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47. Ministerratssitzung am Freitag, den 10.10.19471

Anwesend:
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Feller
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Dr. Neumayer
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • Es fehlte entschuldigt Minister Junglas.

Tagesordnung: 2
  • A. Gesetz zur Änderung über die Bestimmungen über das Nachrücken von Kandidaten in der Kreisversammlung
  • B. Gültigkeit von Landesverordnungen, die erst nach dem 18. Mai ver-öffentlicht wurden
  • C. Benzinverteilung
    • 1. Landesverfügung betr. die höhere Verwaltungsakademie in Speyer
    • 2. Landeswirtschaftspolizei
    • 3. Zweckverband Mainz
    • 4. Zuständigkeitsabgrenzung des Ministeriums für Wiederaufbau
    • 5. Landesverordnung für die Versorgung der Opfer des Nationalsozialismus
    • 6. Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen
    • 7. Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz
    • 8. Errichtung eines Justiz-Prüfungsamtes und juristische Ausbildung
    • 9. Personalien
  • D. Dolmetscherschule Germersheim und Verwaltungsakademie Speyer
  • E. Vizepräsident Knieper
  • F. Kompetenzabgrenzung zwischen der Landesregierung und der französischen Militärregierung
  • G. Regierungswerkküche

1Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9603, in Best. 700,169 Nr. 135, S. 109-121 mit Notizen des MinPräs (ebd., S. 147 f.); Durchschlag in Best. 860 Nr. 8187. Anlagen: 1. Antrag des Verkehrsministers auf Absetzung des TOP 4; 2. LVO über die Versorgung der Opfer des Nationalsozialismus mit Begründung; 3. Gesetz über die Zuständigkeit in Familien- und Nachlassachen mit Begründung; 4. Gesetz über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz; 5. Gesetz über die Errichtung eines Justizprüfungsamts und über die juristische Ausbildung mit Begründung; 6. TO (Best. 860 Nr. 9603; nur die Anlagen Nr. 2-4 und Nr. 6, letztere mit Notizen, in Best. 700,169 Nr. 135, S. 123-148; nur die TO in Best. 860 Nr. 8187).
2Änderungen sind vermerkt auf der TO in Best. 700,169 Nr. 135, S. 145. Ursprünglich vorgesehener TOP 10: Verschiedenes.

A. Gesetz zur Änderung über die Bestimmungen über das Nachrücken von Kandidaten in der Kreisversammlung 3

Vor Eintritt in die Tagesordnung berichtet der Ministerpräsident, daß die Militärregierung dem vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Bestimmungen über das Nachrücken von Kandidaten in der Kreisversammlung vom 30.7.1947 zugestimmt habe unter folgenden Voraussetzungen: 4

    a) im § 1 sind in der ersten Reihe die Worte „die Wahl abgelehnt oder” zu streichen,

    b) der § 2 ist ganz zu streichen, 5

    c) der § 3 bleibt bestehen. 6

Dazu bemerkt der Ministerpräsident

zu a) mit den Worten „die Wahl ablehnt oder” kann man einverstanden sein, denn es kann ja jetzt – ein Jahr nach der Wahl – niemand mehr die Wahl ablehnen. Diese Worte waren also tatsächlich überflüssig.

zu b) Der Inhalt dieses § ist nicht ganz verständlich. Wer Kreisausschußmitglied geworden ist, kann nicht aus der Kreisversammlung ausscheiden; denn mit dem Ausscheiden aus der Kreisversammlung hätte er auch wieder aus dem Kreisausschuß auszuscheiden. Mitglied des Kreisausschusses kann nur ein Mitglied der Kreisversammlung werden.

Nach kurzer Debatte wurde beschlossen:

    a) das Gesetz in der veränderten Fassung sofort zu veröffentlichen,

    b) bezüglich des gestrichenen Absatzes 2 wird eine entsprechende Vorlage an den Landtag weitergeleitet.

