© LAV56. Ministerratssitzung am Dienstag, den 9.12.19471
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Dr. Neumayer
- Minister Steffan
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
Minister Stübinger war ab Behandlung des Punktes 3 der Tagesordnung anwesend. Es fehlten die Minister Bökenkrüger, Feller und Dr. Süsterhenn.
- 1. Geschäftsordnung der Pfalz
- A. Selbstverwaltung der Bezirke
- 2. Regelung der Dienstzeit an Weihnachten und Neujahr
- 3. Frage der Aufwandsentschädigungen
- 4. Regelung der gesetzlichen Feiertage
- 5. Organisation der Wasserstraßenverwaltung
- 6. Wiederverwendung entnazifizierter Beamter
- 7. Benutzung von Dienstzügen
- 8. Landesverordnung zum Schutze des Papiers für Lebensmittelkarten
- 9. Gesetz über die Bodenreform
- 10. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- 11. Höhere Verwaltungsakademie in Speyer
- 12. Gesetz über Schiffahrtsgerichte
- 13. Landesverordnung über den Fortpflanzungsüberwachungsdienst bei Zuchtpferden
- 14. Landesverordnung über das Dispensierrecht der Tierärzte
- 15. Landesverordnung über Leistungen ausländischer Versicherungsträger an deutsche Berechtigte in Rheinland-Pfalz
- 16. Neuordnung der Landesforstverwaltung
- 17. Bestellung von Verteidigern vor den Militärgerichten
- 18. Staatlicher Zuschuss für die Freireligiöse Gemeinde der Pfalz
- 19. Aufgaben der Landwirtschaftskammern
- B. Stand der Kartoffelversorgung
- C. Landrat Schellhaaß
- D. Öffentlicher Kläger Eiden in Bad-Kreuznach
1. Geschäftsordnung der Pfalz 2
Der Ministerpräsident berichtet, daß die Militärregierung aufgrund der vorher ergangenen mündlichen und schriftlichen Verhandlungen nach wie vor den Standpunkt vertritt, daß die Geschäftsordnung, die am 14.1.1947 von der provisorischen Landesregierung als Übergangsregelung bis zur Verfassung erlassen worden war und worin die verwaltungsmäßigen Ergänzungen festgelegt worden sind, Geltung hätte bis zum Erlaß des in Artikel 78 der Verfassung avisierten Selbstverwaltungsgesetzes. Die Landesregierung vertritt demgegen-über nach wie vor den Standpunkt, daß mit dem Inkrafttreten der Verfassung diese Geschäftsordnung als erledigt zu betrachten ist. Nachdem bereits in der letzten Sitzung des Ministerrats beschlossen worden war, diesen Unsicherheitsfaktor durch schnellstmögliche Vorlage eines Teils des Selbstverwaltungsgesetzes – nämlich den der Selbstverwaltung in der Bezirksverwaltung – zu beenden 3, beschließt der Ministerrat heute, zur Wahrung seines ablehnenden Standpunktes, das von dem Ministerpräsidenten vorgelesene Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Betr. Die Geschäftsordnung der Pfalz aus Januar 1947.
Bez.: Ihre Note vom 7. November 1947.
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. November zu bestätigen und gestatte mir, namens des Ministerrates mitzuteilen, daß dieser nicht in der Lage ist, seinen, mit Schreiben vom 15. Oktober niedergelegten Standpunkt zu ändern. Die Geschäftsordnung aus Januar 1947 ist durch die damalige provisorische Regierung bis zum Erlaß der Verfassung mit Ihrer Zustimmung festgelegt worden. Es handelt sich hierbei um eine interne organisatorische Regelung, deren Weitergeltung oder Aufhebung nach dem Inkrafttreten der Verfassung und gemäß der Verordnung Nr. 95 in die Zuständigkeit der verfassungsmäßig gebildeten Landesregierung fällt.
Genehmigen Sie, Herr Generalgouverneur, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.” 4
A. Selbstverwaltung der Bezirke
Der vom Innenministerium vorgelegte Entwurf dieses Teils des Selbstverwaltungsgesetzes wird in einer besonderen Sitzung des Ministerrats am kommenden Freitag behandelt und möglichst dem Landtag noch für die Sitzung am 15.12. zugeleitet. 5
2. Regelung der Dienstzeit an Weihnachten und Neujahr 6
Aus Anlaß der bevorstehenden Feiertage hat der Ministerrat folgende Dienstregelung getroffen:
1.) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die nicht täglich sondern nur zum Wochenende zu ihrer Familie oder nur von Zeit zu Zeit zu ihren Angehörigen zurückkehren können, werden für die Zeit vom 24. Dezember 1947 bis einschließlich 1. Januar 1948 vom Dienst befreit.
