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98. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 22.9.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • die Staatssekretäre Schmidt und Dr. Steinlein, zu TOP 11a die Vorsitzenden der Fraktionen
Tagesordnung:3
  • 1. Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • 2. Landesverordnung über die Ermächtigung der Sparkassen zur Ausstellung und Akzeptierung von Wechseln
  • 3. Landesverordnung zur einheitlichen Regelung der Zins- und Provisionsbedingungen des Kreditgewerbes im Aktiv- und Passivgeschäft
  • 4. Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausdehnung der Kurzarbeiterunterstützung
  • A. Verlängerung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeitsplätze vom 21.6.1948
  • 5. Gesetz zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues
  • 6. Landesgesetz über Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen
  • 7. Landesverordnung über die Krankenversicherung der Rentner
  • 8. Landesverordnung über gesetzliche Unfallversicherung der beim privaten Holzeinschlag beschäftigten Personen
  • 9. Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen
  • 10. Verordnung über die Vermögenssteuerzahlungen im II. Kalenderjahr 1948
  • 11. Verschiedenes:
    • a) Unterrichtung der Fraktionsvorstände über die politische Lage
    • b) Besprechung über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die ”Rote Zone” aus Mitteln des Landesstocks
    • c) Maßnahmen gegen ungewöhnliche Notstände im Wirtschaftsleben (Hilfswerk Berlin)
    • d) Hauptwirtschaftskammer
    • e) Jahrhundertfeier der Inneren Mission am 28. September 1948
    • f) Landesgesetz zur Sicherstellung von Sondergewinnen der Zentralkellereien vom … 1948
    • g) Weinabgabe
    • h Gästehaus
    • i) Gehaltszahlungen an Beamte
    • j) Wolfer Waisenhaus
    • k) Pädagogium in Daun
    • l) Raumverteilung
    • m Baumittel für die öffentlichen Bauten

1. Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4

Diese Landesverordnung wurde mit verschiedenen technischen Änderungen angenommen. Sie lautet nunmehr wie folgt:

„Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Erste Übertragungsverordnung – Ernährung – abgekürzt: 1. ÜVO-Ern.).

Aufgrund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21.6.1948 (GVBl. I S. 241)5 verordnet die Landesregierung von Rheinland-Pfalz:

Einziger Paragraph.

Die der früheren Reichsregierung oder dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen werden auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.

Koblenz, den … 1948

Der Ministerpräsident.” 6

4Best. 930 Nr. 2294.
5Vgl. 74. MRS am 25.5.1948, TOP 6.
6Die LVO wurde am 22.10.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 390).

2. Landesverordnung über die Ermächtigung der Sparkassen zur Ausstellung und Akzeptierung von Wechseln7

Der Ministerpräsident stimmte im Grundsatz der Landesverordnung zu. Ihre Verabschiedung wurde aber zurückgestellt, weil zuvor wegen einiger Formalien und der Klarstellung betr. der Auswirkungen der Mündelsicherheit noch Verhandlungen zwischen Justizministerium und Finanzministerium erforderlich sind. 8

7Zuletzt 89. MRS am 11.8.1948, TOP 6.
8Der im Anschluss an den Beschluss geführte Schriftwechsel innerhalb der Regierung spricht diesbezüglich nur noch von einer „Landesverfügung“ (Best. 860 Nr. 3602, S. 15). Aufgrund von Änderungswünschen der Militärregierung – längere Geltungszeit, Abstimmung mit den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern – und weiterem Abstimmungsbedarf zwischen Justiz- und Finanzminister (ebd., S. 51) verzögerte sich der Erlass der Maßnahme (ebd., S. 37 und S. 43). Sie wurde dann nicht mehr aufgegriffen, weil von Seiten der betroffenen Kreditwirtschaft kein Bedarf mehr geltend gemacht wurde (ebd., S. 67).

3. Landesverordnung zur einheitlichen Regelung der Zins- und Provisionsbedingungen des Kreditgewerbes im Aktiv- und Passivgeschäft

Nach längerer Aussprache wurde die Verabschiedung zurückgestellt, nachdem zuvor der Justizminister darauf verwiesen hatte, daß es sich hier um eine das gesamte Wirtschaftsleben berührende Angelegenheit handele, so daß infolgedessen die Mitwirkung des Wirtschaftsministeriums und die vorherige Anhörung der betroffenen Kreise erforderlich sei. Die diesbezüglichen Besprechungen zwischen Finanzministerium und Wirtschaftsministerium sind sofort aufzunehmen. 9 9Vgl. Best. 860 Nr. 3603, S. 3, sowie Best. 930 Nr. 2808. Im weiteren Fortgang reklamierte das Wirtschaftsministerium die Zuständigkeit für sich und fand dabei Unterstützung beim Wirtschaftsausschuss des Länderrates in Frankfurt (Best. 930 Nr. 2808). Nach Regelung der Zuständigkeitsfrage zugunsten des Finanzministeriums erließ dieses mehrere Regelungen der Zins- und Provisionsbedingungen des Kreditgewerbes (Rdvfg. des Finanzministeriums vom 1.10.1948, in Min.Bl. RLP 1949, S. 14; Rdvfg. vom 1.4.1949, in ebd., S. 165, Rdvfg. vom 8.7.1949, in ebd., S. 295). Eine Verabschiedung der LVO ist wohl durch die Übernahme der Zuständigkeit durch die Bank Deutscher Länder mit den Landeszentralbanken unterblieben (vgl. Best. 860 Nr. 3803, S. 55 und S. 69).

4. Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausdehnung der Kurzarbeiterunterstützung 10 (Besprechung der Lage für den Fall der nicht rechtzeitigen Veröffentlichung des AVAG) 11

Es wurde klargestellt, daß es sich hier nicht um eine Landesverordnung, sondern um eine Landesverfügung handelt, die der Arbeitsminister erläßt. Der Ministerrat nahm den Inhalt dieser Landesverfügung zur Kenntnis.

Im Einleitungssatz der Landesverfügung muß es übrigens heißen:

„Aufgrund des § 2 des Landesgesetzes zur Ausdehnung der Kurzarbeiterunterstützung vom 29.8.1948 (GVBl. S. 316)12 wird verordnet:” 13

10Das Gesetz zur Ausdehnung der Bestimmungen des Gesetzes über die Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz vom 3.12.1947 (zu letzterem vgl. 54. MRS am 25.11.1947, TOP 2) war aufgrund eines Urantrages der Fraktionen der CDU und SPD in den LT eingebracht, am 17.6.1948 verabschiedet und am 29.8.1948 ausgefertigt worden (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 727; GVBl. I 1948, S. 316). Eine Behandlung durch den Ministerrat ist in den Protokollen nicht nachweisbar.
11Bezug: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAG) vom 27.9.1948 (GVBl. I 1948, S. 355-362). Vgl. Best. 860 Nr. 3596, S. 3.
12GVBl. I 1948, S. 316. § 2 ermächtigte den Arbeitsminister, „die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, insbes. die Höhe der Kurzarbeiterunterstützung, abweichend von den Vorschriften des § 5 des Gesetzes, festzusetzen.“
13Entgegen dem obigen Beschluss wurde die Maßnahme vom Arbeitsminister als „LVO zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausdehnung der Kurzarbeiterunterstützung“ ausgefertigt, und zwar bereits unter dem Datum des 15.9.1948 (GVBl. I 1948, S. 372).

A. Verlängerung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeitsplätze vom 21.6.1948

Bei dieser Gelegenheit wurde die Notwendigkeit der Verlängerung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeitsplätze vom 21.6.1948 besprochen.14 Der in diesem Gesetz seinerzeit festgelegte Termin des 30. September 1948 muß um drei Monate verlängert werden, damit keine wilden Massenkündigungen erfolgen.

Der Ministerrat beschloß im Grundsatz ein derartiges Gesetz. Der Arbeitsminister wurde beauftragt, den Wortlaut dieses Gesetzes sofort zu erstellen und der Staatskanzlei zuzuleiten, damit der Landtag dieses Gesetz in seiner nächsten Sitzung noch verabschiedet. 15

Es besteht Klarheit darüber, daß durch diesen Kündigungsschutz unerläßliche Kündigungen, z.B. im Baugewerbe (Saison und Währungsreform) nicht aufzuhalten sind. Durch das Weiterbestehen des Gesetzes besteht aber in jedem Falle die Verpflichtung zur Anrufung der Arbeitsämter, wodurch genügend sichergestellt ist, daß einerseits notwendige Kündigungen ausgesprochen werden können, andererseits sogenannte wilde Kündigungen unterbunden bleiben. 16

14Zuletzt 78. MRS am 15.6.1948, TOP D. Vgl. Best. 860 Nr. 4095.
15Das Gesetz wurde vom LT am 25.11.1948 verabschiedet und am 31.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1083; GVBl. I 1949, S. 4).
16Fortgang 100. MRS am 12.10.1948, TOP 4.

