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22. Ministerratssitzung am Donnerstag, den 3.4.19471

Anwesend:
  • Minister Dr. Boden, Feller
  • Minister Dr. Haberer
  • Minister Junglas
  • Minister Dr. Lotz
  • Minister Röhle
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger
  • Minister Dr. Süsterhenn
Tagesordnung: 2
  • 1. Raum- und Organisationsfragen der Ministerien
  • 2. Landesverordnungen (1. Landesverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtrechts; 2. Landesverordnung über Sonn- und Feiertage und ihren Schutz in Rheinland-Pfalz; 3. Landesverordnung über Eintritt in den Ruhestand bei den richterlichen Beamten; 4. Landesverordnung über Rückerstattung öffentlicher Unterstützungen an die Angehörigen gefangener oder vermisster deutscher Soldaten)
  • 3. Verschiedenes (1. Aufwandsentschädigung für Beamte und Angestellte der Ministerien; 2. Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln; 3. Bezahlung der Fahrgelder für Kriegsversehrte nach Bretzenheim; 4. Bezahlung der Gehälter für die Angestellten der Bereinigungskommission; 5. Einnahmensverluste für Weinhändler)

1Durchschlag in Best. 860 Nr. 9601 (maschinenschr. „gez. Dr. Boden“), Nr. 8186, Nr. 4535, S. 129-133, Best. 700,155 Nr. 62, S. 227-231 (ohne Zeichnung) und in Best. 700,177 Nr. 654, S. 27-29. Anlage: TO in Best. 700,155 Nr. 62, S. 225.
2Die vorgegebene TO enthielt nur TOP 1 und TOP 2. Unter TOP 2 waren außer den in der Kabinettssitzung behandelten und beschlossenen Verordnungen noch weiterhin aufgeführt: LVO über die Verstaatlichung der Polizei (vgl. 24. MRS am 18.4.1947, TOP 2) und LVO über Vereinheitlichung des Verwaltungsrechts betr. die Betreuung der Kriegsopfer (vgl. 28. MRS am 29.5.1947, TOP 2).

1. Raum- und Organisationsfragen der Ministerien

a) zur Raumfrage 3: Der Ministerpräsident beabsichtigt, bei der endgültigen Zusammenstellung das Staatsministerium, Innenministerium und Finanzministerium in einem Hause unterzubringen, und zwar im alten Oberpräsidium am Rhein. Minister Dr. Haberer macht den Vorschlag, mit dem Landwirtschaftsministerium zusammenzuziehen, und zwar in den vierten Stock des Hochhauses, der ausreiche für beide Ministerien 4. – Das Arbeitsministerium soll nach Verschmelzung der Landesarbeitsämter Rheinland und Pfalz 5 in der Krankenkasse untergebracht werden. – Das Kultusministerium sowie das Wohlfahrtsministerium sollen im Hause verbleiben. – Das Justizministerium soll im Gallusbau untergebracht werden. Die Frage, ob die Herren Minister mit ihren nächsten Mitarbeitern am Sitze des Ministerpräsidenten konzentriert werden sollten, wurde verneint, vielmehr ihr Verbleiben bei ihren Ministerien für ratsam gehalten. Es sollen aber in der nächsten Kabinettssitzung Vorschläge für die Festlegung von bestimmten Tagen gemacht werden, an denen die Minister ständig anwesend sein werden 6.

b) Organisationsfragen 7:

1. Äußere Organisation: Sämtliche Minister führen Klage darüber, daß die Militärregierung zu stark in die Befugnisse der einzelnen Ministerien eingreifen würde, obwohl von Seiten der Militärregierung immer wieder betont worden sei, daß die deutsche Verwaltung selbständig sein müsse. In jedem Falle unterstehen die Herren Minister lediglich den Anweisungen der Leiter der entsprechenden vorgesetzten französischen Dienststellen und nicht deren nachgeordneten Stellen. Anschließend wurde die Stellung der Landesregierung gegenüber der Pfalz besprochen 8. Es wurde festgestellt, daß der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Oberregierungspräsidenten der Minister des Innern ist 9.

