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89. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 11.8.19481

Anwesend :2
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Chef derStaatskanzlei Dr. Haberer
  • Staatssekretär Dr. Steinlein
  • Oberlandforstmeister Gussone

Minister Dr. Süsterhenn fehlte entschuldigt.

1Ausfertigung (korr.) in Best. 860 Nr. 9608 und in Best. 700,169 Nr. 139, S. 181-209 und S. 213-221 (mit Notizen Altmeiers); Durchschlag in Best. 860 Nr. 8189 (mit Notizen Altmeiers und von 2. Hand, teilweise stenogr.) und in Nr. 2975, S. 223-251 (korr.) sowie in Best. 920 Nr. 2948. Anlage: TO (Best. 700,169 Nr. 139, S. 211, und Best. 860 Nr. 8189).
2Minister Bökenkrüger und Oberlandforstmeister Gussone werden erst im Laufe des Protokolls genannt.
Tagesordnung:
  • A. Besatzungskosten
  • B. Einstellungssperre
  • C. Marshallplanbüro
  • D. Beamtengesetz
  • 1. Baulenkungsgesetz
  • 2. Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen
  • 3. Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen
  • 4.a). Erste Übertragungsverordnung (Wirtschaft)
  • 4.b). Zweite Übertragungsverordnung (Verkehr)
  • 5. Änderung der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer
  • 6. Landesverordnung über die Ermächtigung von Sparkassen zur Ausstellung und Akzeptierung von Wechseln
  • 7. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern
  • 8. Landesverordnung über die Aufhebung von Rundverfügungen des Oberregierungspräsidiums Rheinhessen-Pfalz
  • 9. Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs für das Rechnungsjahr 1948
  • 10. Bereitstellung von Mitteln für die Bauwirtschaft seitens der Landesarbeitsämter (Förderungsmaßnahmen im Bauwesen)
  • 11. Aufhebung des Präsidialerlasses vom 17.5.1946 betreffend Lenkung der Arbeitsvermittlung und die Verpflichtung von Arbeitskräften
  • 12.a). Landesgesetz zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (§§ 209 a und 209 b)
  • 12.b). Landesgesetz zur Änderung des § 1293 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
  • 13. Landesverfügung betreffend Übergangsbestimmungen für die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur
  • 14. Landesverordnung zur Durchführung der Transportleistungen im Straßengüterverkehr3
  • E.4 Entwurf eines Schutzgesetzes für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten
  • F. Urlaubsregelung der Betriebsvereinigung Südwestdeutscher Eisenbahnen
  • G. Personelles
  • H. Regierungsvizepräsident in Montabaur
  • I. Pensionsantrag der Frau Kurth, Witwe des früheren Oberbürgermeisters von Koblenz
  • J. Übernahme des Ministerialdirigenten Kuraner in die Staatskanzlei
  • K. Besetzung der Oberpostdirektionen Koblenz und Trier
  • L. Maßnahmen gegen Preistreiberei
3Handschr. eingefügt auf der vorgegebenen TO (Best. 700,169 Nr. 139, S. 211).
4TOP E und TOP F waren ursprünglich unter einem TOP 15 „Verschiedenes“ als Unterpunkte a) und c) vorgesehen. Der in der Sitzung nicht behandelte Unterpunkt 15.b) der vorgegebenen TO lautete: „Antrag der Fraktion der KPD betreffend Streichung von Miet-, Grund- und Hauszinssteuerforderungen für Juni 1948“.

A. Besatzungskosten5

Vor Eintritt in die Tagesordnung berichtete Finanzminister Dr. Hoffmann über die Situation, wie sie durch die Anforderung von 20 Millionen DM Besatzungskosten für die französische Zone entstanden ist, wovon 10 Millionen DM auf das Land Rheinland-Pfalz entfallen.6 Für die Verhandlungen, die der Finanzminister mit den Finanzministern von Baden- und Südwürttemberg zu führen hat, wurde folgender Beschluß gefaßt:

Der Ministerrat schließt sich dem Vorschlag des Finanzministers an, daß die Zahlung von 10 Millionen DM Abschlagszahlung auf Besatzungskosten nicht erfolgt, solange nicht

    a) Klarheit über die Verwendung der Marshallplangelder gegeben ist und

    b) die gesamten Lasten der Besatzung auf das unserer Leistungsfähigkeit entsprechende und durch Notwendigkeit begründete Maß herabgesetzt sind.

Von einer Veröffentlichung dieses Beschlusses wird bis zu einer neuerlichen Beschlußfassung des Ministerrats abgesehen.

Der Ministerpräsident berichtete in diesem Zusammenhang von einer Unterredung, die er gestern mit der Militärregierung geführt hat.7 Anlaß dieser Unterredung war eine Veröffentlichung in der „Freiheit”8 , wogegen die Militärregierung eine Berichtigung ankündigte.

Der Ministerpräsident unterstrich die Notwendigkeit, diese Frage nicht nur auf der finanziellen Ebene, sondern auch vom politischen Standpunkt her, mit der hiesigen Militärregierung zu erörtern. 9

5Zuletzt 83. MRS am 30.6.1948, TOP F. Vgl. den Überblick „Die Besatzungskosten in den drei westlichen Besatzungszonen“ vom 15.11.1948 (Best. 860 Nr. 1060, S. 75- 153).
6Das Thema war auch Gegenstand einer Eingabe an die Militärgouverneure, welche die Finanzminister der drei Westzonen im Juli/August 1948 vorbereiteten (Best. 920 Nr. 2951).
7Ein Protokoll konnte in der entsprechenden Überlieferung nicht nachgewiesen werden (vgl. Best. 860 Nr. 9586, Bl. 58-60).
8In der in Mainz verlegten SPD-Zeitung „Die Freiheit“ vom 11.8.1948 hatte es auf S. 1 geheißen: „Einer DPD-Meldung aus Baden-Baden zufolge hat die französische Militärregierung die Bereitstellung von 20 Millionen DM als Besatzungskosten für August gefordert. Davon entfallen auf das Land Rheinland-Pfalz 10 Millionen; Südbaden und Südwürttemberg sollen je 5 Millionen stellen. Wie wir erfahren, soll die Bereitstellung dieser Summe nur möglich sein, wenn die Gehälter und Löhne aller in öffentlichen Diensten beschäftigten Angestellten, Beamten und Arbeiter vorübergehend um ein Drittel gekürzt werden […].“. Zur „Freiheit“ vgl. Pieroth, Parteien, S. 241-363.
9Dies geschah in der Unterredung am 16.8.1948 (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 46). – Fortgang 92. MRS am 25.8.1948, TOP A.

