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56. Ministerratssitzung am Dienstag, den 9.12.19471

Anwesend:
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Dr. Neumayer
  • Minister Steffan
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer

Minister Stübinger war ab Behandlung des Punktes 3 der Tagesordnung anwesend. Es fehlten die Minister Bökenkrüger, Feller und Dr. Süsterhenn.

1Ausfertigung (korr.) in Best. 860 Nr. 9604 und in Best. 700,169 Nr. 136, S. 99-113; Durchschlag (korr.) in Best. 860 Nr. 8187. Anlagen: 1. Regelung des Dienstes an den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel 1947/1948 durch das Innenministerium; 2. Schreiben des MinPräs (Entwurf, ohne Tagesdatum) an den GenGouv betr. Organisation der Wasserstraßenverwaltung in der französischen Zone; 3. TO; 4. Mitteilung der Staatskanzlei betr. Besoldung der Präsidenten des Landesfinanzamtes und des Landesarbeitsamtes; 5. Vorlage des Ministers des Innern zur Wiederverwendung entnazifizierter Beamter; 6. Gesetz über den Schutz des Papiers für Lebensmittelkarten; 7. Gesetz über deutsche Schifffahrtsgerichte, das Verfahren in Schifffahrtssachen und die Führung des Schiffsregisters; 8. Vorlage des Ministers für Unterricht und Kultus betr. Staatszuschuss für die Freireligiöse Landesgemeinde der Pfalz vom 4.12.1947; 9. Vorlage der Minister für Landwirtschaft und Ernährung und Finanzen zur Übertragung von Aufgaben an die Landwirtschaftskammern (Anlagen Nr. 1-3 in Best. 860 Nr. 9604, Nr. 3 ebd. bei der TO zur Sitzung vom 17.12.1947; Anlagen Nr. 2-3 und 5-9 in Best. 700,169 Nr, 136, S. 115-121, S. 159, S. 123-125, S. 151 und S. 153-157; Anlagen Nr. 3-4 in Best. 860 Nr. 8187).
Tagesordnung:
  • 1. Geschäftsordnung der Pfalz
  • A. Selbstverwaltung der Bezirke
  • 2. Regelung der Dienstzeit an Weihnachten und Neujahr
  • 3. Frage der Aufwandsentschädigungen
  • 4. Regelung der gesetzlichen Feiertage
  • 5. Organisation der Wasserstraßenverwaltung
  • 6. Wiederverwendung entnazifizierter Beamter
  • 7. Benutzung von Dienstzügen
  • 8. Landesverordnung zum Schutze des Papiers für Lebensmittelkarten
  • 9. Gesetz über die Bodenreform
  • 10. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • 11. Höhere Verwaltungsakademie in Speyer
  • 12. Gesetz über Schiffahrtsgerichte
  • 13. Landesverordnung über den Fortpflanzungsüberwachungsdienst bei Zuchtpferden
  • 14. Landesverordnung über das Dispensierrecht der Tierärzte
  • 15. Landesverordnung über Leistungen ausländischer Versicherungsträger an deutsche Berechtigte in Rheinland-Pfalz
  • 16. Neuordnung der Landesforstverwaltung
  • 17. Bestellung von Verteidigern vor den Militärgerichten
  • 18. Staatlicher Zuschuss für die Freireligiöse Gemeinde der Pfalz
  • 19. Aufgaben der Landwirtschaftskammern
  • B. Stand der Kartoffelversorgung
  • C. Landrat Schellhaaß
  • D. Öffentlicher Kläger Eiden in Bad-Kreuznach

1. Geschäftsordnung der Pfalz 2

Der Ministerpräsident berichtet, daß die Militärregierung aufgrund der vorher ergangenen mündlichen und schriftlichen Verhandlungen nach wie vor den Standpunkt vertritt, daß die Geschäftsordnung, die am 14.1.1947 von der provisorischen Landesregierung als Übergangsregelung bis zur Verfassung erlassen worden war und worin die verwaltungsmäßigen Ergänzungen festgelegt worden sind, Geltung hätte bis zum Erlaß des in Artikel 78 der Verfassung avisierten Selbstverwaltungsgesetzes. Die Landesregierung vertritt demgegen-über nach wie vor den Standpunkt, daß mit dem Inkrafttreten der Verfassung diese Geschäftsordnung als erledigt zu betrachten ist. Nachdem bereits in der letzten Sitzung des Ministerrats beschlossen worden war, diesen Unsicherheitsfaktor durch schnellstmögliche Vorlage eines Teils des Selbstverwaltungsgesetzes – nämlich den der Selbstverwaltung in der Bezirksverwaltung – zu beenden 3, beschließt der Ministerrat heute, zur Wahrung seines ablehnenden Standpunktes, das von dem Ministerpräsidenten vorgelesene Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Betr. Die Geschäftsordnung der Pfalz aus Januar 1947.

