Fortgang 68. MRS am 19.3.1948, TOP 8.
12Zuletzt 63. MRS am 12.2.1948, TOP 7.

6. Raumverteilung an die Ministerien 13

Minister Feller bittet, ihm wenigstens sechs Räume im früheren Oberpräsidium zur Verfügung zu stellen, damit wenigstens die Spitze seines Ministeriums arbeitsfähig sei.

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten wird vereinbart, daß am Montag die geplante Besichtigung stattfindet. Auf Hinweis des Ministerpräsidenten erklärt Innenminister Steffan, daß nicht geplant sei, das gesamte Landespolizeipräsidium im Innenministerium unterzubringen, sondern lediglich eine ministerielle Abteilung, die nur wenige Zimmer benötige. 14

7. Interzonenhandel 15

Auf Vorschlag des Ministers Dr. Hoffmann wird beschlossen, daß die beim Amt für Interzonenhandel freistehenden 10.000 Flaschen Wein zum Ankauf von Autos verwendet werden, 16 wobei darauf hingewiesen wird, daß für ein Auto durchschnittlich 1200 bis 1800 Flaschen Wein erforderlich sind. Minister Neumayer wird beauftragt, federführend tätig zu sein. 17

13Zuletzt 63. MRS am 12.2.1948, TOP 5.
14Fortgang 68. MRS am 19.3.1948, TOP F
15Zuletzt 61. MRS am 28.1.1948, TOP L.
16Zuletzt 62. MRS am 5.2.1948, TOP H.
17Fortgang betr. Wagenanschaffung 125. MRS am 28.4.1949, TOP 11 (Best. 860 Nr. 9611).

8. Gesetz über die Arbeitsgerichte 18

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 6.11.47 das Gesetz über die Errichtung der Arbeitsgerichte und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten beschlossen. 19 Mit Note Nr. 1855/SG vom 20.2.48 hat die Militärregierung den § 40 Abs. 3 lautend: „Wird für den dritten Rechtszug in Arbeitssachen ein Gericht errichtet, dessen örtliche Zuständigkeit nicht nur das Land Rheinland-Pfalz umfaßt, so gehen die Aufgaben des obersten Arbeitsgerichts an dieses über.” beanstandet, 20 und zwar deshalb, weil diese Formulierung dem Gesetz 21 Art. 9 des Alliierten Kontrollrates vom 30.3.46 widerspricht, worin festgesetzt ist: „Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird von den in Frage kommenden Zonenkommandanten bestimmt.” 21

Da es sich gemäß der Erklärung des Generalgouverneurs aufgrund dieses Gesetzes um eine vorbehaltene Materie handelt, so ist verlangt worden, Absatz 3 des § 40 zu streichen. Unter dem Vorbehalt der Aufhebung dieses Absatzes 3 hat die Militärregierung die Zustimmung zur Veröffentlichung des Gesetzes erteilt. Der Ministerrat hat demgemäß beschlossen, befehlsgemäß Abs. 3 des § 40 zu streichen, das Gesetz im übrigen zu veröffentlichen und den Landtag zu informieren. 22

18Zuletzt 51. MRS am 30.10.1947, TOP 3/4.
19Vgl. LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 164-173.
20Vgl. Best. 860 Nr. 1951, S. 343.
21Kontrollratsgesetz Nr. 21: „Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz“ (Journal Officiel 1946, S. 150-152).
22Das Gesetz wurde am 3.3.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 105-116). – Fortgang 104. MRS am 23.11.1948, TOP A.b).

9. Schuhverteilung an Erstkommunikanten, Konfirmanden und Schulentlassene

Die im Ministerrat vom 28.1.1948 beschlossene Sperre für die Ausstellung von Bezugsscheinen für Schuhe bleibt grundsätzlich bestehen, 23 wird aber insoweit aufgehoben, als es sich hierbei um Bezugsscheine für Erstkommunikanten, Konfirmanden und Schulentlassene handelt, die aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 23.1.48, lautend: “Der Herr Wirtschaftsminister wird ersucht, die Wirtschaftsämter zu veranlassen, in den nächsten Monaten beim Anfall von Textilien, Schuhen und Strümpfen die Konfirmanden, Erstkommunikanten und Schulentlassene des Jahres 1948 bevorzugt beliefern zu wollen”, Schuhe zugewiesen erhalten.

