© LAV

105. Ministerratssitzung am Dienstag, den 30.11.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Minister Stübinger (ab 14.30 Uhr)
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • Als Vertreter des Justizministeriums

  • Ministerialdirigent Dr. Krüger
  • Staatssekretär Dr. Gantenberg
  • Staatssekretär Dr. Steinlein
  • Staatssekretär Schmidt

(die beiden letzteren erschienen ungefähr gegen 11.45 Uhr). Minister Dr. Süsterhenn fehlte entschuldigt.

1Ausfertigung (korr.) in Best. 860 Nr. 9609 und in Best. 700,169 Nr. 140, S. 217-239 (mit Notizen Altmeiers S. 241-243); Durchschlag (korr.) in Best. 860 Nr. 8189 und (korr.) in Nr. 2975, S. 467-491. Anlage: TO (Best. 860 Nr. 9609, Bl. 97; zweifach in Best. 700,169 Nr. 140, S. 241 und S. 243).
Tagesordnung:
  • A. Hauptwirtschaftskammer
  • B. Freie demokratische Jugend
  • C. Spielbank Bad Neuenahr
  • D. Vergütung an Flüchtlinge
  • E. Krankenhäuser
  • F. Erhöhung der Angestelltengehälter
  • G. Reisekostenvergütung
  • H. Trennungsentschädigung
  • I. Führung dringender Staatsgespräche
  • 1. Landesgesetz über die Wiederbeschäftigung von Beamten
  • 2. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1947
  • 3. Landesgesetz über Änderungen in der Sozialversicherung
  • 4. Gesetz zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung und die Tätigkeit von Betriebsräten vom 15.5.1947
  • 5. Landesverordnung zur Vereinfachung der Preisverwaltung
  • 6. Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen
  • 7. Ernährungslage/Brotpreise
  • 8. Deutsches Schiffahrtsamt „Mittelrhein“
  • 9. Große Anfrage: Versorgung der Bevölkerung mit Hausbrand
  • 10. Gebührenzuschlagsgesetz
  • 11. Landesgesetz zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes
  • 12. Landesgesetz betreffend Aufhebung der Rheinischen Verwaltungsschule in Cochem
  • 13. Landesgesetz zur Sicherstellung von Sondergewinnen der Zentralkellereien
  • 14. Erhebung einer Weinabgabe
  • 15. Gesetz über den Aufbau der Gemeinden im Lande Rheinland-Pfalz
  • 16. Erhebung von Brückengeld bei Straßenbrücken
  • 17. Wahl der Bürgermeister pp.
  • 18. Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen
  • 19. Regelung der Zuständigkeit in Enteignungssachen
  • 20. Antrag der Stadt Niederlahnstein auf Verleihung des Enteignungsrechts zum Zwecke der Erweiterung des Friedhofes
  • 21. Verleihung des Enteignungsrechts an die Hessisch-Nassauische Überlandzentrale in Oberscheld Kreis Dillenburg
  • 22. Personalien
  • J. Termin und Themen der nächsten Ministerratssitzung

A. Hauptwirtschaftskammer2

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird auf Vorschlag des Finanzministers beschlossen, den Mitgliedern der vorläufigen Hauptwirtschaftskammer ab 1. Juli 1948 zu erstatten:

    a) Fahrgeld II. Klasse für die Hin- und Rückreise zu den Sitzungen,

    b) Tagegeld in Höhe von 25,– pro Sitzungstag,

    c) den Lohnausfall.

Gleichzeitig beschließt der Ministerrat, der Hauptwirtschaftskammer erneut mitzuteilen, daß die Mitglieder der vorläufigen Hauptwirtschaftskammer lediglich berufen wurden zur Erfüllung einer Aufgabe und zwar zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes über die Bildung der Hauptwirtschaftskammer gemäß Artikel 71 der Verfassung. Es gehört daher nicht zu den Aufgaben der vorläufigen Hauptwirtschaftskammer, andere Arbeiten zu erledigen bzw. Gesetzentwürfe zu beraten, da sie hierzu nicht legitimiert ist. Es besteht im Gegenteil ein Interesse daran, die Arbeiten der vorläufigen Hauptwirtschaftskammer schnellstens zu beenden, damit der Gesetzentwurf der Regierung sowie anschließend dem Landtag zugeleitet wird und die Hauptwirtschaftskammer dann endgültig aufgrund des beschlossenen Gesetzes gewählt werden kann.3

2Zuletzt 98. MRS am 22.9.1948, TOP 11.d).
3Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 12.

