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20. Ministerratssitzung am Dienstag, den 18.3.19471

Anwesend:
  • Ministerpräsident Dr. Boden
  • Minister Dr. Haberer
  • Minister Junglas
  • Minister Dr. Lotz
  • Minister Röhle
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn

Es fehlte Minister Feller.

Tagesordnung
  • 1. Landesverordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes
  • 2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz
  • 3. Geschäftsordnung für die Landesregierung
  • 4. Organisationsfragen der einzelnen Ministerien
  • 5. Verschiedenes (Autos für die Minister; Lotterie zugunsten der zerstörten Gebiete des Landes; Zweckverband für den Wiederaufbau der Stadt Mainz)

1Durchschlag in Best. 860 Nr. 9601, Nr. 8186 und Nr. 4535, S. 115-121, ferner in Best. 700,155 Nr. 62, S. 203-209 und in Best. 700,177 Nr. 654, S. 34-37. Anlagen: 1. TO (Best. 700,155 Nr. 62, S. 189 und in Best. 700,177 Nr. 654, S. 33); 2. Beschluss betr. den „Zweckverband für den Wiederaufbau der Stadt Mainz“ (Best. 700,155 Nr. 62, S. 191 und Best. 700,177 Nr. 654, S. 38); 3. Verbandssatzung (undat.) (Best. 700,177 Nr. 654 S. 39-41).

1. Landesverordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes 2

Die beiden bisher bestehenden Oberrechnungskammern sollen zusammengefaßt werden in einem Rechnungshof von Rheinland-Pfalz mit dem vorläufigen Sitz in Speyer. Dieser Zusammenschluß hat seinen Niederschlag gefunden in der Verordnung über die Errichtung eines Rechnungshofes, auf deren baldige Verabschiedung durch den Ministerrat die Militärregierung größten Wert legt 3. Der Chef des Rechnungshofes soll nicht den Ministern, sondern dem Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt werden, wodurch die Vollmachten der Minister aber in keiner Weise beschnitten werden sollen. Mit Ausnahme aller Einrichtungen und Anstalten der Sozialversicherung und der Sparkassenverbände unterstehen in Zukunft alle Körperschaften der Kontrolle des Rechnungshofs. Der Ministerrat hat aber die Möglichkeit, weitere Ausnahmen zu genehmigen. Nicht geprüft werden ferner die kirchlichen Einrichtungen. Minister Röhle legt Wert darauf, daß die Einrichtungen der Arbeitsverwaltung ebenfalls unter die Kontrolle des Rechnungshofs fallen. Der Ministerrat befaßte sich eingehend mit dieser Verordnung, die einstimmig angenommen wurde 4.

2Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP 7 (vertagt). Vorlage in Best. 900 Nr. 12 (Durchschlag). Vgl. den Entwurf mit Begründung, den der Präsident des Beratenden Finanzausschusses, Dr. Oeftering, am 24.1.1947 im Anschluss an eine Unterredung mit dem MinPräs (am 14.1.1947) übersandte (Best. 860 Nr. 1084, S. 743 und S. 725-733). Der MinPräs wollte diesen Entwurf, wie er Oeftering am 4.2.1947 mitteilte, mit geringfügigen Abänderungen dem Ministerrat vorlegen (ebd., S. 737-741). Neben diesem Speyerer Entwurf gab es noch eine (undatierte) als „Koblenzer Entwurf” bezeichnete Fassung der Landesrechnungskammer Koblenz (ebd., S. 717-719). Vgl. die Bezugnahme darauf in einer undatierten internen Stellungnahme zu dem von Oeftering vorgelegten Entwurf (ebd. S. 739-741) sowie Brommer, Landesregierung, S. 531 f. Allgemein Dickertmann, Landesrechnungshof; Gilles/Otto/Pirker/Weinert, Tradition; Fisch, Einflüsse; Amos, Finanzausschuß
3Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP 7. Vgl. Schreiben des Direktors der Finanzen der französischen Militärregierung („gez. Auboynneau“) vom 24.10.1946 an den Präsidenten des Beratenden Finanzausschusses, Dr. Oeftering (Best. 860 Nr. 1084, S. 711).
4Die LVO wurde am 30.4.1947 ausgefertigt (GVBl. I 1947, S. 232-233).

2. Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz 5

Justizminister Dr. Süsterhenn berichtet über seine Besprechung mit den Justizoffizieren von Baden-Baden, Kabinettschef de Vassoigne und den Vertretern des Justizministeriums 6. Als zuständiger Ressortminister hat er die Militärregierung informatorisch unterrichtet von der Besprechung im Ministerrat, dabei aber betont, daß der Ministerpräsident mit dem Generalgouverneur die einzelnen Abweichungen noch besprechen würde 7. Die Militärregierung habe daraufhin erklärt, daß sie ihre Gedanken in einer neu vorzulegenden Landesverordnung weitgehendst berücksichtigt haben wolle.

Der Ministerpräsident erinnert daran, daß laut Beschluß des Ministerrats dessen Meinung schriftlich in einem Schreiben an den Generalgouverneur niedergelegt werden sollte. Der springende Punkt sei nicht speziell der, wie der Ministerrat zum Entnazifizierungsgesetz stehe, sondern ob er sich grundsätzlich, auch wenn nach der Verordnung des Generals Koenig die Tätigkeit der Beratenden Landesversammlung nur eine beratende sein soll, als Landesregierung in einen offenen Widerspruch zum Landtag stellen könne. Das sei bei der letzten Sitzung einstimmig abgelehnt worden. Es sei nicht möglich, dieses Gesetz zu verabschieden, ohne den Landtag noch einmal zu hören. Der Ministerpräsident bat, von diesem Standpunkt nicht abzugehen. Der weiteren Entwicklung dieser Angelegenheit sehe er mit größtem Ernst entgegen.

Minister Röhle ist der Ansicht, daß der Wahlkampf bei Nichtberücksichtigung der einmal beschlossenen Gesetzesvorlage außerordentlich erschwert werde.

Minister Steffan: Wenn die Militärregierung gewünscht hat, daß der Landtag mit der Gesetzesvorlage betraut wurde, dann kann sie heute die Entscheidung des Landtages nicht umgehen. Die Parteien haben einstimmig beschlossen, ihre Mitarbeit in der Entnazifizierung zu versagen, wenn dieses Gesetz geändert wird. Wenn wir uns über den Willen des Landtages hinwegsetzen, müssen wir uns den heftigsten Vorwürfen aussetzen. Auf keinen Fall kann der Ministerrat von dem einmal eingenommenen Standpunkt abweichen.

Minister Dr. Haberer stimmt den Ausführungen des Ministerpräsidenten und des Ministers Steffan ausdrücklich zu.

Der Herr Gouverneur soll unter Umständen gebeten werden, den Ministerrat zu empfangen und dessen eindeutige Stellungnahme entgegenzunehmen.

Minister Dr. Lotz: Meine Hauptaufgabe ist im Augenblick die Demokratisierung der Jugend. Wenn dieses Gesetz nicht, wie es die Bevölkerung erwartet, angenommen wird, ist das Vertrauen des Volkes in die Regierung erschüttert. Der von uns eingenommene Standpunkt muß beibehalten werden.

Minister Dr. Haberer schlägt vor, das Ergebnis der Besprechung zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Generalgouverneur abzuwarten, ehe die Debatte über dieses Gesetz fortgeführt werde. Auf alle Fälle müsse beim Gouverneur auf die eventuellen Folgen mit aller Eindringlichkeit hingewiesen werden.

Die weitere Beratung über diesen Punkt wurde vertagt 8.

5Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP 5.
6Zum Verlauf des Gespräches siehe auch die persönliche Mitteilung des Justizministers an den MinPräs vom 14.3.1947 (Best. 700,155 Nr. 24, S. 169-171).
7Dies bezieht sich auf die Unterschiede zwischen dem französischen Entwurf und der von der BLV beschlossenen Fassung (siehe 19. MRS am 12.3.1947, TOP 5).
8Fortgang 21. MRS am 25.3.1947, TOP 2.