2.) Das verbleibende, täglich zur eigenen Familie oder zu den Angehörigen zurückkehrende Personal besorgt die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
Die Dienstzeit für die vorgenannten Tage wird wie folgt festgelegt:
a) vom 24.12. bis 28.12.1947 Bereitschaftsdienst (Beamte vom Dienst)
b) am 29. und 30.12.1947 Voller Dienst
c) am 31.12.1947 Samstagsdienst
d) am 1. Januar 1948 Bereitschaftsdienst
3. Frage der Aufwandsentschädigungen
Finanzminister Dr. Hoffmann berichtet, daß bei der Regelung vom 22.7.1947 7 betr. Aufwandsentschädigung ab 1. August die Präsidenten der Landesfinanzämter sowie der Landesarbeitsämter übersehen worden seien. Diese bezogen bisher eine jährliche Aufwandsentschädigung von RM 3.300,–.
Es wird beschlossen, diesen Betrag ab 1. August 1947 auf jährlich RM 2.400,– herabzusetzen, was eine Gleichstellung mit der Aufwandsentschädigung des Staatssekretärs bedeutet.
Ab 1. Oktober 1947 fällt die Aufwandsentschädigung für die Präsidenten der Landesarbeitsämter und Landesfinanzämter zufolge der durch den Landtag beschlossenen Regelung weg. 8
4. Regelung der gesetzlichen Feiertage 9
Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten wird die Behandlung des vom Innenministerium vorgelegten Gesetzentwurfes abgesetzt, da zuvor noch Verhandlungen mit den Vertretern der beiden Kirchenleitungen zu führen sind. 10
5. Organisation der Wasserstraßenverwaltung
Der vom Verkehrsminister vorgelegte Entwurf eines Schreibens an den Generalgouverneur wird beschlossen. 11
6. Wiederverwendung entnazifizierter Beamter
Aufgrund einer Vorlage des Innenministers 12 wird beschlossen, daß der Landeskommissar für die politische Säuberung – dem als Muster eine entsprechende Verordnung von Hessen vorliegt – eine Verordnung für Rheinland-Pfalz ausarbeitet und dem Ministerrat zur Genehmigung vorlegt. 13
7. Benutzung von Dienstzügen
Minister Neumayer berichtet, daß die Benutzung des Triebwagens Koblenz/Baden-Baden für die deutschen Reisenden nicht freigegeben ist und daß auch die Vorzugskarten für diesen Zug nicht gültig sind. Dadurch wird der Wert der zugelassenen zehn Vorzugskarten wesentlich herabgemindert.
8. Landesverordnung zum Schutze des Papiers für Lebensmittelkarten 14
Zufolge des Beschlusses des Ministerrats vom 25.11.47 wird die nunmehr in abgeänderter Form vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung vorgelegte Landesverordnung als Gesetz (Anlage 1) 15 einstimmig beschlossen und dem Landtag zugeleitet.
9. Gesetz über die Bodenreform 16
Wird abgesetzt. 17
10. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit 18
Wird abgesetzt. 19
11. Höhere Verwaltungsakademie in Speyer 20
Wird abgesetzt. 21
12. Gesetz über Schiffahrtsgerichte
Die Vorlage wird beschlossen und dem Landtag zugeleitet. 22
13. Landesverordnung über den Fortpflanzungsüberwachungsdienst bei Zuchtpferden 23
Landwirtschaftsminister Stübinger nimmt den § 7 zum Anlaß, um eine Überprüfung anzuregen, daß der Fortpflanzungsüberwachungsdienst nicht nur auf die Zuchtpferdehalter beschränkt bleibt. Die Vorlage wird zurückgestellt, da Landwirtschaftsministerium und Innenministerium die Vorlage noch einmal überarbeiten müssen. [[undefined note24]]
14. Landesverordnung über das Dispensierrecht der Tierärzte 25
Die Vorlage wird zurückgestellt, da die Veterinärabteilung im Innenministerium noch weitere Überprüfungen anzustellen hat, insbesondere auch geprüft werden muß, ob die Vorlage dem Landtag zuzuleiten ist.
15. Landesverordnung über Leistungen ausländischer Versicherungsträger an deutsche Berechtigte in Rheinland-Pfalz 26
Die Vorlage wird wegen Abwesenheit des Arbeitsministers abgesetzt. 27
16. Neuordnung der Landesforstverwaltung
Wird vertagt. 28
17. Bestellung von Verteidigern vor den Militärgerichten 29
Die Vorlage wird wegen Abwesenheit des Justizministers abgesetzt. 30
18. Staatlicher Zuschuss für die Freireligiöse Gemeinde der Pfalz 31
Die Mitteilung des Ministers für Unterricht und Kultus vom 4.12. (Anlage 2) 32 wird zur Kenntnis genommen. Durch die Zahlung von RM 15.000,– bis RM 20.000,– ist dem Antrag der Freireligiösen Gemeinden der Pfalz entsprochen.
19. Aufgaben der Landwirtschaftskammern 33
Die gemeinsame Vorlage des Ernährungs- und Finanzministeriums vom 28.11. 34 wird beschlossen. Es soll dies ein Anfang der Überleitung von Aufgabengebieten aus dem Bereich des Landwirtschaftsministeriums auf die Landwirtschaftskammern sein.
