© LAV

81. Ministerratssitzung am Freitag, den 25.6.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • Staatssekretär Dr. Steinlein

Entschuldigt fehlten: Minister Dr. Hoffmann, Minister Junglas

1Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9607 und in Best. 700,169 Nr. 138, S. 115-133; Durchschlag in Best. 860 Nr. 8188 und (korr.) in Nr. 2975, S. 121-140). Anlage: 1. TO (860 Nr. 8188); 2. „Kommuniqué“ zur Information für die Öffentlichkeit (vgl. TOP 5). Dieser Text ist allen Protokollversionen am Ende beigefügt (Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9607 und Best. 700,169 Nr. 138, S. 135-137; Durchschlag in Best. 860 Nr. 8188 und in Nr. 2975, S. 141-145). Irrtümlich ist in der Überlieferung im NL Altmeier der Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung der Rechtsanwaltsordnung zum Protokoll dieser Sitzung geordnet (vgl. 80. MRS am 22.6.1948, TOP 4).
Tagesordnung:
  • 1. Währungsreform
  • 2. Steuerreform
  • 3. Bewirtschaftungsfragen nach der Währungsreform
  • 4. Landesverordnung über die Einführung einer Spinnstoffkarte
  • A. Aufhebung der Dienstverpflichtung
  • 5. Beamtengesetz
  • 6. Personalien
    • a) Aufwandsentschädigung der Staatssekretäre
    • b) Landrat Prüm
    • c) Oberpostpräsident Wawers
  • B. Postassistent Isola

1. Währungsreform 2

Der Abschluß der Bareinzahlungen sowie die Anmeldung der Konten muß unwiderruflich bis Samstag, den 26.6.48, 12.00 Uhr durchgeführt sein. Die aus dem Lande eingegangenen Meldungen ließen die Gefahr aufkommen, daß insbesondere bei den Sparkassen die Abwicklung bis zu diesem Termin nicht durchgeführt werden kann. Demzufolge wurde beschlossen, daß die öffentlichen Kassen auf Anforderung der Bankinstitute zu Hilfskassen erklärt werden und die Schalter aller Bankinstitute während der ganzen Nacht geöffnet sein müssen. 3

Es erging folgende Rundfunkverlautbarung:

„Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen geben bekannt:

Alle Gemeinde- und Finanzkassen werden hierdurch angewiesen, sich unverzüglich den mit der Entgegennahme des Altgeldes und der Vordrucke A und B beauftragten Bankinstituten – insbesondere den Sparkassen – als Hilfsannahmestellen zur Verfügung zu stellen.

Die Regierungspräsidenten, Landräte und Oberbürgermeister sowie die Präsidenten der Landesfinanzämter und Vorsteher der Finanzämter werden hiermit angewiesen, alle notwendigen Maßnahmen sofort in die Wege zu leiten.”

In einer zweiten Rundfunkverlautbarung wurde die Bevölkerung aufgerufen, auch die Nachtstunden zur Einzahlung zu benutzen, da eine Verlängerung des Termins nicht mehr möglich sei.

Diese Rundfunkmeldung lautete:

„Nach einer letzten Anordnung muß die Umtauschaktion bis Samstag mittag um 12.00 Uhr beendet sein. Die Bevölkerung wird in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, von der Möglichkeit der Einzahlung des Altgeldes und der Abgabe der Vordrucke A und B Gebrauch zu machen, weil sonst sowohl ihr Bargeld als auch ihr Kontengeld verloren geht. Die Banken, insbesondere die Sparkassen und Raiffeisenbanken haben deshalb ihre Schalter die ganze Nacht von Freitag auf Samstag offen zu halten.