Im übrigen wird beschlossen, die Frage der Schuhverteilung in der nächsten Sitzung des Ministerrates zu behandeln. 24

23Zuletzt 62. MRS am 5.2.1948, TOP G.
24LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 476. – Fortgang 67. MRS am 4.3.1948, TOP 7.

10. Selbstverwaltungsgesetz 25

Teil I – Gemeindeordnung 26

Teil II – Amtsordnung 27

Teil III – Kreisordnung 28

Minister Steffan berichtet über die Arbeit des eingesetzten Ministerratsausschusses. 29 Es wird eine kurze grundsätzliche Debatte geführt, wobei die Frage der vorgesehenen kreisfreien Städte (über 20.000 Einwohner) von Minister Junglas angeschnitten wird. Es wird beschlossen, den drei Vorlagen zuzustimmen mit der Maßgabe, daß die von Innenminister Steffan mit Schreiben vom 26.2.48 30 als Ergebnis der Besprechung des Ministerratsausschusses mitgeteilten Änderungen wie folgt vorgenommen werden:

25Zuletzt 64. MRS am 17.2.1948, TOP 1.
26Vgl. Best. 860 Nr. 4277, S. 1-35.
27Best. 860 Nr. 4277, S. 55-56.
28Best. 860 Nr. 4277, S. 37-45. Mit Schreiben vom 10.2.1948 hatte Staatssekretär Wuermeling (Ministerium des Innern) dem MinPräs mitgeteilt, dass diesbezüglich Einigkeit bei den Beratungen im Ministerium erlangt worden sei (ebd. S. 119).
29Vgl. Mitteilung des Innenministers vom 26.2.1948 an die Staatskanzlei (Best. 860 Nr. 4052, S. 81).
30Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 3.

I) Der Entwurf der Gemeindeordnung wird wie folgt geändert:

§ 25

Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern 6

bis zu 2.000 Einwohnern 8

bis zu 5.000 Einwohnern 10 … 31

§ 32 Satz 2 lautet:

Die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Rat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist.

§ 38 Satz 3 kommt in Wegfall. 32

§ 42 lautet:

Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. Als Bürgermeister ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Beigeordneten bestimmt das Gemeindewahlgesetz. 33

Abs. 2:

Die Wahldauer beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete vier Jahre, für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete 10 Jahre.

§ 54 Abs. 3 Satz 1 lautet:

Der Sitz der Amtsbürgermeisterei wird nach Anhörung der beteiligten Gemeindevertretungen von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

§ 108 Abs. 2 wird gestrichen. 34

II. Der Entwurf der Amtsordnung wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 Satz 2 lautet:

Er wird hauptamtlich auf 10 Jahre angestellt.

