© LAV

44. Ministerratssitzung am Freitag, den 19.9.19471

Anwesend:
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Dr. Neumayer
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer

Es fehlten die Minister Bökenkrüger und Feller.

Tagesordnung 2
  • 1. Etatberatung (Festsetzung des Beratungsverfahrens)
  • 2. Finanzausgleich
    • A. Gesetz zur Regelung der Dienstbezüge der leitenden Beamten
    • B. Umbenennung des „Chefs des Staatsministeriums“ in „Chef der Staatskanzlei“
  • 3. Kartoffelversorgung
    • C. Landesverordnung zur Regelung des Urlaubs für 1947 (5.)
    • D. Verschiebung der Tagesordnungspunkte 4, 6 und 7
    • E. Aufnahmesperre für die Unterklassen der höheren Schulen
    • F. Jugendfürsorge

1Ausfertigung (korr.) in Best. 860 Nr. 9603 und in Best. 700,169 Nr. 135, S. 195-203; Durchschlag in Best. 860 Nr. 8187. Anlagen: 1. Schreiben des Finanzministers und des Innenministers vom 19.8.1947 an den ORPräs der Pfalz, die Regierungspräsidenten in Koblenz, Mainz, Trier und Montabaur, Bürgermeister und Landräte, nachrichtlich z. K. Präsident des Rechnungshofes in Speyer und Vorsitzender des Städteverbandes (OBgm Kraus in Mainz) betr. Finanz- und Lastenausgleich zwischen Land, Kreisen und Gemeinden im Rechnungsjahr 1947 mit Anlage; 2. Schreiben des MinPräs vom 19.9.1947 an den GenGouv betr. die Ernährungslage mit Auszug aus der „Badischen Zeitung“ Nr. 74 vom 16.9.1947 zur Kartoffelernte und Vermerk vom 19.9.1947 betr. Aufbringung der für die Bevölkerung und Militär benötigten Kartoffelmenge durch die einzelnen Kreise des Landes; 3. Schreiben des Arbeitsministers vom 9.9.1947 an das Staatsministerium betr. „Vorläufige Urlaubsregelung für 1947“; 4. Schreiben des Justizministers vom 10.9.1947 an den Arbeitsminister betr. LVO zur Regelung des Urlaubs für 1947; 5. Mitteilung des Arbeitsministers vom 12.9.1947 mit Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses des LT vom 10.9.1947 betr. Urlaubsanspruch der Betriebsangehörigen; 6. Schreiben des Allgemeinen Gewerkschaftsbundes (AGB) Rheinland-Hessen-Nassau an den MinPräs betr. Urlaubsverfügung des Arbeitsministers; 7. Schreiben des MinPräs vom 19.9.1947 an den GenGouv betr. Aufnahmesperre für die unteren Klassen der höheren Schulen; 8. Niederschrift über eine Besprechung des Ministers für Gesundheit und Wohlfahrt mit den Leitern der Unterrichts-, Jugend-, Gesundheits- und Wohlfahrts- und Justizabteilung der Militärregierung „über Probleme der Jugendwohlfahrt“ am 12.8.1947; 9. TO (Best. 860 Nr. 9603; Best. 700,169 Nr. 135, S. 205-242 und S. 251 (mit Notizen des MinPräs S. 243-249); Best. 860 Nr. 8187 ohne Nr. 2 (außer Vermerk) und Nr. 9).
2Die vorgegebene TO enthielt außerdem noch TOP 4. Gnadensache S. (vgl. oben Anm. 1 zur TO der 42. MRS am 12.9.1947), TOP 6. Landeswirtschaftspolizei (vgl. 45. MRS am 29.9.1947, TOP 3), und TOP 7. Verschiedenes.

1. Etatberatung (Festsetzung des Beratungsverfahrens) 3

Es wurde folgendes festgestellt:

    a) die jetzigen Beratungen der Einzeletats in den Ausschüssen haben informatorischen Charakter. Sie ermöglichen die Feststellung der Auffassungen in den Ausschüssen;

    b) die Einzeletats werden anschließend im Ministerrat beraten und beschlossen.