Die Landesregierung erwartet von den Kreditinstituten, daß sie in dieser Stunde alles daran setzen, um die Aktion rechtzeitig zu Ende zu führen. Die Kreditinstitute können ihrerseits die Kassen der Gemeinden und Kreise sowie die Finanzkassen zu Hilfsumtauschstellen erklären. Daneben hat die Landesregierung angeordnet, daß die Gemeinden und Kreise den Banken und Sparkassen jede denkbare Hilfe personeller und räumlicher Art zu leisten haben. Die Bankschalter werden am Samstag mittag um 12.00 Uhr geschlossen.“

2Zuletzt 79. MRS am 18.6.1948, TOP 2.
3Unter Hinweis auf die wegen der Währungsreform erhöhten Arbeitsanforderungen ersuchte der Vorstand der Landeszentralbank mit Schreiben vom 21.6.1948 um weitere Zuwendungen an das Personal der Kreditinstitute (Best. 860 Nr. 2377, S. 309-311); ein Gesuch des OBgm der Stadt Koblenz an die Landesregierung erbat die kurzfristige Bereitstellung von Personal zur Ausstattung von 150 Zahlstellen (ebd., S. 315).

2. Steuerreform

Nach dem Bericht, den Ministerialrat Dr. Dahlgrün erstattete, besteht seitens der französischen Militärregierung die Absicht, eine Staffelung für die Einkommens- und Lohnsteuer einzuführen, die wesentlich schlechter ist, als die in der Bizone bereits bekanntgegebene Staffelung 4. Der Ministerrat hat beschlossen, der Militärregierung mitzuteilen:

    a) die gestern Abend übermittelte Ordonnanz des Generals Koenig konnte noch nicht eingehend studiert werden;

    b) der Ministerrat ist infolgedessen auch nicht in der Lage, das von der Militärregierung bis 11.00 Uhr verlangte Steuergesetz vorzulegen; 5

    c) schon jetzt wird aber einstimmig und ausdrücklich erklärt, daß der Ministerrat keinem Einkommens- und Lohnsteuergesetz zustimmen kann, welches Verschlechterungen gegenüber der Bizone bringt. Die Interessen des Landes erfordern vielmehr eine absolute Gleichstellung. Das gilt in gleicher Weise auch für die Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer etc.

Der im Verlauf der Sitzung von den Verhandlungen mit der Militärregierung zurückkehrende Dr. Dahlgrün teilte mit, daß es hinsichtlich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer bei der Staffelung der Bizone verbleiben soll, das Gesetz über die Einkommen- und Lohnsteuer bis zum 30. Juni 1948 verkündet sein müsse.

Der Ministerrat beschloß daraufhin, nicht die verfassungsmäßige Möglichkeit eines Notstandes zu erblicken und das Gesetz von sich aus zu verabschieden, sondern den Landtagspräsidenten zu ersuchen, den Landtag am Montag, den 28. Juni 1948 einzuberufen. Der Ministerrat wird das dem Landtag vorzulegende Einkommen- und Lohnsteuergesetz in seiner nächsten Sitzung am Montag, den 28.6.48 vormittag 11.00 Uhr verabschieden und dem Landtag rechtzeitig vor Beginn zuleiten. 6

Bezüglich der übrigen Steuergesetzgebung: Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer etc. soll später, bei Vorliegen weiteren Materials, verhandelt werden.

Aufgrund von Darlegungen des Ministerialrats Dr. Dahlgrün bezüglich der Kapitalgewährung für Parteien, Gewerkschaften, caritative Verbände etc. wurde die nachstehende Verlautbarung beschlossen und durch den Minister für Kultus und Unterricht durch den Rundfunk bekanntgegeben:

„Der Minister für Kultus und Unterricht gibt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bekannt:

Da die Kirchen im Zuge der Währungsreform den Unternehmungen gleichgestellt werden, werden die Kirchenbehörden aufgefordert, bis Samstag mittag 12.00 Uhr bei den Bankinstituten Anträge auf Auszahlung des Beschäftigungsgeldes in Höhe von 60,– Deutschen Mark für jeden von der Kirche Besoldeten einzureichen.

gez.: Dr. Süsterhenn”

4Vgl. 80. MRS am 22.6.1948, TOP 3.
5Bezug: Verordnung Nr. 161 des Generals Koenig vom 21.6.1948 (vgl. 80. MRS am 22.6.1948, TOP 3) sowie Schreiben des GenGouv vom 24.6.1948, eingegangen am 25.6.1948, worin dieser verlangte, „in möglichst kurzer Zeit […] die Maßnahmen zur Regelung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen und der Lohnsteuer“ zu veranlassen (Best. 860 Nr. 2377, S. 297).
6LT-Sitzung am 28.6.1948 (LT RLP 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 746-761).

