© LAV89. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 11.8.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Chef derStaatskanzlei Dr. Haberer
- Staatssekretär Dr. Steinlein
- Oberlandforstmeister Gussone
Minister Dr. Süsterhenn fehlte entschuldigt.
- A. Besatzungskosten
- B. Einstellungssperre
- C. Marshallplanbüro
- D. Beamtengesetz
- 1. Baulenkungsgesetz
- 2. Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen
- 3. Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen
- 4.a). Erste Übertragungsverordnung (Wirtschaft)
- 4.b). Zweite Übertragungsverordnung (Verkehr)
- 5. Änderung der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer
- 6. Landesverordnung über die Ermächtigung von Sparkassen zur Ausstellung und Akzeptierung von Wechseln
- 7. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern
- 8. Landesverordnung über die Aufhebung von Rundverfügungen des Oberregierungspräsidiums Rheinhessen-Pfalz
- 9. Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs für das Rechnungsjahr 1948
- 10. Bereitstellung von Mitteln für die Bauwirtschaft seitens der Landesarbeitsämter (Förderungsmaßnahmen im Bauwesen)
- 11. Aufhebung des Präsidialerlasses vom 17.5.1946 betreffend Lenkung der Arbeitsvermittlung und die Verpflichtung von Arbeitskräften
- 12.a). Landesgesetz zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (§§ 209 a und 209 b)
- 12.b). Landesgesetz zur Änderung des § 1293 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
- 13. Landesverfügung betreffend Übergangsbestimmungen für die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur
- 14. Landesverordnung zur Durchführung der Transportleistungen im Straßengüterverkehr3
- E.4 Entwurf eines Schutzgesetzes für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten
- F. Urlaubsregelung der Betriebsvereinigung Südwestdeutscher Eisenbahnen
- G. Personelles
- H. Regierungsvizepräsident in Montabaur
- I. Pensionsantrag der Frau Kurth, Witwe des früheren Oberbürgermeisters von Koblenz
- J. Übernahme des Ministerialdirigenten Kuraner in die Staatskanzlei
- K. Besetzung der Oberpostdirektionen Koblenz und Trier
- L. Maßnahmen gegen Preistreiberei
A. Besatzungskosten5
Vor Eintritt in die Tagesordnung berichtete Finanzminister Dr. Hoffmann über die Situation, wie sie durch die Anforderung von 20 Millionen DM Besatzungskosten für die französische Zone entstanden ist, wovon 10 Millionen DM auf das Land Rheinland-Pfalz entfallen.6 Für die Verhandlungen, die der Finanzminister mit den Finanzministern von Baden- und Südwürttemberg zu führen hat, wurde folgender Beschluß gefaßt:
Der Ministerrat schließt sich dem Vorschlag des Finanzministers an, daß die Zahlung von 10 Millionen DM Abschlagszahlung auf Besatzungskosten nicht erfolgt, solange nicht
a) Klarheit über die Verwendung der Marshallplangelder gegeben ist und
b) die gesamten Lasten der Besatzung auf das unserer Leistungsfähigkeit entsprechende und durch Notwendigkeit begründete Maß herabgesetzt sind.
Von einer Veröffentlichung dieses Beschlusses wird bis zu einer neuerlichen Beschlußfassung des Ministerrats abgesehen.
Der Ministerpräsident berichtete in diesem Zusammenhang von einer Unterredung, die er gestern mit der Militärregierung geführt hat.7 Anlaß dieser Unterredung war eine Veröffentlichung in der „Freiheit”8 , wogegen die Militärregierung eine Berichtigung ankündigte.
Der Ministerpräsident unterstrich die Notwendigkeit, diese Frage nicht nur auf der finanziellen Ebene, sondern auch vom politischen Standpunkt her, mit der hiesigen Militärregierung zu erörtern. 9
B. Einstellungssperre
Zu der Einstellungssperre, wie sie in der am 30.6.48 beschlossenen Landesverordnung ausgesprochen ist,10 berichtete der Ministerpräsident über Schwierigkeiten, die ihm durch das Kultusministerium vorgetragen wurden, wobei es sich insbesondere um die notwendigen Berufungen von Lehrern handelt.