Daraus ergibt sich, daß die in der Presse hier und da gemachten Mitteilungen, wonach der Landtag bereits in der Sitzung vom 30.9.1947 in die Etatberatungen eintreten würde, falsch sind. 4

2. Finanzausgleich 5

Unter Bezugnahme auf den gemeinsamen Erlaß des Finanzministers und des Innenministers vom 19. August 6 wird festgestellt, daß es sich hierbei nicht um einen Beschluß des Ministerrats handelt. Der Finanzminister weist vielmehr darauf hin, daß man die jetzige Regelung nur als ein Provisorium betrachten könne. Er macht anschließend ergänzende Mitteilungen und weist insbesondere darauf hin, daß der letzte Schlüssel vom Jahre 1944 infolge vieler Wandlungen nicht mehr angewandt werden könne, man vielmehr einen neuen Schlüssel finden müsse, um den besonders geschädigten Gemeinden wie Mainz, Koblenz, Trier etc. gerecht zu werden. 7

3Vgl. 40. MRS am 3.9.1947, TOP 1.
4Fortgang 51. MRS am 30.10.1947, TOP 5.
5Vgl. Anm. 1, Anlage Nr. 1 zum Protokoll, sowie Best. 860 Nr. 4050 und Best. 920 Nr. 2972-2974.
6Bezug: Schreiben des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern vom 19.8.1947 (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1).
7Fortgang 64. MRS am 17.2.1948, TOP A.

A. Gesetz zur Regelung der Dienstbezüge der leitenden Beamten 8

Bei dieser Gelegenheit berichtet der Finanzminister weiterhin über die Ausschußberatungen bezüglich des Gesetzes zur Regelung der Dienstbezüge der leitenden Beamten (Drucksache II/36 des Landtags) 9

Abweichend von der Auffassung des Ausschusses beschließt der Ministerrat

    a) der Präsident des Rechnungshofes soll aus der jetzigen Gruppe B 3 b in die Gruppe B 4 kommen (der Ausschuß hatte B 5 vorgeschlagen).

    b) Der Präsident des Landesverwaltungsgerichts, der gleichzeitig Prä-sident des Verfassungsgerichtshofes ist, soll unter Berücksichtigung seiner hohen Stellung von Gruppe B 8 nach Gruppe B 5 kommen.

Hierfür stimmten: Ministerpräsident Altmeier, Minister Dr. Süsterhenn, Minister Stübinger, dagegen: Minister Steffan, Minister Dr. Hoffmann, Stimmenthaltung: Minister Junglas.

Der Vizepräsident der Pfalz soll von B 9 in Gruppe B 8 eingestuft werden.

Der Ministerrat beschließt, den Ministerialdirektoren unter Berücksichtigung ihrer politischen Stellung als Vertreter der Minister Aufwandsentschädigung zu gewähren, während die Ministerialdirigenten keine Aufwandsentschädigung erhalten sollen.

Die Provinzialdirektoren in der Pfalz kommen in Wegfall. Die im Amt befindlichen Herren behalten ihre Dienstbezeichnung und sind nach Gruppe A 1 a – Endstufe – zu besolden. 10

8Zuletzt 33. MRS am 22.7.1947, TOP 4.
9LT RLP 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 36. Vgl. Best. 860 Nr. 4024 sowie 33. MRS am 22.7.1947, TOP 4. Der LT stimmte dem Gesetz am 3.12.1947 zu (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 41, S. 72, S. 93 f. und S. 222-224); unter dem Titel „Landesgesetz zur Regelung der Dienstbezüge der leitenden Beamten der Zentral- und Mittelbehörden und von Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz“ wurde es am 14.7.1948 ausgefertigt und galt rückwirkend zum 1.10.1947 (GVBl. I 1948, S. 275).
10Fortgang 45. MRS am 29.9.1947, TOP 1/3.