5. Gesetz zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues

Dieser vom Wohlfahrtsministerium eingebrachte Gesetzentwurf17 wurde abgesetzt, damit der Wohlfahrtsminister eine Besprechung mit dem Innenministerium, Justizministerium und Wiederaufbauministerium herbeiführen kann. 18

Dabei sollen auch die Kompetenzen zwischen Wohlfahrts- und Wiederaufbauministerium genau abgegrenzt werden.19

17Entwurf vom 27.8.1948 (Best. 930 Nr. 2802; vgl. auch Best. 861 Nr. 125); vgl. Brommer, Allparteienregierung, S. 153. Bereits im November 1947 hatte das Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt einen ersten Entwurf vorgelegt, diesen jedoch am 15.6.1948 ohne Angabe von Gründen zurückgezogen (Best. 860 Nr. 3540, S. 1-25). Am 16.6.1948 beantragte die DP-Fraktion im LT einen Beschluss, der die Landesregierung aufforderte, „spätestens 3 Monate nach Eintritt der Währungsreform […] den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaus vorzulegen“ (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 472). Der LT überwies den Antrag zunächst dem Wiederaufbauausschuss; dieser billigte das Vorhaben und legte dem Plenum am 15.3.1949 einen Antrag vor, die Landesregierung zur Vorlage eines entsprechenden Gesetzes aufzufordern (ebd. Nr. 932; vgl. Best. 860 Nr. 967, S. 309, S. 313, S. 319 und S. 321). Unterlagen zu den zwischenzeitlich erfolgten Arbeiten am Gesetz konnten weder für die Staatskanzlei noch für eines der beteiligten Ministerien nachgewiesen werden. Vgl. die von der Regierung im LT eingebrachte Vorlage (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 738) sowie die Abänderungsanträge des Sozialpolitischen Ausschusses vom 15.12.1948 und des Haushalts- und Finanzausschusses vom 25.2.1949 (ebd. Nr. 827 und Nr. 898).
18Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 15.
19Diese Frage war mindestens seit September 1947 ungelöst (vgl. Best. 930 Nr. 4956 sowie 49. MRS am 10.10.1947, TOP 2). Am 8.4.1949 unterzeichneten der Minister für Gesundheit und Wohlfahrt und der Minister für Wiederaufbau eine Vereinbarung „betreffend die Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens“ (Best. 930 Nr. 4956, insbes. die darin enthaltenen Besprechungsprotokolle; vgl. ferner Best. 950, Nr. 15174).

6. Landesgesetz über Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen

Der Justizminister teilte mit, daß dieses Landesgesetz mit den anderen Ländern der Bizone abgestimmt sei und einer beschleunigten Annahme bedürfe.20 Der Ministerrat beschloß die Annahme und seine sofortige Weiterleitung an den Landtag.21

20Best. 950 Nr. 9403 und Nr. 11486, Best. 860 Nr. 2645 und Nr. 3006 sowie Best. 861 Nr. 37, Nr. 39 und Nr. 40.
21Am 5. Juli 1948 hatte der Wirtschaftsrat in Frankfurt das Gesetz über Errichtung von Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen erlassen (GVBl. der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Nr. 13, S. 65 f.; vgl. ebd., S. 66 f. die Erste VO zur Durchführung dieses Gesetzes; vgl. auch Best. 950 Nr. 9403 und Best. 861 Nr. 39). Der LT von Rheinland-Pfalz beschloss am 13.10.1948 das Gesetz über Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 619; ebd. Drucks. Abt. I, S. 987), das jedoch nicht in Kraft gesetzt wurde. Statt dessen erließ die Bundesregierung mit der VO über die Erstreckung der bei den Annahmestellen Darmstadt und Berlin eingereichten Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern vom 24.9.1949 eine Regelung, welche die bisher von den Länder der französischen Zone angemeldeten Patente in die bizonalen Regelungen mit einbezog (Best. 860 Nr. 3006 und Best. 950 Nr. 1673; Enders/Reiser, Kabinettssprotokolle der Bundesregierung, Bd. 1, S. 86; veröffentlicht im BGBl. I 1949, S. 29, unter dem Titel: „Verordnung über die Erstreckung der Gesetze der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf die Länder der französischen Besatzungszone vom 24. September 1949“). Die Annahmestelle für Patente Darmstadt fungierte wegen Fehlens einer eigenen Patentbehörde in den Ländern der französischen Zone (vgl. Best. 861 Nr. 37) ersatzweise als entsprechendes Amt (Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz, 24. Jg., Nr. 9, 1.5.1949; vgl. Best. 930 Nr. 9403). Zum 1.10.1949 wurde mit der Errichtung des Patentamtes München eine zentrale Annahmestelle für die Bundesrepublik geschaffen (vgl. Enders/Reiser, Kabinettssprotokolle der Bundesregierung, Bd. 1, S. 158, sowie Best. 861 Nr. 37).

7. Landesverordnung über die Krankenversicherung der Rentner 22

Der Landesverordnung wurde mit den vom Justizministerium mit Schreiben vom 14. September 1948 vorgeschlagenen textlichen Änderungen zugestimmt.23

22Vgl. Best. 860 Nr. 3595, S. 5-19.
23Best. 860 Nr. 3595, S. 3. Die LVO über die Krankenversicherung der Rentner wurde am 8.10.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 373; vgl. ebd., S. 172).

