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95. Ministerratssitzung am Donnerstag, den 9.9.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • Staatssekretär Dr. Steinlein, Dr. Biesten

Für den entschuldigt abwesenden Minister Dr. Süsterhenn war Ministerialdirigent Dr. Krüger anwesend. Staatssekretär Schmidt erschien gegen 12.30 Uhr.

1Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9608 (die letzte Seite des Protokolls ist in dem Band versehentlich zum Protokoll vom 27.8.1948 gelangt) und (korr.) in Best. 700,169 Nr. 139, S. 51-67 (mit Notizen Altmeiers S. 70-83); Durchschlag in Best. 860 Nr. 8189 und in Nr. 2975, S. 307-323. Anlagen: 1. TO; 2. Anweisung des MinPräs vom 25.9.1948 zur Korrektur von zwei Stellen im Protokoll (Best. 860 Nr. 9608 und Nr. 8189; Nr.1 mit Notizen in Best. 700,169 Nr. 139, S. 69, Nr. 2 ebd., S. 85; zu Nr. 2 siehe unten Anm. 38 zum TOP 14).
Tagesordnung:
  • 1. Verwaltungsrat der BASF
  • 2. Gesetz über die Preisbildung
  • 3. Gesetz über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Rheinland-Pfalz
  • 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr
  • 5. Landesgesetz zur Bereinigung der Folgen von Neuordnungsmaß-nahmen in der Pfalz
  • 6. Landesgesetz zur Erfassung und Unterbringung heimatloser und gefährdeter Jugendlicher
  • 7. Landesgesetz zur Durchführung der Diphtherie-Schutzimpfung
  • 8. Kartoffelplan
  • 9. Anordnung über die Aufhebung des Präsidialerlasses über die Haltung und den Verkehr mit Gespannvieh
  • 10. Landesverordnung über die Beschränkung des Verkehrs mit Reben
  • 11. Bereitstellung von Mitteln für die Bauwirtschaft seitens der Landesarbeitsämter (Förderungsmaßnahmen im Bauwesen)
  • 12. Durchführungsbestimmungen zum § 34 der Landesverordnung zur politischen Säuberung betreffend Bereinigung von Verstorbenen
  • 13. Sparmaßnahmen
  • 14. Rheinische Verwaltungsschule Cochem
  • 15. Verschiedenes
    • a) Restitutionen
    • b) Prüfung der öffentlichen Einrichtungen durch den Rechnungshof
    • c) Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen
    • d) Bau von Garagen
  • A. Lohnerhöhung
  • B. Trennungsentschädigung
  • C. Reisekostenvergütung der Beamten bzw. Beschäftigungstagegeldsätze
  • D. Freigabe der Weinpreise
  • E. Demontage
  • F. Baulenkungsgesetz

1. Verwaltungsrat der BASF 2

Der Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Die Besprechung der Minister mit den in der letzten Sitzung beschlossenen Persönlichkeiten aus Ludwigshafen soll am Freitag, den 10.9.48 stattfinden. Nach nochmaliger Aussprache bestand, wie bereits in der letzten Sitzung beschlossen, Übereinstimmung darüber, daß bei einer entsprechenden stärkeren Beteiligung (6-9 Personen) der Versuch gemacht werden soll, an den Arbeiten des neuen Verwaltungsrates teilzunehmen. Man war der Meinung, daß die Zusammensetzung aus je zwei bis drei Personen von Wirtschaft, Parlament und Ministerien anzustreben ist.3

2Zuletzt 94. MRS am 3.9.1948, TOP T.
3Das Thema war Gegenstand der Besprechung von MinPräs und Vertretern der Militärregierung am Nachmittag des gleichen Tages (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 36). – Fortgang 96. MRS am 10.9.1948, TOP 1.

2. Gesetz über die Preisbildung4

Nach einer längeren Debatte wurde die Beratung des vorgelegten Gesetzentwurfes zurückgestellt. Grundsätzlich wurde die Berufung eines Preiskommissars und die Bildung eines Gremiums zur Preis-überwachung besprochen. Mit dem Preiskommissar zusammen soll das neue Gesetz gemacht werden. 5

Es wurde beschlossen, Dr. Michaelis6 zunächst einmal für diesen Posten in Aussicht zu nehmen und ihn zu veranlassen, an der nächsten Sitzung des Ministerrats teilzunehmen, um ihn kennenzulernen und um von ihm seine Auffassung über die Materie zu erfahren.