3. Bewirtschaftungsfragen nach der Währungsreform

Staatssekretär Dr. Steinlein erstattete einen eingehenden Bericht über die durch die Währungsreform auf dem wirtschaftlichen Sektor entstandenen Probleme 7. Er erörterte im einzelnen die Notwendigkeiten, die sich sowohl aus der Währungsreform als auch aus der wirtschaftlichen Gesetzgebung der Bizone ergeben und wodurch eine Überprü-fung der derzeitigen Zwangsbewirtschaftungsbestimmungen sich von selbst ergibt (Zwangslage, Notwendigkeit des Verkaufs, um zu Krediten und zur Möglichkeit von Steuerzahlungen zu kommen; Freigaben der Bizone von selbst auch in unserem Land; die Bevölkerung wird sich über Gesetze hinwegsetzen, um zu Geld zu kommen usw.).

Andererseits besteht die Tatsache, daß wir durch die derzeitigen Blockierungsbestimmungen der französischen Militärregierung nicht über die Freiheit des Handels verfügen.

Auch der Landwirtschaftsminister erörterte die Situation auf seinem Sektor.

Nach mehrstündigen Erörterungen wurden nachstehende zwei Landesverordnungen beschlossen:

„Landesverordnung über die teilweise Aufhebung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 8

Aufgrund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.8.1939 (RGBl. I. S. 1521) 9 und der hierzu weiter ergangenen Bewirtschaftungsverordnungen vom 7.9.1939 (RGBl. I. S. 1731 ff.) 10 wird verordnet:

7Zuletzt 80. MRS am 22.6.1948, TOP 8.
8Zum Entwurf vgl. Best. 940 Nr. 1073. Die LVO wurde mit Schreiben vom 25.6.1948 der Militärregierung mit Bitte um Zustimmung weitergeleitet (Best. 860 Nr. 1009, S. 253) und vom GenGouv mit Schreiben vom 6.7.1948 unter Beibehaltung der Rationierung der Molkereierzeugnisse genehmigt (Best. 860 Nr. 1952, S. 129). Dessen ungeachtet machte das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 27.7.1948 Änderungsbedarf geltend (Best. 940 Nr. 1073). Am 21.9.1948 legte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine überarbeitete Fassung der LVO zur Beratung im Ministerrat vor; eine Beratung dieser Version ist jedoch offenbar nicht erfolgt (ebd.). Zwischen 1948 und 1951 wurden jedoch noch eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Regulierung bzw. Deregulierung des Handels mit Agrarprodukten ausgearbeitet (vgl. Best. 860 Nr. 3023, Nr. 3039, Nr. 3072, Nr. 3108, Nr. 3123, Nr. 3135, Nr. 3236, Nr. 3244 und Nr. 3259).
9RGBl. I 1939, S. 1521-1526.
10VO über die öffentliche Bewirtschaftung von Brotaufstrichmitteln, Speisezwiebeln und Gewürzen vom 7.9.1939 (RGBl. I 1939, S. 1731 f.).

§ 1

Die Bewirtschaftung nachfolgender landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird aufgehoben:

    a) Obst, Gemüse und andere Gartenerzeugnisse inländischer Herkunft,

    b) Geflügel,

    c) Nutz- und Zuchtpferde,

    d) Heu und Stroh,

    e) Honig,

    f) Futterrüben und zu Futterzwecken benutzte Wurzelfrüchte,

    g) Molke- und Molkeerzeugnisse,

    h) Süßwasserfische,

    i) Wein in Höhe des Selbstversorgeranteils

§ 2

Die Landesverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Koblenz, den … 1948

Der Ministerpräsident

von Rheinland-Pfalz.”

„Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse 11.

