© LAV15. Ministerratssitzung am Mittwoch, den 12.2.19471
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Feller
- Minister Dr. Haberer
- Minister Dr. Lotz
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn
- Ministerialdirektor Dr. Rick
- unbekannt LG-Direktor Dr. Hermans 2
- unbekannt LG-Direktor Dr. Rotberg
Es fehlten die Minister Röhle und Junglas.
- 1. Landesverordnung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
- 2. Landesverordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen
- A Verpflegung der am Wiederaufbau der Stadt Mainz beschäftigten Arbeiter
- B Erste Reparationsleistung
- C Landesverordnung über Ausfallbürgschaften
- 3. Landesverordnung über die politische Bereinigung
1. Landesverordnung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
In Erfüllung des gestern dem Herrn Justizminister erteilten Auftrages 3 legt er zum § 11 der Landesverordnung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege einen Ergänzungsvorschlag vor, der die einstimmige Annahme des Ministerrates findet. Absatz 2 und 3 des § 11 lauten demnach wie folgt:
„(2) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 der Strafprozeßordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen kann, so ist das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn die Erhebung der Klage infolge der in Abs. 1 bezeichneten Einflüsse erfolgt ist und daß der Täter nicht unehrenhaft, insbesondere nicht aus Eigennutz oder anderen niedrigen Beweggründen gehandelt hat.
(3) Eine Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten findet nicht statt, wenn lediglich auf Haft oder Geldstrafe bis zu RM 150.– erkannt worden ist.“ 4
2. Landesverordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen
Der Justizminister legt sodann die Neufassung der Landesverordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 12.2.1947 vor, die in der Anlage beigefügt ist. 5 Die nunmehrige Fassung der Landesverordnung fand die einstimmige Annahme des Ministerrates. 6
A Verpflegung der am Wiederaufbau der Stadt Mainz beschäftigten Arbeiter
Minister Feller berichtet über die mangelhafte Verpflegung der am Wiederaufbau in Mainz beschäftigten Arbeiter. Er bittet, dem Ernährungsamt Mainz die Anweisung zu geben, den in Mainz beschäftigten Arbeitern die gleichen Rationssätze zuzuerkennen wie den Koblenzer Arbeitern.
Der Ministerpräsident bittet, Angelegenheiten, die zwischen den einzelnen Ressortministern erledigt werden können, erst dann dem Ministerrat vorzulegen, wenn Meinungsverschiedenheiten entstehen. In diesem Falle soll ebenso verfahren werden.
B Erste Reparationsleistung
Minister Dr. Haberer: Gestern abend wurde von uns die erste Reparationsleistung gefordert, und zwar die Ablieferung von 4.000 Werkzeugmaschinen. 7 Davon hat die Pfalz 1.900 und Rheinland-Hessen-Nassau 2.100 Maschinen zu liefern. Insgesamt sollen die Maschinen einen Wert von RM 10 Millionen haben und dürften nicht älter als 10 Jahre sein. Der Ablieferungstermin ist der 28.2. Bis jetzt sind 700 Maschinen geliefert worden. Bei den bereits vorgenommenen Besichtigungen haben sich aber schon gewaltige Lücken gezeigt. 8
C Landesverordnung über Ausfallbürgschaften
Minister Dr. Haberer legte eine Landesverordnung über Ausfallbürgschaften vor, die vom Ministerrat genehmigt wurde. 9
3. Landesverordnung über die politische Bereinigung
Landgerichtsdirektor Dr. Hermans erläuterte sodann die Richtlinien für die Entwurfsarbeit 10: Die ersten Anzeichen für eine Neugestaltung des Bereinigungswesens sind vor einigen Monaten zutage getreten, etwa um die Zeit des Zusammentritts der Landesversammlung. Die Militärregierung hatte den Wunsch, vor allen Dingen die Bereinigung der Interniertenlager in deutsche Hände zu legen. Sie bat um Vorschläge, in welcher Weise man sich diese Übernahme der Aburteilung der Internierten auf die deutsche Verwaltung denke. Damals bestand die Kontrollratsanweisung Nr. 38 11, die auf dieses Gebiet stark übergriff, und es ist dann sehr bald anläßlich von Tagungen der Justizverwaltungen der französischen Zone in Baden-Baden von der Militärregierung die Anregung gegeben worden, ein Verfahren auszuarbeiten. Die Sache hat aber keine wesentlichen Fortschritte gemacht 12. Kurz vorher erfuhren wir, daß die Justizverwaltungen von Württemberg und Baden mit derartigen Entwürfen betraut worden waren 13. Eine gegenseitige Verständigung war nur kurz möglich. Es hat dann eine Besprechung mit Capitaine de Vassoigne 14, Ministerialdirektor Dr. Rick und den Herren des Justizministeriums stattgefunden, in der die Gedanken der französischen Militärregierung zum Bereinigungswesen vorgetragen wurden, die sich in zwei Hauptabschnitte gliedern:
1. Materielles Bereinigungsrecht, das im wesentlichen den Text der Kontrollratsordnung 38 mit gewissen Umstellungen enthält.
