© LAV82. Ministerratssitzung am Montag, den 28.6.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
- 1. Feiertagsgesetz (Peter und Paul)
- 2. Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse
- 3. Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.39 in der Fassung der Bekanntmachung der Landesregierung vom 13.9.47
- 4. Landtagssitzung am 7.7.48
- 5. Zweites Landesgesetz zur Änderung der Säuberungsverordnung
- 6. Zahlung einer Nothilfe an Beamte für die Dauer ihrer Nichtbeschäftigung
- 7. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen
- 8. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene
- 9. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge für den Monat Juli 1948
- 10. Endgültige Verwendung der Kopfquote für die Anstalten
1. Feiertagsgesetz (Peter und Paul) 2
Nachdem durch die Genehmigung vom 25.6.48 der 29.6.48 – Peter und Paul – kein gesetzlicher Feiertag mehr ist, durch den behördlichen Schutz als kirchlicher Feiertag aber u.a. die Berechtigung zum Besuch des Gottesdienstes herausgestellt wurde, hat der Ministerrat folgende Rundfunkverlautbarung beschlossen:
„Die Landesregierung gibt bekannt, daß den katholischen Beamten, Angestellten und Arbeitern der öffentlichen Dienststellen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur, denen der 29.6. traditioneller kirchlicher Feiertag war, Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben wird. Sie sind demgemäß bis 10.00 Uhr vormittags zu beurlauben.”
2. Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse 3
Der Ministerpräsident berichtete, daß er nach Rücksprache mit Staatssekretär Dr. Steinlein der in der Sitzung des Ministerrats vom 25.6.48 beschlossenen Landesverordnung bzw. der dazu gehörigen Anlage als weiterhin bewirtschaftete Gegenstände noch hinzugefügt habe: „Die im Baulenkungsgesetz erwähnten Baustoffe”.
Dieser Änderung der Landesverordnung stimmte der Ministerrat nachträglich zu. Die Ergänzung war notwendig, um dem Inhalt des Baulenkungsgesetzes Rechnung zu tragen. 4
Es bestand Übereinstimmung darüber, daß entsprechend dem Vorgehen der Bizone die Baustoffe im wesentlichen aus der Bewirtschaftung herausgenommen werden müssen. Jedoch bleiben einige Ausnahmen, z.B. Glas und Holz, weiterhin bewirtschaftet.
Entsprechend dem § 15 des Baulenkungsgesetzes wird der Wiederaufbauminister im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister eine entsprechende Anordnung sofort erlassen. 5
3. Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.39 (RGBl. I S. 297) 6 in der Fassung der Bekanntmachung der Landesregierung vom 13.9.47 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13 ff.) 7
Dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27.2.39 8 stimmte der Ministerrat einstimmig zu. Das Gesetz wird dem Landtag sofort zugeleitet, welcher in der heutigen Sitzung darüber zu beschließen hat. Der Finanzminister wird die Vorlage im Landtag begründen. 9
4. Landtagssitzung am 7.7.48
Im übrigen bestand Übereinstimmung darüber, daß die weiterhin ergangenen Gesetze zur Währungsreform einer eingehenden Durcharbeitung in den einzelnen Ministerien bedürfen. Da beabsichtigt war, den Landtag für den 7.7. einzuberufen – die wenigen Tage bis dahin aber für die Auswertung dieser Gesetze unzureichend sind – beschloß der Ministerrat, den Landtag zu ersuchen, die nächste Sitzung nicht am 7.7.48 abzuhalten, sondern auf den 14.7.48 anzuberaumen. 10
In einer Sondersitzung des Ministerrats am kommenden Freitag, den 2. Juli vormittags 10.00 Uhr, werden die einzelnen Ministerien ihre Vorschläge etc. zu unterbreiten haben, um damit die Sitzung für den 14.7. planmäßig vorzubereiten. 11
5. Zweites Landesgesetz zur Änderung der Säuberungsverordnung 12
Der Justizminister begründete seine Vorlage vom 26.6.48 13, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, den Landtag zu einer Berichtigung seiner Beschlußfassung vom 17.6.48 zu veranlassen. Für die Berichtigung hat der Justizminister folgenden Wortlaut vorgeschlagen:
Der Landtag wolle in Berichtigung seiner Beschlußfassung vom 17. Juni 1948 beschließen:
Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Säuberungsverordnung (2. Säuberungsänderungsgesetz) erhält folgenden Wortlaut:
„(2) Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Gang befindliche Vollstreckung derjenigen Säuberungsentscheidungen, die im Sinne dieses Gesetzes noch nicht vollstreckbar sind, gilt folgendes:
a) In den Fällen, in denen auf Gefängnis oder Internierung erkannt oder die Weiterbeschäftigung verboten oder die völlige oder teilweise Einziehung des Vermögens angeordnet worden ist, können auf Antrag des Öffentlichen Klägers oder des Betroffenen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden, wenn ihre Fortdauer nicht mehr gerechtfertigt ist. Über den Antrag entscheidet die Spruchkammer. Sie ist für diese Entscheidung … (wie bisher)
b) … „(wie bisher).
Es wurde beschlossen, den Landtag in seiner heutigen Sitzung zu ersuchen, dem Berichtigungsantrag zuzustimmen. 14
6. Zahlung einer Nothilfe an Beamte für die Dauer ihrer Nichtbeschäftigung
Die Vorlage des Justizministers wurde von ihm begründet. 15 Es wurde nach einer kurzen Debatte beschlossen, sie auf die Tagesordnung der nächsten Ministerratssitzung zu setzen, damit der Finanzminister sie in der Zwischenzeit überprüfen kann.
Die übrigen Ministerien sollen ersucht werden, eine Liste der Beamten und Angestellten einzureichen, die gegebenenfalls für eine solche Nothilfe in Frage kommen.
Anschließend wurden vom Wohlfahrtsminister diverse Fragen hinsichtlich der finanziellen Versorgung von Fürsorgeempfängern etc. aufgeworfen und in der Debatte, insbesondere durch den Finanzminister, beantwortet. 16
7. Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen
Bei der bisherigen, durch den Landtag ausgesprochenen Bewilligung von Flüchtlingsbeihilfen bis zu RM 1.500,– kann es nicht verbleiben. Es wurde klargestellt, daß diese Summe bis zu einer generellen Regelung auf einen Höchstbetrag von 150,– Deutsche Mark herabzusetzen ist. 17
8. Bewilligung von Beihilfen an Kriegsgefangene
Bei der Bewilligung von RM 75,– für heimkehrende Kriegsgefangene ist der Ministerrat der Auffassung, daß bis zur endgültigen Regelung – um mit den Haushaltsmitteln von 1 Mill. RM, von denen bisher schon über 600.000,– RM verbraucht sind, irgendwie auszukommen – eine Auszahlung von 50,– Deutsche Mark zunächst ausreichen soll. 18
9. Verrechnung der Kopfquote auf die Unterstützungsbeträge für den Monat Juli 1948
Sofern Unterstützungsempfängern aus öffentlichen Mitteln Beträge zum Umtausch der Kopfquote zur Verfügung gestellt worden sind, entfällt für Unterstützungsempfänger der Unterstützungsanspruch für den Monat Juli, weil für den Monat Juli die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. 19
10. Endgültige Verwendung der Kopfquote für die Anstalten
Soweit in den Anstalten Kopfquoten den Insassen aus öffentlichen Mitteln gegeben worden sind, bleibt die Kopfquote zur Verfügung der Anstalten. Dies gilt allerdings nur für Eingewiesene, nicht für Selbstzahler.