B. Einstellungssperre

Zu der Einstellungssperre, wie sie in der am 30.6.48 beschlossenen Landesverordnung ausgesprochen ist,10 berichtete der Ministerpräsident über Schwierigkeiten, die ihm durch das Kultusministerium vorgetragen wurden, wobei es sich insbesondere um die notwendigen Berufungen von Lehrern handelt.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß unter diese Einstellungssperre nicht die Lehrer von Volksschulen fallen, die infolge Ausscheidens (Tod oder Pensionierung) der derzeitigen Stelleninhaber zu berufen sind. Das Kultusministerium ist im übrigen aufzufordern, Vorschläge für die Handhabung der Ernennungen von Volksschulrektoren und Berufungen von Studienräten etc. zu unterbreiten, damit mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanz- und Kultusminister entsprechende Abmachungen getroffen werden können.

Dem Vorschlag des Finanzministers zufolge wird die Einstellungssperre aufgehoben für die Herren Dr. Kamp, der als Angestellter mit Bankfragen im Finanzministerium beschäftigt werden soll, [und] Regierungsrat Seuss, Bergzabern, der Fragen der Entschädigungsgerichte, des Lastenausgleichs etc. im Finanzministerium zu behandeln hätte.11

Der Finanzminister wird in der üblichen Weise die Vorschläge zur Personaleinstellung und Zustimmung der Militärregierung dem Ministerpräsidenten unterbreiten.

In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, daß jedes Ministerium eine Liste derjenigen abzubauenden Angestellten aufstellt, die als wirklich gute, brauchbare erste Kräfte zur Dienstleistung in anderen Ministerien herangezogen werden können.

10Vgl. 83. MRS am 30.6.1948, TOP 1.
11Zu beiden Fällen konnten Personalunterlagen nicht nachgewiesen werden.

C. Marshallplanbüro

Die Zusammensetzung des Marshallplanbüros und den Anteil, den das Land Rheinland-Pfalz an ihm zu tragen hat, ergibt sich aus dem Beschluß des Ministerrats vom 22.6.48.12 Die erwachsenden finanziellen Kosten bezifferte Staatssekretär Dr. Steinlein auf zur Zeit monatlich 2.570,– DM. Für einen ersten Beitrag von rund 16.000,– DM – beginnend am 1.7.1948 – hat unser Land 8.000,– DM beizusteuern. Hierbei handelt es sich sowohl um Personalals auch um sachliche Unkosten.

Der Finanzminister sagte die Zahlung der 8.000,– DM zu.

In diesem Zusammenhang wurde die Frage des Landesbüros für die französische Zone besprochen. Die Situation, wie sie sich im November des vergangenen Jahres gelegentlich der ersten Verhandlungen mit der französischen Militärregierung wegen einer Koordinierung der Arbeiten der Ministerpräsidenten sowie der Fachminister ergeben hat, hat eine völlig veränderte Sachlage erfahren, nachdem die Verhandlungen wegen der Errichtung der Trizone durch die Konferenzen der Ministerpräsidenten eingeleitet wurden. Die Errichtung eines besonderen Länderbüros in der französischen Zone in Baden-Baden ist dadurch überflüssig geworden. Alle Arbeiten, die sich durch die Konferenzen der Ministerpräsidenten bzw. der Fachminister in Baden-Baden ergeben, werden im Marshallplanbüro erledigt.13

Die seitens der Länder Baden und Südwürttemberg begonnene Korrespondenz14 wird durch den Ministerpräsidenten in diesem Sinne beantwortet. Die in Frage kommenden Schriftstücke reicht der Finanzminister zu diesem Zwecke an die Staatskanzlei zurück.

Minister Stübinger berichtete über die in der gestrigen Sitzung der Landwirtschafts- und Ernährungsminister erfolgte endgültige Auflösung des Zentralernährungsausschusses15 und davon, daß vier Angestellte als Übergangsbüro die Abwicklungsarbeiten erledigen würden.

Es wurde beschlossen, mit den beiden anderen Ländern zu vereinbaren, daß dieses Übergangsbüro dem Marshallbüro angegliedert wird. Die Bezahlung dieser Kräfte wird der Finanzminister aus dem bestehenden Etat des Zentralernährungsausschusses vornehmen.