III. Der Entwurf der Kreisordnung bleibt unverändert.

Teil IV – Bezirke 35

31Weitere Festlegungen des § 25: 12 Abgeordnete bei Gemeinden bis 10.000 Einwohnern, 18: bis 20.000, 24: bis 40.000, 30: bis 100.000, 36: ab 100.000 (Best. 860 Nr. 4277, S. 9).
32§ 38, Satz 3: „Eine Anfechtung von Beschlüssen durch die Minderheit des Rates als solche, oder durch ein in der Minderheit gebliebenes Ratsmitglied, ist unzulässig.“ (Best. 860 Nr. 4277, S. 11).
33Zum Gemeindewahlgesetz vgl. 80. MRS am 22.6.1948, TOP 6.
34§ 108 bestimmt die ministeriellen Kompetenzen zur Regelung der Prüfung des Haushalts- und Kassenwesens und der Unternehmen der Gemeinden sowie der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Verwaltung. Abs. 2 sah zu diesem Zweck die Gründung einer dem Ministerium des Innern unterstehenden Anstalt des öffentlichen Rechts vor (Best. 860 Nr. 4277, S. 24).
35Vgl. den Entwurf in der Anlage Nr. 1 mit dem Entwurf in Best. 860 Nr. 4277, S. 51-53, und den dazugehörigen Entwürfen: „Gesetz zur Durchführung des Artikels 78 Absatz 2 der Verfassung“ (Absatz 2 enthält das Gebot zum Erlass eines Selbstverfassungsgesetzes für die Landesteile) (ebd., S. 59-63) und „Gesetz betreffend den Provinzialverband Pfalz“ (ebd., S. 65-69). Zuletzt 65. MRS am 24.2.1948, TOP 2.b).

Beim Selbstverwaltungsgesetz – Teil IV – (Bezirke) berichtet der Ministerpräsident eingehend über die vor Beginn des Ministerrats stattgefundene Besprechung mit dem Generalgouverneur. 36 Das Ergebnis dieser Besprechung, bei welcher die in der Denkschrift vom 25.2.48 niedergelegten Grundsätze 37 noch einmal eingehend behandelt und vor allem darum ersucht wurde, die Probleme des Selbstverwaltungsgesetzes nicht mit den Problemen eines Landesverwaltungsgesetzes (Verwaltungsreform) zu vermischen, 38 war

    a) die Militärregierung wünscht das Selbstverwaltungsgesetz als Ganzes zu behandeln und ersucht um geschlossene Vorlage einschließ-lich des Teiles IV. 39

    b) Hinsichtlich des Landesverwaltungsgesetzes ersucht die Militärregierung um schnellste Vorlage eines Vorentwurfes bzw. um die Herausarbeitung von Grundsätzen.

Es wird demgemäß beschlossen, die bereits in Gang befindlichen Vorarbeiten zu beschleunigen.

Der Entwurf des Selbstverwaltungsgesetzes – Teil IV – (Bezirke), der bereits in der Sitzung des Ministerrats vom 28.1.48 beschlossen worden war, wird nach kurzer Debatte gemäß Anlage 1 abgeändert 40 und ist nunmehr der Militärregierung zusammen mit den übrigen Gesetzesteilen einzureichen. 41