8. Landesverordnung über gesetzliche Unfallversicherung der beim privaten Holzeinschlag beschäftigten Personen

Bei der Besprechung ergab sich, daß diese Angelegenheit noch nicht genügend geklärt ist.24

Diese Unklarheiten bestehen nicht nur hinsichtlich des Kreises der in Frage kommenden Personen und der Frage, wer im Einzelfall als Arbeitgeber zu betrachten ist, sondern vor allem auch bei der technischen Abwicklung, da es nicht angängig ist, daß jedem Einzelnen, der ein oder zwei Tage im Jahr Holz einschlagen läßt, eine Rechnung über die Prämienzahlung zur Unfallversicherung zugestellt werden kann, wodurch unter Umständen ein kostspieliger Apparat erforderlich würde.

Der Arbeitsminister wurde beauftragt, die Angelegenheit zu überprü-fen und später erneut zu berichten. 25

24Best. 860 Nr. 3597, S. 3, sowie Best. 930 Nr. 14267. Bereits im Frühjahr 1948 war der Entwurf des Arbeitsministeriums den Gewerkschaften und der Arbeitgeberorganisation vorgelegt worden.
25Bedingt durch die unterschiedlichen Standpunkte des Arbeitsministers (Verantwortung des den Holzeinschlag anweisenden Staates) und des Finanzministers (Verantwortung der den Holzeinschlag ausführenden Gemeinden) kam es nicht zur Verabschiedung der VO (vgl. Best. 860 Nr. 3597 und Best. 930 Nr. 14267).

9. Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommißsachen

Der vom Justizministerium mit Schreiben vom 17. August 1948 vorgelegten Landesverordnung wurde einstimmig zugestimmt. 26 26Best. 860, Nr. 3593, S. 3-7. Die gleichnamige LVO erging am 30.12.1948 (GVBl. I 1949, S. 6).

10. Verordnung über die Vermögenssteuerzahlungen im II. Kalenderjahr 194827

Der Vorlage wurde mit den gesetzestechnischen Änderungen des Justizministeriums – vorgetragen mit Schreiben vom 15.9.194828 – zugestimmt.

Der Hinweis des Innenministers, daß die Beschlußfassung zurückgestellt werden müsse, weil das Zweite Gesetz über Steuervollmachten – im Landtag am 16.7.48 beschlossen29 – noch nicht veröffentlicht sei, wurde seitens des Finanzministers dahingehend beantwortet, daß die Beschlußfassung im Interesse der Vermögenssteuerzahlungen unerläßlich sei. 30

27Best. 860, Nr. 3579, S. 31.
28Best. 860, Nr. 3579, S. 35.
29LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 838; GVBl. I 1948, S. 447.
30Die gleichnamige LVO wurde am 11.12.1948 erlassen (GVBl. I 1948, S. 456).

11. Verschiedenes:

a) Unterrichtung der Fraktionsvorstände über die politische Lage

Nach Schluß der Ministerratssitzung wurden die Fraktionsvertreter Dr. Zimmer, Schlick31 und Matthes32 (CDU), Bettgenhäuser, Völker und Hertel (SPD), Präsident Röhle, Landtagspräsidium (SPD), über Fragen der Demontagen, der letzten Sitzung der Ministerpräsidenten vom 31.8.194833 unterrichtet und eine Debatte darüber sowie über Ernährungsfragen geführt.

31Josef Schlick (1895-1977), als Jugendlicher in der christlichen Gewerkschaftsbewegung, techn. und kaufmännische Ausbildung im Pumpen- und Armaturenbau, 1925 Mitbegründer und Inhaber der Armaturen- und Pumpengroßhandlung Urban und Schlick in Frankfurt/M., 1954 Mitinhaber der Dr. H. Ritter GmbH, Mainz, Mitbegründer der CDU in Rheinhessen, MdBLV, MdL, 1. WP, 2. WP bis 4.11.1953, 3. WP bis 26.9.1957, ab 1955 stellv. Fraktionsvorsitzender, 1953 bis 1965 MdB, ab 1949 Mitglied im Landesvorstand der CDU Rheinland-Pfalz, 1949-1968 Bezirksvorsitzender der CDU Rheinhessen, Mitglied im Bundesparteiausschuss der CDU (Mehl-Lippert/Peckhaus, Abgeordnete, S. 274; Simon, Die Abgeordneten, S. 172).
32Hermann Matthes (1901-1976), 1915-1919 Schriftsetzerlehre, Besuch der graphischen Fachschulen Stuttgart, 1919-1920 Schriftsetzer, 1920 Eintritt in die Diakonenanstalt der Württembergischen Landeskirche, 1928 Examen als Gemeindediakon, ab 1929 Leiter des Evangelischen Gemeindeamtes Mainz, Religionslehrer bis 1958, Staatssekretär im Sozialministerium 1.9.1963 bis 31.5.1967, Mitbegründer der CDU in Mainz, Rheinhessen und Rheinland-Pfalz, Mitglied des Kreis-, Bezirks- und Landesvorstandes der CDU, Mitglied des Stadtrates Mainz und des Kreistages, 1. bis 4. WP, 5. WP bis 31.8.1963 (Mandat zum Ruhen gebracht) MdL, Mandatsniederlegung am 23.2.1967, 3. WP ab 9.1.1959 Vorsitzender im Haushaltsund Finanzausschuss, 4. WP Vorsitzender des Kulturpolitischen Ausschusses, stellv. Fraktionsvorsitzender 1959-1961, 4. WP ab 19.10.1961 CDU-Fraktionsvorsitzender, stellv. Landesvorsitzender der CDU Rheinland-Pfalz, Mitglied des Bundesvorstandes der CDU (Mehl-Lippert/Peckhaus, Abgeordnete, S. 243 f.; Simon, Die Abgeordneten, S. 164).
33Bezug: Konferenz der Ministerpräsidenten der westlichen Zonen im Jagdschloss Niederwald am 31.8.1948 (Wagner, Der Parlamentarische Rat, Bd. 1, S. 337-410).

