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42. Ministerratssitzung am Freitag, den 12.9.19471

Anwesend:
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Feller
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Dr. Neumayer
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
  • Chef des Staatsministeriums Dr. Haberer
Tagesordnung 2
  • A. Landesverordnung zur Regelung des Urlaubs für das Jahr 1947 vom 5.8.1947
  • B. Kartoffelauflagen
  • C. Landesgesetz zum Schutze der Volksernährung
  • D. Gesetz über die Neuregelung des Gnadenrechts (1.)
  • E. Auflösung der Gewerbeaufsichtsdienststellen (3.)
  • F. Landesverordnung über die Durchführung der Sozialversicherung bei Bezug von Lohnausfallunterstützung (4.)
  • G. Überwachung des Güter- und Warenverkehrs (5.)
  • H. Auswirkung der Entscheidung ”Révocation” auf die davon Betroffenen (6.)

1Durchschlag (korr.) in Best. 860 Nr. 9603, in Nr. 8187 und in Best. 700,169 Nr. 135, S. 255-259. Anlagen: 1. Gesetz über die Neuregelung des Gnadenrechts mit Begründung; 2. LVO über die Durchführung der Sozialversicherung bei Bezug von Lohnausfallunterstützung mit Schreiben des Chefs des Staatsministeriums vom 26.8.1947; 3. Schreiben des RPräs von Trier vom 26.6.1947 an das Staatsministerium betr. Auswirkung der Entscheidung „Révocation“ auf die davon Betroffenen; 4. TO (Nr. 1-4: Best. 860 Nr. 9603, Nr. 4 mit falschem Datum („18.9.1947“); Nr. 3 und 4: Best. 700,169 Nr. 135, S. 261 und S. 263; nur Nr. 4 in: Best. 860 Nr. 8187).
2In der vorgegebenen TO war als TOP 2 vorgesehen: „Das Gnadengesuch des Mörders S.“; dieser Punkt wurde hier unter den TOP D gefasst; als TOP 7 war vorgesehen: „Verschiedenes – Mitteilungen“.

A. Landesverordnung zur Regelung des Urlaubs für das Jahr 1947 vom 5.8.1947 3

Vor Eintritt in die Tagesordnung übergibt Arbeitsminister Bökenkrü-ger Durchschlag seines Schreibens vom 9.9. an das Staatsministerium. 4 Es handelt sich um die Landesverordnung zur Regelung des Urlaubs für das Jahr 1947 vom 5.8.1947 5

Nach eingehender Aussprache, bei welcher sich Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der juristischen Auslegung der Landesverordnung ergeben, wurde beschlossen, den nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkt zwecks weiterer Klärung auf die Tagesordnung der nächsten Ministerratssitzung zu setzen. 6

3Zuletzt 36. MRS am 5.8.1947, TOP B.
4Das Schreiben konnte nicht nachgewiesen werden.
5GVBl. I S. 318.
6Fortgang 44. MRS am 19.9.1947, TOP C

B. Kartoffelauflagen

Außerhalb der Tagesordnung berichtet der Ministerpräsident über die zwischenzeitlichen Verhandlungen über die Kartoffelauflagen in Höhe von 54.000 t für Armee, Berlin und Saar. 7 Nach Ergänzungen durch Minister Stübinger beschloß das Kabinett, die Frage der Winterversorgung mit Kartoffeln aus der fachlichen Verantwortung des Ernährungsministers herauszunehmen und sie zu einer politischen Angelegenheit des Gesamtkabinetts zu machen. Der Ministerrat ist angesichts der Kartoffelmeldungen aus dem Lande nicht in der Lage, eine Erfüllung der Auflagen zusagen zu können. 8

Das selbständige, ohne Kenntnis des Ernährungsministers erfolgte Vorgehen des Leiters des Landesernährungsamtes Groß wird mißbilligt. Herr Groß 9 hat sich jeder eigenmächtigen Erklärung etc. auf diesem Gebiet zu enthalten. 10

Die Verhandlungen mit der Militärregierung wegen der Streichung der Auflagen werden fortgesetzt.