3Zuletzt 34. MRS am 29.7.1947, TOP F.
4Schreiben des GenGouv vom 27.9.1947 (Best. 860 Nr. 4037, S. 19).
5§ 2 in der vom LT beschlossenen Fassung: „Das Mandat des Kreisversammlungsmitgliedes, das Mitglied des Kreisversammlungsausschusses oder Kreisdeputierter ist, kann auf seinen Antrag für die Dauer dieses Amtes mit der Maßgabe zum Ruhen gebracht werden, dass es für die Dauer des Ruhens dem nächstberufenen Listennachfolger zusteht.“ (Best. 860 Nr. 4037, S. 27).
6§ 3 in der vom LT am 29.7.1947 beschlossenen Fassung: „Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Minister des Innern“ (Best. 860 Nr. 4037, S. 27). Durch den Wegfall des ursprünglichen § 2 (siehe vorige Anm.) rückte § 3 an dessen Stelle (GVBl. I 1947, S. 438).

B. Gültigkeit von Landesverordnungen, die erst nach dem 18. Mai ver-öffentlicht wurden

Ebenfalls außerhalb der Tagesordnung wird die Frage der Gültigkeit von Landesverordnungen besprochen, die zwar noch mit Gesetzeskraft durch die provisorische Landesregierung beschlossen wurden, aber erst nach dem 18. Mai zur Veröffentlichung gelangten.

Der Ministerrat ist der Auffassung, daß die Gültigkeit dieser Landesverordnungen nicht bestritten werden kann, denn es sei nicht der Tag der Veröffentlichung, sondern der Tag des Erlasses der betreffenden Landesverordnung durch die provisorische Landesregierung maßgebend.

Da die Demokratische Partei in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes die Gültigkeit der Feiertagsverordnung der provisorischen Landesregierung vom 15.5.1947 (verkündet am 15.7.47 Nr. 16 des Verordnungsblattes) 7 angezweifelt hat, wird unter Bezugnahme auf das vorher Gesagte ausdrücklich klargestellt, daß die gesetzliche Gültigkeit dieser Verordnung durch die spätere Veröffentlichung nicht in Zweifel gezogen werden kann. Bezüglich der Feiertagsfrage selbst beschließt die Landesregierung, von sich aus nichts zu unternehmen, sondern gegebenenfalls die Initiative des Landtags abzuwarten. 8

C. Benzinverteilung

Schließlich wird außerhalb der Tagesordnung die Benzinverteilung 9 noch einmal im einzelnen besprochen unter zeitweiliger Hinzuziehung des Ministerialrats Dr. Houben 10 und des Angestellten Bergfeld. Es ergeht Anweisung an die Verteilungsstelle, den Ministerien die in der letzten Sitzung des Ministerrats festgesetzten Mengen in Scheinen (Gesamtsumme 60.000 Liter) sofort auszuhändigen. Die Minister tragen selbst Sorge dafür, daß die Ausgabe der angespannten Benzinlage entsprechend nur sukzessive an die nachgeordneten Stellen erfolgt, um einen Run auf die Tankstellen zu verhindern.

Weiterhin wird die Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit dahingehend abgeändert, daß nicht Regierungsrat Forstmeier die persönliche Verantwortung für die Benzinverteilung trägt, sondern in Vertretung des Wirtschaftsministers dessen Stellvertreter, Ministerialdirektor Calujeck der Militärregierung als die verantwortliche Person genannt wird.

Bezüglich der in der letzten Ministerratssitzung beschlossenen Reserve von 25.000 Liter, die zur Verfügung des Staatsministeriums zu halten ist, wird beschlossen:

Nach Vortrag des Ministerialrats Dr. Houben soll alsbald, spätestens in der kommenden Woche, eine Unterredung mit der zuständigen Militärdienststelle – an der als Vertreter der Landesregierung Staatssekretär Dr. Haberer und Ministerialdirektor Calujek teilnehmen sollen – erfolgen, mit dem Ziel, das Verwaltungskontingent um diese 25.000 Liter zu erhöhen. Diese 25.000 Liter sollen, wie im Ministerrat beschlossen, als Reserve in einem besonderen Tank eingelagert und zur Verteilung durch das Staatsministerium bereitgehalten werden. 11

7Zuletzt 22. MRS am 3.4.1947, TOP 2
8Vgl. 49. MRS am 24.10.1947, TOP B. Fortgang 56. MRS am 9.12.1947, TOP 4.
9Zuletzt 46. MRS am 3.10.1947, TOP 6.
10Dr. Wilhelm Houben (*1881), 1903-1906 und 1909-1911 Studium der Rechtswissenschaft und der Volkswirtschaft, 1912-1913 privatwirtschaftliche Tätigkeit in Deutsch-Ostafrika, 1914-1918 Militärdienst, 1919-1943 Syndikus beim Reichsverband der deutschen Industrie, Juni 1945 Eintritt in die Regierung Koblenz als Angestellter, September 1945 ORR, 1946 PräsR, 1947 MinR im Ministerium für Wiederaufbau und Verkehr bzw. Wirtschaft und Verkehr, 1949 Pensionierung (Best. 860P Nr. 622).
11Fortgang 54. MRS am 25.11.1947, TOP 10.