b) Besprechung über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die ”Rote Zone” aus Mitteln des Landesstocks

Die neuerdings erfolgten Ansprüche der Militärregierung machen die vom Arbeitsminister beabsichtigten Kreditgewährungen von je 2.000.000,– DM an die Städte Koblenz und Mainz, von je 100.000,– DM an die Kreise Bitburg, Prüm und Saarburg im Augenblick noch nicht möglich. 34 Es ist vielmehr durch den Ministerpräsidenten eine sofortige Verhandlung mit dem Gouverneur erforderlich, um die Widerstände der französischen Finanzabteilung zu beseitigen. Diese wünscht nach dem Bericht des Finanzministers, daß die Mittel des Landesstocks in erster Linie als billiges Geld für die finanzielle Ausstattung des Landes benutzt werden.

Der Ministerrat vertritt dagegen den Standpunkt, daß das Land für die laufenden Auslagen diese Mittel des Landesstocks nicht in Anspruch nehmen darf, daß ihre Unterbringung vielmehr in der Weise nutzbringend aber auch sichergestellt zu erfolgen habe, daß durch Zuweisungen für das Baugewerbe die Voraussetzungen für die Verhinderung von Arbeitslosigkeit geschaffen werden müssen.

Der Arbeitsminister wurde beauftragt, dem Ministerpräsidenten die notwendigen zahlenmäßigen Unterlagen für seine Demarche beim Gouverneur sofort zu unterbreiten.35

34Bei der „Roten Zone“ handelte es sich um einen von der Südwestpfalz durch Saarland und Eifel im Norden reichende, zu Frankreich hin gelegenen Grenzstreifen, der 1939 im Rahmen des Westfeldzuges geräumt werden musste. Beim Vormarsch der Alliierten 1944/1945 wurden die hier liegenden Kreise hart von Zerstörungen betroffen, besonders der Landkreis Prüm. Vgl. Brommer, Quellen, S. 265, S. 393 f. und S. 485 f., ferner die 1950 von den Ministerien für Wirtschaft und Landwirtschaft erstellte Denkschrift „Notstandsgebiete in Rheinland-Pfalz. Denkschrift des Landes Rheinland-Pfalz zu dem Antrag der Landesregierung auf Anerkennung der Roten Zone und des Oberwesterwaldes als Notstandsgebiet“ (V 2154). Vgl. auch: Die Rote Zone. Zu den Entschädigungsleistungen siehe Best. 860 Nr. 1619, Nr. 1754, Nr. 2590-2591, Nr. 2685, Nr. 2811-2813, Nr. 2829, Nr. 2834, Nr. 2841, Nr. 2947, Nr. 6498 und Nr. 6501. Zu Koblenz und Mainz vgl. Best. 930 Nr. 2769, Nr. 2288-2290, Nr. 6444, Nr. 6544 und Nr. 6595. Zum Landesstock vgl. 4. MRS am 17.12.1946, TOP F.
35Vgl. dazu das Schreiben des MinPräs vom 29.9.1948 an den GenGouv, worin Altmeier die Verwendung von Darlehen aus den Einlagen des Landesstocks der Arbeitslosenversicherung als gebunden an den Zweck der Arbeitsbeschaffung erläutert (Best. 860 Nr. 1010, S. 437-439) sowie die Besprechung mit dem GenGouv am 6.10.1948 (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 33; vgl. ebd., Bl. 32). In der LT-Sitzung am 25.11.1948 wurde über einen Antrag der SPD auf Einsetzung einer Kommission zur Behebung der Not und Förderung des Wiederaufbaus in der „Roten Zone“ beraten (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1092-1094). – Fortgang 130. MRS am 30.5.1949 (Best. 860 Nr. 9611).