Es bestand Übereinstimmung darüber, daß unter diese Einstellungssperre nicht die Lehrer von Volksschulen fallen, die infolge Ausscheidens (Tod oder Pensionierung) der derzeitigen Stelleninhaber zu berufen sind. Das Kultusministerium ist im übrigen aufzufordern, Vorschläge für die Handhabung der Ernennungen von Volksschulrektoren und Berufungen von Studienräten etc. zu unterbreiten, damit mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanz- und Kultusminister entsprechende Abmachungen getroffen werden können.
Dem Vorschlag des Finanzministers zufolge wird die Einstellungssperre aufgehoben für die Herren Dr. Kamp, der als Angestellter mit Bankfragen im Finanzministerium beschäftigt werden soll, [und] Regierungsrat Seuss, Bergzabern, der Fragen der Entschädigungsgerichte, des Lastenausgleichs etc. im Finanzministerium zu behandeln hätte.11
Der Finanzminister wird in der üblichen Weise die Vorschläge zur Personaleinstellung und Zustimmung der Militärregierung dem Ministerpräsidenten unterbreiten.
In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, daß jedes Ministerium eine Liste derjenigen abzubauenden Angestellten aufstellt, die als wirklich gute, brauchbare erste Kräfte zur Dienstleistung in anderen Ministerien herangezogen werden können.
C. Marshallplanbüro
Die Zusammensetzung des Marshallplanbüros und den Anteil, den das Land Rheinland-Pfalz an ihm zu tragen hat, ergibt sich aus dem Beschluß des Ministerrats vom 22.6.48.12 Die erwachsenden finanziellen Kosten bezifferte Staatssekretär Dr. Steinlein auf zur Zeit monatlich 2.570,– DM. Für einen ersten Beitrag von rund 16.000,– DM – beginnend am 1.7.1948 – hat unser Land 8.000,– DM beizusteuern. Hierbei handelt es sich sowohl um Personalals auch um sachliche Unkosten.
Der Finanzminister sagte die Zahlung der 8.000,– DM zu.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage des Landesbüros für die französische Zone besprochen. Die Situation, wie sie sich im November des vergangenen Jahres gelegentlich der ersten Verhandlungen mit der französischen Militärregierung wegen einer Koordinierung der Arbeiten der Ministerpräsidenten sowie der Fachminister ergeben hat, hat eine völlig veränderte Sachlage erfahren, nachdem die Verhandlungen wegen der Errichtung der Trizone durch die Konferenzen der Ministerpräsidenten eingeleitet wurden. Die Errichtung eines besonderen Länderbüros in der französischen Zone in Baden-Baden ist dadurch überflüssig geworden. Alle Arbeiten, die sich durch die Konferenzen der Ministerpräsidenten bzw. der Fachminister in Baden-Baden ergeben, werden im Marshallplanbüro erledigt.13
Die seitens der Länder Baden und Südwürttemberg begonnene Korrespondenz14 wird durch den Ministerpräsidenten in diesem Sinne beantwortet. Die in Frage kommenden Schriftstücke reicht der Finanzminister zu diesem Zwecke an die Staatskanzlei zurück.
Minister Stübinger berichtete über die in der gestrigen Sitzung der Landwirtschafts- und Ernährungsminister erfolgte endgültige Auflösung des Zentralernährungsausschusses15 und davon, daß vier Angestellte als Übergangsbüro die Abwicklungsarbeiten erledigen würden.
Es wurde beschlossen, mit den beiden anderen Ländern zu vereinbaren, daß dieses Übergangsbüro dem Marshallbüro angegliedert wird. Die Bezahlung dieser Kräfte wird der Finanzminister aus dem bestehenden Etat des Zentralernährungsausschusses vornehmen.
