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86. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 14.7.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Staatssekretär Dr. Steinlein2
Tagesordnung:
  • 1. Gemeindewahlgesetz
  • 2. Tagesordnung des Landtags
  • 3. Landesverordnung über die teilweise Lockerung der Bewirtschaftung der gewerblichen Erzeugnisse
  • 4. Aufhebung der Bezirkswirtschafts- und Wirtschaftsämter
  • 5. IG-Farben
  • 6. Landesgesetz über die Lockerung des Lohnstops
  • 7. Zweites Gesetz über Steuervollmachten
  • 8. Freigabe von Wein
  • 9. Weinabgabe von 40 Pfennig pro Liter
  • 10. Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr
  • 11. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge
  • 12. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene
  • 13. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen

1Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9608 und in Best. 700,169 Nr. 139, S. 255-265; Durchschlag in Best. 860 Nr. 8189 und (korr.) in Nr. 2975, S. 195-205. Anlagen: 1. TO für die 33. LT-Sitzung im großen Saale des Rathauses zu Koblenz; 2. Gesetz über die Lockerung des Lohnstops; 3. Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 14.7.1948 an den Ministerrat betr. LVO zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr mit Entwurf der LVO (1. ÜVO); 4. Zweites Gesetz über Steuervollmachten; 5. LVO über die Behandlung von steuerrechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz; 6. LVO zur Überleitung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer; 7. Erlass des Ministers für Wirtschaft und Verkehr betr. die Einstellung der Tätigkeit der Bezirkswirtschaftsämter und der Wirtschaftsämter (undatiert) (Best. 700,169 Nr. 139, S. 266-299; nur Nr. 1-3 in Best. 860 Nr. 9608).
2Die Anwesenheit Steinleins ergibt sich aus dem weiteren Protokolltext.

1. Gemeindewahlgesetz3

Dem vom Innenministerium vorgelegten Entwurf eines Gemeindewahlgesetzes wurde zugestimmt und die sofortige Überweisung an den Landtag beschlossen. Die mit Schreiben vom heutigen Tage seitens des Justizministeriums gemachten Bemerkungen zu diesem Gesetz konnten im Ministerrat nicht mehr behandelt werden, da die heutige Zuleitung zum Zwecke der ersten Lesung in der morgigen Landtagssitzung dieses unmöglich machte. Der Justizminister wird diese Einwände dementsprechend bei der Einbringung des Gesetzentwurfes zur Berücksichtigung in den Ausschußverhandlungen übergeben. 4

3Zuletzt 80. MRS am 22.6.1948, TOP 6.
4Der Minister der Justiz hatte mit Schreiben vom 14.7.1948 erhebliche Änderungswünsche vorgelegt (Best. 860 Nr. 4076, S. 61-75). Nach Vorlage beim LT (LT RLP 1. WP., Drucks. Abt. II, Nr. 506) wurde der Entwurf zunächst vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 27. und 28. Juli 1948 in Bad Ems behandelt (Protokoll in Best. 860 Nr. 4076, S. 81-88). – Fortgang 90. MRS am 18.8.1948, TOP 1/5.

2. Tagesordnung des Landtags5

Zu Punkt 19: „Große Anfrage der Fraktion der KPD betr. Währungsreform (Drucks. 474)”6 wurde beschlossen, das Landtagspräsidium auf die Vorschriften der Geschäftsordnung hinzuweisen, laut welchen die Anträge, bevor sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten sind mit dem Ersuchen, den frühesten Termin für die Beantwortung der großen Anfrage dem Landtag bekanntzugeben. Es wurde festgestellt, daß dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist. Ein entsprechendes Schreiben an den Landtag ist zu veranlassen.

Zu den übrigen Punkten der Tagesordnung wurde keine Stellung genommen.

Minister Dr. Hoffmann wird im Landtag weitere Bemerkungen über den bisherigen Ablauf der Währungsreform machen. Gegebenenfalls werden je nach dem Bedürfnis hierzu die in Frage kommenden Ressortminister – insbesondere Wirtschafts-, Arbeits- und Wohlfahrtsminister – Stellung nehmen.

5LT-Sitzung am 15.7.1948 (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 763-856). TO in Anlage (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1).
6LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 474. Die Anfrage vom 15.6.1948 bezog sich auf die Durchführungsmodalitäten der bevorstehenden Währungsreform.