c) Maßnahmen gegen ungewöhnliche Notstände im Wirtschaftsleben (Hilfswerk Berlin)

Der Finanzminister berichtete über die diesbezüglichen Verhandlungen, die die Finanzminister der elf Länder untereinander geführt haben. Bisher habe es sich bei der angebotenen finanziellen Hilfe für Berlin lediglich um eine platonische gehandelt, während eine praktische Inanspruchnahme bis jetzt unterblieben sei. 36 36Hintergrund war die von der Sowjetuntion am 24./25.6.1948 begonnene und bis zum 12.5.1949 dauernde Berlin-Blockade . – Fortgang 104. MRS am 23.11.1948, TOP 8.

d) Hauptwirtschaftskammer

Der Ministerpräsident berichtete, daß nach seiner Auffassung die vorläufige Hauptwirtschaftskammer den Auftrag, der zur Bildung der vorläufigen Hauptwirtschaftskammer geführt habe, zu sehr erweitere und dadurch unnötig verlängere.37 Die vorläufige Hauptwirtschaftskammer hätte die Aufgabe, im Sinne der Verfassung an dem notwendigen Gesetz über die Einsetzung einer Hauptwirtschaftskammer mitzuwirken, damit alsdann nach beschleunigter Verabschiedung dieses Gesetzes die endgültige Hauptwirtschaftskammer aufgrund der dann festgelegten gesetzlichen Bestimmungen gewählt wird. Nach neuerlichen Mitteilungen soll die Leitung der Hauptwirtschaftskammer beabsichtigen, die bisherige Benutzung der Einrichtung des Landtagsbüros aufzuheben mit dem Ziele, ein eigenes Büro zu gründen. Der Ministerpräsident frug den Finanzminister nach den Mitteln für die Hauptwirtschaftskammer, die nach den Erklärungen des Finanzministers nicht vorhanden sind. Das Wirtschaftsministerium wurde beauftragt, mit der Leitung der Hauptwirtschaftskammer die diesbezüglichen Verhandlungen sofort aufzunehmen mit dem Ziele, den von ihm vorgelegten Gesetzentwurf für die Hauptwirtschaftskammer schnellstens in der Kammer zu verabschieden. Der Finanzminister hatte zuvor noch darauf hingewiesen, daß aufgrund seiner Anweisung Tagegelder nicht gezahlt würden, sondern lediglich Ersatz für Fahrtkosten und Ausfall von Arbeitsentgeld geleistet würde. 38

37Zuletzt 46. MRS am 3.10.1947, TOP A. Vgl. Best. 860 Nr. 3609, S. 31, Best. 950 Nr. 11515-11520, Nr. 11353 und Nr. 15185 sowie Best. 930 Nr. 4996.
38Vgl. Best. 950 Nr. 11515. Das Gesetz über die Hauptwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wurde am 24.3.1949 vom LT beschlossen und am 21.4.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1201 und S. 1459-1461; GVBl. I 1949 S. 141 f.). Vgl. Storch, Hauptwirtschaftskammer. – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP A.

e) Jahrhundertfeier der Inneren Mission am 28. September 1948

Dem Vorschlag des Ministerpräsidenten Arnold von Nordrhein-Westfalen, daß die Gesamtheit der elf Länder eine Spende von 100.000,– DM aus Anlaß des 100-jährigen Bestehens der Inneren Mission überreicht, wurde zugestimmt. Den Anteil, den unser Land entsprechend seiner Bevölkerungsstärke hierbei zu tragen hat in Hö-he von 6.000,– DM, bewilligte der Ministerrat. 39 39Best. 930 Nr. 13288.

f) Landesgesetz zur Sicherstellung von Sondergewinnen der Zentralkellereien vom … 194840

Dem vom Landwirtschaftsminister vorgelegten Gesetzentwurf41 wurde grundsätzlich zugestimmt mit der Maßgabe, das Gesetz sofort dem Landtag für die nächste Beratung zuzuleiten.