Arbeitsminister Bökenkrüger teilte mit, daß für die Konferenzen der Arbeitsminister kein besonderes Büro errichtet wird, sondern der derzeitige Direktor des Arbeitsamtes Baden-Baden mit der Geschäftsführung beauftragt ist, während jedes Land jeweils einen Sachbearbeiter mitbringt.16
Staatssekretär Dr. Steinlein erbat und erhielt die Genehmigung, Dr. Süßkind für die Koordinierungsarbeiten des Marshallplanbüros Frankfurt/M. einzustellen.17
In diesem Zusammenhang wurden auch die Noten der Militärregierung vom 2.8., 4.8. und 9.8. wegen der Länderbüros besprochen.18 Es wurde beschlossen, der Militärregierung den Ausführungen entsprechend zu antworten.19
D. Beamtengesetz
Der Ministerpräsident erwähnte das bereits früher besprochene Beamtengesetz.20 Auf Vorschlag des Finanzministers wurde beschlossen:
Innenminister Steffan hält bei den Westdeutschen Länderregierungen eine Rundfrage, um festzustellen, welche neuen Gesichtspunkte in dortselbst verabschiedete und in Arbeit befindliche Beamtengesetze eingebaut sind bzw. eingebaut werden sollen.
Nach Eingang einer Antwort auf diese Rundfrage soll das Beamtengesetz erneut im Ministerrat besprochen werden. 21
1. Baulenkungsgesetz22
Die Veröffentlichung des Baulenkungsgesetzes – dem die französische Militärregierung zwischenzeitlich zugestimmt hat23 – wird nochmals zurückgestellt, da durch das Wiederaufbauministerium geprüft wird, ob die Veröffentlichung in der vom Landtag beschlossenen Form noch angebracht erscheint oder aber in welcher Weise gegebenenfalls dem Landtag Abänderungen zu unterbreiten sind. 24
2. Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen25
Der vom Finanzminister vorgelegten zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen wurde mit folgenden Änderungen zugestimmt:
Im § 1 werden in der ersten Reihe die Worte „oder Arbeitsgebiet” gestrichen.
Die 6. bis einschließlich 16. Zeile – letztes Wort „Straßenverkehrsstellen” werden ebenfalls gestrichen.
In Abschnitt 2 wird in der ersten Reihe das Wort „übrigen” gestrichen.
Am § 3 Abs. 2 wird der zweite Satz mit dem Wort „ernennen” beendet. Die übrigen Worte „und ist berechtigt, diesen fachliche Weisungen zu erteilen, unbeschadet der Dienstaufsicht des Ressortministers” werden gestrichen.
Im § 4 lautet der 2. Absatz nunmehr:
„(2) Die von der Landesverordnung zur politischen Säuberung vom 17. April 1947 (Verordnungsblatt der Landesregierung Nr. 9 vom 21. April 1947) ”Nichtbetroffenen” und die aufgrund dieser Verordnung „Nichtschuldigen” sind gegenüber von dieser Verordnung Betroffenen unter der Voraussetzung gleicher Eignung bevorzugt zu behandeln.“ 26
Der Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Besondere Festsetzungen und Zusicherungen stehen der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegen.“
Die Landesverordnung ist in der abgeänderten Form der Militärregierung zur Genehmigung sofort zuzuleiten. 27
3. Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen 28
Dieser vom Finanzminister vorgelegten Landesverordnung wird wie folgt zugestimmt:
„Dritte Landesverordnung29 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen (Dritte Übertragungsverordnung – Finanzen – abgekürzt: 3. ÜVO-Fin.)
Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (GVBl. I. S. 241)30 hat die Landesregierung folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Soweit die noch geltenden Vorschriften des Reichsrechts den Reichsminister der Finanzen auf dem Gebiet des Haushalts-, Besoldungs- und Versorgungsrechts zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, werden diese Befugnisse dem Minister der Finanzen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: …” 31
4.a). Erste Übertragungsverordnung (Wirtschaft) 32
Diese Landesverordnung wird in folgender Fassung beschlossen:
„Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr (Erste Übertragungsverordnung –Wirtschaft; abgekürzt: 1. ÜVO-Wi)33 vom … 1948
Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (GVBl. I. S. 241)34 verordnet die Landesregierung Rheinland-Pfalz:
§ 1
Die dem früheren Reichswirtschaftsminister
a) auf dem Gebiete des Bergwesens,
b) auf dem Gebiete des Eichwesens sowie
die dem früheren Reichskommissar für die Preisbildung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen werden auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann Befugnisse des früheren Reichswirtschaftsministers und des früheren Reichskommissars für die Preisbildung insoweit auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, als es sich nicht um den Erlaß von Durchführungsverordnungen handelt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident:“.