B. Freie demokratische Jugend4

Wohlfahrtsminister Junglas berichtete, daß die Ortsgruppe der freien demokratischen Jugend Neuwied durch die Militärregierung verboten und ihr jede Tätigkeit innerhalb des Kreises untersagt worden ist. 5

4Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP 17.b). Wegen Beleidigung der Militärregierung war der Vorsitzende der KPD im Kreis Neuwied, Herbert Bartholmes, bereits am 3.9.1948 verhaftet worden (Becker, KPD, S. 268).
5Fortgang 110. MRS am 6.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

C. Spielbank Bad Neuenahr 6

In Sachen Spielbank Bad Neuenahr berichtete Finanzminister Dr. Hoffmann, daß lediglich noch die Personenfrage des Direktors Forster7 durch das Innenministerium zu prüfen sei. Innenminister Steffan teilt mit, daß die Prüfung stattgefunden und keinerlei belastende Momente ergeben habe.

6Zuletzt 92. MRS am 25.8.1948, TOP F.
7Unterlagen dazu konnten nicht nachgewiesen werden.

D. Vergütung an Flüchtlinge 8

In seiner Sitzung vom 6. Oktober 1948 hatte der Ministerrat für die angesagten 3.000 Flüchtlinge aus Dänemark eine einmalige Vergü-tung von 30,– DM pro Haushaltsvorstand und von 10,– DM für jedes weitere Familienmitglied beschlossen. Minister Junglas berichtete, daß statt der 3.000 Flüchtlinge 3.909 Flüchtlinge aus Dänemark eingetroffen und untergebracht seien. 9

Der Ministerrat beschließt, daß auch den überschießenden 909 Flüchtlingen die Vergütungen nach denselben Grundsätzen zu gewähren sind.

8Zuletzt 99. MRS am 6.10.1948, TOP K.
9Zur Ankunft eines zweiten Flüchtlingstransportes aus Dänemark am 22.11.1948 in Niederbreisig vgl. Brommer, Quellen, S. 710-714.

E. Krankenhäuser 10

Wohlfahrtsminister Junglas berichtet, die 107 Krankenhäuser des Landes könnten aufgrund der bisherigen Sätze den Krankenhausbetrieb nicht mehr aufrechterhalten und hätten die Notwendigkeit einer Schließung zu erkennen gegeben, weil man finanziell zusammenbreche. Gefordert sind von den Krankenhäusern eine Erhöhung der Pflegesätze von 20%. Arbeitsminister Bökenkrüger weist darauf hin, daß diese Erhöhungen bisher von den Krankenkassen nicht zugebilligt worden seien. Der Ministerrat beschließt, daß der Arbeitsminister unter Hinzuziehung des Wohlfahrtsministers die Verhandlungen noch im Laufe dieser Woche fortsetzt und zum Abschluß bringt.

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das Land die Pflegesätze für seiner Fürsorge anvertrauten Personen gleichfalls entsprechend heraufsetzen muß.

10Vgl. Best. 930 Nr. 1553.

F. Erhöhung der Angestelltengehälter 11

Minister Junglas verweist auf den Erlaß des Finanzministers, laut welchem im § 1 die Gehaltserhöhung lediglich für die Gruppen VII bis X TOA erfolgt sei, während die Beschlußfassung im Ministerrat keine Erhöhung nach Gehaltsgruppen, sondern eine Summenerhöhung vorgesehen hat. Finanzminister Dr. Hoffmann weist darauf hin, daß bei den Vorverhandlungen stets von Gruppen die Rede war. Es wird sich herausstellen, ob die Gewerkschaften der jetzigen Fassung zustimmen, oder ob auf den Ministerratsbeschluß vom 23.11.1948 zurückgegangen werden muß.12

11Zuletzt 104. MRS am 23.11.1948, TOP 1.a).
12Mit Schreiben vom 11.12.1948 protestierte der Landesverband der Gewerkschaften öffentliche Betriebe und Verwaltungen dagegen, dass die Beamten bei der im Ministerrat beschlossenen Lohnerhöhung nicht berücksichtigt worden seien. Die unteren Beamtengruppen seien darüber „äusserst empört“. Der MinPräs wurde gebeten, sich entsprechend einzusetzen (Best. 860 Nr. 4382, S. 313).

