© LAV60. Ministerratssitzung am Dienstag, den 13.1.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Feller
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Dr. Neumayer
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
- 1. Handhabung der Haushaltsberatungen im Landtag
- 2. Sonderzuteilungen an die Abgeordneten
- 3. Gesetz zur vorläufigen Versorgung der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen
- 4. Haushaltsfeststellungsgesetz für das Rechnungsjahr 1947
- 5. Lager Ramershoven
- 6. Hochwasserkatastrophe
1. Handhabung der Haushaltsberatungen im Landtag 3
Es wird vereinbart, daß die Minister bei der Behandlung ihrer Etats zunächst der Aussprache freien Lauf lassen und gegebenenfalls zusammenfassend am Ende der Debatte sprechen. 4
2. Sonderzuteilungen an die Abgeordneten
Aufgrund des Antrags des Landtagspräsidiums vom 13.1.48 5 beschließt der Ministerrat bei der Militärregierung zu beantragen:
a) für jeden Abgeordneten für 12 Tage im Monat Reisemarken.
Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Tatsache, daß die Abgeordneten die An- und Abfahrten zu Plenar- und Ausschußsitzungen zurückzulegen haben, daß sie außerdem zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit sehr viel im Lande herumreisen müssen.
b) monatlich 25 Zigarren
c) jährlich 100 Flaschen Wein.
Die zu b) und c) genannten Zuteilungen sind weniger für den persönlichen Bedarf der Abgeordneten, sondern in erster Linie für ihnen obliegende Repräsentationsverpflichtungen erforderlich. 6
3. Gesetz zur vorläufigen Versorgung der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen
Arbeitsminister Bökenkrüger weist darauf hin, daß die von ihm erlassene Rechtsanordnung betreffend „Die Neuregelung der Versorgung der Opfer des Krieges und ihrer Hinterbliebenen“ 7 laut Mitteilung des Justizministers in dieser Form nicht rechtswirksam, vielmehr im Landtag als Gesetz zu verabschieden ist. 8 Der Ministerrat beschließt daraufhin, daß Arbeitsministerium und Justizministerium die frühere Rechtsordnung zu einem Gesetz umformen. Dieser Gesetzentwurf ist sodann umgehend dem Landtag zuzuleiten und möglichst noch in der jetzigen Session in erste, zweite und dritte Lesung zu verabschieden, damit die Rechtsgleichheit endlich auch für die frühere Provinz Rheinland-Hessen-Nassau hergestellt wird. 9
4. Haushaltsfeststellungsgesetz für das Rechnungsjahr 1947 10
Bei dem im Ministerrat vom 17. Dezember beschlossenen Haushaltsfeststellungsgesetz war festgelegt, daß erst „nach Besetzung von 90% der Planstellen” jede zweite freie Beamtenplanstelle und jede durch Versetzung oder Abgang frei werdende Beamtenplanstelle nur mit Zustimmung des Ministers der Finanzen besetzt bzw. wiederbesetzt werden könne.
Der Finanzminister schlägt eine Herabsetzung auf 75% vor, wobei aber die Ministerien, weil noch im Aufbau begriffen, nach wie vor mit 90% bestehen bleiben sollen. Die Herabsetzung auf 75% auf alle übrigen Verwaltungen sei notwendig, um nach außen wirksam werden zu lassen, daß es der Landesregierung auf eine Einsparung auf dem Gebiete der Verwaltung ankomme. Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten wird der Satz von 80% festgesetzt und einstimmig beschlossen. Der Finanzminister erklärt zu Protokoll, daß der Satz von 90% für die Ministerien unangetastet bleibt. 11
5. Lager Ramershoven 12
Der Wirtschaftsminister weist darauf hin, daß die Lager Ramershoven durch die Militärregierung immer noch beschlagnahmt seien. Diese Mitteilung steht im Widerspruch zu der Mitteilung des Justizministeriums. Der Ministerpräsident wird wegen Klärung dieser Angelegenheit bei der Militärregierung vorstellig werden. 13
6. Hochwasserkatastrophe 14
Der Ministerpräsident kommt auf die Frage der Hochwasserkatastrophe zu sprechen, die eine sachliche und geldliche Hilfe der Geschä-digten erforderlich mache. Minister Dr. Hoffmann weist für erste notwendige Hilfe auf den bestehenden Katastrophenfonds hin. Es wird beschlossen:
1) eine Eingabe an die Militärregierung zwecks Freigabe von 300 Küchen und Schlafzimmern für solche, deren Wohnungseinrichtungen abgetrieben sind, 15
2) eine erste Hilfe in dringenden Fällen aus dem Katastrophenfonds.
3) eine Errechnung der tatsächlichen Schäden, die gegebenenfalls eine Vorlage an den Landtag zwecks Nachbewilligung von Mitteln für die Hochwassergeschädigten erforderlich macht.