4.b). Zweite Übertragungsverordnung (Verkehr) 35
Die vom Wirtschaftsministerium vorgelegte Landesverordnung wird in folgender Fassung beschlossen:
„Zweite Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr (Zweite Übertragungsverordnung-Verkehr; abgekürzt: ÜVO-VK vom … 1948)
Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (GVBl. I. S. 241) verordnet die Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Die der früheren Reichsregierung auf dem Gebiete des Reichsautobahnwesens,
die dem früheren Reichskanzler auf dem Gebiete des Straßenwesens und
die dem früheren Reichsverkehrsministers auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen werden auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann Befugnisse der früheren Reichsregierung und des früheren Reichskanzlers insoweit auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, als es sich nicht um den Erlaß von Durchführungsverordnungen handelt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: … ” 36
5. Änderung der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer37
Der vom Finanzminister vorgelegten Landesverordnung wird in folgender Fassung zugestimmt:
„Landesverordnung zur Änderung der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer.
Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung38 und des § 1 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21.6.1948 (GVBl. S. 241)39 verordnet die Landesregierung Rheinland-Pfalz:
§ 1
Die §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögenssteuer, zur Erbschaftssteuer und zur Grundsteuer vom 4. April 1943 /RGBl. I. S. 177)40 werden aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1948 in Kraft.
Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: “ 41
6. Landesverordnung über die Ermächtigung von Sparkassen zur Ausstellung und Akzeptierung von Wechseln42
Die Beschlußfassung über diese Landesverordnung wurde auf Wunsch des Finanzministers vertagt. 43
7. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern 44
Die Beschlußfassung über dieses Gesetz wurde vertagt. 45
8. Landesverordnung über die Aufhebung von Rundverfügungen des Oberregierungspräsidiums Rheinhessen-Pfalz46
Die Beschlußfassung über die vorgelegte Landesverordnung wurde vertagt. Es wurde beschlossen, die Bemerkungen des Justizministeriums vom 22.7.48 dem Finanzminister zur Überprüfung zuzuleiten. Der Finanzminister soll alsdann gegebenenfalls eine neue Vorlage der Staatskanzlei zuleiten. 47
9. Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs für das Rechnungsjahr 1948 48
Dem Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs für 1948 wurde zugestimmt und beschlossen, den Gesetzentwurf dem Landtag sofort zuzuleiten. Gleichzeitig sollen dem Landtag zur Beratung zugeleitet werden:
a) Stellungnahme des Ministers für Unterricht und Kultus vom 10.6.48
b) Stellungnahme des Ministers des Innern vom 30.6.48,
c) Stellungnahme des Justizministers vom 15.7.48. 49
Bei dieser Gelegenheit erörterte der Finanzminister eingehend Fragen, die mit der Einführung einer Lohnsummensteuer sowie mit einer Bürgersteuer zusammenhängen. Grundsätzlich stimmte der Ministerrat der Einführung dieser Steuern, die von den kommunalen Selbstverwaltungen verlangt werden, zu mit dem Hinzufügen, daß der Finanzminister entsprechende gesetzliche Vorlagen dem Ministerrat demnächst zuleiten soll. 50
10. Bereitstellung von Mitteln für die Bauwirtschaft seitens der Landesarbeitsämter (Förderungsmaßnahmen im Bauwesen) 51
Dieser Punkt wurde auf Vorschlag des Arbeitsministers von der Tagesordnung abgesetzt. 52
11. Aufhebung des Präsidialerlasses vom 17.5.1946 betreffend Lenkung der Arbeitsvermittlung und die Verpflichtung von Arbeitskräften 53
Der Ministerrat stimmte dem nachstehenden vom Arbeitsminister vorgeschlagenen Gesetzentwurf zu:
„Landesgesetz zur Aufhebung der Dienstverpflichtung vom … 1948 54
In Ausführung des Artikels 58 der Verfassung von Rheinland-Pfalz55 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz das nachstehende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Eine Verpflichtung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung durch die Arbeitsämter (Dienstverpflichtung) findet nicht mehr statt.