G. Reisekostenvergütung

Auf Vorschlag des Finanzministers wird unter Anpassung an die täglich festzustellende Teuerung eine neue Festsetzung der Reisekosten vorgenommen und zwar treten unter Aufhebung des Beschlusses des Ministerrats vom 9.9.4813 ab 1. Dezember 1948 die alten Sätze wieder in Kraft. Für die Minister, Staatssekretäre und Ministerialdirektoren werden Tagegelder ab 1. Dezember 1948 wie folgt festgesetzt:

Tagegelder für Minister 18,– DM

Tagegelder für Staatssekretäre

und Ministerialdirektoren 16,– DM

Übernachtungsgelder für Minister 14,– DM

Übernachtungsgelder für Staatssekretäre

und Ministerialdirektoren 12,– DM

Diese Sätze gelten für außerhalb des Landes. Innerhalb des Landes werden Tage- und Übernachtungsgelder nicht liquidiert.

Ebenso entfallen Liquidationen bei Aufenthalt und Übernachtung in der Villa Cann, Baden-Baden, da diese Kosten generell vom Land getragen werden.14

13Vgl. 95. MRS am 9.9.1948, TOP C.
14Die Villa Cann bzw. Kann war Tagungsort für die periodischen Treffen der Fachminister der Zone (vgl. Best. 940 Nr. 691, S. 261).

H. Trennungsentschädigung15

Die Trennungsentschädigung für Minister war laut Beschluß des Ministerrats vom 6. Oktober 1948 mit 300,– DM abzüglich 20% = 240,– DM ab 1. Oktober 1948 festgesetzt worden, wobei auf das Reichsministergesetz vom 27.3.1930 (RGBl. I S. 96)16 Bezug genommen worden war.

Unter Aufhebung dieses Beschlusses wird nunmehr mit Wirkung ab 1. Dezember 1948 unter Berücksichtigung der tatsächlich eingetretenen Teuerung beschlossen, die Kürzung von 20% wieder aufzuheben, so daß die Trennungsentschädigung für diejenigen Minister, die einen doppelten Haushalt führen müssen, 300,– DM beträgt. Die Entschädigung für die Staatssekretäre wird automatisch dieser Regelung angeglichen.

Die allgemeine Trennungsentschädigung war laut Ministerratsbeschluß vom 9.9.1948 ab 1. Oktober 1948 auf 3,50 DM bis 6,– DM herabgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Teuerung wird beschlossen, die alten Sätze in Höhe von 4,50 DM bis 8,– DM mit Wirkung vom 1.12.1948 wieder zu zahlen.17

15Zuletzt 99. MRS am 6.10.1948, TOP I.
16Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der Reichsminister vom 27.3.1930 (RGBl. I 1930, S. 96-100).
17Fortgang 123. MRS am 20.4.1949, TOP 16 (Best. 860 Nr. 9611).

I. Führung dringender Staatsgespräche18

Innenminister Steffan wird in der nächsten Sitzung des Ministerrats eine Liste derjenigen Personen, die dringende Staatsgespräche zu führen berechtigt sind, vorlegen, um zu prüfen, ob eine Erweiterung auf die Landesfinanzämter ausgedehnt werden kann. 19

18Zuletzt 63. MRS am 12.2.1948, TOP 2.
19Zu dem vom Innenminister verfassten Entwurf der Übersicht vom 26.11.1948 vgl. Best. 860 Nr. 5506.

Tagesordnung:

1. Landesgesetz über die Wiederbeschäftigung von Beamten20

In einer längeren Debatte wurden die großen Bedenken darüber geltend gemacht, daß trotz der offensichtlichen Mängel, die in der Bereinigung bestehen, die mittlerweile schon bereinigten oder amnestierten Beamten wieder in staatliche Dienste übernommen werden müßten. Es wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob nicht generell sowohl in diesem Gesetz als auch im Beamtengesetz selbst festzulegen ist, daß lediglich diejenigen Personen als Beamte im Sinne des Gesetzes zu gelten haben, die entweder nach dem 8. Mai 1945 in den Dienst des Landes übernommen worden sind bzw. übernommen werden.