3. Landesverordnung über die teilweise Lockerung der Bewirtschaftung7 der gewerblichen Erzeugnisse8

Der Wirtschaftsminister wird bei der Besprechung der Währungsreform im Landtag im einzelnen klarstellen, daß durch die Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung der gewerblichen Erzeugnisse – die bereits am 25.6.48 beschlossen wurde – er alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich nach der Währungsreform unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen der Bizone als notwendig herausstellten. Die Schuld dafür, daß diese Landesverordnung bisher noch nicht durchgeführt werden konnte, ist lediglich auf das Fehlen der Zustimmung der Militärregierung an dieser Landesverordnung zurückzuführen. Sowohl der Ministerpräsident als auch der Staatssekretär Dr. Steinlein haben in wiederholten Verhandlungen mit der Militärregierung die unbedingt notwendige Zustimmung zu dieser Landesverordnung verlangt. 9

7„der Bewirtschaftung“: handschr. hinzugefügt in Best. 860 Nr. 2975; der Zusatz fehlt in allen anderen Versionen
8Zuletzt 85. MRS am 6.7.1948, TOP F.
9Vgl. Anm. 1 zur 81. MRS am 25.6.1948, TOP 3.

4. Aufhebung der Bezirkswirtschafts- und Wirtschaftsämter10

Auf Vorschlag des Wirtschaftsministers11 wurde im Zuge der vorerwähnten Landesverordnung die Aufhebung der Bezirkswirtschafts-ämter sowie der Wirtschaftsämter zum 1.8.1948 beschlossen und zwar:

a) Die Bezirkswirtschaftsämter und die Wirtschaftsämter (Kreiswirtschaftsämter) stellen ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Juli 1948 ein.

b) Die Erledigung noch vorhandener und etwa neu hinzutretender Aufgaben erfolgt bei dem Oberregierungspräsidenten in Neustadt und den Regierungspräsidenten in Koblenz, Mainz, Montabaur und Trier durch das Referat Handel und Gewerbe.

c) Die Landräte und Oberbürgermeister bestimmen für die Erledigung der noch abzuwickelnden, auch etwaiger neuer Aufgaben aus ihrer Verwaltung einen Beauftragten für Bewirtschaftung.

d) Die Veränderung der Organisation ist durch zweckmäßige Hinweise in den Diensträumen bekanntzumachen. 12

Staatssekretär Dr. Steinlein teilte in diesem Zusammenhang auch die entsprechende Reorganisation des Wirtschaftsministeriums mit.

10Zuletzt 35. MRS am 1.8.1947, TOP L.
11Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 7, sowie Best. 930 Nr. 2780.
12Die entsprechende Mitteilung vom 17.7.1948 an die Ministerien, nachgeordneten Behörden, Verbände der Wirtschaft und Gewerkschaften verwies zur Begründung auf den seit Lockerung der Zwangsbewirtschaftung zurückgegangenen Arbeitsanfall bei den Wirtschaftsämtern (Best. 860 Nr. 7482).

5. IG-Farben

Der Ministerpräsident gab das Schreiben der Militärregierung vom 9.7.48 Nr. 2350/SG bekannt.13 Es wurde eine Antwort beschlossen, daß die Landesregierung sich auf eine Diskussion über Namen nicht einlassen kann. Bei IG-Farben handelt es sich um den wichtigsten Betrieb des Landes. Die Vorgänge über Sinn und Zweck bzw. Organisationsänderungen haben bereits seit Wochen große Unruhe in die Bevölkerung hineingetragen. Die Landesregierung muß, ehe sie zu personellen Fragen Stellung nimmt, eine Auskunft darüber verlangen, welche organisatorischen Maßnahmen seitens der Militärregierung geplant sind. Die Kenntnis dieser Dinge ist um so notwendiger, als es sich bei dem Betrieb der IG-Farben nach der Auffassung der Landesregierung und der politischen Parteien in erster Linie um einen solchen handelt, der für die Überführung in die Gemeinwirtschaft im Sinn der Verfassungsbestimmungen vorgesehen ist. 14

13Der GenGouv stellte darin unter Bezug auf frühere Gespräche mit dem MinPräs fest: „Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß nach erneutem Studium der Frage die Herren Boden, Steinlein und Leibrand am geeignetsten erscheinen für die Funktion von deutschen Beiräten. Zweifellos haben Sie zu diesen Namen keine Bemerkungen vorzubringen. Ich bitte Sie, mir den Empfang dieser Mitteilung zu bestätigen.” (Best. 860 Nr. 1952, S. 115).
14Vgl. Schreiben des MinPräs an den GenGouv vom 15.7.1948 (ebd. Nr. 1009, S. 183-185). – Fortgang 94. MRS am 3.9.1948, TOP T.