Ein abschließender Beschluß wegen der Besetzung des Preiskommissars wurde dementsprechend nicht gefaßt.7

4Zuletzt 94. MRS am 18.8.1948, TOP 1. Vgl. Best. 860 Nr. 4056, S. 33.
5Vgl. Schreiben des GenGouv vom 31.8.1948, worin dieser bei Unterscheidung von „reservierten“, „kontingentierten“ und „nicht kontingentierten“ Erzeugnissen die Entscheidungsrechte der Landesregierung bzw. die Genehmigungsvorbehalte der Militärregierung klar stellte (Best. 860 Nr. 4056, S. 35-39).
6Dr. Hans Michaelis (*1914), Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Freiburg, Berlin und Bonn, Dipl.-Volkswirt und Promotion, 1938-1941 Wirtschaftssachverständiger der Preisbildungsstelle in Bremen, 1941 und 1943-1945 Tä-tigkeit für den Reichskommissar für Preisbildung in Berlin, 1941-1942 Militärdienst, Juni 1945 Berater für preisrechtliche und preispolitische Fragen für das Alliierte Hauptquartier (SHAEF) bzw. für das Hauptquartier der Amerikanischen Streitkräfte in Europa (UFSET) bzw. für die Amerikanische Gruppe des Kontrollrates (US Group CC), 1946 Referent und Wirtschaftssachverständiger bei der Oberen Preisbehörde des Oberregierungspräsidiums Rheinland-Hessen-Nassau, Dezember 1946 bis 31.3.1950 Generalsekretär der Deutschen Beratenden Preiskommission für die französische Zone in Bietigheim bzw. 1949 des Preisrates für die französische Besatzungszone in Baden-Baden, 1950 Wechsel zum Bundesministerium für Wirtschaft (Best. 860P Nr. 2937). Autor (mit Fr. Thiel): Die Preisbestimmungen für Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern, Minden/Westf. – Frankfurt/M. o. J. [1950/1951]. Zur Deutschen Beratenden Preiskommission für die französische Zone und zum Preisrat vgl. Vogel, Westdeutschland, T. II, S. 82-85, und Barch Best. Z 9.
7Fortgang 97. MRS am 15.9.1948, TOP 1.

3. Gesetz über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften durch das Land Rheinland-Pfalz 8

Dem von Finanzminister vorgelegten Gesetzentwurf wurde ohne Änderung zugestimmt. 9

8Vgl. Best. 860 Nr. 4084, S. 3-7.
9Das Gesetz wurde vom LT am 24.11.1948 beschlossen und am 30.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1076-1077; GVBl. I 1949, S. 3).

4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr10

Der vom Justizministerium mit Schreiben vom 8.8.48 vorgelegten Landesverordnung wurde ohne Abänderung zugestimmt. 11

10Vgl. Best. 860 Nr. 3588, S. 3-6.
11Die LVO wurde am 8.10.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 372).

5. Landesgesetz zur Bereinigung der Folgen von Neuordnungsmaß-nahmen in der Pfalz 12

Dem vorgelegten Gesetzentwurf wurde ohne Abänderung zugestimmt. 13

12Vgl. Best. 860 Nr. 4085, S. 41-49, und Best. 950 Nr. 11398.
13Das Gesetz wurde am 24.11.1948 vom LT beschlossen und am 30.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1075; GVBl. I 1949, S. 2).

6. Landesgesetz zur Erfassung und Unterbringung heimatloser und gefährdeter Jugendlicher 14

Der Landtag hatte am 4.12.1947 dieses Gesetz bereits beschlossen.15 Der Justizminister hatte unter Hinweis auf den § 3 nachgewiesen, daß die Einschaltung des Regierungspräsidenten und die dadurch zum Ausdruck gekommene Ausschließung der gerichtlichen Organe verfassungswidrig ist.