Bez.: Ihre Note vom 7. November 1947.

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. November zu bestätigen und gestatte mir, namens des Ministerrates mitzuteilen, daß dieser nicht in der Lage ist, seinen, mit Schreiben vom 15. Oktober niedergelegten Standpunkt zu ändern. Die Geschäftsordnung aus Januar 1947 ist durch die damalige provisorische Regierung bis zum Erlaß der Verfassung mit Ihrer Zustimmung festgelegt worden. Es handelt sich hierbei um eine interne organisatorische Regelung, deren Weitergeltung oder Aufhebung nach dem Inkrafttreten der Verfassung und gemäß der Verordnung Nr. 95 in die Zuständigkeit der verfassungsmäßig gebildeten Landesregierung fällt.

Genehmigen Sie, Herr Generalgouverneur, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.” 4

2Zuletzt 55. MRS am 2.12.1947, TOP F.
3Siehe unten TOP A.
4Das Thema war Gegenstand der Unterredung zwischen dem MinPräs und dem Gen-Gouv am 11.12.1947 (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 113 f.; vgl. Anm. # zur 57. MRS, TOP 2).

A. Selbstverwaltung der Bezirke

Der vom Innenministerium vorgelegte Entwurf dieses Teils des Selbstverwaltungsgesetzes wird in einer besonderen Sitzung des Ministerrats am kommenden Freitag behandelt und möglichst dem Landtag noch für die Sitzung am 15.12. zugeleitet. 5

2. Regelung der Dienstzeit an Weihnachten und Neujahr 6

Aus Anlaß der bevorstehenden Feiertage hat der Ministerrat folgende Dienstregelung getroffen:

    1.) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die nicht täglich sondern nur zum Wochenende zu ihrer Familie oder nur von Zeit zu Zeit zu ihren Angehörigen zurückkehren können, werden für die Zeit vom 24. Dezember 1947 bis einschließlich 1. Januar 1948 vom Dienst befreit.

    2.) Das verbleibende, täglich zur eigenen Familie oder zu den Angehörigen zurückkehrende Personal besorgt die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Die Dienstzeit für die vorgenannten Tage wird wie folgt festgelegt:

    a) vom 24.12. bis 28.12.1947 Bereitschaftsdienst (Beamte vom Dienst)

    b) am 29. und 30.12.1947 Voller Dienst

    c) am 31.12.1947 Samstagsdienst

    d) am 1. Januar 1948 Bereitschaftsdienst

5Die nächste LT-Sitzung fand am 18.12.1947 statt; das Selbstverwaltungsgesetz (Bezirksordnung) wurde dabei nicht behandelt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 255-285). – Fortgang unten TOP A, sowie allgemein 87. MRS am 27.7.1948, TOP C.
6Vgl. oben Anm. 1, Anlage Nr. 1.

3. Frage der Aufwandsentschädigungen

Finanzminister Dr. Hoffmann berichtet, daß bei der Regelung vom 22.7.1947 7 betr. Aufwandsentschädigung ab 1. August die Präsidenten der Landesfinanzämter sowie der Landesarbeitsämter übersehen worden seien. Diese bezogen bisher eine jährliche Aufwandsentschädigung von RM 3.300,–.

Es wird beschlossen, diesen Betrag ab 1. August 1947 auf jährlich RM 2.400,– herabzusetzen, was eine Gleichstellung mit der Aufwandsentschädigung des Staatssekretärs bedeutet.