1. Landesverfügung betr. die höhere Verwaltungsakademie in Speyer 12

Wird abgesetzt. 13

2. Landeswirtschaftspolizei 14

Wird abgesetzt. Festgelegt wird zunächst eine Referentenbesprechung der beteiligten Ministerien auf Mittwoch, den 15. Oktober 1947 nachmittags 14.00 Uhr. Anschließend werden, wie im Ministerrat vom 3. Oktober 1947 vereinbart, die Minister Steffan, Dr. Süsterhenn, Neumayer und Dr. Hoffmann die Vorlage durchsprechen und das Ergebnis dieser Besprechung dem Kabinett vorlegen. 15

12Zuletzt 12. MRS am 31.1.1947, TOP 3.
13Fortgang 54. MRS am 25.11.1947, TOP 6.
14Zuletzt 46. MRS am 3.10.1947 TOP, 2.
15Fortgang 49. MRS am 24.10.1947, TOP 1.

3. Zweckverband Mainz 16

Dr. Haberer berichtet über die Sitzung des Zweckverbandes für den Wiederaufbau der Stadt Mainz vom 29. September 1947. Gegenstand der Besprechung war u.a. die Eingabe des Ministers für Wiederaufbau vom 22.9. an den Minister des Innern. 17 Die Sitzung des Zweckverbandes hat beschlossen, es bei dem bisherigen Vorsitz des Ministerpräsidenten zu belassen, die Vorstandsmitgliedschaft des Innenministeriums dagegen zu streichen und statt dessen den Wiederaufbauminister in den Vorstand aufzunehmen. Demgegenüber beschließt das Kabinett:

    a) neben dem Ministerpräsidenten haben Innenministerium, Finanzministerium und Wiederaufbauministerium Sitz und Stimme im Vorstand.

    b) Der Abänderung der Satzungen 18 des § 10 wird zugestimmt mit der Maßgabe, daß es heißen muß: „Der Verbandsvorstand bestimmt nach Anhören des Generalbaudirektors.” 19

16Zuletzt 20. MRS am 18.3.1947, TOP 5.c).
17Best. 860 Nr. 1148, S. 17-22.
18Die Satzung des Zweckverbandes (vgl. Anm. 22 zur 20. MRS am 18.3.1947) wurde häufig geändert (vgl. Best. 860 Nr. 1148, bes. S. 69-73). Ein neuer Entwurf konnte erst für den 24.6.1948 nachgewiesen werden (Best. 930 Nr. 2827).
19Vollständig heißt die Neufassung des § 10, Abs. 2: „Der Verbandsvorstand bestimmt nach Anhörung des Generalbaudirektors [GBD] einen ständigen Vertreter für den Generalbaudirektor. Im Übrigen bleibt dem GBD die Bestellung von Personen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder im Falle seiner Verhinderung zu vertreten haben, überlassen.“ (Best. 860 Nr. 1148, S. 69; vgl. ebd., S. 73). – Fortgang 49. MRS am 24.10.1947, TOP G.

4. Zuständigkeitsabgrenzung des Ministeriums für Wiederaufbau 20

wird auf Wunsch des Wirtschaftsministers auf die nächste Kabinettssitzung vertagt. 21

5. Landesverordnung für die Versorgung der Opfer des Nationalsozialismus 22

Der Vorlage 23 wird grundsätzlich zugestimmt mit dem Hinzufügen, daß gewisse redaktionelle Änderungen, die der Finanzminister für notwendig hält, in Zusammenarbeit mit dem Justizminister vorgenommen werden. Der Finanzminister hat alsdann die Vorlage dem Staatsministerium zur Weitergabe an den Landtag zuzuleiten. 24