Arbeitsminister Bökenkrüger teilte mit, daß für die Konferenzen der Arbeitsminister kein besonderes Büro errichtet wird, sondern der derzeitige Direktor des Arbeitsamtes Baden-Baden mit der Geschäftsführung beauftragt ist, während jedes Land jeweils einen Sachbearbeiter mitbringt.16

Staatssekretär Dr. Steinlein erbat und erhielt die Genehmigung, Dr. Süßkind für die Koordinierungsarbeiten des Marshallplanbüros Frankfurt/M. einzustellen.17

In diesem Zusammenhang wurden auch die Noten der Militärregierung vom 2.8., 4.8. und 9.8. wegen der Länderbüros besprochen.18 Es wurde beschlossen, der Militärregierung den Ausführungen entsprechend zu antworten.19

12Zuletzt 80. MRS am 22.6.1948, TOP 1.b). Zu den Kosten vgl. Best. 950 Nr. 15440.
13Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.e).
14Handschr. korr. aus „Konferenz“ in Best. 860 Nr. 8189 und in Nr. 2975, S. 227. Nicht korr. in Best. 860 Nr. 9608 und in Best. 700,169 Nr. 139, S. 185.
15Vgl. 10. MRS am 17.1.1947, TOP K. Zu der entsprechenden Sitzung am 10.8.1948 konnte nur die TO nachgewiesen werden in (BArch Best. Z 7 Nr. Nr. 15).
16Protokolle der Konferenzen der Arbeitsminister in Best. 930 Nr. 4824, Nr. 4760, Nr. 5770 und Nr. 4594. Vgl. Vogel, Westdeutschland, Teil III, S. 390.
17Alexander Freiherr von Süßkind (*1903), 1929-1931 Angestellter bei der Mansfeld AG für Bergbau und Hüttenbetrieb in Hettstedt/Harz, 1932-1945 Reichswirtschaftsministerium, zuletzt MinR, 1948-1949 Verbindungsmann der drei Länder der französischen Zone zur Verwaltung für Wirtschaft Frankfurt/M., 1950-1951 Bundesministerium für den Marshallplan, 1951-1956 stellv. Leiter in der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der OEEC, ab 1957 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Bundesministerium für wirtschaftlichen Besitz des Bundes bzw. Bundesschatzministerium (Best. 860 Nr. 1943, hier: S. 11-13; Vogel, Westdeutschland, Teil II, S. 94). Neben der gemeinsamen Verbindungsstelle richtete die Landesregierung von Rheinland-Pfalz ein eigenes Verbindungsbüro in Frankfurt/M. ein. – Fortgang 104. MRS am 23.11.1948, TOP C.
18Es handelte sich dabei um folgende Schreiben: 1. „No. 2813/DEF/S“ vom 2.8.1948, Betreff: Vertretung der Länder der französischen Besatzungszone in den Verhandlungen mit der Doppelzone. Die Note konnte nicht nachgewiesen werden. Vgl. mit Bezug darauf Schreiben des GenGouv vom 9.8.1948 an den MinPräs (Best. 860 Nr. 1953, S. 2035). 2. „No. 2828/DEF/C vom 4.8.1948. Das Schreiben und darauf bezogener Schriftverkehr konnten nicht nachgewiesen werden. 3. „No. 2846/DEF/C“ vom 9.8.1948. Die Note konnte nicht nachgewiesen werden. Vgl. mit Bezug darauf Schreiben des GenGouv vom 23.9.1948 an den MinPräs betr. Ernennung von Finanzsachverständigen (Best. 860 Nr. 1953, S. 1818).
19Vgl. Schreiben des MinPräs vom 31.8.1948 an den GenGouv mit Bezug auf die in vorig. Anm. genannten drei Noten (Best. 860 Nr. 1010, S. 561-567; desgl. ebd. S. 583-589).  Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.e).

D. Beamtengesetz

Der Ministerpräsident erwähnte das bereits früher besprochene Beamtengesetz.20 Auf Vorschlag des Finanzministers wurde beschlossen:

Innenminister Steffan hält bei den Westdeutschen Länderregierungen eine Rundfrage, um festzustellen, welche neuen Gesichtspunkte in dortselbst verabschiedete und in Arbeit befindliche Beamtengesetze eingebaut sind bzw. eingebaut werden sollen.

Nach Eingang einer Antwort auf diese Rundfrage soll das Beamtengesetz erneut im Ministerrat besprochen werden. 21

20Zuletzt 81. MRS am 25.6.1948, TOP 5.
21Fortgang 92. MRS am 25.8.1948, TOP C.

1. Baulenkungsgesetz22

Die Veröffentlichung des Baulenkungsgesetzes – dem die französische Militärregierung zwischenzeitlich zugestimmt hat23 – wird nochmals zurückgestellt, da durch das Wiederaufbauministerium geprüft wird, ob die Veröffentlichung in der vom Landtag beschlossenen Form noch angebracht erscheint oder aber in welcher Weise gegebenenfalls dem Landtag Abänderungen zu unterbreiten sind. 24

22Zuletzt 73. MRS am 11.5.1948, TOP 3.
23Die schriftliche Zustimmung erfolgte am 14.8.1948 (Best. 860 Nr. 4059, S. 209).
24Vgl. die Stellungnahme des Wiederaufbauministers vom 25.8.1948 (ebd., S. 215 f.). – Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP X.

2. Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen25

Der vom Finanzminister vorgelegten zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen wurde mit folgenden Änderungen zugestimmt:

Im § 1 werden in der ersten Reihe die Worte „oder Arbeitsgebiet” gestrichen.

Die 6. bis einschließlich 16. Zeile – letztes Wort „Straßenverkehrsstellen” werden ebenfalls gestrichen.

In Abschnitt 2 wird in der ersten Reihe das Wort „übrigen” gestrichen.

Am § 3 Abs. 2 wird der zweite Satz mit dem Wort „ernennen” beendet. Die übrigen Worte „und ist berechtigt, diesen fachliche Weisungen zu erteilen, unbeschadet der Dienstaufsicht des Ressortministers” werden gestrichen.