Die Vorlage, die der Innenminister am 23.11.48 in der Sitzung des Ministerrats überreicht hat und die eine Ergänzung durch seinen Bericht vom 30.11.48 erfuhr,21 wurde von ihm zurückgezogen. Der Innenminister wird in der nächsten Sitzung des Ministerrats einen neuen Entwurf überreichen. Derselbe soll nach Möglichkeit bereits in der Landtagssitzung vom 15.12.48 behandelt werden.

In Verfolg der Debatte wurde auch festgestellt, daß der früher durch den Ministerrat beschlossene § 164 des Beamtengesetzes gegebenenfalls zu überprüfen bzw. beim Landtag zurückzuziehen ist. 22

20Zuletzt 104. MRS am 23.11.1948, TOP 3.
21Best. 930 Nr. 2771.
22In dem von der Landesregierung am 8.9.1948 eingereichten Entwurf des Beamtengesetzes regelte § 164 die Rechtsstellung der am 8.5.1945 mit Beamtenstatus ausgestatteten Personen unter Bezug auf das Entnazifizierungsverfahren (Abs. 1), die Berufung nach dem 8.5.1945 (Abs. 2) und verwies vermögensrechtliche Ansprüche für die Dauer einer Nichtbeschäftigung (wie sie infolge des Entnazifizierungsverfahrens auftreten konnte) auf eine gesonderte gesetzliche Regelung (Abs. 3). Vgl. Best. 860 Nr. 4048, S. 241-243; zum geänderten Wortlaut dieses Artikels ebd. S. 280; zur Bedeutung des § 164 für das Wiederbeschäftigungsgesetz vgl. das oben erwähnte Schreiben des Innenministers vom 30.11.1948 (Best. 930 Nr. 2771). – Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 9.

2. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 194723

Das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 22. November 1948 eingereichte Gesetz wurde mit einigen redaktionellen Änderungen – deren Notwendigkeit vom Justizministerium vorgetragen wurde – einstimmig beschlossen. Die redaktionellen Änderungen sind vom Justizministerium bei der Staatskanzlei sofort einzureichen. 24

23Zuletzt 104. MRS am 23.11.1948, TOP B.a).
24Vgl. 104. MRS am 23.11.1948, TOP B.a).

3. Landesgesetz über Änderungen in der Sozialversicherung25

Dem vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 19.11.48 eingereichten Gesetzentwurf wurde mit folgenden Änderungen zugestimmt:

Der § 4 lautet lediglich:

„Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1948 in Kraft.“

Der zweite Satz: „Soweit bisher entsprechend verfahren ist, bewendet es dabei.“ wird gestrichen.

In der sich über das Gesetz ergebenden Debatte wurde festgestellt, daß durch die Aufhebung der §§ 1384 bzw. 168 a26 eine Herabsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 6½% auf 4% erfolgen kann, während gleichzeitig die Invaliden- und Angestelltenversicherung die Beiträge entsprechend erhöhen muß. Die Ermäßigung und Erhöhung sind durch die zuständigen Selbstverwaltungsorgane vorzunehmen.

Der Arbeitsminister wurde angewiesen, dafür zu sorgen, daß beide Beschlüsse zusammenfallen, damit Ermäßigung und Erhöhung sich zum gleichen Zeitpunkt für die Lohn- und Gehaltsempfänger auswirken. 27

25Zuletzt 104. MRS am 23.11.1948, TOP 12. Anlass für die Maßnahme war die von dem nationalsozialistischen Regime 1937 eingeführte Teilfinanzierung der Rentenversicherung durch die Arbeitslosenversicherung, was diese unter den wirtschaftlichen Bedingungen der unmittelbaren Nachkriegszeit erheblich belastete. Vgl. Best. 930 Nr. 6947 sowie die Begründung zur Regierungsvorlage (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 721).
26Bezug: § 1384 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 168 a des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der §§ 33 und 72 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. 12.1937 (RGBl. I 1937, S. 1393-1408).
27Fortgang 117. Kabinettsitzung am 26.2.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

4. Gesetz zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung und die Tätigkeit von Betriebsräten vom 15.5.1947 (VOBI.S.258) 28

Auf Antrag des Arbeitsministers Bökenkrüger wurde die Beratung dieses Gesetzes zurückgestellt.29

28GVBl. I 1947, S. 258-266. Zuletzt 104. MRS am 23.11.1948, TOP 11. Vgl. Best. 860 Nr. 996 (darin Nr. 781) sowie 930 Nr. 2340 und Nr. 5807.
29Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 11.

