© LAV8. Ministerratssitzung am Freitag, den 10.1.19471
Schluss: keine Angabe
Ort: keine Angabe
Anwesend:
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Feller
- Minister Dr. Haberer
- Minister Röhle
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Präsidialdirektor Dr. Rick
Es fehlten die Minister Junglas, Dr. Lotz, Dr. Süsterhenn.
Tagesordnung
- A. Presseberichterstattung zur Pfalzfrage
- B. Landesverordnung über Lohnausfallunterstützung
A. Presseberichterstattung zur Pfalzfrage3
Minister Dr. Haberer gab Kenntnis von zwei Veröffentlichungen in der rheinpfälzischen Zeitung4 und dem Mainzer Anzeiger5 und legte den Entwurf einer amtlichen Erwiderung vor. Nach längerer Beratung wurde der endgültige Text der amtlichen Verlautbarung festgelegt und es wurde beschlossen, den Herrn Gouverneur zu bitten, die Ver-öffentlichung in Neustadt anzuordnen (siehe Anlagen).6
B. Landesverordnung über Lohnausfallunterstützung
Anliegende Landesverordnung wurde eingehend beraten und ihre Annahme einstimmig beschlossen.7
1Ausfertigung in Best. 860 Nr. 9601 und in Nr. 8186; Durchschlag in Best. 700,155 Nr. 62, S. 29. Anlagen: 1. Artikel der „Rheinpfalz“ vom 8.1.1948 betr. Verwaltung der Pfalz; 2. Auszug aus einem Artikel der NMA vom 9.1.1947; 3. Richtigstellung durch die Landesregierung; 4. LVO über Lohnausfallunterstützung für das Land Rheinland-Pfalz (Best. 860 Nr. 9601 und Nr. 8186).
2Uhrzeit zum Schluss der Sitzung ist nicht angegeben.
3Zuletzt 7. MRS am 8.1.1947, TOP A.
4„Rheinpfalz“ vom 8.1.1948 (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 1).
5Bezug: NMA (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2). Beide Artikel machten Aussagen über die Verfassung der Pfalz, welche die Sonderstellung der dortigen Verwaltung bekräftigten. Vgl. Schölzel, Pressepolitik, S. 67 und S. 93.
6Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 3. Die Korrekturen in der Fassung in Best. 860 Nr. 8186 sind übernommen in der Ausfertigung (ebd. Nr. 9601.) Bei diesem Text handelt es sich jedoch formal gesehen nicht um eine „amtliche Verlautbarung“; er ist vielmehr in der Form einer Richtigstellung des in der „Rheinpfalz“ vom 8.1.1946 erschienenen Artikels durch die Zeitung selbst abgefasst: „Wie uns die Landesregierung Rheinland-Pfalz in Koblenz mitteilt, ist unsere Nachricht über die Neuordnung der pfälzischen Verwaltung vom 7. Januar 1946 unzutreffend. […].“ Entsprechend der strittigen Interpretation der Sonderstellung der Pfalz betrifft die Stellungnahme des Ministerrates in erster Linie das Verhältnis der Pfalz zum neuen Land; mit Bezug auf die von der französischen Militärregierung verfügte Bildung von Rheinland-Pfalz aus den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, Montabaur und Rheinhessen sowie dem Oberregierungspräsidium Pfalz enthält sie folgende Klarstellungen: „Alle die 5 Teile des neuen Staates unterstehen der vorläufigen Landesregierung, die zur Zeit ihren Sitz in Koblenz hat. Infolgedessen untersteht auch das Oberregierungspräsidium Pfalz der Landesregierung in Koblenz. Der Wirkungsbereich der einzelnen Ministerien erstreckt sich über alle Gebiete des Landes. Es ist deshalb nicht so, als ob diese Ministerien lediglich Arbeitsteile der früheren Präsidialdirektoren übernommen hätten, sondern die gesamte Verwaltung des Landes einschließlich der Pfalz ist den jeweils zuständigen Ministerien unterstellt. Die Oberste Verwaltungsbehörde für die Pfalz ist also wie für alle anderen Teile des neuen Staates die Landesregierung d.h. das Gesamtministerium in Koblenz. Sie allein ist aufgrund Anordnung der Militärregierung berechtigt zum Erlaß von Rechtsanordnungen, die einheitlich für das ganze Land Rheinland-Pfalz Gültigkeit haben. Es sei dabei nicht außer Acht gelassen, dass der Pfalz gemäß der Bekanntmachung des Generals König [sic!] eine Sonderstellung im Rahmen des Landes eingeräumt wird. In der Zwischenzeit und auch späterhin ändert sich nichts an der Tatsache, daß die Pfalz ein Glied des Staates Rheinland-Pfalz ist und seine Verwaltung insgesamt dem Gesamtministerium in Koblenz untersteht. […].” Vgl. die Klarstellung in der „Rheinpfalz” vom 15.1.1947: „Pfalz im Gefüge des neuen Landes”, S. 1. – Fortgang 9. MRS am 13.1.1947, TOP A.
7Bezug: LVO über Lohnausfallunterstützung für das Land Rheinland-Pfalz (siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 4); vgl. Brommer, Landesregierung, S. 515. Eine Veröffentlichung der LVO im GVBl. (I) ist nicht nachweisbar. Vgl. 16. MRS vom 19.2.1947, TOP 3.