(2) Die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Aufhebung der bestehenden Dienstverpflichtungen erläßt der Arbeitsminister.
§ 2
(1) Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Die Vorschriften des
a) Präsidial-Erlasses vom 17. Mai 1946 des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau zur Lenkung der Arbeitsvermittlung sowie zur Verpflichtung von Arbeitskräften für besonderes vordringliche Arbeiten innerhalb Rheinland-Hessen-Nassau,56
b) Rundverfügung des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz vom 15. Mai 1946 über den Einsatz von Arbeitskräften 57
werden, soweit sie mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, aufgehoben.
Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident:” 58
12.a). Landesgesetz zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (§§ 209 a und 209 b) 59
Dem vom Arbeitsminister vorgelegten Gesetzentwurf60 wurde nicht zugestimmt, da in der Herausnahme der Krankenversicherung für die Angehörigen der Kriegsgefangenen eine unsoziale Härte erblickt wird. Der Arbeitsminister wird das Gesetz überarbeiten und erneut vorlegen. 61
12.b). Landesgesetz zur Änderung des § 1293 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung 62
Dem vom Arbeitsminister vorgelegten Entwurf wird unter entsprechender Abänderung der Vorlage in folgender Fassung zugestimmt:
„Landesgesetz zur Änderung des § 1293 Abs. 2 RVO
Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
§ 1293 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:
(2) Bis zum 31. Dezember 1950 ist die Entziehung einer Invalidenrente oder Witwenrente zulässig, wenn eine erneute Prüfung ergibt, daß der Berechtigte nicht Invalide ist; dies gilt nicht für Berechtigte, die am 1. Januar 1948 das 60. Lebensjahr vollendet hatten.
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: “ 63
13. Landesverfügung betreffend Übergangsbestimmungen für die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur 64
Nach Vortrag des Oberlandforstmeisters Gussone 65 wurde beschlossen, die vorgelegte Landesverfügung zunächst noch einmal zurückzustellen, da die Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände zu dem wörtlichen Text der Landesverfügung herbeigeführt werden soll.66 Außerdem sollen in der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgelegten Landesverfügung alle proklamatorischen67 Hinweise unterbleiben, da es nicht angängig ist, in einer Landesverfügung den Entschließungen des Landtags vorzugreifen. 68
14. Landesverordnung zur Durchführung der Transportleistungen im Straßengüterverkehr 69
Nach eingehender Überprüfung wurde beschlossen, diese Landesverordnung noch einmal zu überarbeiten und durch Verhandlungen zwischen Wirtschafts- und Verkehrs-, Justiz- und Finanzministerium Unklarheiten zu beseitigen. 70
E. Entwurf eines Schutzgesetzes für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten 71
Die Angelegenheit wurde eingehend besprochen. Der Landeskommissar für die politische Bereinigung wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium die Grundzüge eines Schutzgesetzes zu überarbeiten und später erneut vorzulegen. 72
F. Urlaubsregelung der Betriebsvereinigung Südwestdeutscher Eisenbahnen 73
Den Vorschlägen bezüglich der Urlaubsregelung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen kann nicht zugestimmt werden. Die hier zum Ausdruck gekommene Ausweitung des Urlaubs – dessen Mehrkosten mit rund 1 Mill. DM veranschlagt werden, ist in der gegenwärtigen Situation unmöglich.
In einer Zeit, wo über Sparmaßnahmen, Abbau etc. ernstlich verhandelt und beschlossen werden muß, ist es aus sozialen und finanziellen Gründen nicht zu verantworten, auf der anderen Seite eine Ausweitung des Urlaubs und damit erneute finanzielle Lasten in diesem Ausmaß – die schließlich das Land zu tragen hat – zu übernehmen. Die Mitglieder des Eisenbahnverkehrsrates werden infolgedessen in den Verhandlungen im Eisenbahnverkehrsrat dafür eintreten, daß diese Urlaubsvorschläge zur Zeit nicht durchgeführt werden.
G. Personelles
Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und des Innenministers wird die seinerzeit ausgesprochene Berufung des Rechtsanwalts Dr. Hans Puhl zum Landrat von Wittlich zurückgezogen.74 Dr. Puhl wird stattdessen zum kommissarischen Landrat von Zell ernannt.