5. Landesverordnung zur Vereinfachung der Preisverwaltung30

Auf Wunsch des Justizministeriums wurde die Beratung dieser Landesverordnung zurückgestellt. Wiedervorlage hat im nächsten Ministerrat zu erfolgen. 31

30Vgl. Best. 860 Nr. 3617, S. 5-7.
31Fortgang 120. MRS am 30.3.1949, TOP 9 (Best. 860 Nr. 9611).

6. Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen32

Der Ministerrat hat dieser mit Schreiben des Justiz- und Finanzministeriums vom 29.10.48 eingereichten Landesverordnung einstimmig zugestimmt.33

32Vgl. Best. 860 Nr. 3623, S. 3-9.
33Die LVO wurde am 19.8.1949 ausgefertigt (GVBl. I 1949, S. 345-347). – Fortgang 110. MRS am 6.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

7. Ernährungslage/Brotpreise34

Landwirtschaftsminister und Wirtschaftsminister hatten mitgeteilt, daß die Regelung der Brotpreise, die der Ministerrat in seiner Sitzung vom 9. November 1948 beschlossen hatte, nicht aufrechterhalten werden könne.35 Bekanntlich sollte die Preiserhöhung bei Roggen- und Mischbrot nur deshalb unterbleiben, weil der Preis für das neue Weizenbrot der Type 1050 auf 70 Pfennig pro Kilo festgesetzt wurde. Es hat sich aber herausgestellt, daß, da nur 20% in dieser besten Brotsorte kartenmäßig geliefert werden kann, ein Ausgleich für die Getreidepreiserhöhung bei Roggen- und Mischbrot nicht gegeben ist, sondern monatliche Subventionen des Landes erforderlich machen würden. Da nach allgemeiner Auffassung Subventionen aus Landesmitteln angesichts der Finanzlage nicht in Frage kommen, wurde nach eingehender Debatte und nach entsprechenden Ausführungen des Landwirtschaftsministers beschlossen, die Preise für Roggenbrot (56 Pfennig) und Mischbrot (62 Pfennig) aufzuheben und stattdessen festzusetzen:

für Roggenbrot 40 Pfennig pro Kilo,

für Mischbrot 43 Pfennig pro Kilo,

für Weizenbrot Type 1050 70 Pfennig pro Kilo.

Die Sachbearbeiter vom Landwirtschaftsministerium Koch und von der Preisbildungsstelle Dr. Michaelis erklärten, daß diese Preiserhö-hung nunmehr allen Gesichtspunkten Rechnung trage. Sowohl die Bäckerinnungen als auch die Gewerkschaften sind entsprechend zu unterrichten.

Besprochen und beschlossen wurde eine Verlautbarung der Landesregierung wegen der schlechten Ablieferungen in Getreide und Fleisch. Der Ministerpräsident wird diese Erklärung im Rundfunk und in der Presse abgeben. Der Landwirtschaftsminister berichtete anschließend über Verhandlungen, die zurzeit geführt werden, um ab 1.1.1949 eine gleiche Versorgung wie in der Bizone und eine gleiche Kartenausgabe in allen drei französisch besetzten Ländern durchzuführen und von Schwierigkeiten, die dieserhalb seitens der Regierungen in Baden und Württemberg entstanden sind. 36

34Zuletzt betr. Ernährung allgemein 104. MRS am 23.11.1948, TOP E. Zuletzt betr. Brotpreise 103. MRS am 9.11.1948, TOP 3
35Hintergrund war die Ernährungslage im November/Dezember 1948 (vgl. Best. 860 Nr. 3803, S. 291-313). Mit Schreiben vom 23.11.1948 bzw. 24.11.1948 hatten der Bäcker-Innungsverband Rheinland-Hessen-Nassau und der Verein Rheinisch-Hessen-Nassauischer Handelsmühlen gegen die irrtümlich als „2. Landesverordnung“ bezeichnete Maßnahme protestiert (Best. 860 Nr. 3803, S. 315 und S. 331).
36Vgl. dazu einen Aktenvermerk des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung vom 12.1.1949 (Best. 940 Nr. 120, S. 583-585) sowie Tagesordnungen und Niederschriften der Sitzungen der Landwirtschaftsminister in Baden-Baden am 14.10.1948 und am 13.1.1949 (Best. 940 Nr. 691, S. 259-262 und S. 247-253).