3. Geschäftsordnung für die Landesregierung 9

Mit Ausnahme von Minister Feller waren sämtliche Minister mit der Geschäftsordnung einverstanden 10. Der Ministerpräsident gab noch einzelne Erläuterungen zu dieser Geschäftsordnung. Bezüglich des Einwandes von Minister Feller gegen die Bezeichnung der Minister als Staatsminister 11 erklärte der Ministerpräsident, daß dies doch vom Ministerrat unter Teilnahme von Herrn Feller beschlossen sei und ihm auch aus höheren staatsrechtlichen Gesichtspunkten heraus als richtig erscheine. Gerade weil und infolge der Besatzung die Souveränität eines Staates fehle, bestehe doppelte Veranlassung zu betonen, daß wir ein Staatsgebilde sind und die Aufgaben eines solchen erfüllen.

Minister Dr. Süsterhenn wies darauf hin, daß die Verfassung ausdrücklich betone, daß Rheinland-Pfalz ein Gliedstaat Deutschlands sei 12.

4. Organisationsfragen der einzelnen Ministerien

Zur Frage der Beamtenernennungen wurde nochmals festgestellt, daß sämtliche Personalien durch das Innenministerium zu bearbeiten seien 13. Hieran solle auch zunächst aus Gründen der Einheitlichkeit nichts geändert werden. Dieses Übergangsstadium könne erst überwunden werden durch Bildung der endgültigen Regierung und sobald in allen Ministerien eine Personalabteilung aufgebaut sei. Zur Klärung dieser Fragen und zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten hat Minister Steffan dem Ministerpräsidenten einen Entwurf über die Bearbeitung der Personalangelegenheiten vorgelegt. Danach sollen die Ressortminister dem Innenminister von der beabsichtigten Besetzung eines Postens Mitteilung geben. Dieser prüft die Vorschläge und stimmt sie mit dem Finanzminister ab. Nach Abschluß der Prüfung wird dem Ressortminister von der Entscheidung Kenntnis gegeben. Die Ernennung der höheren Beamten, also vom Regierungsrat aufwärts, erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Die Ernennung, Versetzung und Höhergruppierung aller übrigen Beamten erfolgt durch den Ressortminister unter Mitwirkung des Finanzministers. Es wird hierbei nochmals ausdrücklich festgestellt, daß es sich hier lediglich um die Einstellung der Beamten der Landesregierung handelt und daß parteipolitische Gesichtspunkte bei der Bearbeitung keine Berücksichtigung finden. Hieran soll unter allen Umständen festgehalten werden. Ein Schreiben der Handwerkskammer der Pfalz gab Veranlassung zu der Feststellung, daß die nicht unmittelbaren Dienststellen, d.h. die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer Staatsaufsicht unterworfen sind, in erster Linie den Regierungspräsidenten und dem Oberregierungspräsidenten unterstehen. Die letzte Aufsichtsinstanz sei aber der Minister. Infolge dessen habe der Minister einen Anspruch darauf, direkte Auskünfte von diesen Dienststellen zu verlangen. Der Minister als solcher ist kraft seiner Rechte als Ressortminister nicht verpflichtet, diese Vorgänge über den Ministerpräsidenten zu leiten. Dem Oberregierungspräsidenten Dr. Eichenlaub soll eine dementsprechende Anweisung erteilt werden 14.