Im § 4 lautet der 2. Absatz nunmehr:

„(2) Die von der Landesverordnung zur politischen Säuberung vom 17. April 1947 (Verordnungsblatt der Landesregierung Nr. 9 vom 21. April 1947) ”Nichtbetroffenen” und die aufgrund dieser Verordnung „Nichtschuldigen” sind gegenüber von dieser Verordnung Betroffenen unter der Voraussetzung gleicher Eignung bevorzugt zu behandeln.“ 26

Der Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Besondere Festsetzungen und Zusicherungen stehen der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegen.“

Die Landesverordnung ist in der abgeänderten Form der Militärregierung zur Genehmigung sofort zuzuleiten. 27

25Zuletzt 84. MRS am 2.7.1948, TOP 1. Zur Ersten VO über Maßnahmen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vgl. 83. MRS am 30.6.1948, TOP 1, bes. Anm. 10.
26Diese Formulierung wurde unverändert in die veröffentlichte Fassung übernommen (siehe folgende Anm.). Zur Säuberungsverordnung vom 17.4.1947 vgl. Möhler, Entnazifizierung, S. 279 f.
27Die LVO wurde am 29.8.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 316 f.).

3. Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen 28

Dieser vom Finanzminister vorgelegten Landesverordnung wird wie folgt zugestimmt:

„Dritte Landesverordnung29 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen (Dritte Übertragungsverordnung – Finanzen – abgekürzt: 3. ÜVO-Fin.)

Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (GVBl. I. S. 241)30 hat die Landesregierung folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Soweit die noch geltenden Vorschriften des Reichsrechts den Reichsminister der Finanzen auf dem Gebiet des Haushalts-, Besoldungs- und Versorgungsrechts zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, werden diese Befugnisse dem Minister der Finanzen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: …” 31

28Vgl. Best. 860 Nr. 3582, Best. 920 Nr. 1, S. 3-7 sowie Best. 930 Nr. 2293. Anlass für die VO war das am 17.6.1948 vom LT beschlossene Gesetz über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 17.6.1948 (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 722 f. und S. 725-727; GVBl. I 1948, S. 241; vgl. Best. 860 Nr. 4061). Eine Stellungnahme aus dem Finanzministerium sah in diesem Gesetz, dessen Behandlung im Ministerrat nicht nachweisbar ist, ein Hindernis für zügige Verwaltungstätigkeit, weil „damit unter Umständen die Rechtsgültigkeit jeder einzelnen Durchführungsbestimmung künftig in Zweifel gezogen werden” könne. Man sparte nicht mit beißender Kritik am Zustandekommen der Regierungsvorlage (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 418): „Der Entwurf dieses Gesetzes ist weder dem Innenminister noch der Staatskanzlei noch dem Finanzminister bekannt [gemacht] worden, das Gesetz kann daher ganz offensichtlich nur von den bekannten weltfremden Theoretikern des Justizministeriums ausgearbeitet und dem Landtag vorgelegt worden sein, der es ahnungslos akzeptiert hat”. Die beabsichtigte LVO sollte nun die „neuerlichen Hemmungen des Verwaltungsbetriebs wenigstens einigermaßen […] beheben […].” (Best. 920 Nr. 1, S. 3).
29Verwechslung der Zählung. Die VO wurde als „Dritte Übertragungsverordnung“ bzw. als „Erste LVO“ veröffentlicht (vgl. unten Anm. 31.
30Vgl. oben Anm. 28.
31Die LVO wurde als „Erste LVO zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Minister der Finanzen“ am 6.9.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 334). – Fortgang 101. MRS am 20.10.1948, TOP 2.

4.a). Erste Übertragungsverordnung (Wirtschaft) 32

Diese Landesverordnung wird in folgender Fassung beschlossen:

„Erste Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr (Erste Übertragungsverordnung –Wirtschaft; abgekürzt: 1. ÜVO-Wi)33 vom … 1948

Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (GVBl. I. S. 241)34 verordnet die Landesregierung Rheinland-Pfalz:

§ 1

Die dem früheren Reichswirtschaftsminister

a) auf dem Gebiete des Bergwesens,

b) auf dem Gebiete des Eichwesens sowie

die dem früheren Reichskommissar für die Preisbildung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen werden auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann Befugnisse des früheren Reichswirtschaftsministers und des früheren Reichskommissars für die Preisbildung insoweit auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, als es sich nicht um den Erlaß von Durchführungsverordnungen handelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident:“.

32Zuletzt 86. MRS am 14.7.1948, TOP 10.
33Genauer Titel: „Erste Übertragungsverordnung Wirtschaft-Verkehr (1. ÜVO Wi-Vk)“. Vgl. 86. MRS am 14.7.1948, TOP 10.
34Vgl. oben Anm. 28.

4.b). Zweite Übertragungsverordnung (Verkehr) 35

Die vom Wirtschaftsministerium vorgelegte Landesverordnung wird in folgender Fassung beschlossen:

„Zweite Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr (Zweite Übertragungsverordnung-Verkehr; abgekürzt: ÜVO-VK vom … 1948)

Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (GVBl. I. S. 241) verordnet die Landesregierung Rheinland-Pfalz:

Die der früheren Reichsregierung auf dem Gebiete des Reichsautobahnwesens,

die dem früheren Reichskanzler auf dem Gebiete des Straßenwesens und

die dem früheren Reichsverkehrsministers auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens

erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen werden auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann Befugnisse der früheren Reichsregierung und des früheren Reichskanzlers insoweit auf nachgeordnete Dienststellen übertragen, als es sich nicht um den Erlaß von Durchführungsverordnungen handelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: … ” 36

35Zuletzt 86. MRS am 14.7.1948, TOP 10. Vgl. Best. 860 Nr. 3577, Best. 930 Nr. 2295 sowie Best. 950 Nr. 11387.
36Die LVO wurde als „Zweite Übertragungsverordnung Wirtschaft-Verkehr (2. ÜVO-Wi-Vk)“ am 6.9.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 334). – Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP A.

5. Änderung der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer37

Der vom Finanzminister vorgelegten Landesverordnung wird in folgender Fassung zugestimmt:

„Landesverordnung zur Änderung der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftssteuer und zur Grunderwerbssteuer.

Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung38 und des § 1 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehemaligen Reichsrechts vom 21.6.1948 (GVBl. S. 241)39 verordnet die Landesregierung Rheinland-Pfalz:

§ 1

Die §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 der Verordnung zur Einheitsbewertung, zur Vermögenssteuer, zur Erbschaftssteuer und zur Grundsteuer vom 4. April 1943 /RGBl. I. S. 177)40 werden aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1948 in Kraft.

Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: “ 41

37Vgl. Best. 860 Nr. 3578, S. 17.
38Bezug: Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. I 1919, S. 1993-2100). Vgl. Barske, Reichsabgabenordnung
39Vgl. oben Anm. 1554.#
40RGBl. I 1943, S. 177 f.
41Die LVO wurde am 6.9.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 390).

6. Landesverordnung über die Ermächtigung von Sparkassen zur Ausstellung und Akzeptierung von Wechseln42

Die Beschlußfassung über diese Landesverordnung wurde auf Wunsch des Finanzministers vertagt. 43

42Vgl. Best. 860 Nr. 3581 und Nr. 3602 sowie Best. 950 Nr. 10271-10272.
43Fortgang 98. MRS am 22.9.1948, TOP 2.

7. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern 44

Die Beschlußfassung über dieses Gesetz wurde vertagt. 45

44Vgl. Best. 860 Nr. 4102 sowie Best. 930 Nr. 2770.
45Fortgang 104. MRS am 23.11.1948, TOP 15.

8. Landesverordnung über die Aufhebung von Rundverfügungen des Oberregierungspräsidiums Rheinhessen-Pfalz46

Die Beschlußfassung über die vorgelegte Landesverordnung wurde vertagt. Es wurde beschlossen, die Bemerkungen des Justizministeriums vom 22.7.48 dem Finanzminister zur Überprüfung zuzuleiten. Der Finanzminister soll alsdann gegebenenfalls eine neue Vorlage der Staatskanzlei zuleiten. 47

46Bezug: „Rdvfg. des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz vom 6.9.1946 über die Änderung des § 3 des zweiten Abschnittes der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26.7.1930 in der Fassung des Kapitels I Artikels 1 des ersten Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1.12.1930“ sowie „Rdvfg. des ORPräs Hessen-Pfalz vom 6.9.1946 über die Änderung der mit Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen über die Getränkesteuer vom 22.12.1931 veröffentlichten Mustersatzung“. Vgl. amtliche Mitteilungen der Provinzialregierung der Pfalz 1947, S. 391, und LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Drucks. Nr. 730. Vgl. auch Best. 860 Nr. 4286.
47Best. 860 Nr. 4286, S. 19-21 und S. 25; vgl. Best. 920 Nr. 1, S. 9. – Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 7.

9. Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs für das Rechnungsjahr 1948 48

Dem Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs für 1948 wurde zugestimmt und beschlossen, den Gesetzentwurf dem Landtag sofort zuzuleiten. Gleichzeitig sollen dem Landtag zur Beratung zugeleitet werden:

    a) Stellungnahme des Ministers für Unterricht und Kultus vom 10.6.48

    b) Stellungnahme des Ministers des Innern vom 30.6.48,

    c) Stellungnahme des Justizministers vom 15.7.48. 49

Bei dieser Gelegenheit erörterte der Finanzminister eingehend Fragen, die mit der Einführung einer Lohnsummensteuer sowie mit einer Bürgersteuer zusammenhängen. Grundsätzlich stimmte der Ministerrat der Einführung dieser Steuern, die von den kommunalen Selbstverwaltungen verlangt werden, zu mit dem Hinzufügen, daß der Finanzminister entsprechende gesetzliche Vorlagen dem Ministerrat demnächst zuleiten soll. 50

48Zuletzt 65. MRS am 24.2.1948, TOP 1.g). Vgl. Best. 860 Nr. 4050, S. 111-299, sowie Best. 930 Nr. 2029.
49Best. 860 Nr. 4050, S. 141, S. 145-147 sowie S. 151.
50Gegenstand des Gesetzes war die Finanzierung von Aufgaben in kommunaler Verantwortung wie Schulen, Straßenbau, Fürsorge und Polizei. Das Gesetz wurde nach Änderung der ersten Vorlage (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II Nr. 572) durch den Haushalts- und Finanzausschuss (vgl. die Protokolle in Best. 860 Nr. 969, S. 201-203 und S. 211-215) vom LT erneut beraten (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 681) und am 25.11.1948 beschlossen (ebd., Drucks. Abt. I, S. 1085-1089). Es trat jedoch nicht in Kraft, weil die Militärregierung ihm unter Verweis auf den Art. 76 ihrer VO Nr. 160 zur Währungsreform (vgl. 79. MRS am 18.6.1948, TOP 2) wegen mangelnder Deckung der den Körperschaften auferlegten Aufgaben durch eigene Einnahmen die Genehmigung versagte (Best. 860 Nr. 969, S. 273). Am 1.2.1950 verabschiedete der LT ein neues Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden (vgl. LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 1278 sowie Best. 860 Nr. 4272), dessen Inkraftsetzung zunächst erneut wegen Bedenken der französischen Seite verzögert wurde. Mit Schreiben vom 6.2.1951 zog die Hohe Alliierte Kommission die vorläufige Ablehnung zurück, so dass das Gesetz am 27.2.1951 ausfgeertigt werden konnte (GVBl. I 1951, S. 39-42).

10. Bereitstellung von Mitteln für die Bauwirtschaft seitens der Landesarbeitsämter (Förderungsmaßnahmen im Bauwesen) 51

Dieser Punkt wurde auf Vorschlag des Arbeitsministers von der Tagesordnung abgesetzt. 52

51Best. 860 Nr. 3580; vgl. Best. 930 Nr. 2286 und 2290.
52Fortgang 95. MRS am 9.9.1948, TOP 11.

