© LAV14. Ministerratssitzung am Dienstag, den 11.2.1947 1
- Ministerpräsident Dr. Boden
- Minister Feller
- Minister Dr. Haberer
- Minister Dr. Lotz
- Minister Röhle
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Minister Dr. Süsterhenn, LG-Direktor Rotberg
Es fehlte Minister Junglas.
- 1. Neuregelung des Gnadenrechts
- 2. Entwurf einer Landesverordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4.7.1939
- 3. Landesverordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen
- 4. Entwurf einer Landesverordnung über die Einstellung der Verzinsung hinterlegter Gelder
- 5. Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren
- 6. Stillstand der Rechtspflege
- 7. Landesverordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
Innenminister Steffan eröffnete die Sitzung, da der Ministerpräsident infolge dienstlicher Verhinderung erst zwei Stunden später erschien.
1. Neuregelung des Gnadenrechts
Landgerichtsdirektor Dr. Rotberg begann mit der Neuregelung des Gnadenrechts 2. Es handelt sich hier um eine Zuständigkeitsregelung auf dem Gebiete des Gnadenrechts, die die Präsidialregierung bereits am 2.10.46 angenommen hatte. Diese Regelung ist damals in der Form eines Präsidialerlasses ergangen 3 und soll nun auf Wunsch der Militärregierung in eine Landesverordnung umgewandelt werden. Die gleichlautende Anordnung für die Pfalz soll außer Kraft treten 4.
Der Ministerrat hat sich einstimmig damit einverstanden erklärt, daß der am 2.10.46 durch die Präsidialregierung angenommene Präsidialerlaß über die Neuregelung des Gnadenrechts nunmehr für das ganze Land einheitlich gleichlautend als Landesverordnung verkündet wird 5.
2. Entwurf einer Landesverordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4.7.1939 6
Nach diesem Gesetz über die Verschollenheit vom Juli 1939 7 kann jemand für tot erklärt werden, der im Kriege vermißt ist. Es genügt, daß ein Jahr seit Beendigung des Krieges abgelaufen ist, dann wird das Verfahren in Gang gesetzt. Es ist aber zweifelhaft, ob das „Kriegsende” mit dem Waffenstillstand oder mit dem Inkrafttreten eines Friedensvertrages gleichzusetzen ist. Die Justizverwaltungen haben sich zur Behebung dieser Zweifel entschlossen, eine Verordnung vorzuschlagen, die vorsieht, daß der Zeitpunkt des Fristbeginns von den Justizverwaltungen der französischen Zone bestimmt werden soll, und zwar weil es notwendig sein kann, den Zeitpunkt verschieden zu bestimmen, je nachdem, ob der Vermißte im Osten oder im Westen verschollen ist. Es wird notwendig sein, den Zeitpunkt hinsichtlich der Westverschollenen anders zu bestimmen als den für die Ostverschollenen.
Zu Punkt 2: Der Ministerrat verabschiedet einmütig die Landesverordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit nach Maßgabe der Vorlage des Herrn Justizministers. 8
3. Landesverordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen 9
Die Präsidialregierung hatte am 2.10.46 bereits einen Präsidialerlaß zur Ergänzung einer Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen erlassen 10. Dieser Erlaß ist der Militärregierung vorgelegt worden. Sie ist grundsätzlich einverstanden, verlangt aber, daß er als Landesverordnung ergehen soll 11. Der neue Erlaß stimmt mit dem Präsidialerlaß mit Ausnahme des Art. 3 überein. Der Sinn ist der, Schuldnern, die unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, gewisse Zahlungserleichterungen einzuräumen. Es soll sich hier allerdings lediglich um eine Zwischenregelung handeln, da noch eine allgemeine Schuldenregelungsverordnung erlassen werden soll.
Die Vorlage wurde, da sämtliche Minister mit der jetzigen Form der Verordnung nicht einverstanden sind, zurückgezogen 12.