Der Ministerrat ist weiterhin der Auffassung, daß die von der Militärregierung verlangte Verteilung der Winterkartoffeln nur über den Handel nicht in Frage kommen kann, weil dadurch das Verkehrsproblem weiterhin Belastungen ausgesetzt sein würde. Es muß, wie im Vorjahr, unter Errichtung bestimmter Sperrkreise, dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben sein, entweder beim Erzeuger oder beim Händler je nach Wahl zu kaufen.

Der Erlaß einer Verfügung, die den wilden Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher unter allen Umständen unterbindet, wird im Prinzip beschlossen und ist sofort vorzubereiten. Der Termin für die Verkündigung wird vom Ministerrat später festgesetzt. 11

Zur weiteren Besprechung der Kartoffelversorgung und der eventuell zu erlassenden Anordnungen wird eine Sondersitzung auf Montag, den 15. September 1947, 15.00 Uhr angesetzt. 12

7Zuletzt betr. Winterkartoffelversorgung 41. MRS am 5.9.1947, TOP 1. Laut Aktenvermerk vom 10.9.1947 über eine an diesem Tag stattgefundene Besprechung bei der Militärregierung hatte das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung einen Lieferplan über 51.000 Tonnen Kartoffeln vorgelegt. Von französischer Seite wurde daraufhin die Vorlage eines Transportplanes bis zum kommenden Morgen, 9.00 Uhr, verlangt (Best. 940 Nr. 96, S. 241). Vgl. allgemein Best. 860 Nr. 1111, S. 109 und S. 125-127.
8Fortgang 43. MRS am 15.9.1947, TOP A.
9Heinrich Groß (*1894), 1913-1914 kaufmännische Ausbildung, 1914-1918 Militärdienst, anschließend kaufmännischer Angestellter und selbständiger Kaufmann, ab 1941 Angestellter beim Ernährungsamt Kaiserslautern, 1942-1943 zur Reichsprüfstelle nach Berlin abgeordnet, nach Kriegsende Abteilungsleiter und stellv. Dienststellenleiter beim Landesernährungsamt Hessen-Pfalz, ab 1.3.1947 Leiter des Landesernährungsamtes Rheinland-Pfalz, ab 1948 ORR im Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung, 1959 Pensionierung (Best. 860P Nr. 495).
10Der hier gerügte Vorfall ließ sich nicht ermitteln; vgl. aber 44. MRS am 19.9.1947, TOP 3. Zur Tätigkeit von Groß im Allgemeinen vgl. Best. 940 Nr. 95 und Nr. 112. – Fortgang 72. MRS am 7.5.1948, TOP 6c.
11Vgl. den Entwurf einer Lvfg. über die Bewirtschaftung der Speisekartoffeln 1947/1948 vom 9.9.1947 (Best. 860 Nr. 1111, S. 143 und S. 147-151). Laut handschr. Vermerk wurde der Entwurf am 10.9.1947 der Militärregierung zur Genehmigung vorgelegt. Eine Veröffentlichung im GVBl. I konnte nicht nachgewiesen werden. Die unter dem 6.6.1947 erlassene Lvfg. über Bewirtschaftung von Speisefrühkartoffeln (GVBl. I 1947, S. 303 f.) sollte mit der neuen Lvfg. außer Kraft gesetzt werden.
12Fortgang betr. Landesgesetz zum schutz der Volksernährung unten TOP C. Fortgang betr. Kartoffelversorgung 43. MRS am 15.9.1947, TOP A.