8. Deutsches Schiffahrtsamt „Mittelrhein“ 37

Der Ministerpräsident berichtete unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 145 des General Koenig vom 10.1.194838 über die bisher geführten Verhandlungen sowohl mit der hiesigen Militärregierung als auch gestern in der Sitzung der Ministerpräsidenten der französischen Zone in Baden-Baden. 39

Anhand der sehr komplizierten Materie besprach er die einzelnen Punkte. Beschlossen wurde:

a) Prüfungen durch das Justizministerium, ob die Verordnung 145 im Einklang mit der Ordonnanz 95 bzw. mit der Verordnung 218 zu bringen ist; 40

b) ein aus Sachverständigen (möglichst auch ein Vertreter aus der Bizone) gebildeter Ausschuß soll in den nächsten Tagen die materiellen und technischen Fragen überprüfen und dabei insbesondere feststellen:

aa) welche Funktionen gehen durch die Bildung des deutschen Schiffahrtsamtes aus der Hand der deutschen Wasserstraßenbehörden auf das deutsche Schiffahrtsamt über?

bb) welche finanziellen Auswirkungen hat dieses?

cc) welche voraussichtlichen Einnahmen fallen dementsprechend zukünftig dem deutschen Schiffahrtsamt zu?

Es ist eine entsprechende Skala aufzustellen, damit in der nächsten Sitzung des Ministerrats eine Gegenüberstellung und eine endgültige Beschlußfassung wegen des weiteren Verhaltens erfolgen kann.

Der Ministerpräsident berichtete weiterhin über die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit der Militärregierung wegen der Ernennung des Dr. Eichenlaub zum Direktor des deutschen Schiffahrtsamtes,41 die ohne Wissen und Befragen der Landesregierung erfolgt sei. Auf die verschiedenen Eingaben wird verwiesen.

Der Beirat soll nach Zugeständnissen der Militärregierung in Baden-Baden aus vier Vertretern aus Rheinland-Pfalz und zwei Vertretern aus Baden-Baden zusammengesetzt werden.

Wie bereits durch den Ministerpräsidenten in Baden-Baden erklärt, ist die Landesregierung auch bei Ernennung der Beiräte bisher nicht gefragt worden. General Koenig benannte dafür in der gestrigen Besprechung in Baden-Baden folgende Personen:

Schwägler, Dresdner Bank,

Avizius, Neuwied,

Dr. Hampelmann, Niederlahnstein,

Konrad Jung, Mainz,

ein Vertreter der BASF. 42

In der Sitzung in Baden-Baden erklärte auch der Gouverneur Hettier de Boislambert, daß diese Personen ihm weder bekannt noch von ihm je benannt worden seien.43

37Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP F.
38Zur VO Nr. 145 vgl. Anm. 21 zur 99. MRS am 6.10.1948, TOP G.
39Gegenstand der Besprechung der Ministerpräsidenten der Länder der französischen Zone mit General Koenig am 29.11.1948 in Baden-Baden waren laut Protokoll: Betriebsrä-tegesetz, Aufwendungen für verschleppte Personen (Displaced Persons), Besatzungskosten, Bezahlung des deutschen Personals in französischen Diensten, Wasserstraßendirektion, Rundfunk, Außenstelle der Militärregierung in Frankfurt/M. (Best. 860 Nr. 9598, Bl. 112-118).
40Vgl. dazu 35. MRS am 1.8.1947, TOP G, und 45. MRS am 29.9.1947, TOP G.
41Vgl. Anm. 34 zur 100. MRS am 12.10.1948, TOP F.
42Personalunterlagen und sonstige Vorgänge zu den genannten Personen konnten nicht ermittelt werden. Zum deutschen Beirat vgl. das Protokoll einer Besprechung des Min-Präs mit Vertretern der Militärregierung am 17.12.1948 und Schreiben des MinPräs vom 30.12.1948 an den GenGouv, worin Altmeier gegen die Konstruktion eines von franzö-sischer Seite ernannten deutschen Beirates den Eisenbahnverkehrsrat anführt, dessen Beiratsmitglieder „nach den Vorschlägen der Landesregierungen gebildet“ würden (Best. 860 Nr. 6199, Bl. 120-122 und Bl. 131-133). Bei Besprechungen in Baden-Baden am 14.1.1949 konnte der MinPräs in diesem Punkt ein Entgegenkommen der Militärregierung erreichen (ebd., Bl. 140).
43Bei einer Besprechung zwischen MinPräs und GenGouv am 3.12.1948 hatte Letzterer erneut hervorgehoben, dass „auch ihm“ die von General Koenig „vorgetragenen Beiratsmitglieder […] unbekannt seien und daß man schnellstens Vorschläge für die Besetzung des Beitrates machen solle“. Generell zeichnete sich in diesem Gespräch die Richtung zur Lösung des gesamten Problemkomplexes ab (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 18). – Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 4.