Aufgrund des § 1 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11.12.1942 (RGBl. I S. 686) 12 wird verordnet:

11Vgl. Best. 860 Nr. 3567. Mit Schreiben vom 25.6.1948 legte der MinPräs dem Gen-Gouv die LVO zur Genehmigung vor (Best. 860 Nr. 1009, S. 249), die dieser am 6.7.1948 mit der Begründung zunächst ablehnte, dass die Auswirkungen der Maßnahme noch nicht hinreichend geprüft seien. Der GenGouv schlug aber vor, dass der Staatssekretär des Wirtschaftsministeriums und der „Directeur de l’Economie et des Finances“ der Militärregierung gemeinsam eine Erleichterung der bisherigen Kontingentierung prüfen sollten (Best. 860 Nr. 1952, S. 129-131). In überarbeiteter Form wurde die Maßnahme am 3.8.1948 erlassen als „LVO über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Fertigerzeugnisse“ (GVBl. I 1948, S. 307 f.). Für weitere 1949 freigegebene gewerbliche Fertigerzeugnisse vgl. Best. 860 Nr. 3794.
12RGBl. I 1942, S. 686-688.

§ 1

1.) Die Lieferung von Fertigerzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft durch Hersteller und Wiederverkäufer an Verbraucher und der Bezug dieser Erzeugnisse durch Verbraucher unterliegen, soweit nicht Lieferauflagen gemäß § 2 dieser Verordnung vorliegen, keinen Beschränkungen.

2.) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abschnittes 1 sind die in der Anlage aufgeführten Waren, die innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der zuständigen Bewirtschaftungsstellen zu melden sind.

3.) Die Bestimmungen über Lieferung und Bezug im Verkehr mit Gebieten außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.

§ 2

1.) Zur Deckung vordringlichen Bedarfes und zur Sicherung der Versorgung kann der Minister für Wirtschaft und Verkehr Bestimmungen über Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Verbrauch erlassen.

2.) Soweit für eine oder mehrere Warengruppen nach § 1 Abs. 1 aufgehobene Beschränkungen wieder eingeführt bzw. die Freigaben gemäß § 1 erweitert werden sollen, ist die Zustimmung der Hauptwirtschaftskammer und gegebenenfalls des zuständigen Fachministers erforderlich.

§ 3

Die bestehenden Vorschriften über die Herstellung, Be- und Verarbeitung von gewerblichen Erzeugnissen sowie über den Handel mit Rohstoffen und Halbfabrikaten bleiben weiter in Kraft. Insbesondere ist der Minister für Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, durch Lieferungsanweisungen, durch Herstellungsgebote und -verbote eine für die gesamte Volkswirtschaft und vor allem den Bedarf der Bevölkerung notwendige Fertigung und Auslieferung sicherzustellen.

§ 4

Diese Landesverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Koblenz, den … 1948

Der Ministerpräsident

von Rheinland-Pfalz.“ 13

Anlage zur Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung gewerblicher Erzeugnisse

Glühbirnen von 15 Watt an aufwärts

Spinnstoffe und Spinnstoffwaren

mit Ausnahme von:

Teppichen

Kurzwaren.

Leder und Schuhe

Bodenleder,

Oberleder,

Futterleder,

Treibriemenleder,

Technische Geschirr, ASA- und orthopädische Leder,

Treibriemen,

Arbeiterschutzartikel,

Arbeitsstiefel mit Ledersohle für Männer,

Arbeitsstiefel mit Gummisohle für Männer,

Arbeitsschuhe für Frauen,

Unfallverhütungsstiefel,

Gebirgsarbeitsstiefel,

Bergstiefel für Männer,

Bergstiefel für Frauen,

Spezialsportschuhe,

Berufsschuhe für Männer,

Berufsschuhe für Frauen,

Maßschuhe,

orthopädische Schuhe,

Straßenstiefel für Prothesenträger,

Lederstraßenschuhe für Männer,

Lederstraßenschuhe für Burschen,

Lederstraßenschuhe für Frauen und Mädchen,

Lederstraßenschuhe für Kinder Nr. 27-35 einschließlich

Lederstraßenschuhe für Kleinkinder bis Größe 26 einschließlich

Seifen und Waschmittel

Einheitsseife als Schwimmseife,

gefüllte oder pilierte

Einheitsseife,

Feinseife,

Hautschonende Reinigungsmittel, wie z.B. Satina oder Praecutan,

Standard-Rasierseife,

Rasierpasten auf Seifengrundlage,

Kernseife,

Waschpulver ohne Fettsäuregehalt (II. Qualität)

Waschpulver mit Fettsäuregehalt (I. Qualität)

Einweichmittel und Bleichpulver.