Ab 1. Oktober 1947 fällt die Aufwandsentschädigung für die Präsidenten der Landesarbeitsämter und Landesfinanzämter zufolge der durch den Landtag beschlossenen Regelung weg. 8

4. Regelung der gesetzlichen Feiertage 9

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten wird die Behandlung des vom Innenministerium vorgelegten Gesetzentwurfes abgesetzt, da zuvor noch Verhandlungen mit den Vertretern der beiden Kirchenleitungen zu führen sind. 10

7Vgl. 33. MRS am 22.1947, TOP 4, sowie LT-Sitzung vom 9.7.1947 (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 28).
8Notizen des MinPräs hierzu in Best. 700,169 Nr. 136, S. 95 (Anlagen zur Sitzung vom 12.12.1947). – Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 1.
9Zuletzt 47. MRS am 24.10.1947, TOP B. Vgl. 49. MRS am 24.10.1947, TOP B.
10Entwurf in Best. 860 Nr. 4055, S. 65-69. Das Gesetz wurde am 8.4.1948 vom LT angenommen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 576 f.) und am 25.6.1948 ausgefertigt (GVBl. I 1948, S. 253) und änderte – u. a. durch die Streichung des Festes Maria Himmelfahrt (15.8.) – die LVO über die Sonn- und Feiertage vom 15.5.1947. Vgl. 22. MRS am 3.4.1947, TOP 2, sowie die Stellungnahme der Bistümer Mainz, Trier und Speyer vom 15.11.1947 (Best. 860 Nr. 4055, S. 79-81) und der pfälzischen Jugendverbände beider Konfessionen vom 24.4.1948 (ebd., S. 117 f.), ferner von gewerkschaftlicher Seite vom 21.1.1948 und von Seiten der Wirtschaft vom 10.3.1948 (ebd., S. 87 und S. 95-97). – Fortgang 69. MRS am 2.4.1948, TOP 1.

5. Organisation der Wasserstraßenverwaltung

Der vom Verkehrsminister vorgelegte Entwurf eines Schreibens an den Generalgouverneur wird beschlossen. 11

6. Wiederverwendung entnazifizierter Beamter

Aufgrund einer Vorlage des Innenministers 12 wird beschlossen, daß der Landeskommissar für die politische Säuberung – dem als Muster eine entsprechende Verordnung von Hessen vorliegt – eine Verordnung für Rheinland-Pfalz ausarbeitet und dem Ministerrat zur Genehmigung vorlegt. 13

11Der MinPräs schlug darin die Zusammenlegung der beiden Wasserstraßendirektionen Koblenz und Worms mit Sitz in Koblenz vor. Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 2 (weitere Fassungen mit Datum vom 19.12.1947 in Best. 860 Nr. 1007 S. 45-51 und S. 53-59). Zu den Auseinandersetzungen zwischen Landesregierung und Militärregierung über Fragen der Wasserstraßenverwaltung vgl. Best. 860 Nr. 6199, ferner Nr. 1010, S. 1, S. 29 und S. 269. Zur Organisation vgl. Best. 950 Nr. 4847, Nr. 4851 und Nr. 4929. – Fortgang 99. MRS am 6.10.1948, TOP G.
12Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 5 sowie Best. 860 Nr. 3607. In der Vorlage des Innenministers heißt es u. a.: „Die Auslegung des § 17, Ziffer 7 der LVO zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz, hat verschiedene Auffassungen bezüglich der Wiederverwendung der entnazifizierten Beamten aufkommen lassen. Die eine Auffassung geht dahin, daß der entnazifizierte, zum Dienst wieder zugelassene Beamte, in seiner früheren Stelle und damit selbstverständlich auch bei seiner früheren Dienststelle weiterbeschäftigt werden müsse. Die andere Auffassung vertritt die Ansicht, daß der Beamte zum Dienst, und zwar ganz allgemein wieder zugelassen sei, daß aber die Frage des Einsatzes […] dem Behördenleiter bzw. der vorgesetzten Behörde überlassen bleiben müsse. Es wird […] als selbstverständlich betrachtet, daß mit der Unterbringung in einer anderen Arbeitsstelle keine finanziellen oder wirtschaftlichen Nachteile verbunden sein dürfen. Eine Nichtbeschäftigung in der früheren Stelle bzw. Stellung kommt m. E. aber dann in Frage, wenn die Bevölkerung es quasi als eine Herausforderung betrachtet, daß sie sich heute beispielsweise von demselben Rentmeister bedienen lassen muß, der während des 3. Reiches stets in der Uniform des SA-Mannes oder des politischen Leiters vor ihr stand.” (Best. 700,169 Nr. 136, S. 123).
13Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 3.