9Zuletzt 2. MRS am 5.12.1946, TOP B. Vgl. Brommer, Landesregierung, S. 497.
10Es handelte sich hierbei um eine erheblich erweiterte Geschäftsordnung. Ein erster Entwurf wurde mit Schreiben des MinPräs vom 22.2.1947 den Ministerien zugeleitet (Best. 860 Nr. 6959; mehrere Fassungen in Best. 700,155 Nr. 13, S. 5-27, S. 29-55 und S. 67-93). Dem Datum einer Fassung (ebd. S. 55) zufolge war die Verabschiedung für April 1948 geplant. Zahlreiche Änderungswünsche der Beteiligten wie auch die Berücksichtigung von grundsätzlichen Festlegungen der französischen Militärregierung – vgl. Note Nr. 937 des GenGouv vom 20.2.1948 (Best. 930 Nr. 2061) und die Stellungnahme des Staatsministeriums dazu vom 20.2.1948, Best. 860 Nr. 6960 – bedingten, dass die erweiterte Geschäftsordnung erst am 25.6.1951 vom Ministerrat beschlossen wurde und am folgenden Tag in Kraft getreten ist (Best. 860 Nr. 6961).
11Vgl. 10. MRS am 17.1.1947, TOP F.
12Fortgang 36. MRS am 5.8.1947, TOP E.
13Vgl. dazu und zum folgenden Brommer, Landesregierung, S. 497.
14Fortgang 22. MRS am 3.4.1947, TOP 1.

5. Verschiedenes (Autos für die Minister; Lotterie zugunsten der zerstörten Gebiete des Landes; Zweckverband für den Wiederaufbau der Stadt Mainz)

a) Es wurde erneut Klage darüber geführt, daß die Herren Minister noch immer nicht im Besitz von geeigneten Autos sind 15. Insbesondere wies Kultusminister Dr. Lotz darauf hin, daß er am kommenden Morgen eine Dienstreise in die Pfalz antreten müsse, ohne aber bis jetzt eine Fahrgelegenheit zu haben. In einem vom Ministerrat an Minister Feller gerichteten Schreiben wurde dieser aufgefordert, sofort den Wagen seines persönlichen Referenten Weiler 16 zur Verfü-gung zu stellen 17.

b) Auf Vorschlag des Ministers Dr. Haberer wird beschlossen, eine Lotterie zugunsten der zerstörten Gebiete des Landes zu veranstalten 18. Die Vorbereitung und Durchführung der Lotterie wird dem Finanzminister übertragen. Einzelheiten, insbesondere die Frage der Verteilung der Geldbeträge, werden vorbehalten 19.

c) Zweckverband für den Wiederaufbau der Stadt Mainz 20. Der Ministerrat beschließt 21.