Der Ministerrat beschloß unter Aufhebung des Gesetzes vom 4.12.47 – welches noch nicht veröffentlicht war – (auch die Militärregierung hatte aus den gleichen Gründen widersprochen) dem vorgelegten neuen Entwurf eines Landesgesetzes zur Erfassung und Unterbringung heimatloser und gefährdeter Jugendlicher zuzustimmen. Ministerialdirigent Dr. Krüger hat zuvor noch darauf hingewiesen, daß die maßgebenden Sachbearbeiter der Militärregierung der neuen Fassung bereits zugestimmt haben.16

14Vgl. Best. 860 Nr. 4036, S. 55, sowie Best. 930 Nr. 2443.
15Vgl. LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 228-230.
16Das Gesetz wurde am 13.10.1948 vom LT beschlossen und am 19.11.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 974 f.; GVBl. I 1948, S. 409).

7. Landesgesetz zur Durchführung der Diphtherie-Schutzimpfung 17

Der vom Wohlfahrtsminister eingereichte Gesetzentwurf wurde abgesetzt. Der Wohlfahrtsminister soll zunächst

    a) die durch die Impfungen entstehenden Kosten,

    b) die Stellungnahme der anderen deutschen Länder feststellen.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß man ein Gesetz von einer derartigen Tragweite nur in Verbindung mit den anderen deutschen Ländern beraten und beschließen kann.18

17Vgl. Best. 860 Nr. 4190, S. 3-5.
18Das entsprechende Gesetz wurde erst am 13.9.1951 vom LT verabschiedet und am 18.10.1950 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1725, S. 1872-1874 und S. 2467 f.; GVBl. I 1950, S. 283 f.).

8. Kartoffelplan19

Der Landwirtschaftsminister berichtete über Verhandlungen mit der Bizone sowie über Besprechungen mit den Landwirtschaftsministern der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern. 20

Bei einer Festsetzung von 3,6 Zentnern Kartoffeln für Normalverbraucher, 6 Zentnern für Selbstversorger und unter Berücksichtigung eines entsprechendes Quantums für die Schweinemast ist ein Manko von 110.000 t für Rheinland-Pfalz errechnet worden. Ausgleichsmöglichkeiten bestehen ohne weiteres aus der Bizone, insbesondere hat Bayern bereits größere Angebote gemacht.

Kartoffeln mit weniger als 3,4 cm Durchmesser kommen in diesem Jahr nur als Futterkartoffeln in Frage.

Notwendig sind Sicherungsmaßnahmen für diejenigen Personen, die nicht einkellern können. Hierfür sind Einkellerungs- und Lagerungsverträge (E.- und L.-Verträge)21 abzuschließen.

Im einzelnen wurde beschlossen:

    a) Der Normalverbraucher erhält 360 Pfund Kartoffeln, der Selbstversorger erhält 600 Pfund Kartoffeln.

    b) Es werden hierfür Kartoffelkarten ausgegeben.

    c) Der Einkauf erfolgt in voller Freiheit beim Erzeuger, Klein- oder Großhändler.22

    d) Die Gemeinden sind per 1.12.48 anzuweisen, festzustellen, welcher Teil der Bevölkerung von der Einkellerung Gebrauch gemacht hat.

    e) Hinsichtlich der zu tätigenden E.- und L.-Verträge führt der Landwirtschaftsminister eine gemeinsame Besprechung mit den Genossenschaften, den Vertretungen der Städte und Gemeinden durch, damit möglichst diese die Verträge für die jetzt einzulagernden Mengen abschließen.

    f) Von der Festsetzung irgendwelcher Preise wird Abstand genommen, da angenommen wird, daß sich durch das große Angebot eine Preisregulierung ganz von selbst ergibt und vor allen Dingen irgendwelche Preiserhöhungen unterbleiben. 23

    g) Bestehende Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen werden aufgehoben, wodurch sich der Verkehr mit Kartoffeln von und zur Bizone ohne gesetzliche Einschränkungen vollzieht. 24

