© LAV97. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 15.9.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Stübinger
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
- Staatssekretäre Steinlein und Schmidt sowie Dr. Michaelis von der Preisbildungsstelle des Wirtschaftsministeriums
Es fehlten: die Minister Steffan und Dr. Süsterhenn.
- 1. Gesetz über die Preisbildung
- A. Wiedererrichtung einer Oberen Preisbehörde
- B. Landesverordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bekanntmachung der neuen Fassung des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939
- C. Landesverordnung zur Änderung des Biersteuergesetzes (Bekanntmachung der neuen Fassung des Biersteuergesetzes vom 28. März 1931
- D. Landesverordnung über die Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
- E. Demontagekosten
- F. Gästehaus
1. Gesetz über die Preisbildung4
Entsprechend dem Beschluß des Ministerrats vom 9.9.48 referierte Dr. Michaelis von der Preisbildungsstelle des Wirtschaftsministeriums eingehend über Fragen der Preisbildung, die diesbezüglichen Gesetze in der Bizone und über Möglichkeiten, die sich aus dem vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf des Preisbildungsgesetzes ergeben.
Anschließend beschloß der Ministerrat den vom Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 23.8.1948 vorgelegten Gesetzentwurf. 5
Im § 1 ist als 2. Absatz anzufügen:
„Die Landesregierung kann Preisvorschriften, die nach Absatz 1 nicht mehr anzuwenden sind, wieder in Kraft setzen.”
Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten. 6
A. Wiedererrichtung einer Oberen Preisbehörde
Beschlossen wurde weiterhin die Wiedererrichtung einer Oberen Preisbehörde mit Dr. Michaelis als Leiter.7 Es soll ihm ein Beirat beigegeben werden bestehend aus Vertretern des Wirtschafts-, Finanz-, Ernährungs- und Wiederaufbauministeriums. Die Aufgaben und Befugnisse der Oberen Preisbehörde und insbesondere des Beirats werden von Staatssekretär Dr. Steinlein zusammengestellt und dem nächsten Ministerrat vorgelegt. Der Beirat wird sich bei seinen Beratungen der Mitarbeit der Gewerkschaften sowie der Wirtschaftsverbände, der Industrie- und Handelskammern etc. bedienen.
B. Landesverordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bekanntmachung der neuen Fassung des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 19398
C. Landesverordnung zur Änderung des Biersteuergesetzes (Bekanntmachung der neuen Fassung des Biersteuergesetzes vom 28. März 1931 9
D. Landesverordnung über die Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 10
Die mit Schreiben des Finanzministers vom 11.9.48 vorgelegten drei Landesverordnungen wurden beschlossen.
E. Demontagekosten11
Es verbleibt auch nach Kenntnisnahme des Schreibens der Militärregierung an den Finanzminister vom 13. September 194812 bei dem Beschluß, die Zahlung von Demontagekosten abzulehnen. Aus diesem Schreiben ergibt sich übrigens, daß diese Zahlungen nicht an die Militärregierung, sondern an die betroffenen Firmen erfolgen sollen. Finanzminister Dr. Hoffmann wies darauf hin, daß aufgrund der bestehenden Bestimmungen die Landesregierung die tatsächlich entstehenden Demontagekosten13 den betroffenen Firmen zu ersetzen hat. Dazu bedarf es aber der Demontage und des Nachweises der entstandenen Kosten, vor allem der Aufforderungen durch die betroffenen Firmen.
Diese Angelegenheit regelt sich also zwischen Landesregierung und den betroffenen Firmen, während die Militärregierung nichts damit zu tun hat.
Die bereits vor Monaten demontierte Pulverfabrik Hamm hätte also demgemäß die nachweislich entstandenen Demontagekosten bei der Landesregierung anzufordern.
Der für die demontierte Fabrik Weinheim geforderte Betrag von 3.000,– DM ist bereits am 13.8.48 gezahlt worden. Beträge an die übrigen Firmen kommen nur dann in Frage, wenn tatsächlich demontiert worden ist, was in dem Hauptfalle der 12 Teilbetriebe der IG-Farben, Ludwigshafen, ja bisher nicht geschehen ist. Genau so liegt der Fall bei der Fa. Knoll A.G., Ludwigshafen.
Finanzminister Dr. Hoffmann teilte weiterhin mit, daß aufgrund der gestrigen Unterredung mit der Finanzabteilung der Militärregierung die angeforderte Summe von 140.000,– DM als zu hoch bezeichnet wurde und man erklärt habe, man komme mit ungefähr 51.000,– DM aus. Er sei der Meinung, daß die Höhe des Betrages nicht die entscheidende Rolle spiele, sondern das Unvermögen der Landesregierung, Beträge für Demontagekosten an die Militärregierung bzw. auf deren Weisung zu zahlen, egal ob es sich dabei um 140.000,– DM oder 51.000,– DM oder um 1,– DM handele.14
F. Gästehaus
Es wurde beschlossen, den ersten Stock des Gästehauses15 mit Mö-beln als Fremdenzimmer für Gäste der Landesregierung auszustatten. Soweit diese Zimmer an Beamte der Landesregierung vermietet sind, sind diese bis spätestens 1. November 1948 zu räumen. Gegen eine Vermietung des zweiten Stockes an diese Beamte bestehen keine Bedenken.16