2. Wichtig erschien dem Capitaine de Vassoigne die Regelung des Verfahrens, in dem sich nun die Bereinigung zu vollziehen habe. Er entwikkelte zunächst seine Gedanken hierzu. Er verwies zunächst darauf, daß die Militärregierung den Eindruck habe, das Verfahren habe zwar Nützliches geleistet, habe aber nicht die Erwartungen erfüllt, die man gehabt habe. Das läge daran, daß es sich um ein rein verwaltungsmäßiges Verfahren ohne die nötigen Rechtsgarantien gehandelt habe. Diese Rechtsgarantien müssen geschaffen werden 1. durch die Art der Besetzung der Bereinigungsorgane, andererseits durch Festlegung gewisser Verfahrensvorschriften. Davon unabhängig ist dann eine besonders wichtige Frage die der Überleitung des bisher Geschehenen in den neuen Rechtszustand. Hierzu gab er auch Anregungen. Er legte eine kurze Organisationsskizze vor, die das wiedergibt, was wir an Organisationen im Lande gehabt haben. Das gesamte Bereinigungswesen soll unter die unmittelbare Obhut der Militärregierung gegeben werden. Man wünscht einen Landeskommissar für die politische Bereinigung bei der Landesregierung, der etwa die Stellung eines Ministers erhalten soll. Er erklärte in diesem Zusammenhang, die Militärregierung lege Wert darauf, mit diesem Amt eine Persönlichkeit zu betrauen, die politisch nicht in besonderem Maße hervorgetreten sei, sondern mehr die Gewähr für eine absolut rechtlich korrekte Leitung des Gesamtverfahrens biete. Man denke daran, einen Rechtskundigen mit diesem Amte zu betrauen. Es seien bereits Erwägungen über die Persönlichkeit angestellt worden. Diese Frage bedürfe aber noch weiterer Erörterungen. Dem Landeskommissar soll eine beratende Körperschaft an die Seite gestellt werden, der sog. politische Landesausschuß beim Landeskommissar. Dieser Landesausschuß soll die Zusammensetzung erhalten, die dem heute hier bestehenden Dreierausschuß eigentümlich ist 15. Es sollen ihm Vertreter aller zugelassenen Parteien angehören. Der Landeskommissar bzw. Landesausschuß soll aber nicht eine eigene entscheidende Tätigkeit ausüben, sondern nur Sorge dafür tragen, daß die Durchführung des Verfahrens überall gleichmäßig sei. Es habe sich im übrigen das zweistufige Verfahren bewährt, und die Militärregierung denke sich deshalb für die Zukunft den Aufbau derart, daß in jedem Kreise eine untere Instanz tätig sei, für die sie selbst den Namen einer Spruchkammer in Vorschlag bringe 16. Diese Spruchkammer soll ungefähr den heutigen Untersuchungsausschüssen entsprechen. Man sei sich aber noch nicht schlüssig, ob auch die Aufgabe der Spruchkammer der der heutigen Untersuchungsausschüsse entsprechen solle, d.h. ob man diese erste Instanz lediglich mit einer Art Vorprüfung betreuen oder sie zu einer entscheidenden Instanz machen will. Darüber soll es für jeden Bezirk eine wieder als Kammer aufgezogene Instanz eingerichtet werden, und zwar nunmehr als eigentlich entscheidende Instanz. Man lege aber Wert darauf, daß in beiden Instanzen das juristische Element stärker in Erscheinung trete, und zwar nicht nur deshalb, weil Verfahrensvorschriften geschaffen werden müßten, sondern auch deshalb, weil als Vorsitzende dieser Institutionen möglichst solche Personen gewählt werden müßten, die rechtliche Erfahrungen hätten. Für die untere Instanz wolle man als Vorsitzenden möglichst eine Persönlichkeit, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hätte. In der zweiten Instanz seien unter allen Umständen Persönlichkeiten als Vorsitzende zu gewinnen, die diese Qualifikation besitzen und Erfahrungen in der rechtlichen Beurteilung von Fällen haben. Dies sei lediglich eine erste Anregung, aber es stehe durchaus bei der deutschen Seite, nun ein angemessenes Verfahren zu entwickeln. Die Militärregierung lege großen Wert darauf, nunmehr die Meinung der deutschen Parlamente zu erfahren und daß es darauf ankomme, einen auszuarbeitenden Entwurf, der der Militärregierung vorzulegen sei, so schnell wie möglich dem Parlament zuzuleiten. Es ist dann von Seiten des Justizministeriums ein solcher Entwurf in kürzester Frist ausgearbeitet worden. 17