11. Aufhebung des Präsidialerlasses vom 17.5.1946 betreffend Lenkung der Arbeitsvermittlung und die Verpflichtung von Arbeitskräften 53

Der Ministerrat stimmte dem nachstehenden vom Arbeitsminister vorgeschlagenen Gesetzentwurf zu:

„Landesgesetz zur Aufhebung der Dienstverpflichtung vom … 1948 54

In Ausführung des Artikels 58 der Verfassung von Rheinland-Pfalz55 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz das nachstehende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Eine Verpflichtung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung durch die Arbeitsämter (Dienstverpflichtung) findet nicht mehr statt.

(2) Die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Aufhebung der bestehenden Dienstverpflichtungen erläßt der Arbeitsminister.

§ 2

(1) Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Die Vorschriften des

a) Präsidial-Erlasses vom 17. Mai 1946 des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau zur Lenkung der Arbeitsvermittlung sowie zur Verpflichtung von Arbeitskräften für besonderes vordringliche Arbeiten innerhalb Rheinland-Hessen-Nassau,56

b) Rundverfügung des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz vom 15. Mai 1946 über den Einsatz von Arbeitskräften 57

werden, soweit sie mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, aufgehoben.

Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident:” 58

53Zuletzt 81. MRS am 25.6.1948, TOP A.
54Vgl. Best. 860 Nr. 4079 und Best. 930 Nr. 6556. Das Gesetz wurde vom LT am 14.10.1948 angenommen und am 19.11.1948 ausgefertigt (LT RLP 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1023-1024; GVBl. I 1948, S. 412). Der GenGouv hatte seine Zustimmung mit Schreiben vom 9.11.1948 mit dem Vorbehalt verbunden, „daß in Bezug auf die Zufriedenstellung des Bedarfs an Arbeitskräften für die Besatzungsbehörden, die letzteren weiter als absolut vordringlich betrachtet bleiben müssen und seitens der deutschen Arbeitsverwaltung mit ganz besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden sollen, damit ihrem Bedarf in kürzester Frist entsprochen werden kann.“ (Best. 860 Nr. 4079, S. 51). Ein LT-Beschluss vom 15.10.1948 forderte die Regierung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Militärregierung auf, um diese dazu zu bewegen, auch ihrerseits keine Arbeits- bzw. Dienstverpflichtungen mehr zu verlangen (Best. 930 Nr. 6556). Vgl. die Vfg. der Militärregierung vom 5.12.1946 über Heranziehung und Verwendung deutscher Arbeitskräfte (Journal Officiel 1947, S. 547 f.).
55LV Art. 58: „Jeder ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wählen und ihn nach Maßgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizügigkeit auszuüben.“
56Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur 1946, S. 130 f.
57Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidums Hessen-Pfalz 1945/1946, S. 280-282
58Fortgang 100. MRS am 12.10.1948, TOP 3.

12.a). Landesgesetz zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (§§ 209 a und 209 b) 59

Dem vom Arbeitsminister vorgelegten Gesetzentwurf60 wurde nicht zugestimmt, da in der Herausnahme der Krankenversicherung für die Angehörigen der Kriegsgefangenen eine unsoziale Härte erblickt wird. Der Arbeitsminister wird das Gesetz überarbeiten und erneut vorlegen. 61

59Bezug: Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 19.7.1911. Vgl. Eichelsbacher, Reichsversicherungsordnung; Aichberger, Reichsversicherungsordnung. § 209a und § 209b in der Fassung der RVO von 1943/1944 und ergänzt durch das „Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherungsordnung aus Anlaß des Krieges vom 15.1.1941“, § 6 (RGBl. I, 1941, S. 34-36) regelten Ausfallzeiten durch Militärdienst, Reichsarbeitsdienst sowie kurzfristige Ausbildungen oder Übungen im Rahmen der Wehrmacht zugunsten der Versicherten (vgl. Best. 860 Nr. 4110, S. 3). Das hier besprochene Vorhaben wurde in der 107. MRS am 7.12.1948, TOP 10, als „Gesetz über die Krankenversicherung zurückgekehrter Kriegsggefangener und Internierter sowie ihrer Familienangehörigen“ beschlossen (Nr. 4110, S. 1-84), am 16.12.1948 vom LT angenommen und am 11.1.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 111 und S. 1145; GVBl. I 1949 S. 10).
60Dieser erste Entwurf konnte nicht nachgewiesen werden (vgl. Best. 930 und Best. Nr. 860 Nr. 4110, S. 1-11).
61Zum Fortgang siehe 100. MRS am 12.10.1948, TOP 5.

12.b). Landesgesetz zur Änderung des § 1293 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung 62

Dem vom Arbeitsminister vorgelegten Entwurf wird unter entsprechender Abänderung der Vorlage in folgender Fassung zugestimmt:

„Landesgesetz zur Änderung des § 1293 Abs. 2 RVO

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 1293 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:

(2) Bis zum 31. Dezember 1950 ist die Entziehung einer Invalidenrente oder Witwenrente zulässig, wenn eine erneute Prüfung ergibt, daß der Berechtigte nicht Invalide ist; dies gilt nicht für Berechtigte, die am 1. Januar 1948 das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

§ 2

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Koblenz, den … 1948. Der Ministerpräsident: “ 63

62Vgl. oben Anm. 59 und Best. 930 Nr. 12808.
63Ein Fortgang im Ministerrat und eine Veröffentlichung konnten nicht nachgewiesen werden. Das Gesetz wurde vom LT am 19.8.1948 und am 13.10.1948 beraten und jweils dem Sozialpolitischen Ausschuss überwiesen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 941 und S. 987 f.). Eine weitere Beratung war für den 16.2.1949 vorgesehen, wurde aber auf Vorschlag des Ältestenrates von der TO abgesetzt (ebd., S. 1332). Ein Aktenvermerk des zuständigen Ministeriums vom 2.3.1949 fasste lediglich das Ergebnis von Rückfragen bei den anderen Ländern der Westzonen zusammen (Best. 930 Nr. 12808).