20Vgl. 33. MRS am 22.7.1947, TOP 2.
21Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1, sowie Mitteilung des MinPräs vom 13.10.1947 an die Minister (Best. 950 Nr. 515).– Fortgang 49. MRS am 24.10.1947, TOP 2.
22Die Thematik war ursprünglich zur Beratung für die 13. MRS am 7.2.1947 unter der Überschrift „Landesverordnung über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ (TOP 2) vorgesehen. Schon im September 1946 hatte ein Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts außerhalb der Strafrechtspflege im Entwurf („Koblenzer Entwurf“) vorgelegen (Best. 700,155 Nr. 24, S. 283-312). Zum jetzt behandelten Vorhaben konnten unter den Akten des federführenden Ministeriums der Finanzen (Best. 920) keine Unterlagen nachgewiesen werden. Zur Betreuung der „Opfer des Faschismus“ durch das im September 1947 im Finanzministerium eingerichtete Referat „Amt für Wiedergutmachung“ vgl. Best. 930 Nr. 7191, allgemein zu Problemen der Wiedergutmachung Nr. 5839. Zum Hintergrund: Hudemann, Anfänge, S. 184-191; Rath, Rückerstattung, S. 235-241.
23Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2; vgl. Best. 860 Nr. 4285, S. 3-14. In Best. 930 Nr. 2547 befinden sich die bei dieser und der Kabinettssitzung am 25.11.1947 vorgelegten Entwürfe. Es handelt sich hierbei um die Ausweitung der schon für Hessen-Pfalz am 2.1.1946 erlassenen VO (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz 1945/1946, S. 9 f.); dazu gehörte ferner ein Aufruf der gleichen Stelle vom 23.1.1946 an die Landräte und Oberbürgermeister zur Bildung der im Erlass vorgesehenen Betreuungsausschüsse (ebd. Nr. 12, vom 23.2.1946, S. 65) sowie eine Bestimmung in der Rdvfg. vom 12.12.1945 betreffend Zahlung von Pensionen und Renten an zivile und militärische Opfer des Krieges und ihre Hinterbliebenen (§ 12; ebd. 1946, Nr. 1, S. 1 f.; vgl. Hudemann, Anfänge der Wiedergutmachung, S. 188-191). Eine Kleine Anfrage der Fraktion der DP vom 29.9.1947 zielte auf Erlass eines Landesversorgungsgesetzes für die „Opfer des Faschismus, Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen“ (LT RLP I. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 84).
24Fortgang 54. MRS am 25.11.1947, TOP 5.

6. Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen 25

Die Vorlage wird einstimmig beschlossen und ist dem Landtag zuzuleiten. 26

7. Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz

Die Vorlage 27 wird abgesetzt, da sich eine vorherige Fühlungnahme des Arbeitsministeriums mit dem Justizministerium, welches juristische Einwände erhoben hat, als notwendig erweist. 28

8. Errichtung eines Justiz-Prüfungsamtes und juristische Ausbildung

Die Vorlage des Justizministeriums 29 wird einstimmig beschlossen und dem Landtag zugeleitet. 30

25Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 3; vgl. auch Best. 860 Nr. 4034, S. 5 (Begründung S. 7).
26Das Gesetz wurde vom LT am 3.12.1947 angenommen, doch erst am 22.6.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 140 und S. 218; GVBl. I 1948, S. 244). Obwohl die Militärregierung formal keinen Einspruch einlegte, erhob sie Bedenken im Hinblick auf unklare Zuständigkeiten, die sich aus der Übertragung von Zuständigkeiten auf die Amtsgerichte ergeben könnten (Best. 860 Nr. 4034, S. 35-38 und S. 43-45). – Fortgang 51. MRS am 30.10.1947 TOP 3/19.
27Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 4 sowie Best. 860 Nr. 4041, S. 3-8.
28Schreiben des Justizministers vom 25.9.1947 (Best. 860 Nr. 4041, S. 15-19). Das Gesetz wurde in der LT-Sitzung am 3.12.1947 beschlossen und am gleichen Tage ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 212-214; GVBl. I 1947, S. 493 f.). – Fortgang 54. MRS am 25.11.1947, TOP 2.
29Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 5; desgl. in Best. 860 Nr. 4035, S. 3-43 und S. 45-55 (Begründung); vgl. Best. 930 Nr. 2446.
30Das Gesetz über die Errichtung eines Justizprüfungsamtes und über die juristische Ausbildung wurde am 15.7.1948 vom LT angenommen und am 6.9.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 139 und S. 792-795; GVBl. I 1948, S. 323 f.). – Fortgang 51. MRS am 30.10.1947, TOP 3/7.