Im Laufe der Zeit werden weitere Aufgaben überwiesen. 35
B. Stand der Kartoffelversorgung 36
Minister Stübinger berichtet, daß die Ernährungsabteilung der Militärregierung (Oberst Vincent) am Montag abend dem Leiter des Landesernährungsamtes eröffnete, 37 die Militärregierung habe Anweisung erteilt, nunmehr sofort mit der Ausgabe des dritten Zentners Kartoffeln zu beginnen, wobei jedoch lediglich die Prioritätsstädte zu beliefern seien. Minister Stübinger gibt bei dieser Gelegenheit bekannt
a) Kreise, die bisher nicht den ersten Zentner erhalten haben:
Prioritätsstädte:
Neustadt 94%
Kreise
Kaiserslautern 70%
Kirchheimbolanden 80%
Neustadt 54%
Pirmasens 90%
Rockenhausen 80% 38
b) Kreise, die bisher noch nicht den zweiten Zentner voll erhalten haben:
Prioritätsstädte
Idar-Oberstein 20%
Koblenz 80%
Kreuznach 25%
Neuwied 30%
Trier 90%
Bingen 20%
Mainz 12%
Worms 2%
Kaiserslautern 40%
Pirmasens 84%
Zweibrücken 70%
Kreise
Ahrweiler 35%
Altenkirchen 25%
Birkenfeld 40%
Kochem 70%
Koblenz-Land 10%
Kreuznach —
Mayen 84%
Neuwied 5%
Simmern 40%
St. Goar —
Zell 95%
Diez 50%
Montabaur 60%
St. Goarshausen 30%
Westerburg 95%
Daun 50%
Prüm 85%
Trier 70%
Wittlich 20%
Saarburg 13%
Alzey 20%
Bingen 20%
Mainz —
Worms 4%
Bergzabern 16%
Frankenthal 10%
Germersheim 40%
Kusel 20%
Landau 60%
Ludwigshafen 6%
Speyer 90%
Zweibrücken 20%
c) Stadtkreise, die schon mehr als den zweiten Zentner erhalten haben:
Ludwigshafen 20%
Landau 100%
Der Ministerpräsident weist darauf hin, daß die jetzige Anweisung im Widerspruch zu den Bemerkungen des Generalgouverneurs vom 2.12. stehe, wonach er ausdrücklich betont habe, es dürften nirgendwo über zwei Zentner Kartoffeln ausgegeben werden. 39 In der Stadt Landau, wo dies geschehen sei, müsse sofort gestoppt werden.
Eine telefonische Klarstellung dieser widersprechenden Anweisungen ergibt, daß man nunmehr zur Ausgabe des dritten Zentners in den Prioritätsstädten übergehen will, weil die bisherige Versorgung dies rechtfertige und die Militärregierung von Anfang an zugesagt habe, mindestens zwei Zentner bzw. in den Prioritätsstädten drei Zentner zu verteilen. Da nach den allgemein eingehenden Berichten bisher stellenweise größere Eingriffe in die Saatkartoffelreserve erfolgt sind, ist das Landwirtschaftsministerium angewiesen, diesbezüglich einwandfreie durch eidesstattliche Erklärungen belegte Feststellungen zu treffen. 40
C. Landrat Schellhaaß 41
Der Ministerpräsident berichtet, daß von verschiedenen Seiten des Kreises Kaiserslautern Erklärungen zugunsten des abberufenen Landrats Schellhaaß abgegeben wurden. In diesen werde die Wiedereinsetzung des Landrats verlangt. Es wird behauptet, daß der Landrat für die festgestellten Unterlassungen auf dem Gebiete der Erfassung nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil er vier Wochen lang krank war. Dem steht allerdings entgegen, daß er dann für eine ordnungsmäßige Vertretung zu sorgen hatte, insbesondere zu einer Zeit, wo die Erfassung das erste Erfordernis der Stunde bedeutet.
Es wird beschlossen:
a) die telefonische Auffassung des Oberregierungspräsidenten in Neustadt einzuholen,
b) eine sachliche Überprüfung einzuleiten um festzustellen, ob die Abberufung in eine zeitweilige Abberufung umgewandelt werden kann.
Gegebenenfalls ist alsdann mit dem Landrat zu verhandeln, sobald er wieder eingesetzt wird, am 1.4.1948 in den Justizdienst hinüberzuwechseln. 42
D. Öffentlicher Kläger Eiden in Bad-Kreuznach 43
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1947 beschlossen, bei der Militärregierung durch den Landeskommissar für die Politische Bereinigung die Abberufung des zum öffentlichen Kläger bestellten Eiden zu verlangen, weil dieser in Versammlungen beleidigende Ausführungen über den Innenminister gemacht hätte.
Minister Junglas berichtet, daß die Militärregierung trotzdem darauf bestehe, Eiden zu belassen. Der Ministerrat beschließt, bei seinem ablehnenden Standpunkt zu verharren und beauftragt Herrn Junglas, dies der Militärregierung mitzuteilen mit dem Hinzufügen, daß seitens verschiedener Mitglieder des Untersuchungsausschusses Kreuznach auch gegen das Mitglied Rauch Einspruch erhoben werde und daß dieser gegebenenfalls auch abzuberufen wäre. Minister Junglas soll der Militärregierung zwei neue Vorschläge unterbreiten.