19Zuletzt betr. Ernährung allgemein 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.d). Zuletzt betr. Kartoffelversorgung ebd., TOP 1.c).
20Unmittelbar vorausgegangen waren zwei Sitzungen der Landwirtschaftsminister der französischen Zone am 27.8.1948 und am 7.9.1948 in Baden-Baden, für die jedoch nur die Tagesordnungen nachgewiesen werden konnte (BArch Best. Z 7, Nr. 15).
21Möglicher Bezug hier und im Folgenden: ‚Einkaufs- und Lieferverträge‘.
22Dieser Beschluss wurde in der 99. MRS am 6.10.1948, TOP C, zurückgenommen; vgl. folgende Anm.
23Gegen den Verzicht auf eine Preisbindung legte der GenGouv mit Schreiben vom 6.10.1948 in scharfer Form sein Veto ein und verlangte kategorisch den sofortigen Erlass einer VO zur preislichen Regulierung der Spätkartoffelabgabe (Best. 860 Nr. 43, S. 135 f.). Die entsprechende VO erging am 9.10.1948 (vgl. Anm. 14 zur 99. MRS am 6.10.1948, TOP C).
24Mit Beug auf die optimistischen Ernteaussichten hatte das Landesernährungsamt die Rationierung der Kartoffeln mit Vfg. vom 10.9.1948 aufgehoben (Best. 880 Nr. 1677). Auch dieser Beschluss konnte nicht umgesetzt werden. – Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP C.

9. Anordnung über die Aufhebung des Präsidialerlasses über die Haltung und den Verkehr mit Gespannvieh 25

Die vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 30. Juli 1948 vorgelegte Anordnung wird zur Kenntnis genommen, ebenso die im Schreiben des Justizministeriums vom 24.8.4826 angegebenen Gründe, daß der Präsidialerlaß über die Haltung und den Verkehr mit Gespannvieh nur im Wege eines Gesetzes aufgehoben werden kann. Es wurde beschlossen, daß das Landwirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium ein entsprechendes Gesetz ausarbeitet.27

25Bezug: Präsidialerlass vom 15.6.1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur 1946, S. 87 f.). Vgl. Best. 860 Nr. 3589, S. 1-3.
26Best. 860 Nr. 3589, S. 7.
27Laut Schreiben des Justizministers vom 30.11.1948 (Best. 860 Nr. 3589, S 15) führten die Beratungen zu dem Ergebnis, dass der Präsidialerlass über die Haltung und den Verkehr mit Gespannvieh in einer Schlussbestimmung des in Vorbereitung befindlichen Sachleistungsgesetzes aufgehoben werden soll, wodurch ein besonderes Aufhebungsgesetz sich erübrige. Zweck des Sachleistungsgesetzes (auch „Notleistungsgesetz“ bzw. „Leistungspflichtgesetz“ genannt) war, dass auch Privatpersonen Leistungen erbringen mussten, wenn die entsprechenden Aufgaben im dringenden öffentlichen Interesse lagen und anderweitig nicht erfüllt werden konnten. Der Gesetzentwurf wurde für Rheinland-Pfalz vom Innenministerium bearbeitet; für die Länder der Bizone wurde er im November 1948 vom Länderat beim Wirtschaftsrat als Initiativantrag eingebracht, stieß dort aber wegen der vorgesehenen Zwangsmaßnahmen auf schwere Bedenken. Vgl. Best. 880 Nr. 10489 und Best. 860 Nr. 2634

10. Landesverordnung über die Beschränkung des Verkehrs mit Reben 28

Der vom Landwirtschaftsministerium mit Schreiben vom 5.8.48 vorgelegten Landesverordnung wird zugestimmt. 29

28Vgl. Best. 860, Nr. 3592, S. 3-8, sowie Best. 940 Nr. 3275
29Die LVO wurde am 15.2.1949 ausgefertigt (GVBl. I 1949, S. 76).

11. Bereitstellung von Mitteln für die Bauwirtschaft seitens der Landesarbeitsämter (Förderungsmaßnahmen im Bauwesen)30

Arbeitsminister Bökenkrüger berichtete eingehend über die Materie. Er wies darauf hin, daß aus dem Landesstock für Arbeitslosenversicherung31 Mittel zu gemeinnützigen Bauzwecken zur Verfügung gestellt würden und zwar zur Zeit je 2 Mill. DM für die Pfalz und Rhein-Hessen. Die Darlehen würden mit 3½% verzinst bei zehnjährigen Amortisationen.