Zuvor soll aber das Justizministerium eine Überprüfung in der Richtung vornehmen, ob das Gesetz mit den Bestimmungen der Verfassung und den Bestimmungen der Währungsgesetze vereinbar ist. Gegebenenfalls sind zwischen Landwirtschaftsministerium und Justizministerium die notwendigen Abänderungen vorzunehmen. Da das Gesetz unter allen Umständen in der nächsten Sitzung des Landtages verabschiedet werden muß, ist diese Überprüfung sofort in Angriff zu nehmen und Ende dieser Woche abzuschließen. 42

40Zuletzt 96. MRS am 10.9.1948, TOP 2.
41Titel der LT-Vorlage: „Landesgesetz über die Bewirtschaftung und Sicherstellung von Währungsgewinnen der Zentralkellereien für den Lastenausgleich“ (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 622).
42Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP L.

g) Weinabgabe 43

Der Innenminister schnitt noch einmal die Frage der Streichung der Weinabgabe an. Der Finanzminister wurde beauftragt, nochmals bei der Militärregierung wegen der Streichung der Weinabgabe, die sich bisher immer noch geweigert hat, ihre Zustimmung hierzu zu geben, vorstellig zu werden. 44

43Zuletzt 86. MRS am 14.7.1948, TOP 9.
44Vgl. Schreiben des Landwirtschaftsminister vom 4.10.1948 an die Staatskanzlei (Best. 860 Nr. 4043, S. 87-89). Die darin gegen die Abgabe geltend gemachten Argumente trug der MinPräs in seinem Schreiben vom 21.10.1948 dem GenGouv vor (ebd., S. 91-101). – Fortgang 102. MRS am 5.11.1948, TOP 6.

h) Gästehaus45

Der Ministerpräsident trug die Sachlage vor, wie sie sich dadurch ergibt, daß bis zum Augenblick ein endgültiger Mietvertrag noch nicht besteht. Es wurde beschlossen:

a) Beschaffung des ergangenen Bereinigungsbescheides,

b) sofortige Rücksprache mit dem Amt für kontrollierte Vermögen (Regierungsdirektor Geisbüsch)46 wegen des Fortbestehens der Vermögensverwaltung nach § 52, 47

c) Zuweisung des Hauses an die Landesregierung durch das Wohnungsamt der Stadt Koblenz,

d) Festsetzung der Miete durch die gesetzlichen Körperschaften. 48

45Zuletzt 97. MRS am 15.9.1948, TOP F.
46Nikolaus Geisbüsch (*1881), 1933-1936 ORR beim Landesfinanzamt Köln, 1936-1945 Landesfinanzamt Koblenz, 1945-1946 ORR beim OP der Nordrheinprovinz (Finanzabteilung), 1946-1949 Leiter des rheinlandpfälzischen Landesamtes für kontrollierte Vermögen (vgl. Best. 860 Nr. 1102, S. 29 f.), 1947 RDir, 1949 Pensionierung (Best. 860P Nr. 558). Zur Tätigkeit von Geisbüsch bei der Enteignung von jüdischem Vermögen in der NS-Zeit wie auch im Rahmen der Restitutionspolitik nach 1945 vgl. Rath, Rückerstattung, S. 197, S. 259, S. 265, S. 267, S. 287, S. 295, S. 373, S. 444 und S. 468.
47Bezug: Kontrollratsgesetz Nr. 52 betr. Vermögenssperre. Vgl. 12. MRS am 31.11947, TOP 2.
48Fortgang 109. MRS am 29.12.1948, TOP F.

i) Gehaltszahlungen an Beamte

Auf Anfrage des Innenministers, der auf Gerüchte wegen der Einsparung eines Monatsgehaltes der Beamten hinwies, erklärte der Finanzminister, daß keine Kürzung bzw. Einsparung der Gehälter beabsichtigt sei, daß aber, um dies zu verhindern wegen der Flüssigkeit der Kassen erforderlich sei, die Gehaltstermine zu verlagern. Dementsprechend ergäben sich bis Ende des Jahres folgende Zahlungstermine:

Gehalt Oktober:

Zahlung der 1. Rate am 1. Oktober,

Zahlung der 2. Rate am 22. Oktober.

Gehalt November:

Zahlung der 1. Rate am 10. November,

Zahlung der 2. Rate am 30. November.

Gehalt Dezember:

Zahlung der 1. Rate am 15. Dezember,

Zahlung der 2. Rate am 30. Dezember.

Es wurde ausdrücklich klargestellt, daß dies eine vorübergehende Notlösung darstellt und mit tunlichster Beschleunigung der alte Zustand der Gehaltsvorauszahlung zum 1. des betreffenden Monats wieder eingeführt wird. Der Finanzminister erklärte aufgrund der Bedenken, die aus den Kreisen des Ministerrats zu dieser Veränderung der Gehaltszahlungstermine vorgetragen wurden, daß er in dieser vorübergehenden Notlösung die mildeste Maßnahme erblicke, weil er sonst nicht in der Lage sei, die Gehälter in voller Höhe zahlen zu können, und daß der Ministerrat dann, wenn diese Lösung nicht akzeptiert würde, über notwendige Kürzungen der Gehälter zu beschließen hätte.