B. Umbenennung des „Chefs des Staatsministeriums“ in „Chef der Staatskanzlei“

Nach Auffassung von Mitgliedern des Ministerrats ist die Bezeichnung „Chef des Staatsministeriums insofern irreführend, als man unter der Bezeichnung „Staatsministerium“ die Zusammenfassung des Ministerrats zu verstehen habe. Deshalb wird beschlossen, die Bezeichnung zu ändern und zwar in „Chef der Staatskanzlei”. 11

Der Auffassung des Ausschusses, dem Chef der Staatskanzlei zwar den Titel „Staatssekretär“, jedoch nur die Bezüge eines Ministerialdirektors zu gewähren, schließt sich der Ministerrat nicht an. Bei der überragenden Stellung des Chefs der Staatskanzlei, die man durch die Berufung eines Staatssekretärs herausgestellt hat, kommt dementsprechend auch nur die Besoldung als Staatssekretär in Frage, also aufgrund der früheren Beschlüsse B 4, mit einer Aufwandsentschä-digung von RM 2400,–. 12

11Vgl. Vermerk des MinPräs vom 18.1.1947, welcher die offiziellen Titel für die Ministerien und andere Formalien definierte. Darin heißt es unter Punkt 4.: „Die dem Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellten Dienststellen werden im ‘Staatsministerium‘ zusammengefasst.“ (Best. 860 Nr. 3771, S. 101-105, hier: S. 103).
12Fortgang 51. MRS am 30.10.1947, TOP 3/21.

3. Kartoffelversorgung 13

Der Ministerpräsident berichtet über die Verhandlungen, die er mit den Ministern Steffan, Dr. Süsterhenn, Stübinger, Feller und Staatssekretär Haberer am Mittwoch, den 17. September 1947 mit dem Generalgouverneur gehabt hat, 14 wobei der Generalgouverneur zusagte:

    a) weitere Verhandlungen mit dem anwesenden General Koenig zu führen, um eine Herabsetzung von 54.000 t zu erreichen,

    b) die offizielle Zusicherung an die Landesregierung, mit Freigaben in Wein und sonstigen Produkten des Landes Kompensationsgeschäfte zu tätigen, um Kartoffeln, Fett, Getreide einzuführen. 15

Aufforderung an die Landesregierung, die Initiative auf diesem Gebiet zu ergreifen. 16

Nach der Auffassung der Militärregierung sollen die Normalverbraucher unter allen Umständen drei Zentner Kartoffeln erhalten, wobei diese Verteilung neben der Auflagenerfüllung in erster Linie zu betreiben sei. Die Ausgabe habe sukzessive 17 in drei Raten à ein Zentner zu erfolgen.

Gestreift wurde das Verhalten der Landesregierung im Falle der Zurückziehung des Briefes Groß. 18 Der Ministerpräsident berichtet über seine diesbezüglichen Erklärungen und weiterhin über das Verlangen der Militärregierung, die Kartoffelverteilung nur über den Handel durchzuführen, weil hierin eine Gewähr für eine straffere Erfassung gegeben sei.

Dr. Hoffmann regt an, die Fraktionsführer von dem Stand der Dinge zu unterrichten. Nachdem dies am Nachmittag geschehen ist, wobei nach einem eingehenden Bericht des Ministerpräsidenten die Fraktionsführer ihre Auffassungen bekundeten, beschloß der Ministerrat anschließend die Absendung eines Schreibens an die Militärregierung, woraus sich zugleich eine Beschlußfassung in der Frage der Auflage ergibt (Anlage 1). 19

Maßgebend für diese Beschlußfassung war vor allem die Tatsache, daß ohne Auflage ein Anfang in der Kartoffelversorgung überhaupt nicht möglich ist, andererseits aber keine Minute mehr gezögert werden dürfte, weil mit jedem Tag Kartoffeln über den schwarzen Markt abwandern, die infolgedessen der geordneten Verteilung entzogen werden. 20