2. Innere Organisation: Bei der Aufstellung des Stellenplans der einzelnen Ministerien, die insbesondere im Einvernehmen mit dem Finanzminister erfolgen muß, muß das Prinzip größter Sparsamkeit strengstens beachtet werden. Dies ist auch notwendig im Hinblick auf die Struktur des Rechnungshofes, der zur Vermeidung späterer Einsprüche bei Aufstellung der Stellenpläne mit herangezogen werden soll. Der Haushaltsplan für 47/48 soll jedoch keineswegs als für die Zukunft abgeschlossen betrachtet werden, denn einerseits werden im Laufe des Jahres noch eine Reihe von Stellen, die zur Zeit aus Personen- und Raummangel noch offenstehen, zu besetzen sein, andererseits könnte bei Errichtung der endgültigen Regierung evtl. eine Zusammenlegung von Ministerien, evtl. auch eine Erweiterung stattfinden. Grundsätzlich soll jeder Minister einen Ministerialdirektor als Stellvertreter bekommen. Daneben sollen zunächst in jedem Ministerium höchstens zwei Ministerialratsstellen eingerichtet werden. Wenn kein Ministerialdirektor oder Dirigent vorgesehen ist, können auch drei Ministerialratsstellen vorgeschlagen werden. Nach diesem Schema soll von allen Ministerien einheitlich verfahren werden 10.

3Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP 2.
4Koblenz, Bahnhofsstr. 47. Das 1924 errichtete Wohn- und Geschäftshaus war während der NS-Zeit Sitz der Regionalverwaltung der DAF; heute beherbergt es das Technische Rathaus der Stadt Koblenz (Dellwing/Liessem, Stadt Koblenz, S. 44 f.; Heyen, Rheinland-Pfalz, Bildseite S. 440/441).
5Vgl. 26. MRS am 30.4.1947, TOP 2.
6Fortgang 24. MRS am 18.4.1947, TOP 4.
7Zuletzt 20. MRS am 18.3.1947, TOP 4.
8Zuletzt 19. MRS am 12.3.1947, TOP A.
9Fortgang 26. MRS am 30.4.1947, TOP 2.
10Vgl. Brommer, Landesregierung, S. 500.

2. Landesverordnungen (1. Landesverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtrechts; 2. Landesverordnung über Sonn- und Feiertage und ihren Schutz in Rheinland-Pfalz; 3. Landesverordnung über Eintritt in den Ruhestand bei den richterlichen Beamten; 4. Landesverordnung über Rückerstattung öffentlicher Unterstützungen an die Angehörigen gefangener oder vermisster deutscher Soldaten)

Zwecks einheitlicher Durchführung gleichlautender Bezeichnungen in allen Ministerien wurde beschlossen:

Es muß unterschieden werden zwischen Landesverordnung, Landesverfügung, Entscheidung und Bescheid 11. Eine Vorlage, die nach Beratung durch den Ministerrat für die Allgemeinheit Gesetzeskraft erlangt, ist eine Landesverordnung. Wenn zu einer solchen Verordnung noch Bestimmungen zu treffen sind, dann sind diese als Durchführungsbestimmungen zu bezeichnen und in der Landesverordnung die zu deren Erlaß zuständigen Stellen anzugeben. Die Landesverfügung ist eine Anordnung ohne Gesetzeskraft, die sowohl von der Landesregierung wie auch von den einzelnen Ressortministern erlassen werden kann. Handelt es sich um Anordnungen in Einzelfällen, also beispielsweise des Ministerpräsidenten oder eines bestimmten Ressortministers, die eine Entscheidung enthalten, sind diese Anordnungen als Entscheidungen zu bezeichnen. Ein Bescheid, der sowohl vom Ministerpräsidenten als auch von den einzelnen Ministern getroffen werden kann, liegt vor, wenn es sich um Verfügungen handelt, die einen Einzelfall betreffen und keine Entscheidung enthalten. Es muß unbedingt darauf geachtet werden, daß diese Bestimmungen innerhalb aller Ressorts Anwendung finden. Eine entsprechende Anordnung soll jeder Minister sofort erlassen.

Vom Ministerrat wurden folgende Landesverordnungen einstimmig beschlossen und verabschiedet:

  1. 1. über Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtrechts 12,
  2. 2. über die Sonn- und Feiertage und ihren Schutz in Rheinland-Pfalz 13,
  3. 3. über den Eintritt in den Ruhestand bei den richterlichen Beamten 14,
  4. 4. über Rückerstattung öffentlicher Unterstützungen an die Angehörigen gefangener oder vermißter deutscher Soldaten 15.
11Vgl. hierzu auch die Dienstnote Nr. 52 der Militärregierung vom 7.1.1947 hinsichtlich Vollmachten der provisorischen Landesregierung (Best. 860 Nr. 1006, S. 355-357).
12Best. 860 Nr. 1084, S. 387-393. Die LVO wurde am 15.5.1947 ausgefertigt (GVBl. I 1947, S. 302). – Fortgang 37. MRS am 12.8. 1947, TOP F .
13Best. 860 Nr. 1084, S. 439-443. Zur Diskussion um die Feiertagsregelung vgl. ebd. Nr. 4055 und Best. 880 Nr. 8248 sowie Brommer, Landesregierung, S. 532. Die LVO wurde am 15.5. 1947 ausgefertigt (GVBl. I 1947, S. 242). – Fortgang 49. MRS am 24.10.1947, TOP B.
14Best. 860 Nr. 1084, S. 423 und S. 427. Die LVO wurde am 15.5.1947 ausgefertigt (GVBl. I 1947, S. 242). Vgl. Brommer, Landesregierung, S. 533.
15Best. 860 Nr. 1084, S. 453-465, die Begründung ebd., S. 467-479; aus der Sicht des federführenden Ministeriums vgl. Best. 930 Nr. 7192. Die LVO wurde am 15.5.1947 ausgefertigt (GVBl. I 1947, S. 266). – Fortgang 36. MRS am 5.8.1947, TOP K.

3. Verschiedenes (1. Aufwandsentschädigung für Beamte und Angestellte der Ministerien; 2. Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln; 3. Bezahlung der Fahrgelder für Kriegsversehrte nach Bretzenheim; 4. Bezahlung der Gehälter für die Angestellten der Bereinigungskommission; 5. Einnahmensverluste für Weinhändler)

  1. 1. Es wurde einstimmig beschlossen, dem schon früher vom Herrn Innenminister vorgetragenen Antrag, allen Angestellten und Beamten der Ministerien eine Zulage von monatlich RM 40,– als Aufwandsentschädigung mit Rückwirkung vom 1.1.47 auszuzahlen, stattzugeben. Diese Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt an diejenigen, die bisher schon eine Dienstaufwandsentschädigung erhalten haben 16.
  2. 2. Die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln 17 soll in der Weise sichergestellt werden, daß die Selbstversorger aufgrund eines vom Herrn Landwirtschaftsminister zu erlassenden Aufrufs 25 kg ihres Eigenvorrats an die Normalverbraucher zur Verfügung stellen sollen 18. Der Ministerrat ist mit der Herausgabe dieses Aufrufs einverstanden 19.
  3. 3. Minister Junglas erwähnt die Frage der Bezahlung der Fahrgelder für Kriegsversehrte nach Bretzenheim 20. Es soll mit der Militärregierung verabredet werden, daß diese Kosten auf den Etat der Eisenbahn übernommen werden.
  4. 4. Die Bezahlung der Gehälter für die Angestellten der Bereinigungskommission, die ursprünglich von der Regierungshauptkasse erfolgte, soll in Zukunft aus dem Etat des Innenministeriums erfolgen 21.
  5. 5. Zu der von dem Weinhändlerverband vielfach aufgeworfenen Frage, wer für die Ausfälle bei der Inanspruchnahme von Wein durch die Besatzung zu einem Höchstpreise, der unter der offiziellen Taxe liege, eintrete, erklärte Minister Dr. Haberer, daß die Staatsfinanzen für derartige Kosten nicht aufkommen könnten, daß dies auch im Hinblick auf die Verdienstspanne der Weinhändler einerseits und Berufungsmöglichkeiten andererseits grundsätzlich abgelehnt werden müsse 22.
16Fortgang 26. MRS am 30.4.1947, TOP 3.
17Vgl. Anm. 13 zur 10. MRS am 17.1.1947 TOP K, sowie Best. 860 Nr. 1111 und Best. 940 Nr. 96, S. 315 ff.
18Vgl. die Rede des Vorsitzenden des Zentralausschusses für Ernährung, Pallmann, auf der Landrätekonferenz in Neustadt am 31.3.1947 (Brommer, Quellen, S. 406-409).
19Ein entsprechender Aufruf konnte nicht nachgewiesen werden. – Fortgang 29. MRS am 3.6.1947, TOP A.
20Zur Funktion des Kriegsgefangenenlagers Bretzenheim vgl. Resmini, Lager, S. 610, sowie Best. 700,259 Nr. 1.
21Vgl. Möhler, Entnazifizierung, S. 97
22Zur Lage im Weinbau vgl. Best. 860 Nr. 1150, S. 107-113, ferner Best. 940 Nr. 1249, Nr. 1262, Nr. 1272, Nr. 1293-1295 und Nr. 1330 sowie Best. 950 Nr. 15140 und Nr. 15159.