C. Landesgesetz zum Schutze der Volksernährung 13

Die Militärregierung hat mündlich den im Kabinett beschlossenen Änderungen vom 3.9.47 und damit der Landesverordnung endgültig zugestimmt. 14 Eine Veröffentlichung ist nunmehr sofort durchzuführen und zwar mit dem Datum, welches vor der Annahme der Verfassung liegt. Mit Rücksicht auf die Änderungen, die nach dem Abgang des früheren Ministerpräsidenten Dr. Boden vorgenommen wurden, unterzeichnet Minister Steffan als stellvertretender Ministerpräsident die Landesverordnung. 15

D. Gesetz über die Neuregelung des Gnadenrechts 16

Ohne Debatte wird die Überweisung an den Landtag beschlossen. 17 Das Gnadengesuch des Karl S[..]. wird zurückgestellt. 18

13Zuletzt betr. Ernährung allgemein oben TOP B. Zuletzt betr. Landesgesetz 40. MRS am 3.9.1947, TOP 3.
14Nachträglich – „Koblenz, den 23.9.1947“ – genehmigte die Militärregierung auch schriftlich die ihr am 4.9.1947 vom MinPräs mitgeteilten Änderungen, die sie mit Schreiben vom 28.7.1947 gefordert hatte. Sie monierte allerdings die Fassung des § 6 (1), der „im deutschen Text nicht sehr klar ist“ und verlangte an seiner Stelle die Übernahme einer von ihr selbst formulierten Fassung (Best. 860 Nr. 9602: Anlage zum Protokoll vom 3.9.1947).
15Fortgang betr. Ernährung allgemein 43. MRS am 15.9.1947, TOP A. Fortgang betr. LVO 58. MRS am 17.12.1947, TOP A/11.
16Zuletzt 14. MRS am 11.2.1947, TOP 1.
17Best. 860 Nr. 4032 und Best. 930 Nr. 2156. Das Gesetz über die Neuregelung des Gnadenrechts wurde vom LT am 5.11.1947 verabschiedet und am 15.4.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 100 und S. 142-145; GVBl. I 1948, S. 246). Zur Ausübung des Gnadenrechts durch den MinPräs siehe Best. 860 Nr. 7207. – Fortgang 45. MRS am 29.9.1947, TOP 1/8.
18S. (1914-1984) war während des Krieges einige Zeit im KZ Buchenwald interniert und dort erheblich misshandelt worden. Nach Kriegsende war er nach Koblenz gekommen, wo er das spätere Opfer, Therese Kramp, kennenlernte. Als diese von ihm schwanger wurde und eine Abtreibung ablehnte, ermordete S. sie. Das Todesurteil wurde auf Anordnung der Militärregierung durch den Ministerrat (67. MRS am 4.3.1948, TOP 4) in eine lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt. S. verstarb in der JVA Diez. (Best. 584,1 Nr. 8234-8241; Best. 860 Nr. 7207). Vgl. 44. MRS 19.9.1947, Anm. 2. – Fortgang 46. MRS am 3.10.1946, TOP 4.

E. Auflösung der Gewerbeaufsichtsdienststellen (3.)

Es entspinnt sich eine kurze Debatte über die Tendenz der Vorlage, 19 die eine völlige Ausschaltung der Regierungspräsidenten bedeutet, während allgemein eine Stärkung der Mittelinstanz und damit eine Dezentralisation verlangt wird.

Minister Junglas berichtet über diesbezügliche Forderungen in den Landtagsausschüssen, wie sie gelegentlich bei der Beratung der Einzeletats deutlich erkennbar wurden. Der Ministerpräsident ist der Auffassung, daß umgekehrt die bisher dem Arbeitsministerium unmittelbar unterstellten Gewerbeaufsichtsämter den Regierungspräsidenten zu unterstellen seien, wobei – wie im Falle Trier – eine Personalunion mit dem Gewerbeaufsichtsdezernaten bei den Regierungen herzustellen ist. Der Ministerrat beschließt, die Vorlage zurückzustellen bzw. den Arbeitsminister zu einer entsprechenden Überarbeitung aufzufordern. 20

F. Landesverordnung über die Durchführung der Sozialversicherung bei Bezug von Lohnausfallunterstützung 21

Dieser Punkt ist irrtümlich auf die Tagesordnung gesetzt worden. Er hat sich zwischenzeitlich erledigt.