Gummiwaren:

Bereifungen:

Kraftrad- und Personenwagenreifen

Kraftrad- und Personenwagendecken

Kraftrad- und Personenwagenschläuche

Kraftrad- und Personenwagenbänder

Lastwagenreifen:

Vollgummireifen

Gummiberufsstiefel

Fischergummiberufsstiefel

Kraftstoffe:

Vergaserkraftstoff

Dieselkraftstoffe,

Traktorentreibstoff,

Motorenöl,

Tankholz,

Generatorholzkohle,

Generatorbriketts,

Generatorantrazit.

Mineralöle – Schmierstoffe

Tabak- und Tabakwaren

Mineralische Brennstoffe und Brennholz

Die im Baulenkungsgesetz erwähnten Baustoffe

13Fortgang 82. MRS am 28.6.1948, TOP 2.

4. Landesverordnung über die Einführung einer Spinnstoffkarte

Nach Vortrag von Staatssekretär Dr. Steinlein wurde nachstehende Landesverordnung beschlossen: 14

”Landesverordnung über die Einrichtung einer Spinnstoffkarte.

Aufgrund des § 1 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) wird verordnet:

§ 1

1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1948 wird im Lande Rheinland-Pfalz für den Bezug von Spinnstoffwaren durch Letztverbraucher eine Spinnstoffkarte eingeführt.

2) Spinnstoffwaren mit Ausnahme derjenigen, für die eine Bezugsscheinpflicht aufgrund der Durchführungsbestimmungen zu dieser Landesverordnung ausdrücklich aufrecht erhalten wird, dürfen vom Einzelhandel an Letztverbraucher nur gegen Abgabe von aufgerufenen Nummern oder Buchstaben der Spinnstoffkarte des Landes Rheinland-Pfalz abgegeben bzw. von diesem bezogen werden.

3) Die Spinnstoffkarte ist im ganzen Lande gültig. Sie besteht aus Stammabschnitt, Nummernabschnitten und Buchstabenabschnitten (Sonderabschnitten). Das Nähere bestimmen die Ausführungsbestimmungen.

4) Die Spinnstoffkarten sind nur gültig, wenn im Stammabschnitt Vor- und Zuname sowie genaue Anschrift des Bezugsberechtigten eingetragen sind und der Stammabschnitt mit dem Stempel des für den Wohnort des Bezugsberechtigten zuständigen Wirtschaftsamtes (Kartenstelle) versehen ist.

§ 2

1) Jeder Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz erhält eine Spinnstoffkarte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zu dieser Landesverordnung.

2) Für Verlust der Spinnstoffkarte wird kein Ersatz geleistet.

§ 3

1) Die einzelnen Nummern und Buchstaben der Spinnstoffkarte werden durch Aufruf gültig. Der Aufruf erfolgt durch das Wirtschaftsministerium. Er richtet sich nach der verfügbaren Menge an Spinnstoffwaren.

2) Nummern- und Buchstabenabschnitte der Spinnstoffkarten für männliche und weibliche Verbraucher sind einander gleichwertig und können beliebig zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung der Nummern und Buchstaben von Säuglingskarten und Karten für männliche Verbraucher ist nicht gestattet.

3) Aufgerufene Nummern oder Buchstaben der Spinnstoffkarte sind in jedem Einzelhandelsgeschäft des Landes Rheinland-Pfalz, das berechtigt ist, Spinnstoffwaren zu führen, einlösefähig und einlösepflichtig.

§ 4

1) Die Annahme von abgetretenen Nummern- und Buchstabenabschnitten der Spinnstoffkarte ist den Einzelhändlern verboten.

2) Großhandel und Herstellern von Spinnstoffwaren ist die Abgabe von Spinnstoffwaren gegen Nummern- oder Buchstabenabschnitte der Spinnstoffkarten und die Annahme von Nummern- und Buchstabenabschnitten der Spinnstoffkarte verboten.