Arbeitsminister Bökenkrüger wies weiter darauf hin, daß die Beschließung über diese Darlehen durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Arbeitslosenversicherung zwar gefällt würden, er aber trotzdem die Übereinstimmung des Ministerrats hierfür feststellen wolle.

Der Ministerrat nahm die Vorlage und die ergänzenden Ausführungen des Arbeitsministers zur Kenntnis.

30Best. 860 Nr. 3580.
31Vgl. 4. MRS am 17.12.1946, TOP F.

12. Durchführungsbestimmungen zum § 34 der Landesverordnung zur politischen Säuberung betreffend Bereinigung von Verstorbenen 32

Die Vorlage wurde abgesetzt.

Laut Vortrag des Ministerialdirigenten Dr. Krüger wird das Justizministerium zunächst mit der Militärregierung verhandeln, um zu erreichen, daß Vermögen von solchen Personen, das unter § 52 Kontrollratsgesetz33 steht, nach dem Ableben zugunsten der Anverwandten entsperrt werde.

Das Justizministerium wird später über den Erfolg der Verhandlungen berichten, gegebenenfalls wäre alsdann durch den Landeskommissar in Verbindung mit dem Justizministerium eine neue Vorlage einzubringen.

32Vgl. 94. MRS am 3.9.1948, TOP U. § 34 regelte das Bereinigungsverfahren im Falle der Abwesenheit des Betreffenden: „Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. […]“.
33Bezug: Kontrollratsgesetz Nr. 52 betr. Vermögenssperre. Vgl. 12. MRS am 31.1.1947, TOP 2.

13. Sparmaßnahmen

(Erste Landesverordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen). 34

Der Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.

34Vgl. 83. MRS am 30.6.1948, TOP 1.

14. Rheinische Verwaltungsschule Cochem 35

Der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, Dr. Biesten, berichtete über die Entstehung der Rheinischen Verwaltungsschule Cochem. Grundlage hierfür war der Koblenzer Präsidialerlaß über die Einrichtung einer Rheinischen Verwaltungsschule vom 3.9.1946 – Amtsblatt 21/46 vom 15.11.46.36 Wenn sich aus dem Wortlaut dieses Präsidialerlasses auch nicht in voller Klarheit eine Verpflichtung des Landes gegenüber den Schülern der Verwaltungsschule zur Übernahme in den Landesdienst nach bestandener Prüfung ergibt, so stellt Dr. Biesten doch klar, daß aufgrund der ganzen Verhandlungen, die seinerzeit geführt und aufgrund der Mitteilungen, die den Schülern mündlich gemacht wurden, eine Verpflichtung zur Übernahme bestand.

Aus dem ersten Jahrgang sind, nachdem die Schüler anschließend ein Jahr praktisch tätig und dann am 6.7.48 die 2. Prüfung abgelegt haben, noch ein großer Teil (ca. 40) nicht übernommen. Vom 2. Lehrgang befinden sich nach Abschluß des 26-wöchigen Schulbesuches und der damit verbundenen 1. Prüfung zur Zeit ca. 50 im praktischen Jahr in den Verwaltungen von Land und Gemeinden. Der 3. Lehrgang vollzieht sich zur Zeit auf der Verwaltungsschule in Cochem und wird Ende November 1948 abgeschlossen. Anschließend haben die Teilnehmer dieses Lehrganges ein Jahr praktische Tätigkeit in den Verwaltungen durchzumachen.

Nach eingehender Besprechung, in deren Verlauf der Ministerpräsident das Schreiben der Militärregierung Nr. 675/DAA/CA/1163 vom 12. Juli 194837 bekanntgab, wurde beschlossen:

a) Eine Übernahme in den höheren Verwaltungsdienst mit der Verleihung des Titels eines Assessors kommt nicht in Frage.

Es würde eine solche Übernahme allen deutschen gesetzlichen Vorschriften und Überlieferungen widersprechen und insbesondere ein Unrecht gegenüber denjenigen bedeuten, die nach Abitur und Universitätsstudium eine mehrjährige Referendarzeit durchmachen müssen, ehe sie zum Assessor ernannt werden. Das diesbezügliche Verlangen der Militärregierung muß abgelehnt werden.

b) Die jetzt zur Debatte stehenden rund 40 Absolventen des 1. Lehrganges werden grundsätzlich als a. p. Inspektoren38 nach Maßgabe des Stellenplanes und unter völliger Beachtung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 29.8.48 übernommen. Dabei ist durch das Innenministerium die Übernahme durch die Dienststellen, die die Absolventen seinerzeit abgegeben haben, anzustreben. Es ist sofort eine Liste der in Frage kommenden Personen aufzustellen, wobei von jeder die notwendigen Unterlagen etc. zu erstellen sind.