G. Überwachung des Güter- und Warenverkehrs (5.)

Dieser Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt. 22

H. Auswirkung der Entscheidung ”Révocation” auf die davon Betroffenen (6.)

Der Innenminister gibt den Inhalt eines Schreibens des Regierungspräsidenten von Trier vom 26.6. bekannt, laut welchem seitens der Militärregierung in Trier Maßnahmen hinsichtlich der Heranziehung zu Aufräumungsarbeiten angeordnet wurden, die über den Rahmen der Bereinigungsbescheide hinausgehen bzw. die Tatsache der erfolgten aber noch nicht erledigten Einsprüche übersehen. 23 Der Innenminister wird bevollmächtigt, die diesbezüglichen Verhandlungen mit den hiesigen Stellen der Militärregierung zur Klarstellung des Sachverhalts zu führen.

19Best. 860 Nr. 3598 (Vorlage Nr. 133: Gesetz über Organisation der Gewerbeaufsicht). Für die weitere Entwicklung 1948/1949 vgl. Best. 880 Nr. 694, Best. 930 Nr. 7744 und Nr. 7771 sowie Best. 950 Nr. 9379, Nr. 9382 und Nr. 9391.
20Fortgang 77. MRS am 11.6.1948, TOP 3.
21Zuletzt 16. MRS am 19.2.1947, TOP 3.
22Zuletzt 40. MRS am 3.9.1947, TOP 5. Vgl. Best. 930 Nr. 5417 und Nr. 5427. – Fortgang 77. MRS am 11.6.1948, TOP 1.d).
23In Best. 860 Nr. 8187 handschr. vermerkt: „s. Anlage“ (liegt bei; siehe oben Anm. 1, Anlage Nr. 3). Bezug: „Révocation“ meinte die von französischer Seite verlangte Entfernung eines Beamten aus dem Dienste wegen entsprechender, aus der NS-Zeit herkommender Belastung. Vgl. Schreiben des Innenministers zur „Verwaltungsbereinigung“ vom 13.3.1947 und Rundschreiben vom 10.3.1947 (Best. 860 Nr. 977, S. 133-139). In dem o. g. Schreiben Steinleins heißt es u.a.: „Eine weitere Auswirkung der Entscheidung ,Révocation’ ergibt sich für die davon Betroffenen in arbeitsrechtlicher Beziehung. Das hiesige Arbeitsamt steht auf dem Standpunkt und stützt sich dabei auf ein Schreiben der hiesigen Bereinigungskommission, daß die durch die Entscheidung ‚Révocation‘ Betroffenen, einerlei ob ihnen eine Pension zu gewähren ist oder nicht, dem Wiederaufbau als Arbeiter zuzuführen sind. Diese Haltung führt m.E. in vielen Fällen zu einer sicherlich nicht gewollten Diffamierung der Betroffenen. Die durch die Bereinigungskommission Trier getroffenen Entscheidungen, die auf Entlassung lauten, sind fast alle durch Einspruch angefochten worden. In der Mehrzahl der Fälle ist anzunehmen, daß die Entscheidungen, die im Einspruchsverfahren aufgrund der neuen LVO durch die Spruchkammern erfolgen werden, nach der ins einzelne gehenden Regelung der Verordnung nicht zu halten sein werden. Außerdem ist m.E. durch das Schreiben der Militärregierung vom 16.1.1947 klargestellt, daß eine auf ,Révocation’ lautende Entscheidung nicht ohne weiteres bedeutet, daß der betroffene Beamte ohne Pension entlassen sei. Es würde aber zweifellos eine ungewollte Härte sein, einen Beamten, der mit Pension in voller oder begrenzter Höhe entlassen ist, neben dieser Maßnahme noch mit der Heranziehung zu Aufräumungsarbeiten und dgl. zu bestrafen.“.