§ 5

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Landesverordnung richtet sich nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, der Kriegswirtschaftsverordnung in der Fassung vom 25. März 1942 (RGBl. I S. 147) 15, der Verbrauchsregelungsstrafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) 16, und der §§ 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl I S. 686). 17

§ 6

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Wege der Landesverfü-gung zu erlassen.

§ 7

Diese Landesverordnung tritt mit Wirkung vom … in Kraft.

Koblenz, den … 1948

Der Ministerpräsident

von Rheinland-Pfalz.”

14Vgl. 80. MRS am 22.6.1948, TOP 8, sowie Best. 860 Nr. 3566 und Best. 930 Nr. 2593. Der Text der LVO wurde noch am gleichen Tage der Militärregierung weitergeleitet (Best. 860 Nr. 1009, S. 249) und genehmigt (Best. 860 Nr. 1952, S. 129); die Ausfertigung erfolgte am 13.7.1948 (GVBl. I 1948, S. 276).
15VO zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung vom 25.3.1942 (RGBl. I 1942, S. 147-148).
16VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse vom 26.11.1941 (RGBl. I 1941, S. 734-738).
17RGBl. I 1942, S. 686-688.

A. Aufhebung der Dienstverpflichtung

Abschließend wurde klargestellt, daß es sich bei den jetzt ergangenen Landesverordnungen um erste Maßnahmen handelt und daß die weitere Entwicklung sorgfältig und ständig überprüft werden muß, um gegebenenfalls weitere gesetzliche Bestimmungen, Befreiungen oder Einengungen auszusprechen. Staatssekretär Dr. Steinlein und Arbeitsminister Bökenkrüger erörterten im Zusammenhang mit diesen Fragen auch die zur Zeit noch bestehenden Arbeitsverpflichtungen durch die Arbeitsämter 18. Minister Bökenkrüger wies darauf hin, daß es sich hierbei um ein Kontrollratsgesetz handele 19. Es wurde beschlossen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese nicht mehr haltbaren vom Nationalsozialismus eingeführten und durch Kontrollratsgesetz übernommenen Bestimmungen möglichst umgehend aufzuheben. 20

Der Ministerrat beschloß, die drei Landesverordnungen der Militärregierung zur Genehmigung noch heute zuzustellen und die Bevölkerung von dem derzeitigen Stand der Dinge durch das anliegende Kommuniqué zu verständigen. 21

18Vgl. z. B. Best. 930 Nr. 5829 und Nr. 6556.
19Bezug: Kontrollratsbefehl Nr. 3 vom 17.1.1946 bezüglich der Registrierung der in arbeitsfähigem Alter stehenden Bevölkerung, Registrierung der Arbeitslosen und deren Unterbringung in Arbeit (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 6, S. 131-133).
20Mit diesem Beschluss wurde das spätere Gesetz über die Aufhebung der Dienstverpflichtung initiiert. – Fortgang 89. MRS am 11.8.1948, TOP 11. Vgl. auch 100. MRS am 12.10.1948.
21Abdruck des Kommuniqués im Anschluss an das Protokoll. Vgl. oben in Anm. 1#, Anlage Nr. 2.

5. Beamtengesetz 22

Die endgültige Verabschiedung dieses Gesetzes wurde abgesetzt, weil Finanzminister Dr. Hoffmann durch Teilnahme an der Sitzung des Eisenbahnverkehrsrates in Baden-Baden nicht anwesend sein konnte. 23

22Zuletzt 80. MRS am 22.6.1948, TOP 7.
23Fortgang 89. MRS am 11.8.1948, TOP D.

