© LAV91. Ministerratssitzung am Donnerstag, den 19.8.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Steffan
- Staatssekretär Dr. Steinlein
Es fehlten die Minister: Junglas, Stübinger, Dr. Süsterhenn sowie der Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer.
- A. Gesetz gegen die Preistreiberei
A. Gesetz gegen die Preistreiberei2
Während der Sitzung des Landtags trat der Ministerrat zu einer kurzen Sitzung zusammen. Der vom Wirtschaftsministerium vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen die Preistreiberei (Preistreibereigesetz) wurde in der nachstehenden abgeänderten Form beschlossen:
„Entwurf eines Landesgesetzes gegen Preistreiberei (Preistreibereigesetz) vom … 1948
Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Preiswucher
Wegen Preiswuchers wird bestraft, wer den Grundsätzen des geschäftlichen Anstandes zuwider unter Ausnutzung einer Mangellage oder seiner wirtschaftlichen Überlegenheit für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Preise oder Entgelt fordert, annimmt oder als Gewerbetreibender verspricht oder gewährt, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse offenbar überhöht sind oder einen übermäßigen Gewinn oder Verdienst enthalten.
§ 2
Warenzurückhaltung
Wegen Warenzurückhaltung wird bestraft, wer die Herstellung von Gegenständen des lebenswichtigen Bedarfs, die zur Veräußerung bestimmt sind, trotz bestehender Erzeugungsmöglichkeit einschränkt oder wer als Erzeuger oder Händler solche Gegenstände zurückhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß dadurch der Preis auf eine nicht gerechtfertigte Höhe gesteigert oder auf einer solchen Höhe gehalten werden kann.
§ 3
Kettenhandel
Wegen Kettenhandels wird bestraft, wer den Preis für Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs dadurch steigert, daß er sich oder einen anderen eigennützig in unwirtschaftlicher Weise am Warenverkehr beteiligt.
§ 4
Preisabreden
Wegen Verabredung der Preistreiberei wird bestraft, wer an einer Abrede oder Verbindung teilnimmt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes bezweckt.
§ 5
Strafbestimmungen
Verstöße gegen §§ 1 bis 4 werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften – jetzt geltende Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 264)3 – bestraft, sofern nach anderen Vorschriften keine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Koblenz, den …. 1948. Der Ministerpräsident:“
Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es noch in der heutigen Sitzung möglichst in allen drei Lesungen erledigt werden kann. 4