9. Personalien

    a) Oberregierungsrat Schönrich zum Ministerialrat im Justizministerium. 31 Der vom Justizminister vorgeschlagenen Ernennung zum Ministerialrat wird zugestimmt.

    b) Dr. Hülsmann zum Ministerialrat für das Bereinigungswesen. 32

Der Ernennung zum Ministerialrat, die vom Justizministerium vorgeschlagen war, wird zunächst nicht zugestimmt, vielmehr Vertagung beschlossen. Es ist zunächst noch festzustellen, auf wessen Vorschlag Dr. Hülsmann zum Vertreter des Landeskommissars für die politische Bereinigung der Militärregierung vorgeschlagen und entsprechend ernannt wurde. Innenminister Steffan vertritt die Auffassung, daß der SPD bei diesen Positionen ein entsprechender Einfluß einzuräumen ist. 33

Anschließend entspinnt sich eine längere Debatte über die Grundsätze, die bei Beförderungen von Beamten möglichst angewandt werden sollen.

Der Ministerrat beschließt, daß Baurat Franz-Josef Scheid 34(Wirtschafts- und Verkehrsministerium) zum Oberbaurat befördert wird. Diese an sich zwischen dem Ministerpräsidenten und Ressortminister zu regelnde Beförderung war deshalb Gegenstand der Besprechung im Ministerrat, weil Scheid im 67. Lebensjahr steht, so daß für seine Beförderung zum Oberbaurat besondere Gründe vorhanden sein müssen. Diese werden erblickt

  1. 1. in der Tatsache, daß Scheid während der 12-jährigen Nazizeit wegen seiner aufrechten antifaschistischen Haltung keine Beförderung erfahren hat,
  2. 2. er trotz seines Alters noch außerordentlich rüstig und tätig ist und auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nur schwer zu ersetzen ist.
31Dr. Karl-Heinz Schönreich (*1907), Studium der Rechtswissenschaft an den Universitä-ten Rostock, Berlin und Leipzig, 1930 bzw. 1934 erste und zweite juristische Staatsprü-fung, 1935-1939 Kreditsachbearbeiter beim Kommissar für Osthilfe, 1939-1945 Militärdienst, 1945 englische Kriegsgefangenschaft, 1945 Eintritt in das Oberregierungspräsidium Hessen-Pfalz, 1946 RR bzw. ORR bei der Abteilung Justiz des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz, 1947 Berufung in das Ministerium für Justiz, 1970 Pensionierung (Best. 860P Nr. 4784).
32Vorlage dazu vom 6.10.1947 in Best. 860P Nr. 5613. Dr. Bernhard Hülsmann (*1908), Studium der Rechtswissenschaft und Promotion an der Universität Freiburg/Br., 1934 Gerichtsassessor, 1934-1939 Rechtsanwalt in Königsberg, 1939-1945 Militärdienst, 1945 amerikanische Kriegsgefangenschaft, 1945/1946 Rechtsanwalt und Notar in Diez, 1946/1947 LG-Rat am LG Limburg, 1947 ORR im Ministerium der Justiz, 1947-1948 stellv. Landeskommissar für die Bereinigung, 1949 bis 1973 Richter am LG Koblenz, zuletzt vorsitzender Richter im Range eines LG-Direktors (Best. 860P Nr. 5613; vgl. Möhler, Entnazifizierung, S. 329, S. 334 und S. 442).
33Fortgang 48. MRS am 16.10.1947, TOP 5.
34Franz-Josef Scheid (1881-1957), nach mehrjährigen techn. Studien und Tätigkeiten an Wasserstraßenämtern in Diez/Lahn, Bremen, Fritzlar, Edertalsperre, Tapiau/Ostpr. im Jahre 1912 nach Koblenz berufen und 1913 in die Rheinstrombauverwaltung übernommen, 1945 zum Leiter bestellt, nach Besetzung durch die Amerikaner Verlegung der Wasserstraßendirektion nach Bonn, nach Bildung der französischen Besatzungszone wieder Berufung nach Koblenz, um neue Wasserstraßendirektion aufzubauen, seit Mai 1946 Leiter derselben, 1949-1951 Abordnung zum Landeskommissar für politische Säuberung, 1951 Pensionierung (Best. 860P Nr. 1492).