7. Benutzung von Dienstzügen

Minister Neumayer berichtet, daß die Benutzung des Triebwagens Koblenz/Baden-Baden für die deutschen Reisenden nicht freigegeben ist und daß auch die Vorzugskarten für diesen Zug nicht gültig sind. Dadurch wird der Wert der zugelassenen zehn Vorzugskarten wesentlich herabgemindert.

8. Landesverordnung zum Schutze des Papiers für Lebensmittelkarten 14

Zufolge des Beschlusses des Ministerrats vom 25.11.47 wird die nunmehr in abgeänderter Form vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung vorgelegte Landesverordnung als Gesetz (Anlage 1) 15 einstimmig beschlossen und dem Landtag zugeleitet.

9. Gesetz über die Bodenreform 16

Wird abgesetzt. 17

14Zuletzt 54. MRS am 25.11.1947, TOP 3.
15Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 6. Vgl. mit Anlage Nr. 2 zur 54. MRS vom 25.11.1947, TOP 3, sowie Best. 860 Nr. 4045.
16Ausgangspunkt für die Arbeiten an diesem Gesetz waren LV Art. 63-65 und die VO Nr. 116 der Militärregierung vom 18.10.1947 (Journal Officiel 1947, S. 1163). Mit Schreiben vom 13.11.1947 übersandte der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Ernährung einen ersten Entwurf (Vermerk: „Fassung vom 14. November 1947“; Best. 860 Nr. 4046, S. 1-77). Mit Schreiben vom 10.12.1947 legte die Landwirtschaftskammer Pfalz einen eigenen Entwurf vor, der lediglich ein Rahmengesetz anvisierte; den Entwurf der Landesregierung lehnte sie kategorisch ab (Best. 860 Nr. 4046, S. S. 217-221 und S. 223-253). Die überarbeite und gekürzte Fassung des Regierungsentwurfs (ebd., S. 321-341; vgl. die unter dem 21.2.1948 formulierte Kritik der Landwirtschaftskammer Rheinland-Hessen-Nassau daran, in: Best. 860 Nr. 3797, S. 85-87) wurde dem LT als Vorlage Nr. 275 vorgelegt. Die nach der Ersten Lesung (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 494-507) vom Agrarpolitischen Ausschuss überarbeitete Fassung wurde als Vorlage Nr. 293 eingebracht und vom LT am 3.3.1948 angenommen (ebd., S. 540-542; Best. 860 Nr. 4046, S. 349-369; Ausfertigungen ebd., S. 423-443 und S. 445-465). Die Ausfertigung erfolgte am 16.10.1948 (GVBl. I 1948, S. 385-388). Vgl. Brommer, Allparteienregierung, S. 157-159.
17Zu den Gründen für die Vertagung vgl. 59. MRS am 30.12.1947, TOP B. – Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 8

10. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit 18

Wird abgesetzt. 19

11. Höhere Verwaltungsakademie in Speyer 20

Wird abgesetzt. 21

18Zuletzt 12. MRS am 31.1.1947, TOP 6. Bereits am 4.6.1947 hatte MinPräs Boden einen Referentenentwurf an den GenGouv geschickt (Best. 860 Nr. 4065, S. 1 und S. 3-35). Mit Schreiben vom 23.10.1947 hatte dieser die Erlaubnis zur Beratung des Entwurfs im LT erteilt (ebd., S. 37), mit Schreiben vom 18.11.1947 hatte er den MinPräs aufgefordert, das Gesetzesvorhaben noch im laufenden Jahr dem LT vorzulegen, da es „einen wichtigen Abschnitt in der Demokratisierung der Verwaltung“ darstelle (ebd., S. 39). Das Gesetz wurde jedoch in der erst am 17.6.1948 stattfindenden Ersten Lesung nach kurzer Beratung an den Rechts- und Hauptausschuss überwiesen und aufgrund weiterer Änderungen am Entwurf erst am 1.2.1950 vom LT in Zweiter und Dritter Lesung behandelt und verabschiedet; seine Ausfertigung erfolgte am 14.4.1950 (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 719 und S. 2032-2036; GVBl. I 1950, S. 103-111). Vgl. 75. MRS am 3.6.1948, TOP 7.b).
19Grund dafür war die Nichtbeteiligung des Innenministers, wie dies ausdrücklich im Protokoll der 59. MRS am 30.12.1947, TOP B, vermerkt wurde (der in den Akten befindliche Protokollauszug dieser Sitzung ist irrtümlich auf den 9.12.1947 datiert: Best. 860 Nr. 4065, S. 41). In den Akten ist die Beteiligung des Innenministeriums erst ab 1949 nachweisbar (vgl. Best. 880 Nr. 3475). – Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 7.
20Zuletzt 54. MRS am 25.11.1947, TOP 6. Mit Schreiben vom 2.12.1947 hatte der zuständige Referent einen neuen Entwurf vorgelegt (Best. 860 Nr. 4534, S. 93 und S. 95-107). Ursache für die Vertagung waren möglicherweise Einwände des Justizministeriums, die zur Vorlage eines entsprechend modifizierten Entwurfs im Januar 1948 führten (vgl. ebd., S. 109 und S. 111-123).
21Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 6.

12. Gesetz über Schiffahrtsgerichte

Die Vorlage wird beschlossen und dem Landtag zugeleitet. 22

13. Landesverordnung über den Fortpflanzungsüberwachungsdienst bei Zuchtpferden 23

Landwirtschaftsminister Stübinger nimmt den § 7 zum Anlaß, um eine Überprüfung anzuregen, daß der Fortpflanzungsüberwachungsdienst nicht nur auf die Zuchtpferdehalter beschränkt bleibt. Die Vorlage wird zurückgestellt, da Landwirtschaftsministerium und Innenministerium die Vorlage noch einmal überarbeiten müssen. [[undefined note24]]

14. Landesverordnung über das Dispensierrecht der Tierärzte 25

Die Vorlage wird zurückgestellt, da die Veterinärabteilung im Innenministerium noch weitere Überprüfungen anzustellen hat, insbesondere auch geprüft werden muß, ob die Vorlage dem Landtag zuzuleiten ist.

22Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 7, sowie Best. 860 Nr. 4044. Das Gesetz wurde vom LT am 13.5.1948 angenommen und 22.10.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 268 und S. 671; GVBl. I, S. 388-390). – Fortgang 100. MRS am 12.10.1948, TOP 6.b).
23Vgl. Best. 930 Nr. 2041.
24Eine Veröffentlichung der LVO konnte nicht nachgewiesen werden. Vgl. LVO über die Zuchtbenutzung von Pferden vom 15.2.1949 (GVBl. I 1949, S. 71 f.). – Fortgang 111. MRS am 13.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).
25Vgl. Best. 860 Nr. 3534, S. 3-5.

15. Landesverordnung über Leistungen ausländischer Versicherungsträger an deutsche Berechtigte in Rheinland-Pfalz 26

Die Vorlage wird wegen Abwesenheit des Arbeitsministers abgesetzt. 27

16. Neuordnung der Landesforstverwaltung

Wird vertagt. 28

17. Bestellung von Verteidigern vor den Militärgerichten 29

Die Vorlage wird wegen Abwesenheit des Justizministers abgesetzt. 30

26Vgl. Best. 860 Nr. 3544, S. 5.
27Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 5.
28Vgl. 51. MRS am 30.10.1947 TOP 3/2. Die Arbeiten an dem entsprechenden Gesetzesvorhaben sollten erst mit dem am 16.11.1950 ausgefertigten Landesforstgesetz ihren Abschluss finden (GVBl. I 1950, S. 299-308).
29Vgl. Best. 930 Nr. 2694.
30Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP 4.

18. Staatlicher Zuschuss für die Freireligiöse Gemeinde der Pfalz 31

Die Mitteilung des Ministers für Unterricht und Kultus vom 4.12. (Anlage 2) 32 wird zur Kenntnis genommen. Durch die Zahlung von RM 15.000,– bis RM 20.000,– ist dem Antrag der Freireligiösen Gemeinden der Pfalz entsprochen.