Zur Frage der Überleitung der bisherigen Verfahren gab die Militärregierung die Anregung, daß man die bisherigen Entscheidungen grundsätzlich als rechtskräftig zu betrachten und nur ein besonderes Einspruchverfahren in ganz besonderen Härtefällen einzuleiten wünsche. Landgerichtsdirektor Dr. Rotberg erläuterte dann die Einzelheiten zu diesen Verfahrensgrundsätzen. Nach der Ansicht von Capitaine de Vassoigne solle die Bereinigung von oben nach unten durchgeführt werden. Vorab stellte Minister Dr. Haberer die Anfrage, ob nun dieses Entnazifizierungsgesetz für das ganze Land Rheinland-Pfalz Geltung haben solle oder ob für die Pfalz noch mal ein eigenes Gesetz erlassen werden solle. Er wies dabei darauf hin, daß an mehrere Persönlichkeiten in der Pfalz, so auch an den bisher mit der Leitung der Entnazifizierung betrauten Oberregierungs-Vizepräsidenten Dr. Koch 19 seitens der französischen Militärregierung die Aufforderung ergangen sei, einen Entwurf vorzulegen 20. Der Ministerpräsident erwiderte darauf, daß ihm von letzterem durch Oberregierungspräsident Dr. Eichenlaub auch telefonisch Kenntnis gegeben worden sei, daß er aber diesem Herrn den Auftrag gegeben habe, jede Vorlage mit Rücksicht auf die Gesamtvorlage des Ministerrates zu unterlassen. Den Sachverhalt hat der Ministerpräsident auch sofort telefonisch an die Militärregierung weitergegeben. Bei der ersten Besprechung habe der Gouverneur Hettier de Boislambert ausdrücklich erklärt, daß dieses Gesetz für das ganze Land gelten solle und somit eine einheitliche Erledigung der Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz gewährleistet sei. Seitens der Herren Ministerialdirektor Dr. Rick und Landesgerichtsdirektor Dr. Hermans 21 wurde mitgeteilt, daß der Kabinettschef de Vassoigne die gleiche Erklärung ihnen gegenüber abgegeben habe. Der Ministerrat trat sodann in die Einzelheiten der Verfahrensvorschriften Abschnitt II Titel 1 ein:
Zu § 23 beschloß der Ministerrat, auf Antrag des Ministers Feller in Abs. 1 hinter „Parteien” zuzusetzen „sowie der Gewerkschaften”. 22
Zu § 26 erklärten die Minister Feller und Steffan, daß sie auch hier die Hinzunahme eines ständigen Vertreters seitens der Gewerkschaften für erforderlich halten. Nach eingehender Aussprache wurde mit Mehrheit beschlossen, den § 26 in der vorgelegten Wortfassung zu belassen. 23
Zu § 28 wurde auf Antrag des Ministers Stübinger in der vorletzten Zeile hinter „Handwerkskammern” der Zusatz „Landwirtschaftskammern” beschlossen. 24
Zu § 32 wurde im 2. Absatz vorletzte Zeile hinter „Deutschland” der Zusatz „oder in einem von Deutschland besetzten Gebiete” beschlossen. 25
Zu § 34 wurde beschlossen, als Absatz 2 den § 27 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für die amerikanische Zone wörtlich hinzuzusetzen. 26
Zu § 35 wurde beschlossen, am Schlusse des Absatzes 1 hinter „haben” hinzuzufügen „oder aufgrund behördlicher Anordnungen innerhalb des Kreises verwahrt werden”. 27
In Absatz 3 muß es in der letzten Zeile heißen: „die örtliche zuständige Kammer” (nicht „den örtlich zuständigen Ausschuß”).