Die aufgestellte Liste wird allen Ministerien sofort zugeleitet, damit diese prüfen, ob sie a.p. Inspektoren39 aufnehmen können.

Bei dieser Gelegenheit wurde der Innenminister weiterhin ersucht, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um eine ordnungsmäßige Prüfung der a.p. Inspektoren durchzuführen.

c) Die Verwaltungsschule in Cochem wird mit Abschluß des laufenden Lehrgangs aufgelöst.

Ein hierzu notwendiges Gesetz, welches den Präsidialerlaß vom 3.9.46 aufhebt, wird der Innenminister möglichst schnell der Staatskanzlei zur Beschlußfassung dem Ministerrat zuleiten. 40

35Zuletzt 11. MRS am 27.1.1947, TOP 3.
36Präsidialerlass vom 3.9.1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur 1946, S. 203).
37Vgl. Best. 860 Nr. 1952, S. 83. Darin betonte der GenGouv hinsichtlich der diesjährigen Absolventen der Schule, man habe „ein ganz besonderes Interesse daran“, „daß die jungen Leute mit Wirkung vom 1. Juli 1948 zu Regierungs-Inspektoren oder Assessoren ernannt werden, worauf sie gesetzlich Anspruch haben.“
38Vorlage: „Inspektor-Anwärter“. Korrigiert nach Anweisung des MinPräs vom 25.9.1948: „In der Niederschrift über die Sitzung des Ministerrats vom 9.9.48 Nr. 36 muß es unter Punkt 14 – Rheinische Verwaltungsschule Kochem Ziffer b in der 2. Reihe statt Inspektor-Anwärter ,a.p. Inspektoren‘ heißen. Im 2. Abs. der Ziffer b ist das Wort Anwärter zu streichen und statt dessen ,a.p. Inspektoren‘ einzusetzen.“ (Best. 860 Nr. 9608 und Nr. 8189; Best. 700,169 Nr. 139, S. 85).
39Vorlage: „Anwärter“ (vgl. vorige Anm.).
40Zu den Arbeiten am Gesetz siehe Best. 860 Nr. 4105. – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 12.

15. Verschiedenes

a) Restitutionen

b) Prüfung der öffentlichen Einrichtungen durch den Rechnungshof

c) Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen 41

d) Bau von Garagen. 42

Es wurde beschlossen, diese Punkte von der Tagesordnung abzusetzen.

Eine neue Sitzung wird für Freitag, den 10. September 1948 anberaumt.

41Die TOP a) – c) wurden auf die TO der 96. MRS am 10.9.1948 gesetzt (TOP 5), ihre Behandlung dann jedoch erneut verschoben.
42Fortgang 96. MRS am 10.9.1948, TOP 5.d).

A. Lohnerhöhung43

Auf Vorschlag des Arbeitsministers wurde das Problem der Lohnerhöhung für Arbeiter im öffentlichen Dienst eingehend erörtert. Für später ist der Anschluß an den Arbeitgeberverband der Bizone anzustreben.44 Solange dies nicht möglich ist, ist ein Arbeitgeberverband für das Land (Arbeitgeberverband Land, Kreis und Gemeinde) anzustreben.

Es wurde beschlossen:

Der Arbeitsminister wird ermächtigt, nach Einvernahme des Städtetages und Landgemeindetages eine Erhöhung der zur Zeit bestehenden Tariflöhne für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes (außer Bahn und Post) vorzunehmen und zwar:

ab 13. September 1948 um 10%,

ab 1. November 1948 um 15%,

(letztere selbstverständlich unter Einbeziehung der bereits ab 13.9.1948 vorgenommenen Lohnerhöhung). 45

43Am Rande mit zwei grünen Kreuzen gekennzeichnet. Zuletzt 94. MRS am 3.9.1948, TOP Z. Vgl. Best. 860 Nr. 4382.
44Zum Abschluss der Tarifverhandlungen mit den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen vgl. Schreiben des Landesverbandes der Gewerkschaften öffentliche Betriebe und Verwaltungen Rheinland-Pfalz vom 31.8.1948 (Best. 930 Nr. 6106).
45Vgl. die entsprechende VO vom 2.10.1948 (Best. 860 Nr. 4382, S. 345). – Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP J.