13. Landesverfügung betreffend Übergangsbestimmungen für die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur 64

Nach Vortrag des Oberlandforstmeisters Gussone 65 wurde beschlossen, die vorgelegte Landesverfügung zunächst noch einmal zurückzustellen, da die Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände zu dem wörtlichen Text der Landesverfügung herbeigeführt werden soll.66 Außerdem sollen in der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgelegten Landesverfügung alle proklamatorischen67 Hinweise unterbleiben, da es nicht angängig ist, in einer Landesverfügung den Entschließungen des Landtags vorzugreifen. 68

64Zuletzt 51. MRS am 30.10.1947, TOP 3/2. Vgl. ferner Best. 860 Nr. 965, S. 449-467, und Nr. 3584 sowie Best. 930 Nr. 2458.
65Hans Gussone (1897-1959), 1927-1945 Forstmeister in Bückeburg, 1946 stellv. bzw. Forstamtsleiter, 1947 Oberlandforstmeister (als solcher Leiter der Landesforstverwaltung), 1954 nach Dienststrafverfahren Versetzung als Forstamtsleiter nach Kirchen, 1959 Pensionierung (Best. 860P Nr. 650).
66Vgl. Best. 860 Nr. 3584, S. 1-13; die Stellungnahme der Kommunalverbände ebd. S. 31-35.
67In Best. 860 Nr. 9608 und in Best. 700,169 Nr. 139, S. 203 handschr. eingefügt: „proklamatorischen“; in Best. 860 Nr. 8189: „deklamatorischen“; in Nr. 2975, S. 245: Lücke im Text.
68Bezug: Entscheidung des LT über das in Vorbereitung befindliche Forstgesetz. Die Lvfg. über die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur (Übergangsbestimmungen) wurde am 15.3.1949 erlassen (GVBl. I 1949, S. 102). – Fortgang 101. MRS am 20.10.1948, TOP 5

14. Landesverordnung zur Durchführung der Transportleistungen im Straßengüterverkehr 69

Nach eingehender Überprüfung wurde beschlossen, diese Landesverordnung noch einmal zu überarbeiten und durch Verhandlungen zwischen Wirtschafts- und Verkehrs-, Justiz- und Finanzministerium Unklarheiten zu beseitigen. 70

69Vgl. Best. 860 Nr. 3587, S. 7-11, sowie Best. 950 Nr. 4371-4372.
70Fortgang 90. MRS am 18.8.1948, TOP D.

E. Entwurf eines Schutzgesetzes für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten 71

Die Angelegenheit wurde eingehend besprochen. Der Landeskommissar für die politische Bereinigung wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium die Grundzüge eines Schutzgesetzes zu überarbeiten und später erneut vorzulegen. 72

71Vgl. Best. 880 Nr. 8267 und Best. 930 Nr. 2583 sowie Möhler, Entnazifizierung, S. 352 f.
72Das Vorhaben wurde als Gesetz zur Überführung der bei der politischen Säuberung tätigen Personen am 25.11.1948 vom LT verabschiedet und am 30.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1070 und S. 1089 f.; GVBl. I 1949, S. 5 f.). – Fortgang 101. MRS am 20.12.1948, TOP 7.

F. Urlaubsregelung der Betriebsvereinigung Südwestdeutscher Eisenbahnen 73

Den Vorschlägen bezüglich der Urlaubsregelung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen kann nicht zugestimmt werden. Die hier zum Ausdruck gekommene Ausweitung des Urlaubs – dessen Mehrkosten mit rund 1 Mill. DM veranschlagt werden, ist in der gegenwärtigen Situation unmöglich.

In einer Zeit, wo über Sparmaßnahmen, Abbau etc. ernstlich verhandelt und beschlossen werden muß, ist es aus sozialen und finanziellen Gründen nicht zu verantworten, auf der anderen Seite eine Ausweitung des Urlaubs und damit erneute finanzielle Lasten in diesem Ausmaß – die schließlich das Land zu tragen hat – zu übernehmen. Die Mitglieder des Eisenbahnverkehrsrates werden infolgedessen in den Verhandlungen im Eisenbahnverkehrsrat dafür eintreten, daß diese Urlaubsvorschläge zur Zeit nicht durchgeführt werden.

73Best. 860 Nr. 3552, S. 1-7. Vgl. Nr. 146.

G. Personelles

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und des Innenministers wird die seinerzeit ausgesprochene Berufung des Rechtsanwalts Dr. Hans Puhl zum Landrat von Wittlich zurückgezogen.74 Dr. Puhl wird stattdessen zum kommissarischen Landrat von Zell ernannt.

Der Ernennung des Amtsbürgermeisters Hieronimus, welcher zur Zeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landratsamtes von Wittlich betraut ist, wird grundsätzlich zugestimmt mit der Einschränkung, daß der Ministerpräsident zusammen mit dem Innenminister den Amtsbürgermeister Hieronimus zunächst persönlich überprüft.

74Zuletzt 72. MRS am 7.5.1948, TOP 6.c.)cc). Einwände der Militärregierung waren dafür verantwortlich (vgl. Best. 860 Nr. 1953, S. 2041-2043).