Zu § 41 wurde gegen die Stimme des Ministers Feller beschlossen, den Absatz 2 zu streichen. Dabei wurde vor allem darauf hingewiesen, daß die Vertretungsbefugnis durch Rechtsanwälte, sonstige Rechtsbeistände oder auch andere Personen im Wege von Ausführungsanweisungen durch den Landeskommissar geregelt werden könne. 28
Zu § 43 erhob Minister Feller gegen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens Einspruch. Die übrigen Mitglieder der Landesregierung sprachen sich jedoch für die Beibehaltung des Entwurfs aus. 29
Zu § 48 wurde in Absatz 2 folgender Zusatz beschlossen: „Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Betroffenen oder des öffentlichen Klägers anzuordnen, wenn die Entscheidung der Spruchkammer im schriftlichen Verfahren ergangen ist”. 30
Zu § 50 wurde der Zusatz beschlossen: „Gegen die Anordnung einer Festnahme oder Festhaltung ist die Beschwerde an die Berufungskammer zulässig”. 31
Die Überschrift des 4. Titels „Vollziehende Maßnahmen” wurde abgeändert in „Vollstreckung der Sühnemaßnahmen”.
Zu § 60 wurde beschlossen, als Absatz 3 hinzuzufügen: „Bei Hauptschuldigen und Belasteten wird die Einordnung in diese Gruppen auf dem Personalausweis vermerkt”. 32
Zu § 63 Absatz 2 wurde beschlossen, anstelle „soll” „kann” zu setzen. 33
§ 67 Absatz 1 Satz 2 muss lauten „Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und Verbrechen, die gegen den Frieden oder die Menschlichkeit begangen worden sind”. In Abs. 2 fällt der 2. Satz „in den Säuberungsverfahren …” fort. In der letzten Zeile muß es heißen „berücksichtigt” (nicht „in Betracht gezogen”). 34
Zu § 70 wurde beschlossen, zu a) anstelle „Zwangsarbeit” zu setzen „Einweisung in ein Arbeitslager”, und als Ziffer g) hinzuzusetzen „Kürzung des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenbezüge um mehr als ¼ auf die Dauer von mehr als 2 Jahren”. 35
Zu § 73 Abs. 2 wurde in der 3. Zeile hinter „Stellungen” der Zusatz beschlossen „zum Zwecke der politischen Säuberung” 36.
Zu § 74 Ziffer a wurde beschlossen, die Worte „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit” zu streichen und statt dessen zu setzen „im öffentlichen Interesse”. 37
Von einer Beratung des Abschnitts 1 „Säuberungsrecht” (§§ 1-20) im einzelnen wurde Abstand genommen, da es sich hier um die teils wörtliche teils inhaltsgleiche Wiedergabe der Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 38 38 handelt. Lediglich zu § 17 wurde beschlossen, unter K hinzuzusetzen „Wegfall oder Kürzung des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenbezüge”, und in Absatz 3 Zeile 1 hinter „Ruhegehalt” hinzuzusetzen: „oder ein Wegfall des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenbezüge”. 39 Der Ministerrat beschloß sodann, den Entwurf in der nunmehr beschlossenen Fassung der Beratenden Landesversammlung zur Stellungnahme zuzuleiten. 40