B. Trennungsentschädigung46

Die bisherigen Sätze von 4,50 DM bis 8,– DM werden ab 1. Oktober 1948 wie folgt herabgesetzt:

für Beamte der

Reisekostenstufe

an Orten mit mehr

als 20.000 Einwohnern

an Orten bis zu

20.000 Einwohnern

I 6,– DM 5,–DM
II 6,– DM 5,–DM
III 5,– DM 4,–DM
IV 5,– DM 4,–DM
V 4,– DM 3,50 DM4747
46Zuletzt 94. MRS am 3.9.1948, TOP R.
47Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP I.

C. Reisekostenvergütung der Beamten bzw. Beschäftigungstagegeldsätze

Die Reisekostenvergütung der Beamten bzw. Beschäftigungstagegeldsätze werden ab 1. Oktober 1948 wie folgt herabgesetzt:

Stufe für verheiratete Beamte für ledige Beamte
I 6,– DM 3,50 DM
II 6,– DM 3,50 DM
III 5,– DM 3,–DM
IV 5,– DM 3,–DM
V 4,– DM 2,50 DM 48
48Vgl. 105. MRS am 30.11.1948, TOP G.

D. Freigabe der Weinpreise 49

Auf Vorschlag des Landwirtschaftsministers werden dem bereits frü-her eingebrachten Vorschlag des Wirtschaftsministers folgend 50 die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über einen Preisstop bei Wein aufgehoben. Der Landwirtschaftsminister wird in Verbindung mit dem Wirtschaftsminister einen entsprechenden Antrag zur Weiterleitung an die Militärregierung sofort ausarbeiten und der Staatskanzlei zuleiten. 51

49Zuletzt 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.a).
50Wie vorige Anm.
51Mit Schreiben vom 6.10.1948 an das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr stellte die Militärregierung fest, dass die Festsetzung der Weinpreise in die alleinige Zuständigkeit der Landesregierung falle (Best. 860 Nr. 88, S. 125). Vgl. jedoch Schreiben des Min-Präs vom 27.12.1948 (Nr. 1010, S. 73).

E. Demontage 52

Die Militärregierung hat mit Schreiben vom 3. September 48 eine Zahlung von 140.000,– DM angefordert als Demontagekosten für die Betriebe Remynol, Bendorf, Dynamit, Hamm, IG-Farben, Ludwigshafen; Chemische Fabrik, Weinheim, Knoll A.G. und Pollux, Ludwigshafen.53 Entsprechend dem früheren Beschluß des Ministerrats, bei der Demontage in keiner Weise mitzuwirken, wurde beschlossen, die Überweisung dieser 140.000,– DM nicht vorzunehmen.54

52Zuletzt 94. MRS am 3.9.1948, TOP M. Das Thema war Gegenstand der Unterredung des MinPräs mit dem GenGouv im Anschluss an die MRS dieses Tages (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 36 f.).
53Dem Schreiben lag eine Auflistung mit Angabe der für die verschiedenen Firmen jeweils anfallenden Demontagekosten bei (Best. 860 Nr. 78, Bl. 209).
54Fortgang 97. MRS am 15.9.1948, TOP E.

F. Baulenkungsgesetz55

Es wurde beschlossen, das Baulenkungsgesetz mit den vom Wiederaufbauministerium vorgelegten Durchführungsbestimmungen zu veröffentlichen. Es ist darauf zu achten, daß beides (Gesetz und Durchführungsverordnung) miteinander veröffentlicht werden. 56

55Zuletzt 94. MRS am 3.9.1948, TOP X.
56Das Gesetz wurde mit der Ersten LVO zur Durchführung des Baulenkungsgesetzes am 25.2.1949 ausgefertigt (GVBl. I 1949, S. 65-67 und S. 68 f.).