36Besprechung vom 27.2.1948, 10.30-12.00 Uhr (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 98-102; Durchschlag in Nr. 4277, S. 169-177).
37Best. 860 Nr. 1008, S. 171-187, mit Anhang S. 189-191. Der GenGouv hatte diese Ausarbeitung zunächst mit knappem Antwortschreiben vom 26.2.1948 brüsk zurückgewiesen: „Un premier examen me permet de me rendre compte que cette lettre ne répond nullement à ce que j’attendais.“ (Ebd., S. 215). Auf dem Durchschlag ist vermerkt: „Dieser Brief wurde von der Militärregierung zurückgegeben“ (Best. 860 Nr. 4277, S. 147). Mit Bezug darauf heißt es in einer Aktennotiz zur Besprechung des MinPräs mit dem GenGouv, Kabinettssdirektor Julitte und Oberst Magniez am 27.2.1948: „Voraufgegangen war eine Besprechung des Kabinettsdirektors Julitte mit mir allein, bei welcher die durch die Rückgabe des Schreibens vom 25.2. geschaffene Situation besprochen wurde und wobei der Kabinettsdirektor Wünsche wegen der beiden Gesetze vortrug.“ (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 102).
38Zuletzt 65. MRS am 24.2.1948, TOP 2.a).
39Das Thema war am 3.3.1948 erneut Gegenstand einer persönlichen Besprechungen des MinPräs mit Kabinettsdirektor Julitte in dessen Wohnung in Anwesenheit des Bernkasteler LR Hummelsheim (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 96 f.). Dabei kritisierte der MinPräs indirekt die Entsendung von Oberst Magniez von der Militärregierung Neustadt zu den Verhandlungen über das Selbstverwaltungsgesetz nach Koblenz, da diese Maßnahme als Unterstützung einer kleinen Gruppe von pfälzischen Politikern verstanden werden könnte, „die auch jetzt die Autonomie der Pfalz anstreben“ (vgl. die in Anm. # zur 64. MRS am 17.2.1948 angeführten Protokolle der Besprechungen mit Magniez). Im Nachgang zu dieser Unterredung fasste der MinPräs die Position der Landesregierung noch einmal in einem ausführlichen Schreiben vom 8.3.1948 an Julitte zusammen (Best. 860 Nr. 4277, S. 179-187). Darin warnte er die französische Seite davor, auch nur „ungewollt“ autonomistische und separatistische Tendenzen in der Pfalz durch ihre Haltung in der Pfalz-Frage zu unterstützen und erwähnte in diesem Zusammenhang das Drängen von Oberst Magniez auf Überführung des pfälzischen Staatswaldes in die Verfügung des pfälzischen Provinzialverbandes. Am 9.3.1948 versuchte Oberst Magniez, die von Altmeier für den 15.3.1948 im Hauptausschuss des LT herbeigeführte Beratung des Selbstverwaltungsgesetzes unter Hinweis auf die noch fehlende Zustimmung der Militärregierung zu verhindern. Altmeiers Vorschlag, dass wenigstens die Teile I-III zur Beratung am vorgesehenen Termin gelangen sollten, wurde von Magniez zunächst unter Berufung auf Kabinettssdirektor Julitte abgelehnt (Aktennotiz vom 9.3.1948; ebd., S. 189; desgl. in Nr. 9586, Bl. 94). Bei einer weiteren persönlichen Unterredung zwischen Altmeier und Julitte (unter Beteiligung des Bernkasteler LR Hummelsheim „als Dolmetscher“) am 12.3.1948 erklärte Julitte, dass die Bemerkungen von Oberst Magniez „auf einem Irrtum“ beruhten. Die Militärregierung sei damit einverstanden, dass Gemeindeordnung, Amtsordnung und Kreisordnung – also die jetzigen Teile I-III des Gesetzes – vorab beraten werden könnten. Bezüglich der Bezirksordnung (Teil IV) müssten noch Besprechungen in Neustadt und in Paris geführt werden (Nr. 9586, Bl. 91-93). In der LT-Sitzung am 16.6.1948 löste Oberst Magniez als Zuschauer einen Eklat aus, als er die Rede des Abgeordneten Dr. Carl Neubronner (DP) durch laute Zwischenrufe unterbrach. Neubronner hatte geäußert, der gegenwärtige Mangel an Nahrungsmitteln sei schlimmer als in den Konzentrationslagern, worauf Magniez u. a. rief: „Sie sind nie im Konzentrationslager gewesen!“ Der Vorfall führte zu einer Unterredung zwischen dem LT-Präsidium und dem GenGouv, der sein Bedauern aussprach (LT RLP, 1. WP., Drucks. Abt. I, S. 697 f.; vgl. Pieroth, Parteien, S. 199 f.). Neubronner (1892-1961), Fraktionsvorsitzender der DP in der 1. WP vom 9.7.1947-5.7.1948) musste allerdings wegen der von ihm gegen die Besatzungsregierung erhobenen Vorwürfe sein Amt niederlegen (Mehl-Lippert/Peckhaus, Abgeordnete, S. 253; Simon, Die Abgeordneten, S. 166).
40Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1.
41Die Bezirksordnung wurde als Teil IV des Selbstverwaltungsgesetzes samt den Teilen I-III am 10.3.1948 dem LT zur Beratung eingereicht (LT RLP, I. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 290, hier: S. 441 f.) Vgl. dazu auch die kurze Ansprache des MinPräs zum Schluss der LT-Sitzung am 3.3.1948 (ebd., Drucks. Abt. I, S. 542). Die Bezirksordnung musste dennoch von den Beratungen ausgenommen werden, wie Staatssekretär Wuermeling dem LT-Hauptausschuss bei seiner ersten Sitzung dazu am 15.3.1948 mitteilte, „da sie auf Anregung der Besatzungsbehörde nochmals überprüft werden muß.“ (Protokoll der vom 15.-18.3. in Bad Ems stattgefundenen Sitzungen in Best. 860 Nr. 4051, S. 135-167, hier: S. 135). Der erstmaligen Vorstellung des Gesetzentwurfes im LT am 7.4.1948 lag zwar noch LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 290 mit allen vier Teilen zugrunde, doch erläuterte Staatssekretär Wuermeling in seinem Vortrag nur die Teile I-III. Der LT vertagte die Aussprache auf die Zweite Lesung und verwies den Entwurf zunächst erneut an den Hauptausschuss (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 571-576). Dieser erarbeitete nach weiteren Beratungen (26.-28.4.1948; Protokolle in Best. 860 Nr. 4051, S. 255-270) einen nur die Teile I-III umfassenden Entwurf eines Selbstverwaltungsgesetzes, welcher in der 29. LT-Sitzung am 13.5.1948 beraten, angenommen und an den Hauptausschuss zurückverwiesen wurde (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 382, S. 532-558; ebd., Drucks. Abt. I, S. 652-669; zu weiteren Bedenken des Ministeriums für Unterricht und Kultus wie auch zu Berichtigungen der LT-Vorlage vgl. Best. 860 Nr. 4051, S. 245-253). Nach weiteren Beratungen des Hauptausschusses am 24.5.1948 mit Anhörung der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände (Best. 860 Nr. 4051, S. 273-288) wurde das Gesetz mit den Teilen I-III erneut im LT eingebracht (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 416) und am 15.7.1948 angenommen (ebd., Drucks. Abt. I, S. 767-770; Best. 860 Nr. 4051, S. 303; Text: ebd., S. 305-387). Weitere Änderungsanträge folgten (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 497, Nr. 516, Nr. 517, Nr. 518, Nr. 519). Da die Militärregierung mit Schreiben vom 16.9.1948 ihre Zustimmung nur vorbehaltlich einiger Änderungen gab (Best. 860 Nr. 4051, S. 401-403), diese Änderungen jedoch aus Sicht der Landesregierung so gravierend waren, dass eine erneute Beratung im LT für nötig und eine Zustimmung für unmöglich erachtet wurde (ebd., S. 405), richtete der MinPräs mit Schreiben vom 21.9.1948 die dringende Bitte an den GenGouv, auf die Vorbehalte zu verzichten und dem Gesetz zuzustimmen. Neben grundsätzlichen Erwä-gungen verwies der MinPräs darauf, dass die Amtsdauer der jetzigen Gemeinde- und Kreisvertretungen mit dem 30.9.1948 endete, Neuwahlen aber aufgrund der ebenfalls ausstehenden Genehmigung zu dem vom LT beschlossenen Gemeinde- und Kreistagswahlgesetz (vgl. 80. MRS am 22.6.1948, TOP 6) nicht termingerecht stattfinden könnten und es zur Verlängerung der Mandate der gewählten Amtsträger wenigstens der im Selbstverwaltungsgesetz getroffenen Regelungen bedürfe (ebd., S. 409-411; vgl. ebd., S. 405-407). Der GenGouv erteilte zwar mit Schreiben vom 22.9.1948 seine Genehmigung, diese musste jedoch aus zeitlichen Gründen noch am 25.9.1948 telefonisch übermittelt werden, wobei die französische Seite darauf bestand, dass das mittlerweile ebenfalls zur Ausfertigung anstehende Wahlgesetz nur in Verbindung mit dem Selbstverwaltungsgesetz veröffentlicht werden dürfe (vgl. Aktenvermerk ebd. S. 493 sowie Best. 860 Nr. 4072, S. 205-209). Beide Gesetze wurden am 27.9.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 335-348 und S. 348-353).