6. Landesgesetz über die Lockerung des Lohnstops15

Der vom Arbeitsminister vorgelegte Entwurf16 wurde wie folgt beschlossen:

Landesgesetz über die Lockerung des Lohnstops

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) erhalten das Recht, Lohnerhöhungen zu vereinbaren. Die Landesregierung setzt fest, bis zu welcher Höhe diese Lohnerhöhungen zulässig sind. Insoweit wird der durch die Zweiten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung (Zweite KLDB) vom 12. Oktober 1939 (RGBl. I. S. 2028)17 angeordnete allgemeine Lohnstop gelockert.

(2) Tarifverträge, die gemäß Abs. 1 von den Tarifparteien abgeschlossen werden, kann der Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklären.

(3) Sind tariffähige Parteien nicht vorhanden, so kann der Arbeitsminister Lohnerhöhungen im Rahmen des Abs. 1 Satz 2 anordnen, um in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine entsprechende Lohnregelung zu erzielen. Die Anordnung erfolgt nach Zustimmung der beratenden Lohnkommission.

§ 2

Der Arbeitsminister wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Koblenz, den … 1948

Der Ministerpräsident.”

[Der Gesetzentwurf] ist dem Landtag für die morgige Sitzung noch zuzuleiten. 18

15Der Lohnstop war als Teil der Kriegswirtschaftsverordnung vom 9.4.1939 (§ 18 Abs. 1), erlassen worden (RGBl. I 1939, S. 1609-1613).
16Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1, sowie Best. 860 Nr. 4075.
17Bezug: Zweite Durchführungsbestimmung zum Abschnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsbestimmung (RGBl. I 1939, S. 2028).
18Das Gesetz wurde am 6.7.1948 angenommen und am 22.10.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 838-841 und S. 844 f.; GVBl. I 1948, S. 390). Zu den Auswirkungen vgl. 94. MRS am 3.9.1948, TOP Z. – Fortgang (“Landesgesetz zur Aufhebung des Lohnstops”) 102. MRS am 5.11.1948, TOP A.

7. Zweites Gesetz über Steuervollmachten19

Der vom Finanzminister vorgelegte Gesetzentwurf wurde beschlossen.

Im § 1 muß es heißen:

„Die Landesregierung erhält den Auftrag und die Vollmacht, im Verordnungswege mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags folgende Maßnahmen zu treffen:” usw. …

Aufgrund dieses Gesetzes beschloß der Ministerrat die vom Finanzminister vorgelegten zwei Landesverordnungen und zwar:

„Landesverordnung über die Behandlung von steuerrechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz vom … Juli 1948”20 und

„Landesverordnung zur Überleitung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer vom … Juli 1948.” 21

Beide Verordnungen bedürfen aufgrund des 2. Steuervollmachtsgesetzes der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses und sind deshalb dem Landtag sofort nach Verabschiedung des 2. Gesetzes über Steuervollmachten durch den Landtag zuzuleiten.22

19Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr.4 sowie Best. 860 Nr. 4074.
20Vgl. Best. 860 Nr. 3644. Die LVO wurde am 30.12.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 459).
21Vgl. Best. 860 Nr. 3643. Die LVO wurde am 30.12.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 459 f.).
22Das Zweite Gesetz über Steuervollmacht wurde am 16.7.1948 vom LT verabschiedet (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 838), mußte aber aufgrund von Änderungswünschen der Militärregierung erneut zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden (vgl. 104. MRS am 23.11.1948). Der LT nahm die veränderte Fassung in seiner Sitzung am 25.11.1948 an, worauf das Gesetz am 11.12.1948 ausgefertigt wurde (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1077 und S. 1084; Best. 860 Nr. 4074, S. 77-91; GVBl. I 1948, S. 447). – Fortgang 100. MRS am 12.10.1948, TOP 6.a).