6. Personalien

a) Aufwandsentschädigung der Staatssekretäre

Die Aufwandsentschädigung für die neuen Staatssekretäre wurde wie folgt festgelegt:

Staatssekretär Dr. Steinlein im Wirtschaftsministerium 3.600,– DM

Staatssekretär Schmidt im Wiederaufbauministerium 3.600,– DM

Frau Staatssekretär Dr. Gantenberg im Kultusministerium 2.400,– DM

Die Aufwandsentschädigung für die beiden erstgenannten Staatssekretäre wurde in dieser Höhe festgesetzt, weil sie aus den Etatmitteln des Ministers besoldet werden und in ihrer Eigenschaft als Staatssekretäre die Minister ständig vertreten, wodurch sich ein erhöhter Aufwand von selbst ergibt.

b) Landrat Prüm

Es wurde beschlossen, Kreisamtmann Rüdel 24, welcher seit März 1948 bereits mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landrats von Prüm beauftragt ist, zum kommissarischen Landrat von Prüm zu ernennen und den Antrag sofort an die Militärregierung weiterzuleiten. 25

24Hans Rüdel (*1888), 1904-1907 Volontär beim Bürgermeisteramt Brodenbach, 1907-1908 Beschäftigung bei der Stadtverwaltung Honnef/Rhein, 1908-1913 bei der Stadtverwaltung Gelsenkirchen, 1913-1915 Besuch von Akademieverwaltungskursen in Essen, 1915-1918 Anstellung bei der Kreisverwaltung Bochum, nach 1918 in der Kreisverwaltung Kreuznach Leiter des Wohlfahrt- und Jugendamtes und Büroleiter des Steuerbüros, Dozent an der Verwaltungsbeamtenschule, 1933 entlassen, 1936-1938 Geschäftsführer eines Privatkrankenhauses, 1938-1941 Tätigkeit bei der Nürnberger Beamten-Pensionsversicherung, 1941 Kriegsaushilfsangestellter bei der Kreisverwaltung Trier, 1946-1947 Kreisamtmann der Kreisverwaltung Trier, 1948 kommissarischer LR von Prüm, ab 1949 LR dort, 1952 Pensionierung (Best. 860P Nr. 10727 und Best. 880 Nr. 1347).
25Nach Genehmigung durch den GenGouv erfolgte die Ernennung Rüdels am 17.7.1948 (wie vorige Anm.).

c) Oberpostpräsident Wawers 26

Aus Berichten des Ministerpräsidenten sowie des Ministers des Innern geht hervor, daß gegen Wawers hinsichtlich seiner Personalpolitik Beanstandungen zu erheben sind, die zu Differenzen mit den Vertretern der Gewerkschaften für öffentliche Dienste führten und zu mehrfachen Eingaben veranlaßten. Der Ministerpräsident stellte fest, daß Wawers seinerzeit nicht zuletzt deshalb mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Oberpostpräsidenten beauftragt wurde, weil dies in mehrfachen Eingaben der Gewerkschaften ausdrücklich verlangt worden war 27. Mit Rücksicht auf sein Alter (68 Jahre) und unter Hinweis auf die Tatsache, daß Wawers laut den erst jetzt vorliegenden Personalakten 1933 gegenüber dem Nationalsozialismus eine sehr zustimmende Haltung eingenommen habe, wurde beschlossen, Wawers zu pensionieren und den Antrag sofort bei der Militärregierung zu stellen. Eine Überprüfung des seinerzeit ergangenen Bereinigungsbescheides aufgrund der jetzt vorliegenden Personalakten soll durchgeführt werden.

26Zuletzt 48. MRS am 16.10.1947, TOP 5.
27Vgl. Best. 860 Nr. 2398, S. 53-59, sowie S. 63.

B. Postassistent Isola

Der Wirtschaftsminister wurde beauftragt anzuordnen, daß der von der OPD nach dem Postamt versetzte Postassistent Isola wieder zur Oberpostdirektion zurückversetzt wird 28. Gleichzeitig soll seine Beförderung überprüft werden. 29

28Personalunterlagen konnten nicht nachgewiesen werden. Vgl. Best. 860 Nr. 2398, S. 53-77.
29Fortgang 85. MRS am 6.7.1948, TOP G.
[Kommuniqué zur Sitzung vom 25.6.1948] 30

Der Ministerrat beschäftigte sich in seiner heutigen Sitzung mit den durch die Währungs- und Steuerreform aufgeworfenen Fragen. Zunächst ergingen Anweisungen an die nachgeordneten Behörden, die sofort durch Rundfunk verbreitet wurden, um die technische Abwicklung der Altgeldeinzahlungen und der Kontenanmeldung sicherzustellen.