4. Entwurf einer Landesverordnung über die Einstellung der Verzinsung hinterlegter Gelder 13
Bei Sicherheitsleistungen und aus anderem Anlaß war es bisher üblich, Gelder bei den Gerichten zu hinterlegen. Die hinterlegten Gelder wurden geringfügig verzinst. Diese Verzinsungspflicht geht zu Lasten des Staates. Es wurde aber der Ansicht Ausdruck gegeben, daß der Staat diese Verzinsung einstellen muß, weil sämtliche Kreditinstitute seit Januar 1945 den Zinsendienst ebenfalls eingestellt haben. Es soll eine Landesverordnung einheitlich für das ganze Land erlassen werden, wonach mit Wirkung ab 1.1.45 eine Verzinsung eingestellt wird mit der Maßgabe, daß bereits gezahlte Zinsen gezahlt bleiben sollen.
Die Landesverordnung über Einstellung der Verzinsung hinterlegter Gelder, vorgelegt durch Justizminister Dr. Süsterhenn, wurde durch den Ministerrat einstimmig bewilligt. Die Regelung gilt auch für die Pfalz, die bisher keine Sonderregelung erlassen hat 14.
5. Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren 15
Der Text, der hier zugrunde liegt, ist bereits im Amtsblatt des Oberpräsidenten Nr. 19/46 als Präsidialerlaß veröffentlicht worden 16. Der gleiche Text ist in der Pfalz selbständig erlassen worden 17, ebenso in anderen Teilen der Zone. Dieser Erlaß soll nun als Landesverordnung einheitlich für das ganze Land verkündet werden mit der Maßgabe, die Teilregelungen, die für die Pfalz und das Rheinland schon bestehen, in dieser neuen Regelung aufgehen zu lassen.
Der Ministerrat billigte einmütig die Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren, die anstelle der bisher für die Landesteile Rheinland-Hessen-Nassau und Hessen-Pfalz erlassenen Sonderregelung treten soll 18. Der Ministerrat wünscht, daß möglichst bald für die Wiederheranziehung von Laien in der Strafrechtspflege gesorgt wird.
6. Stillstand der Rechtspflege
Der Ministerrat billigt einstimmig die Vorlage des Herrn Justizministers über eine Landesverordnung betr. die Wiederherstellung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über den Stillstand der Rechtspflege. 19
7. Landesverordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege 20
Bei der Beratung der Landesverordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege wird zu § 1 Abs. 2 beschlossen, daß hinsichtlich des Fristenlaufs die Emigranten den Kriegsgefangenen gleichgestellt werden sollen. Im übrigen wird § 1 einstimmig angenommen.
Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 soll die heute beschlossene Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren berücksichtigt werden.
Zu § 6 wird beschlossen, die im Schlußsatz vorgesehene Frist von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.
Zu § 11 wird angeregt, durch eine Änderung der Fassung oder einen Zusatz dafür zu sorgen, daß dem Verurteilten wenigstens in den Fällen die Rehabilitierung erleichtert wird, in denen er nach damaligem Brauch von der Strafverfolgungsbehörde gar nicht angeklagt worden wäre, wenn er nicht politisch mißliebig gewesen wäre.
Zu § 12 Abs. 4: Die vorbezeichnete Bestimmung soll folgende Fassung erhalten: „Die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen wird durch besonderes Gesetz geregelt.” Dementsprechend soll § 2 Abs. 6 lauten: „Eine Erstattung von Kosten und Geldstrafen sowie die Entschädigung für einen durch Strafvollzug erlittenen Vermögensschaden wird durch besonderes Gesetz geregelt.”
§ 13 Abs. 1, ab Zeile 4 lautet: „…, so ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Verurteilten oder seiner Hinterbliebenen (§ 361 Abs. 2 Str.Pr.O.) zu Gunsten des Verurteilten wieder aufzunehmen.”
Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag zu stellen, falls das Urteil noch nicht vollstreckt und die Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht beschlossen worden ist. Auf das Verfahren findet § 12 entsprechende Anwendung. § 12 Abs. 1 Satz 2 ist jedoch unanwendbar.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann nicht als unbegründet verworfen werden.” 21