H. Regierungsvizepräsident in Montabaur

Der seinerzeitige Vorschlag, den Amtsbürgermeister Rörig75 aus Altenkirchen zum Regierungsvizepräsidenten von Montabaur zu ernennen, wird auf Vorschlag der SPD-Fraktion zurückgenommen und stattdessen, ebenfalls auf Vorschlag der SPD, der Kreisinspektor Gustav Wüst76 vom Landratsamt Westerburg zum Regierungsvizeprä-sidenten ernannt. 77

75Zuletzt 72. MRS am 7.5.1948, TOP 6.c)aa).
76Gustav Wüst (*1894), Maurerlehre, 1914-1918 Militärdienst, ab 1920 Mitglied der SPD, 1920-1928 Gewerkschaftssekretär beim Deutschen Bauarbeiterverband in Limburg, 1928-1933 desgl. in Berlin, 1933-1936 privatwirtschaftliche Tätigkeit, 1936-1945 Maurer, 1945 Kreisverwaltung Oberwesterwaldkreis, Kreisvorsitzender der SPD, Deputierter der Kreisversammlung, 1947 Kreis-Inspektor, 1949 RVPräs des Bezirks Montabaur, 1959 Pensionierung und Wahl zum ordentlichen Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von Rheinland-Pfalz für vier Jahre (Best. 860P Nr. 3361).
77Der GenGouv hatte den Vorschlag des MinPräs mit Schreiben vom 2.8.1948 zurückgewiesen, weil er Rörigs Rücktritt vom LT-Mandat zur Übernahme des neuen Amtes für unverzichtbar hielt, dieser jedoch an seinem Mandat festhalten wollte (Best. 860 Nr. 1953, S. 2041 und S. 2045; vgl. 860P Nr. 5717). – Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 1.b).

I. Pensionsantrag der Frau Kurth, Witwe des früheren Oberbürgermeisters von Koblenz

Nach Besprechung des an den Ministerpräsidenten gerichteten Gesuches der Frau Witwe Kurth wurde beschlossen, der Arbeitsminister möge die Pensionierung des bis 1933 im Dienst des Versorgungsamtes tätigen und inzwischen verstorbenen Oberbürgermeisters Kurth78 in folgender Weise regeln:

a) Kurth ist zu pensionieren als Amtmann. Er war 1933 Inspektor und wäre, würde man ihn 1933 nicht aus dem Dienst entfernt haben, zweifellos in der Zeit bis 1945 zum Oberinspektor und anschließend zum Amtmann aufgerückt.

b) Nach der Pensionierung als Amtmann ist bei der Stadtverwaltung Koblenz anzustreben, daß diese der Frau Witwe Kurth darüber hinaus eine freiwillige monatliche Pension zubilligt.

78Wilhelm Kurth (1893-1946), vom 8.6.1945 zu seinem Tod OBgm der Stadt Koblenz (Batori, Geschichte, S. 621). Vgl. Best. 860 Nr. 668 und Best. 441 Nr. 43657.

J. Übernahme des Ministerialdirigenten Kuraner in die Staatskanzlei

Der Vorschlag der Fraktion der SPD, den Ministerialdirigenten Kuraner 79 in die Staatskanzlei zu übernehmen, wurde besprochen. Ein Beschluß unterblieb, da hierüber zunächst die Fraktionen der beiden Koalitionsparteien zu hören sind.

In Verbindung damit tauchte die grundsätzliche Frage der Beteiligung zweiter politischer Männer in den einzelnen Ministerien auf. 80

Nach Verhandlungen mit den Fraktionen wird die Angelegenheit spä-ter noch einmal erörtert.

79Vgl. 67. MRS am 4.3.1948, TOP 9.
80Bezug: Besetzung der Stellvertreterposten von Ministern und Landeskommissaren. Diese Posten wurden bei den bisherigen Koalitionsverhältnissen stets von einer anderen Partei gestellt als von derjenigen, welche die Leitungsfunktion innehatte. Vgl. 33. MRS am 22.7.1947, TOP A, und 35. MRS am 1.8.1947, TOP E.

K. Besetzung der Oberpostdirektionen Koblenz und Trier

Die Militärregierung hat der Pensionierung des derzeitigen Präsidenten Wawers 81 von der Oberpostdirektion Koblenz bzw. Trier unter der Voraussetzung zugestimmt, daß Nachfolger hierfür sofort ernannt werden.

Der Ministerrat hat beschlossen:

a) beide Posten werden zur Zeit nicht besetzt.

b) für Koblenz wird Oberpostrat Busch 82 eingestellt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt.

Seine Einstellung erfolgt zunächst probeweise in das Angestelltenverhältnis. Die Besoldung erfolgt nach TOA 2.

c) Für Trier wird der Einstellung des Oberpostrates Derichsweiler83 unter den gleichen Voraussetzungen zugestimmt.

Er ist ebenfalls mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis auf weiteres zu beauftragen.

Auf Vorschlag des Innenministers wird das Wirtschafts- und Verkehrsministerium den Postrat Reidel 84 vom Hauptpostamt Mainz um Einreichung einer Bewerbung für den Posten eines Präsidenten angehen.

81Zuletzt 85. MRS am 6.7.1948, TOP G.
82Josef Busch (*1905), bis 1939 Sachbearbeiter bei verschiedenen Oberpostdirektionen, während des Krieges bei der Feldpost und vorübergehend Leiter des Postamtes Leipzig C 2, 1949 Einstellung bei der Oberpostdirektion Frankfurt (Best. 860P Nr. 2120).
83Personalunterlagen zu einer Person dieses Namens konnten nicht nachgewiesen werden.
84Desgl.

L. Maßnahmen gegen Preistreiberei

Abschließend berichtete Staatssekretär Dr. Steinlein über die im Wirtschaftsministerium geleisteten Vorarbeiten, um den derzeitigen Preistreibereien ein Ende zu bereiten.85 Er wies auf vorbereitete Gesetze hin, die am 12.8.48 mit den Fraktionsführern, Gewerkschaften, Kammern etc. besprochen – und alsdann in der nächsten Sitzung des Ministerrats vorgelegt würden.86

85Zu den Arbeiten am Gesetz gegen Preistreiberei vgl. Best. 860 Nr. 4081, Best. 930 Nr. 2224 sowie Best. 950 Nr. 11548.
86Fortgang 90. MRS am 18.8.1948, TOP B.