8. Freigabe von Wein

Der Ministerpräsident gab den Inhalt des Schreibens der Militärregierung vom 8. Juli betr. Übertragung der Freiheit in der Weinbewirtschaftung an die deutsche Regierung bekannt. 23

Die notwendige Antwort an die Militärregierung wird der Landwirtschaftsminister vorbereiten und zur Unterschrift vorlegen. 24

23In dem Schreiben heißt es u.a.: „Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß ich beschlossen habe, in Zukunft alle Entschließungen hinsichtlich der Kontingentierung sowie des Klein- und Großhandels von Wein aus der Produktion des Landes Rheinland-Pfalz Ihrer Initiative zu übergeben. Aus diesem Grunde besitzen Sie mit Erhalt dieses Briefes alle Vollmachten, um Maßnahmen zur Regelung des Weinhandels zu treffen, selbst solche, die auf eine teilweise oder völlige Abschaffung der bis heute auf diesem Gebiet bestehenden Beschränkungen abzielen.” Es folgen einzelne Verpflichtungen, die gegenüber der Militärregierung in Kraft bleiben (Best. 860 Nr. 1952, S. 123-125).
24Schreiben des MinPräs vom 15.7.1948 an den GenGouv (Best. 860 Nr. 1009, S. 191). Vgl. Best. 860 Nr. 1103.

9. Weinabgabe von 40 Pfennig pro Liter 25

Der Finanzminister erklärte seine Bereitwilligkeit, wegen Aufhebung dieser Zahlung in Verhandlungen bzw. in eine Überprüfung einzutreten. Minister Stübinger, welcher die Notwendigkeit der sofortigen Aufhebung dieser Steuer im einzelnen begründete, wird dem Finanzminister die Unterlagen sofort zuleiten.26

25Vgl. Best. 860 Nr. 4043. Das bis zum 31.12.1948 befristete Gesetz über die Erhebung einer Weinabgabe war am 4.12.1947 vom LT aufgrund der Regierungsvorlage (LT RLP, 1. WP., Drucks. Abt. II, Nr. 181) verabschiedet und am 3.3.1948 ausgefertigt worden (ebd., Drucks. Abt. I, S. 230-233; GVBl. I 1948, S. 246). Vgl. die Lvfg. über die Durchführung dieses Gesetzes vom 3.3.1948 (ebd., S. 302 f.; Best. 860 Nr. 4043, S. 17-23). Anlass für die landesweite Einführung dieser Abgabe waren die 1947 gestiegenen Aufwändungen, die aus dem Etat des Landwirtschaftsministeriums zur Schädlingsbekämpfung im Kartoffelanbau notwendig waren. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wurde diese Abgabe nur im Bereich des Oberregierungsbezirks Hessen-Pfalz erhoben, weshalb die DP am 15.10.1947 beim LT die Aufhebung der Maßnahme wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung beantragte (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 144), den Antrag jedoch in der LT-Sitzung vom 4.12.1947 zurückzog (ebd., Drucks. Abt. I, S. 247). Die CDU-Fraktion brachte am 15.7.1948 den Antrag auf ein „Gesetz zur Aufhebung des Landesgesetzes über die Erhebung einer Weinabgabe vom 3. März 1948“ ein, um der nach der Währungsreform spürbar gewordenen Verteuerung des Weines durch die Weinabgabe entgegenzuwirken (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 504). Das Aufhebungsgesetz wurde vom LT am 15.7.1948 angenommen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 798), vom GenGouv jedoch nicht bestätigt, weil die vorherige Abstimmung mit den Finanzbehörden der Militärregierung unterblieben und die Finanzlage des Landes derzeit nicht geeignet sei, auf diese ohnehin bis zum 31.12.1948 terminierte Einnahmequelle zu verzichten (Best. 860 Nr. 4043, S. 55-67). Die vom MinPräs mit Schreiben vom 21.10.1948 geltend gemachten Einwände (insbes. Steuerungerechtigkeit) wurden vom GenGouv am 9.11.1948 zurückgewiesen (ebd., S. 91-105; vgl. dazu die Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums vom 4.10.1948, in Best. 940 Nr. 1326). Vom Finanzminister wurde daraufhin der Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Weinabgabegesetzes vorgelegt (ebd., S. 111). Das Weinabgabengesetz wurde schließlich durch das „Landesgesetz zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Erhebung einer Weinabgabe vom 3. März 1948“ für die Zeit vom 10.1.1949 bis zum 30.6.1949 verlängert, ferner die Zweckbindung für die Verwendung der Mittel (§ 2) gelockert (GVBl. I 1949, S. 9; vgl. Best. 860 Nr. 996 zu den Anträgen der DP, in: LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 787 und 788). Am 24.3.1949 beschloss der LT ein Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung einer Weinabgabe und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, das eine Ermäßigung der Weinabgabe vorsah (Best. 860 Nr. 4043, S. 263-267; GVBl. I 1949, S. 105 f.). Die französische Militärregierung erteilte ihre Genehmigung, bekräftigte aber die Pflicht der Landesregierung, einen Ersatz für den dadurch ggf. eintretenden Einnahmeausfall zu finden (Best. 860 Nr. 4043, S. 271-313). Am 2.3.1950 beschloss der LT das „Landesgesetz über die Aufhebung des Landesgesetzes zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung einer Weinabgabe und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 21. April 1949“ und damit die Abschaffung der Weinabgabe (Best. 860 Nr. 4043, S. 421; GVBl. 1950, S. 113). Zur sozialpolitischen Bedeutung der Weinabgabe vgl. die Einleitung, S. #.
26Unterlagen dazu konnten in den Beständen der beteiligten Ministerien (Best. 920 und Best. 940) nicht nachgewiesen werden. – Fortgang 98. MRS am 22.9.1948, TOP 11.g).

10. Übertragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr27

Staatssekretär Dr. Steinlein begründete die Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Übertragung der Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr (Die Begründung wurde bereits im Ministerrat verteilt). Der Ministerrat beschloß daraufhin, den Wirtschaftsminister aufgrund des § 2 des Landesgesetzes über die Beschränkung des Erlasses von Rechtsverordnungen aufgrund ehemaligen Reichsrechts wie folgt zu ermächtigen:

Die dem früheren Reichswirtschaftsminister

a) auf dem Gebiet des Bergwesens

b) auf dem Gebiete des Eichwesens sowie

die dem früheren Reichskommissar für die Preisbildung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr kann die ihm übertragenen Befugnisse in dem gleichen Umfange auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen übertragen, soweit der Reichswirtschaftsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung diese Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen übertragen konnten.28

Die Landesverordnung über die Errichtung eines Oberbergamtes in Koblenz vom 15. Mai 1947 (Vbl. S. 350) wird aufgehoben. 29

27Siehe oben Anm. # , Anlage Nr. 3 sowie Best. 950 Nr. 11387 und Best. 930 Nr. 2295.
28Diese „Erste LVO” (auch „1. Übertragungsverordnung Wirtschaft-Verkehr” bzw. „1. ÜVO Wi-Vk”) wurde am 6.9.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 334). – Fortgang 89. MRS am 11.8.1948, TOP 4.a) und TOP 4.b).
29GVBl. I 1947, S. 350.

11. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge

Der Beschluß des Ministerrats vom 28. Juni 48, wonach die Kopfquote für diejenigen Fürsorgeempfänger, die aus öffentlichen Mitteln vorgelegt wurde30 , auf die Unterstützungssätze des Monats Juli angerechnet werden soll, wird dahin geändert, daß auch den vorstehend bezeichneten Personen die im Juli einbehaltenen Unterstützungssätze spätestens im Monat September nachgezahlt werden sollen.

30Vgl. 82. MRS am 28.6.1948, TOP 9.

12. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene

Die im Ministerrat vom 28.6.48 beschlossene Herabsetzung der Zahlung einer Beihilfe an Kriegsgefangene von RM 75,– auf 50,– DM soll zunächst bestehen bleiben.31 31Zuletzt 82. MRS am 28.6.1948, TOP 8.

13. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen

Die im Ministerrat vom 28.6.48 beschlossene Flüchtlingsbeihilfe in Höhe von 150,– DM kann in besonderen Fällen bis zu 20% überschritten werden.32 32Vgl. 82. MRS am 28.6.1948, TOP 7.