19. Aufgaben der Landwirtschaftskammern 33

Die gemeinsame Vorlage des Ernährungs- und Finanzministeriums vom 28.11. 34 wird beschlossen. Es soll dies ein Anfang der Überleitung von Aufgabengebieten aus dem Bereich des Landwirtschaftsministeriums auf die Landwirtschaftskammern sein.

Im Laufe der Zeit werden weitere Aufgaben überwiesen. 35

31Zuletzt 54. MRS am 25.11.1947, TOP 13.
32Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 8; Abschrift bei den Anlagen zur 57. MRS am 12.12.1947 (Anlage Nr. 6).
33Zuletzt 49. MRS am 24.10.1947, TOP D
34Siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 9, sowie Best. 940 Nr. 485, S. 317-336 und Nr. 486, S. 381-383.
35Vgl. Anlage Nr. 7 zur 57. MRS am 12.12.1947 sowie 59. MRS am 30.12.1947, TOP B.

B. Stand der Kartoffelversorgung 36

Minister Stübinger berichtet, daß die Ernährungsabteilung der Militärregierung (Oberst Vincent) am Montag abend dem Leiter des Landesernährungsamtes eröffnete, 37 die Militärregierung habe Anweisung erteilt, nunmehr sofort mit der Ausgabe des dritten Zentners Kartoffeln zu beginnen, wobei jedoch lediglich die Prioritätsstädte zu beliefern seien. Minister Stübinger gibt bei dieser Gelegenheit bekannt

a) Kreise, die bisher nicht den ersten Zentner erhalten haben:

Prioritätsstädte:

Neustadt 94%

Kreise

Kaiserslautern 70%

Kirchheimbolanden 80%

Neustadt 54%

Pirmasens 90%

Rockenhausen 80% 38

b) Kreise, die bisher noch nicht den zweiten Zentner voll erhalten haben:

Prioritätsstädte

Idar-Oberstein 20%

Koblenz 80%

Kreuznach 25%

Neuwied 30%

Trier 90%

Bingen 20%

Mainz 12%

Worms 2%

Kaiserslautern 40%

Pirmasens 84%

Zweibrücken 70%

Kreise

Ahrweiler 35%

Altenkirchen 25%

Birkenfeld 40%

Kochem 70%

Koblenz-Land 10%

Kreuznach —

Mayen 84%

Neuwied 5%

Simmern 40%

St. Goar —

Zell 95%

Diez 50%

Montabaur 60%

St. Goarshausen 30%

Westerburg 95%

Daun 50%

Prüm 85%

Trier 70%

Wittlich 20%

Saarburg 13%

Alzey 20%

Bingen 20%

Mainz —

Worms 4%

Bergzabern 16%

Frankenthal 10%

Germersheim 40%

Kusel 20%

Landau 60%

Ludwigshafen 6%

Speyer 90%

Zweibrücken 20%

c) Stadtkreise, die schon mehr als den zweiten Zentner erhalten haben:

Ludwigshafen 20%

Landau 100%

Der Ministerpräsident weist darauf hin, daß die jetzige Anweisung im Widerspruch zu den Bemerkungen des Generalgouverneurs vom 2.12. stehe, wonach er ausdrücklich betont habe, es dürften nirgendwo über zwei Zentner Kartoffeln ausgegeben werden. 39 In der Stadt Landau, wo dies geschehen sei, müsse sofort gestoppt werden.

Eine telefonische Klarstellung dieser widersprechenden Anweisungen ergibt, daß man nunmehr zur Ausgabe des dritten Zentners in den Prioritätsstädten übergehen will, weil die bisherige Versorgung dies rechtfertige und die Militärregierung von Anfang an zugesagt habe, mindestens zwei Zentner bzw. in den Prioritätsstädten drei Zentner zu verteilen. Da nach den allgemein eingehenden Berichten bisher stellenweise größere Eingriffe in die Saatkartoffelreserve erfolgt sind, ist das Landwirtschaftsministerium angewiesen, diesbezüglich einwandfreie durch eidesstattliche Erklärungen belegte Feststellungen zu treffen. 40