13Zuletzt 43. MRS am 15.9.1947, TOP A.
14Ein Protokoll dieser Besprechung ist nicht nachweisbar. Vgl. das in der Anlage (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2) beiliegende Schreiben des MinPräs vom 19.9.1947 an den GenGouv mit Bezugnahme auf diese Besprechung (auch in: Best. 860 Nr. 1007, S. 339-401). Die Bedeutung, welche die angespannte Versorgungslage für die Militärregierung zu dieser Zeit hatte, schlug sich auch in ihrem Verhältnis zur Presse nieder; vgl. Pieroth, Parteien, S. 256 f.
15Auf einer Pressekonferenz der Provinzialregierung Pfalz am 22.9.1947 zu Fragen der Entnazifizierung, Ernährung und Schiebertum wandte sich ORPräs Bögler strikt gegen die unkontrollierten Kompensationsgeschäfte einzelner Betriebe (LASp Best. H 13 Nr. 97, insbes. S. 210). Vgl. auch die Ansprache Böglers an die Beamten und Angestellten der Provinzialregierung Pfalz am 6.8.1947 und am 14.8.1947. Mitarbeiter hatten sich gegen den Pauschalverdacht, an Kompensationsgeschäften beteiligt gewesen zu sein, zur Wehr gesetzt (ebd. Nr. 159, S. 25-30, 37-51).
16So in der Vorlage. Vermutlich gemeint: ‚Es erging (seitens des GenGouv) die Aufforderung‘ etc.
17In der Vorlage: „suggestive”.
18Zuletzt 42. MRS am 12.9.1947, TOP B.
19Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2. Dem in den Akten befindlichen Durchschlag liegt neben dem Auszug aus der „Badischen Zeitung“ vom 16.9.1947 noch eine vom Referat III C 4 des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung erarbeitete Aufstellung der von den Kreisen bislang aufgebrachten Mengen vom 19.9.1947 bei (Best. 860 Nr. 1007, S. 379-385). Laut Altmeier bestätigte der Artikel aus der „Badischen Zeitung“ die Auffassung des Kabinetts, „daß die anteilmäßige Unterverteilung der Gesamtauflage auf die drei Länder der Zonen in keiner Weise der Leistungsfähigkeit nach dem regionalen Ernteergebnis entspricht. Es steht einwandfrei fest, daß die Ernteergebnisse im Lande Rheinland-Pfalz die schlechtesten sind und wesentlich hinter den Ergebnissen von Südbaden und Südwürttemberg zurückbleiben.” (ebd. S. 381).
20Fortgang 45. MRS am 29.9.1947, TOP 1/1.

C. Landesverordnung zur Regelung des Urlaubs für 1947 (5.)

Nachdem diese Angelegenheit bereits in der letzten Sitzung des Ministerrats eingehend behandelt worden war, 21 wies der Justizminister unter Bezugnahme auf den Schnellbrief vom 10.9.1947 22 auf die juristischen Bedenken hin, die das Justizministerium nach Kenntnisnahme der Landesverordnung habe. In Vertretung des Arbeitsministers gab Ministerialdirektor Dr. Ingendaay eine Übersicht über den derzeitigen Stand. 23 Im Anschluß an eine längere Debatte wurde beschlossen:

Der Ministerrat ist bezüglich der Landesverordnung zur Regelung des Urlaubs für das Jahr 1947 folgender Auffassung:

  1. 1. Die Tarifbestimmungen bleiben in Kraft
  2. 2. Nur soweit nach den bestehenden Tarifforderungen ein Arbeitnehmer weniger als 12 Tage Urlaub bekommen würde, erhält er nunmehr 12 Tage aufgrund der Verfassungsbestimmungen.
  3. 3. Die Frage der weiteren Aufstockung des Urlaubs für längere Betriebszugehörigkeit soll schnellstens durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, oder aber, falls diese nicht zum Ziele führen, durch Gesetz geregelt werden. 24
21Tatsächlich: 42. MRS am 12.9.1947, TOP A.
22Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 4, desgl. in Best. 930 Nr. 6275.
23Vgl. auch das als Anlage Nr. 3 (siehe oben Anm. 1) beiliegende Schreiben des Arbeitsministers vom 9.9.1947 an das Staatsministerium sowie die ebenfalls als Anlage (ebd., Nr. 5) beiliegende Entschließung des Allgemeinen Gewerkschaftsbundes Rheinland-Hessen-Nassau vom 13.9.1947.
24In einem Aktenvermerk vom 12.9.1947 hielt Minister Bökenkrüger Verlauf und Ergebnis der Beratungen im Ministerrat in eigenen Worten fest: „In der heutigen Kabinetts-Sitzung wurde das Gesetz über die vorläufige Regelung des Urlaubs 1947 besprochen. Im Gegensatz zu der einstimmigen Stellungnahme des Sozialpolitischen Ausschusses des Landtags war ein Teil des Kabinetts der Auffassung, daß die Aufstockung der Zusatz-Urlaubstage auf die 12 Mindesturlaubstage nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt worden seien [sic!]. Die vorläufige Regelung sollte lediglich dem Art. 57,4 der Verfassung Rechnung tragen und diesen Mindesturlaub gewährleisten. Nach Ansicht der betreffenden Mitglieder des Kabinetts sei nicht daran gedacht gewesen, durch diese Urlaubsregelung einer allgemeinen Erhöhung des Urlaub das Wort zu geben. Dies sei vielmehr künftigen Tarifvereinbarungen vorbehalten“ (Best. 930 Nr. 6273). Vgl. die Stellungnahme des Sozialpolitischen Ausschusses vom 10.9.1947 (Best. 860 Nr. 4021, S. 39).

D. Verschiebung der Tagesordnungspunkte 4, 6 und 7

Da die Beratungen wegen der Kartoffelversorgung durch die Heranziehung der Fraktionsführer längere Zeit beanspruchten, mußten die Punkte 4 25, 6 26 und 7 27der Tagesordnung abgesetzt werden.

E. Aufnahmesperre für die Unterklassen der höheren Schulen 28

Außerhalb der Tagesordnung wurde auf Vorschlag des Kultusministers ein Schreiben an den Herrn Gouverneur betreffend die von der Militärregierung angeordnete Aufnahmesperre für die Unterklassen der höheren Schulen (Anlage 2) 29 beschlossen. 30

F. Jugendfürsorge

Ferner beschloß der Ministerrat aufgrund der Vorlage des Wohlfahrtsministers Junglas, daß die Unterlagen der Jugendfürsorge wie bisher beim Wohlfahrtsministerium verbleiben sollen, wogegen die Militärregierung eine Überführung dieser Fragen in das Kultusministerium vorgesehen hatte (siehe Niederschrift vom 12.8.47, Anlage 3). 31

25TOP 4: Gnadensache S. Zuletzt 42. MRS am 12.9.1947, TOP D. – Fortgang 46. MRS am 3.10.1946, TOP 4.
26TOP 6: Landeswirtschaftspolizei. – Fortgang 45. MRS am 29.9.1947, TOP 3.
27TOP 7: Verschiedenes.
28Zuletzt 39. MRS am 28.8.1947, TOP 1/18.
29Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 7; weitere Fassung in Best. 860 Nr. 1007, S. 387 f., mit handschr. Entwurf in französischer Sprache ebd. S. 389 f. Vgl. auch die handschr. in Französisch abgefaßte „Résolution“ des LT dazu (in zwei Fassungen: ebd. S. 391-398). Vgl. Protokolle der LT-Sitzung vom 29.8.1947 und vom 30.9.1947 (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 84-86 und S. 96 f.).
30Fortgang 45. MRS am 29.9.1947, TOP 1/5.
31Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 8. Auf der Besprechung mit der Militärregierung hatte Junglas laut dieser Niederschrift darauf hingewiesen, „daß die Aufgaben der Jugendwohlfahrt durch Gesetzgebung und Praxis ziemlich eng mit denen der übrigen Wohlfahrtspflege verschmolzen seien und eine Loslösung in der Zentralinstanz nicht zu empfehlen sei. Die Vertreter der Militärregierung hielten dagegen, daß das Landesjugendamt, ohne daß größere Schwierigkeiten entstünden, ebenso gut dem Unterrichtsministerium unterstehen könne, wie dem Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt.[..].” (Best. 700,169 Nr. 135, S. 241).