© LAV86. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 14.7.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Staatssekretär Dr. Steinlein2
- 1. Gemeindewahlgesetz
- 2. Tagesordnung des Landtags
- 3. Landesverordnung über die teilweise Lockerung der Bewirtschaftung der gewerblichen Erzeugnisse
- 4. Aufhebung der Bezirkswirtschafts- und Wirtschaftsämter
- 5. IG-Farben
- 6. Landesgesetz über die Lockerung des Lohnstops
- 7. Zweites Gesetz über Steuervollmachten
- 8. Freigabe von Wein
- 9. Weinabgabe von 40 Pfennig pro Liter
- 10. Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr
- 11. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge
- 12. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene
- 13. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen
1. Gemeindewahlgesetz3
Dem vom Innenministerium vorgelegten Entwurf eines Gemeindewahlgesetzes wurde zugestimmt und die sofortige Überweisung an den Landtag beschlossen. Die mit Schreiben vom heutigen Tage seitens des Justizministeriums gemachten Bemerkungen zu diesem Gesetz konnten im Ministerrat nicht mehr behandelt werden, da die heutige Zuleitung zum Zwecke der ersten Lesung in der morgigen Landtagssitzung dieses unmöglich machte. Der Justizminister wird diese Einwände dementsprechend bei der Einbringung des Gesetzentwurfes zur Berücksichtigung in den Ausschußverhandlungen übergeben. 4
2. Tagesordnung des Landtags5
Zu Punkt 19: „Große Anfrage der Fraktion der KPD betr. Währungsreform (Drucks. 474)”6 wurde beschlossen, das Landtagspräsidium auf die Vorschriften der Geschäftsordnung hinzuweisen, laut welchen die Anträge, bevor sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten sind mit dem Ersuchen, den frühesten Termin für die Beantwortung der großen Anfrage dem Landtag bekanntzugeben. Es wurde festgestellt, daß dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist. Ein entsprechendes Schreiben an den Landtag ist zu veranlassen.
Zu den übrigen Punkten der Tagesordnung wurde keine Stellung genommen.
Minister Dr. Hoffmann wird im Landtag weitere Bemerkungen über den bisherigen Ablauf der Währungsreform machen. Gegebenenfalls werden je nach dem Bedürfnis hierzu die in Frage kommenden Ressortminister – insbesondere Wirtschafts-, Arbeits- und Wohlfahrtsminister – Stellung nehmen.
3. Landesverordnung über die teilweise Lockerung der Bewirtschaftung7 der gewerblichen Erzeugnisse8
Der Wirtschaftsminister wird bei der Besprechung der Währungsreform im Landtag im einzelnen klarstellen, daß durch die Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung der gewerblichen Erzeugnisse – die bereits am 25.6.48 beschlossen wurde – er alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich nach der Währungsreform unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen der Bizone als notwendig herausstellten. Die Schuld dafür, daß diese Landesverordnung bisher noch nicht durchgeführt werden konnte, ist lediglich auf das Fehlen der Zustimmung der Militärregierung an dieser Landesverordnung zurückzuführen. Sowohl der Ministerpräsident als auch der Staatssekretär Dr. Steinlein haben in wiederholten Verhandlungen mit der Militärregierung die unbedingt notwendige Zustimmung zu dieser Landesverordnung verlangt. 9
4. Aufhebung der Bezirkswirtschafts- und Wirtschaftsämter10
Auf Vorschlag des Wirtschaftsministers11 wurde im Zuge der vorerwähnten Landesverordnung die Aufhebung der Bezirkswirtschafts-ämter sowie der Wirtschaftsämter zum 1.8.1948 beschlossen und zwar:
a) Die Bezirkswirtschaftsämter und die Wirtschaftsämter (Kreiswirtschaftsämter) stellen ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Juli 1948 ein.
b) Die Erledigung noch vorhandener und etwa neu hinzutretender Aufgaben erfolgt bei dem Oberregierungspräsidenten in Neustadt und den Regierungspräsidenten in Koblenz, Mainz, Montabaur und Trier durch das Referat Handel und Gewerbe.
c) Die Landräte und Oberbürgermeister bestimmen für die Erledigung der noch abzuwickelnden, auch etwaiger neuer Aufgaben aus ihrer Verwaltung einen Beauftragten für Bewirtschaftung.
d) Die Veränderung der Organisation ist durch zweckmäßige Hinweise in den Diensträumen bekanntzumachen. 12
Staatssekretär Dr. Steinlein teilte in diesem Zusammenhang auch die entsprechende Reorganisation des Wirtschaftsministeriums mit.