36Zuletzt 55. MRS am 2.12.1947, TOP D. Bedingt durch die Missernte 1947 blieb die Versorgungslage den Winter über bis ins Frühjahr 1948 hinein angespannt (Rohtenberger, Hungerjahre, S. 179-189; Best. 940 Nr. 64, Nr. 65 und Nr. 112; speziell zur Kartoffelversorgung im Winter 1947/1948 vgl. Best. 860 Nr. 43, S. 11-39, und Nr. 1111, S. 91, Best. 940 Nr. 96, S. 139-223, Nr. 691, S. 83 ff., sowie Brommer, Quellen, S. 548-550 und S. 557-559). Am 27.2.1948 verabschiedeten Bürgermeister, Beigeordnete und Stadtverordenten von Vallendar eine „Entschließung“, worin sie ihre Furcht vor einer Hungersnot bekundeten (Best. 940 Nr. 65, S. 311; vgl. ebd., S. 91 und S. 315). Vgl. auch die bei Brommer, Quellen, S. 548 f. abgedruckten anonymen Beschwerdeschreiben vom Januar 1948. Das Ausbleiben der aus Württemberg-Hohenzollern zugesagten Kartoffellieferungen gab zudem noch längere Zeit Anlass für Meinungsverschiedenheiten; vgl. Schreiben des MinPräs an Staatspräsident Bock vom 16.1.1948 (Best. 860 Nr. 1111, S. 111-113) und das Antwortschreiben Bocks vom 12.2.1948 (Brommer, Quellen, S. 557-559).
37Nachweisbar ist eine Besprechung am Montag, dem 1.12.1947, worin jedoch nur von der Erhebung der ersten und zweiten Rate die Rede ist (Aktenvermerk vom 2.12.1947 in Best. 940 Nr. 96, S. 189).
38Vgl. Schreiben des MinPräs vom 20.11.1947 zur Kartoffelversorgung im Kreis Rockenhausen an den GenGouv (Best. 860 Nr. 1111, S. 613-615).
39Ein Protokoll dieser Besprechung ist in der entsprechenden Überlieferung (Best. 860 Nr. 9586) nicht nachweisbar
40Fortgang 57. MRS am 12.12.1947, TOP A.

C. Landrat Schellhaaß 41

Der Ministerpräsident berichtet, daß von verschiedenen Seiten des Kreises Kaiserslautern Erklärungen zugunsten des abberufenen Landrats Schellhaaß abgegeben wurden. In diesen werde die Wiedereinsetzung des Landrats verlangt. Es wird behauptet, daß der Landrat für die festgestellten Unterlassungen auf dem Gebiete der Erfassung nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil er vier Wochen lang krank war. Dem steht allerdings entgegen, daß er dann für eine ordnungsmäßige Vertretung zu sorgen hatte, insbesondere zu einer Zeit, wo die Erfassung das erste Erfordernis der Stunde bedeutet.

Es wird beschlossen:

    a) die telefonische Auffassung des Oberregierungspräsidenten in Neustadt einzuholen,

    b) eine sachliche Überprüfung einzuleiten um festzustellen, ob die Abberufung in eine zeitweilige Abberufung umgewandelt werden kann.

Gegebenenfalls ist alsdann mit dem Landrat zu verhandeln, sobald er wieder eingesetzt wird, am 1.4.1948 in den Justizdienst hinüberzuwechseln. 42

D. Öffentlicher Kläger Eiden in Bad-Kreuznach 43

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1947 beschlossen, bei der Militärregierung durch den Landeskommissar für die Politische Bereinigung die Abberufung des zum öffentlichen Kläger bestellten Eiden zu verlangen, weil dieser in Versammlungen beleidigende Ausführungen über den Innenminister gemacht hätte.

Minister Junglas berichtet, daß die Militärregierung trotzdem darauf bestehe, Eiden zu belassen. Der Ministerrat beschließt, bei seinem ablehnenden Standpunkt zu verharren und beauftragt Herrn Junglas, dies der Militärregierung mitzuteilen mit dem Hinzufügen, daß seitens verschiedener Mitglieder des Untersuchungsausschusses Kreuznach auch gegen das Mitglied Rauch Einspruch erhoben werde und daß dieser gegebenenfalls auch abzuberufen wäre. Minister Junglas soll der Militärregierung zwei neue Vorschläge unterbreiten.

41Zuletzt 53. MRS am 12.11.1947, TOP B.
42Fortgang 59. MRS am 30.12.1947, TOP F.
43Zuletzt 48. MRS am 16.10.1947, TOP 9.