Dem Einwand des Innenministers wegen einer vorherigen Beschluß-fassung des Ministerrats über solche einschneidenden Maßnahmen begegnete der Finanzminister mit dem Hinweis auf die Verantwortung, die er für die Finanzen des Landes als Ressortminister zu tragen habe und nur tragen könne, wenn im gegebenen Augenblick sofort gehandelt würde. 49 49Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP H.

j) Wolfer Waisenhaus

Auf Anfrage des Ministerpräsidenten wegen des Standes der Verhandlungen zwischen Wohlfahrtsministerium, Finanzministerium und Evangelischer Kirchenleitung bezüglich des Rückkaufs des Wolfer Waisenhauses wurde mitgeteilt, daß grundsätzlich dem Verkauf jetzt nach der Währungsreform nähergetreten werden könne, wobei aber ausdrücklich festzustellen wäre, daß die Evangelische Kirchenleitung seinerzeit den Verkauf an nationalsozialistische Regierungsstellen in freier Vereinbarung vorgenommen habe und infolgedessen von einer Wiedergutmachung nicht gesprochen werden könne. 50 Aus den Akten ergäben sich die Unrentabilität und schwierige Finanzlage, die zweifellos seinerzeit bei dem Verkauf mitgespielt hätten. Bei einem Verkauf an die Evangelische Kirchenleitung sind bei der Neufestsetzung des Kaufpreises insbesondere auch die umfangreichen Verbesserungen, die während der vergangenen 15 Jahre erfolgten, zu berücksichtigen.

50Vgl. Best. 860 Nr. 2113.

k) Pädagogium in Daun

Das Kultusministerium hat den Abbau des Pädagogiums in Daun angeordnet, weil im Zuge des notwendigen Abbaus dieser Anstalten in erster Linie auf diejenigen zurückgegriffen wurde, die sich in gemieteten Räumen befinden. Der Ministerpräsident verwies auf Einsprüche des Kreises Daun, die die besondere Härte herausstellten, daß ausgerechnet in einem Grenzkreis die Anstalt beseitigt würde. Der Hinweis darauf, daß man doch eher eine andere Anstalt, z.B. Wittlich, auflösen könne, ist nicht stichhaltig, weil dieses Pädagogium in staatlichen Räumen untergebracht ist, während in Daun monatlich hohe Mietkosten aufzubringen sind. Es besteht Übereinstimmung über die Aufhebung dieser Anstalt und darüber, daß man gegebenenfalls anderweitige Versuche für die Unterbringung von Behörden (z.B. Finanzamt) anstellen soll. 51 51Vgl. Schreiben der Staatssekretärin im Ministerin für Unterricht und Kultus, Gantenberg, an den MinPräs vom 4.11.1948 (Best. 860 Nr. 31, S. 241). Zum Dauner Pädagogium vgl. Best. 910 Nr. 4895-4914.

l) Raumverteilung

Nachdem durch die Errichtung von drei Baracken hinter der Stadthalle das Arbeitsministerium und das Wohlfahrtsministerium neue Unterbringungsmöglichkeiten erhalten und nachdem andererseits durch die Fertigstellung weiterer Büroräume im Hochhaus, Verkehrsministerium und Landwirtschaftsministerium Räume auf Oberwerth, Rheinau 1 und Richard-Wagner-Str. frei machen können, wurde, um eine planvolle Zusammenlegung der einzelnen Ministerien mit der Aufteilung der frei werdenden Büroräume zu verbinden, beschlossen: 52

    a) Wohlfahrtsminister, Kultusminister und Arbeitsminister führen eine gemeinsame Besprechung durch mit dem Ziele, das Kultusministerium in das freiwerdende Stockwerk des Arbeitsministeriums (Ortskrankenkasse, Rizzastr.) unterzubringen;

    b) Wirtschaftsministerium, Finanzministerium und Wiederaufbauministerium führen anschließend – wenn die freigewordenen Räume bekannt sind – eine gemeinsame Besprechung zwecks neuer planvoller Unterbringung der einzelnen Ministerien durch

52Vgl. 94. MRS am 3.9.1948, TOP Q.

m) Baumittel für die öffentlichen Bauten

Staatssekretär Schmidt wies auf die Kürzungen der Mittel hin, die durch die Währungsschwierigkeiten jedem einzelnen Ministerium für die Durchführung seiner Bauvorhaben auferlegt sind. So betrage die Zuweisung für den Monat Oktober nur 20% der vorgesehenen Summe.

Dadurch ist dem einzelnen Ministerium die Durchführung seiner Bauvorhaben praktisch unmöglich und es ergibt sich die Notwendigkeit, daß diese Mittel für alle Ministerien zusammengeführt werden.

Es wurde beschlossen:

    a) Ermittlung der Mittel, die jedem einzelnen Ministerium zur Verfü-gung stehen,

    b) Festlegung seiner Bauvorhaben,

    c) Erstellung eines gemeinsamen Planes der in Frage kommenden Ministerien, der durch das Wiederaufbauministerium dem Ministerrat vorgelegt wird. 53

53Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP E.