5. IG-Farben
Der Ministerpräsident gab das Schreiben der Militärregierung vom 9.7.48 Nr. 2350/SG bekannt.13 Es wurde eine Antwort beschlossen, daß die Landesregierung sich auf eine Diskussion über Namen nicht einlassen kann. Bei IG-Farben handelt es sich um den wichtigsten Betrieb des Landes. Die Vorgänge über Sinn und Zweck bzw. Organisationsänderungen haben bereits seit Wochen große Unruhe in die Bevölkerung hineingetragen. Die Landesregierung muß, ehe sie zu personellen Fragen Stellung nimmt, eine Auskunft darüber verlangen, welche organisatorischen Maßnahmen seitens der Militärregierung geplant sind. Die Kenntnis dieser Dinge ist um so notwendiger, als es sich bei dem Betrieb der IG-Farben nach der Auffassung der Landesregierung und der politischen Parteien in erster Linie um einen solchen handelt, der für die Überführung in die Gemeinwirtschaft im Sinn der Verfassungsbestimmungen vorgesehen ist. 14
6. Landesgesetz über die Lockerung des Lohnstops15
Der vom Arbeitsminister vorgelegte Entwurf16 wurde wie folgt beschlossen:
Landesgesetz über die Lockerung des Lohnstops
Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) erhalten das Recht, Lohnerhöhungen zu vereinbaren. Die Landesregierung setzt fest, bis zu welcher Höhe diese Lohnerhöhungen zulässig sind. Insoweit wird der durch die Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung (Zweite KLDB) vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2028)17 angeordnete allgemeine Lohnstop gelockert.
(2) Tarifverträge, die gemäß Abs. 1 von den Tarifparteien abgeschlossen werden, kann der Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklären.
(3) Sind tariffähige Parteien nicht vorhanden, so kann der Arbeitsminister Lohnerhöhungen im Rahmen des Abs. 1 Satz 2 anordnen, um in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine entsprechende Lohnregelung zu erzielen. Die Anordnung erfolgt nach Zustimmung der beratenden Lohnkommission.
§ 2
Der Arbeitsminister wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Koblenz, den … 1948
Der Ministerpräsident.”
[Der Gesetzentwurf] ist dem Landtag für die morgige Sitzung noch zuzuleiten. 187. Zweites Gesetz über Steuervollmachten19
Der vom Finanzminister vorgelegte Gesetzentwurf wurde beschlossen.
Im § 1 muß es heißen:
„Die Landesregierung erhält den Auftrag und die Vollmacht, im Verordnungswege mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags folgende Maßnahmen zu treffen:” usw. …
Aufgrund dieses Gesetzes beschloß der Ministerrat die vom Finanzminister vorgelegten zwei Landesverordnungen und zwar:
„Landesverordnung über die Behandlung von steuerrechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz vom … Juli 1948”20 und
„Landesverordnung zur Überleitung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer vom … Juli 1948.” 21
Beide Verordnungen bedürfen aufgrund des 2. Steuervollmachtsgesetzes der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses und sind deshalb dem Landtag sofort nach Verabschiedung des 2. Gesetzes über Steuervollmachten durch den Landtag zuzuleiten.22
8. Freigabe von Wein
Der Ministerpräsident gab den Inhalt des Schreibens der Militärregierung vom 8. Juli betr. Übertragung der Freiheit in der Weinbewirtschaftung an die deutsche Regierung bekannt. 23
Die notwendige Antwort an die Militärregierung wird der Landwirtschaftsminister vorbereiten und zur Unterschrift vorlegen. 24
9. Weinabgabe von 40 Pfennig pro Liter 25
Der Finanzminister erklärte seine Bereitwilligkeit, wegen Aufhebung dieser Zahlung in Verhandlungen bzw. in eine Überprüfung einzutreten. Minister Stübinger, welcher die Notwendigkeit der sofortigen Aufhebung dieser Steuer im einzelnen begründete, wird dem Finanzminister die Unterlagen sofort zuleiten.26
10. Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr27
Staatssekretär Dr. Steinlein begründete die Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Übertragung der Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr (Die Begründung wurde bereits im Ministerrat verteilt). Der Ministerrat beschloß daraufhin, den Wirtschaftsminister aufgrund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen aufgrund ehemaligen Reichsrechts wie folgt zu ermächtigen:
Die dem früheren Reichswirtschaftsminister
a) auf dem Gebiet des Bergwesens
b) auf dem Gebiete des Eichwesens sowie
die dem früheren Reichskommissar für die Preisbildung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann die ihm übertragenen Befugnisse in dem gleichen Umfange auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen übertragen, soweit der Reichswirtschaftsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung diese Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen konnten.28
Die Landesverordnung über die Errichtung eines Oberbergamtes in Koblenz vom 15. Mai 1947 (Vbl. S. 350) wird aufgehoben. 29
11. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge
Der Beschluß des Ministerrats vom 28. Juni 48, wonach die Kopfquote für diejenigen Fürsorgeempfänger, die aus öffentlichen Mitteln vorgelegt wurde30 , auf die Unterstützungssätze des Monats Juli angerechnet werden soll, wird dahin geändert, daß auch den vorstehend bezeichneten Personen die im Juli einbehaltenen Unterstützungssätze spätestens im Monat September nachgezahlt werden sollen.
12. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene
Die im Ministerrat vom 28.6.48 beschlossene Herabsetzung der Zahlung einer Beihilfe an Kriegsgefangene von RM 75,– auf 50,– DM soll zunächst bestehen bleiben.31 31Zuletzt 82. MRS am 28.6.1948, TOP 8.
13. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen
Die im Ministerrat vom 28.6.48 beschlossene Flüchtlingsbeihilfe in Höhe von 150,– DM kann in besonderen Fällen bis zu 20% überschritten werden.32 32Vgl. 82. MRS am 28.6.1948, TOP 7.