Der Ernennung des Amtsbürgermeisters Hieronimus, welcher zur Zeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landratsamtes von Wittlich betraut ist, wird grundsätzlich zugestimmt mit der Einschränkung, daß der Ministerpräsident zusammen mit dem Innenminister den Amtsbürgermeister Hieronimus zunächst persönlich überprüft.
H. Regierungsvizepräsident in Montabaur
Der seinerzeitige Vorschlag, den Amtsbürgermeister Rörig75 aus Altenkirchen zum Regierungsvizepräsidenten von Montabaur zu ernennen, wird auf Vorschlag der SPD-Fraktion zurückgenommen und stattdessen, ebenfalls auf Vorschlag der SPD, der Kreisinspektor Gustav Wüst76 vom Landratsamt Westerburg zum Regierungsvizeprä-sidenten ernannt. 77
I. Pensionsantrag der Frau Kurth, Witwe des früheren Oberbürgermeisters von Koblenz
Nach Besprechung des an den Ministerpräsidenten gerichteten Gesuches der Frau Witwe Kurth wurde beschlossen, der Arbeitsminister möge die Pensionierung des bis 1933 im Dienst des Versorgungsamtes tätigen und inzwischen verstorbenen Oberbürgermeisters Kurth78 in folgender Weise regeln:
a) Kurth ist zu pensionieren als Amtmann. Er war 1933 Inspektor und wäre, würde man ihn 1933 nicht aus dem Dienst entfernt haben, zweifellos in der Zeit bis 1945 zum Oberinspektor und anschließend zum Amtmann aufgerückt.
b) Nach der Pensionierung als Amtmann ist bei der Stadtverwaltung Koblenz anzustreben, daß diese der Frau Witwe Kurth darüber hinaus eine freiwillige monatliche Pension zubilligt.
J. Übernahme des Ministerialdirigenten Kuraner in die Staatskanzlei
Der Vorschlag der Fraktion der SPD, den Ministerialdirigenten Kuraner 79 in die Staatskanzlei zu übernehmen, wurde besprochen. Ein Beschluß unterblieb, da hierüber zunächst die Fraktionen der beiden Koalitionsparteien zu hören sind.
In Verbindung damit tauchte die grundsätzliche Frage der Beteiligung zweiter politischer Männer in den einzelnen Ministerien auf. 80
Nach Verhandlungen mit den Fraktionen wird die Angelegenheit spä-ter noch einmal erörtert.
K. Besetzung der Oberpostdirektionen Koblenz und Trier
Die Militärregierung hat der Pensionierung des derzeitigen Präsidenten Wawers 81 von der Oberpostdirektion Koblenz bzw. Trier unter der Voraussetzung zugestimmt, daß Nachfolger hierfür sofort ernannt werden.
Der Ministerrat hat beschlossen:
a) beide Posten werden zur Zeit nicht besetzt.
b) für Koblenz wird Oberpostrat Busch 82 eingestellt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt.
Seine Einstellung erfolgt zunächst probeweise in das Angestelltenverhältnis. Die Besoldung erfolgt nach TOA 2.
c) Für Trier wird der Einstellung des Oberpostrates Derichsweiler83 unter den gleichen Voraussetzungen zugestimmt.
Er ist ebenfalls mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis auf weiteres zu beauftragen.
Auf Vorschlag des Innenministers wird das Wirtschafts- und Verkehrsministerium den Postrat Reidel 84 vom Hauptpostamt Mainz um Einreichung einer Bewerbung für den Posten eines Präsidenten angehen.
L. Maßnahmen gegen Preistreiberei
Abschließend berichtete Staatssekretär Dr. Steinlein über die im Wirtschaftsministerium geleisteten Vorarbeiten, um den derzeitigen Preistreibereien ein Ende zu bereiten.85 Er wies auf vorbereitete Gesetze hin, die am 12.8.48 mit den Fraktionsführern, Gewerkschaften, Kammern etc. besprochen – und alsdann in der nächsten Sitzung des Ministerrats vorgelegt würden.86