30Der im Anschluss an das Protokoll mit eigener Seitenzählung versehene Text weist keine Überschrift auf. Siehe oben Anm. 1, Anlage 2.

Auch an die Kirchen ergingen Aufforderungen, entsprechend den für die Unternehmungen geltenden Vorschriften die Auszahlung von Beschäftigungsgeldern für ihre Bediensteten zu beantragen.

Sodann bat der Ministerrat den Landtagspräsidenten, den Landtag auf Montag, den 28. Juni einzuberufen, um das mit der Währungsreform verbundene neue Einkommenssteuergesetz in drei Lesungen zu verabschieden, damit die Steuerermäßigung mit Wirkung vom 21.6.1948 in Kraft treten kann.

Bezgl. der neuen Steuergesetzgebung war der Ministerrat einmütig der Auffassung, dass die Steuergesetzgebung des Landes Rheinland-Pfalz mit der der Bizone übereinstimmen muss.

Der Ministerrat brachte die bereits vor der Währungsreform begonnenen und im Verlauf dieser Woche fortgesetzten Beratungen über eine Auflockerung der Bewirtschaftung von Ernährungs- und Wirtschaftsgütern in der heutigen Sitzung zu einem vorläufigen Ergebnis.

Der Ministerrat hat drei Landesverordnungen beschlossen, die der Militärregierung zur Genehmigung zugeleitet sind. Die Landesverordnung über eine teilweise Lockerung der Bewirtschaftung für gewerbliche Erzeugnisse bestimmt, dass die Lieferung von Fertigerzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft durch Hersteller und Wiederverkäufer an Verbraucher und der Bezug dieser Erzeugnisse durch Verbraucher keiner Beschränkung mehr unterliegt. Ausgenommen sind folgende Warensorten:

Glühbirnen,

Spinnstoffe und Spinnstoffwaren mit Ausnahme von Teppichen und Kurzwaren,

Leder,

Treibriemen,

Arbeiterschutzartikel,

Arbeitsschuhzeug und Straßenschuhe,

Seifen- und Waschmittel,

Kraftfahrzeugbereifungen,

Gummiberufsstiefel,

Flüssige und feste Schmierstoffe,

Tabak und Tabakwaren,

mineralische Brennstoffe und Brennholz,

die vom Baulenkungsgesetz erfassten Baustoffe.

Die bestehenden Vorschriften über die Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von gewerblichen Erzeugnissen sowie über den Handel mit Rohstoffen und Halbfabrikaten bleiben bis auf weiteres in Kraft, wobei nach der Auffassung des Ministerrats die Produktionsplanung und -lenkung in die Zuständigkeit der deutschen Stellen übergehen muss.

Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Baustoffe sind weitere Anordnungen zu erwarten.

Auf dem Gebiet der Ernährung ist in einer weiteren Landesverordnung die Bewirtschaftung nachstehender landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgehoben worden:

Obst, Gemüse und andere Gartenbauerzeugnisse inländischer Herkunft,

Geflügel,

Nutz- und Zuchtpferde,

Heu und Stroh,

Honig,

Futterrüben und zu Futterzwecken benutzte Wurzelfrüchte,

Molke und Molkeerzeugnisse,

Süßwasserfische,

Wein in Höhe des Selbstversorgungsanteils.

Über diese Weinmenge kann frei verfügt werden.

Die zurzeit bestehenden Weinblockierungen bleiben aufrecht erhalten.

Die in der Bizone aufgehobene Bewirtschaftung von Ziegen- und Schafsmilch sowie von Ziegen und Ziegenfleisch erübrigte sich, weil diese Waren im Lande Rheinland-Pfalz der Bewirtschaftung nicht unterlagen.

Eine dritte Landesverordnung führt eine Spinnstoffkarte ein zwecks Regelung des Bezugsrechtes für Textilien.

Der Ministerrat beschloss ferner, Verhandlungen mit der Militärregierung zwecks Aufhebung der Dienstverpflichtungen durch die Arbeitsämter sofort aufzunehmen.

Die vom Ministerrat beschlossenen Landesverordnungen werden nach Genehmigung durch die Militärregierung verkündet und erhalten alsdann Gesetzeskraft.