  1. 1. Beitritt des Landes Rheinland-Pfalz zu dem Zweckverband für den Wiederaufbau der Stadt Mainz gemäß der vorliegenden Satzung (der Wortlaut der Satzung selbst soll noch einer Überarbeitung unterzogen werden) 22,
  2. 2. Zuständige Behörde zur Bildung des Zweckverbandes für den Wiederaufbau der Stadt Mainz gemäß § 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 7.6.1939 23 ist der Minister des Innern 24.
15Fortgang 22. MRS am 3.4.1947, TOP 1.
16Georg Weiler (*1902), 1911-1933 Auszubildender und Angestellter im kommunalen Verwaltungsdienst, seit 1930 Mitglied der KPD, 1933 und 1944 vorübergehend inhaftiert, 1936-1945 Geschäftsführer eines Bauunternehmens, 1945 Amtsleiter des Wohnungsamtes der Stadt Ludwigshafen, 1947 ORR im Ministerium für Wiederaufbau und Verkehr, 1967 Pensionierung als RDir beim Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau, 1947 Mitglied der Landesleitung der KPD Rheinland-Pfalz, 1950 Parteiausschluss wegen persönlicher Kontakte zu Willi Gräfe (Becker, KPD, S. 502; Best. 860P Nr. 4525).
17Vgl. Schreiben des MinPräs vom 18.3.1947 an den Minister für Wiederaufbau und Verkehr (Best. 860 Nr. 1150 S. 147 f.). Darin hatte Boden unter Bezug auf die in der Ministerratssitzung dieses Tages geäußerte Kritik Minister Feller persönlich verantwortlich gemacht: „Ich ersuche Sie, Ihre persönliche Aufmerksamkeit dieser Frage erneut zuzuwenden. Bei den verschiedenen Beschlagnahmungen der letzten Wochen hätte bei gutem Willen der verantwortlichen Stellen für jeden der Herren Minister, die noch keinen ‚besseren‘ Wagen besitzen, ein solcher bereit gestellt werden können. Es ist nicht zu verantworten, dass nachgeordnete Beamte der Ministerien einen Wagen für sich benutzen, bevor die Herren Minister entsprechend bedacht sind. Ich halte es nach wie vor für angezeigt, dass die leitenden Beamten im Lande und auch die Präsidenten der höheren Dienststellen, die viel über Land zu fahren haben, im Besitze ihrer Wagen bleiben. Ich halte es aber nicht für richtig, dass Ministerialbeamte im Range von Regierungsräten, Oberregierungsräten und Regierungsdirektoren solche ‚besseren‘ Wagen für sich in Anspruch nehmen, bevor das Bedürfnis der Herren Minister befriedigt ist.“. Am 27.3.1947 ersuchte MinPräs Boden den GenGouv nochmals um die Freigabe von 15 Volkswagen (Best. 860 Nr. 1006, S. 163). Dem war eine Stellungnahme der Fahrbereitschaft im Innenministerium (vom 17.3.1947) vorausgegangen, die an den MinPräs weitergeleitet wurde (ebd. S. 167). Darin heißt es u.a.: „Die der Landesregierung zur Verfügung stehenden Kraftwagen befinden sich in einem derart schlechten Zustande, dass eine Neuanschaffung unumgänglich notwendig ist. Eine Generalüberholung des größten Teiles der PKW lohnt sich nicht mehr, da die Reparaturkosten den eigentlichen Wert bei weitem überschreiten würden, andererseits könnte die Neuanschaffung mit diesen Geldern fast restlos gedeckt werden. Um in nächster Zeit nicht restlos zum Erliegen zu kommen, müßte der Herr Innenminister in Verbindung mit dem Herrn Minister für Wiederaufbau und Verkehr an die zuständigen Militärdienststellen herantreten und mit allen Mitteln die Freigabe von 15 PKW (Volkswagen) erwirken. Durch diese Neuanschaffung würden für eine gewisse Zeit die Reparaturkosten restlos wegfallen und die Beschaffung von Ersatzteilen, da es sich um einen Einheitstyp handelt, keine großen Schwierigkeiten bereiten.” – Fortgang 32. MRS am 15.7.1947, TOP H.
18Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP 1. Vgl. Brommer, Landesregierung, S. 543 f.
19Entsprechende Unterlagen konnten in der Überlieferung des Finanzministeriums (Best. 920) nicht nachgewiesen werden.
20Best. 860 Nr. 1148, Nr. 1149 und Nr. 3771, S. 37-53, ferner Best. 922 Nr. 6808 (nur Satzung) sowie Best. 930 Nr. 2827. Bereits am 13.12.1946 hatte MinPräs Boden dem GenGouv vorgeschlagen, einen Staatskommissar für den Wiederaufbau von Mainz zu bestellen und dafür den früheren RPräs Dr. Wilhelm Happ vorgeschlagen. (Best. 860 Nr. 1006). Vgl. auch die Bestandsaufnahme aus französischer Sicht vom 20.11.1947 (ebd. Nr. 1148, S. 69 f.). Zur Auflösung des Zweckverbandes siehe Best. 920, Nr. 11515.
21Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2. Der Beschluss wurde vom Innenminister mit Datum vom 2.5.1947 veröffentlicht (GVBl. I 1947, S. 233).
22Undatierter Entwurf der Satzung in der Anlage (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 3). Eine erste Fassung war von OPräs Boden mit Schreiben vom 16.10.1946 den Kreisen und Kommunen vorgelegt worden (Best. 860 Nr. 3771, S. 37-41 und S. 43-53). Eine überarbeitete Fassung datiert auf den 30.4.1947 (Best. 922 Nr. 6808). Vgl. Anm. 18 zur 47. MRS am 10.10.1947, TOP 3.
23RGBl. I 1939, S. 979-984.
24Fortgang 47. MRS am 10.10.1947, TOP 3. Zum Zusammenhang der Wiederaufbauplanungen mit der Frage des zukünftigen Sitzes der Landesregierung vgl. Anm. 58 zur 104. MRS am 23.11.1948, TOP D.