D. Dolmetscherschule Germersheim und Verwaltungsakademie Speyer 35

Mitglieder des Verwaltungsrates waren bisher Dr. Biesten und Ministerialdirektor Dr. Rick.

Statt dessen werden unter Abberufung der Genannten nunmehr beschlossen:

    a) für Dolmetscherschule Germersheim: Ministerialdirektor Dr. Becker

    Kultusminister Dr. Süsterhenn

    b) für die Verwaltungsakademie Speyer: Innenminister Steffan

    Kultusminister Dr. Süsterhenn

E. Vizepräsident Knieper 36

Die am 24.7.1947 beantragte Versetzung des Vizepräsidenten Knieper nach Neustadt und die an seine Stelle zu erfolgende Berufung des Amtsbürgermeisters Rörig zum Vizepräsidenten von Montabaur haben bisher seitens der Militärregierung noch keine Beantwortung erfahren.

Innenminister Steffan wird in den nächsten Tagen eine Besprechung mit dem Vizepräsidenten Knieper herbeiführen. 37

F. Kompetenzabgrenzung zwischen der Landesregierung und der französischen Militärregierung 38

Nachdem die Eingabe des Kabinetts vom 14.8. nur eine Beantwortung hinsichtlich der Personalfragen, nicht aber hinsichtlich der gesetzgeberischen Fragen erfahren hat, 39 wobei die personellen Dinge nur teilweise unseren Anfragen entsprechend erledigt wurden, wird eine erneute Eingabe an die Militärregierung besprochen und entsprechend dem vom Ministerpräsidenten vorgelegten Entwurf (mit einigen redaktionellen Änderungen) beschlossen. 40

G. Regierungswerkküche

Besprochen wurde die weitere Versorgung der Regierungswerkkü-che. 41 Aufgrund einer Mitteilung der Militärregierung können die Werksküchen im wesentlichen nur noch aufrecht erhalten werden, indem die Beteiligten die notwendigen Lebensmittelmarken abgeben. Zusätzliche Lieferungen von Kartoffeln, Hülsenfrüchten etc. sind laut Anordnung der Militärregierung nur erlaubt, soweit es sich um Zuweisungen aus beschlagnahmten Beständen handelt. Der Ministerrat ist der Meinung, daß sich die Küche daraus allein nicht versorgen lasse, zumal die Belieferung mit beschlagnahmten Lebensmitteln bei der Bevölkerung kein Verständnis erfahren würde. Minister Stübinger wird beauftragt, die Angelegenheit noch einmal eingehend zu überprüfen und in der nächsten Ministerratssitzung zu berichten. 42

35Siehe oben TOP 1.
36Zuletzt 35. MRS am 1.8.1947, TOP H.g
37Fortgang 59. MRS am 30.12.1947, TOP G.
38Zuletzt 38. MRS am 20.8.1947, TOP I.
39Vgl. Anm. # zur 37. MRS am 12.8.1947, TOP A.
40Die Schreiben der Militärregierung und des MinPräs konnten nicht nachgewiesen werden (vgl. Best. 860 Nr. 1007, Nr. 1950-1953 und Nr. 3771-3772).
41Zuletzt 28. MRS am 29.5.1947, TOP 3.
42Vgl. Schreiben des Landesernährungsamts Rheinland-Pfalz vom 3.10.1947 an den Landwirtschaftsminister: „Laut Schreiben vom 3. September 1947 der Militärregierung Koblenz, […] dürfen für Kantinen und Küchen der Nichtprioritätsbetriebe Lebensmittelzusätze nicht mehr gegeben werden. Obwohl z.Z. von jedem Essensteilnehmer 500 g Brot-, 100 g Fleisch und 50 g Fettabgabe verlangt werden, kann mit diesen Rationen eine Verpflegung für den ganzen Monat nicht durchgeführt werden. Die Ausgabe eine Mittagessens halte ich für dringend erforderlich, zumal ca. 60% aller Beamten und Angestellten der Landesregierung von auswärts kommen. Die Küche selbst besitzt keine Vorräte mehr. Ebenso sind Lieferungen von beschlagnahmten Waren noch nicht erfolgt. Ich bitte um eine Entscheidung, was nun weiterhin geschehen soll.” (Best. 940 Nr. 49, S. 359). – Fortgang 73. MRS am 11.5.1948, TOP 4.b).