9. Große Anfrage – Versorgung der Bevölkerung mit Hausbrand

Dieser Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Er ist in der nächsten Sitzung des Ministerrats zu behandeln.44 44Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 22.

10. Gebührenzuschlagsgesetz45

Dem Entwurf dieses Gesetzes – eingereicht vom Finanzminister mit Schreiben vom 15.11.4846 – wurde vorbehaltlich einiger redaktioneller Änderungen zugestimmt. Diese redaktionellen Änderungen werden durch Finanz- und Justizministerium aufgestellt und sind der Staatskanzlei sofort zuzuleiten. 47

45Best. 860 Nr. 4112.
46Best. 860 Nr. 4112, S. 3-5 und S. 7-13.
47Das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zu den Verwaltungs- und sonstigen Gebühren außerhalb der Justizverwaltung (Gebührenzuschlagsgesetz) wurde am 20.1.1949 vom LT angenommen und am 24.2.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1112 und S. 1264; GVBl. I 1949, S. 82).

11. Landesgesetz zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes48

Der Vorlage des Kultusministeriums wurde einstimmig zugestimmt. 49

48Bezug: Reichsschulpflichtgesetz vom 6.7.1938 (RGBl. I 1938, S. 799-801). Die entsprechende Vorlage für das Gesetz konnte nur in der für den LT bestimmten Fassung nachgewiesen werden (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 723). Sie bestimmte die Schulpflichtigkeit derjenigen Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendeten. Ein früherer Beitrag zur Neuregelung der Schulfrage bildet der auf den 6.12.1948 datierte Entwurf: „Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Volksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921“ (Best. 910, Nr. 4233). Zur Gesamtüberlieferung 1948-1950: ebd. und Nr. 4232. Für 1952-1959 vgl. Best. 860 Nr. 4538, ferner Nr. 1627 (darin Nr. 1427) und Best. 910, Nr. 10263. Zum politischen Hintergrund: Müller, Konfessionell; ders., Schule.
49Das Gesetz war zur ersten Beratung für die LT-Sitzung am 15.2.1949 vorgesehen, wurde aber vom MinPräs zurückgezogen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1291). Ein in den Akten überlieferter späterer Entwurf (um 1949/1950) eines Gesetzes zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes setzte mit dieser Bestimmung des Schulfähigkeitsalters zugleich neue Termine für Beginn und Ende des Schuljahres (Ostern bzw. den ersten Tag nach den Osterferien als Beginn und den letzten Tag vor den Osterferien als Ende des Schuljahres) (Best. 860 Nr. 1627, S. 109-177). In seiner endgültigen Form wurde das Gesetz erst am 27.3.1952 vom LT angenommen und am 29.3.1952 ausgefertigt (LT RLP, 2. WP, Drucks. Abt. I, S. 462 und S. 530 f.; GVBl. I 1952, S. 67 f.). Vgl. 108. MRS am 21.12.1948, TOP J.

12. Landesgesetz betreffend Aufhebung der Rheinischen Verwaltungsschule in Cochem 50

Der mit Schreiben des Innenministers vom 2.11.48 eingereichten Vorlage51 wurde zugestimmt mit der Maßgabe, daß § 2 gestrichen52 und demzufolge § 3 § 2 wird. 53

50Zuletzt 95. MRS am 9.9.1948, TOP 14.
51Best. 860 Nr. 4105, S. 3-5.
52§ 2 bestimmte ausdrücklich die Aufhebung des Präsidialerlasses des ORPräs von Rheinland-Hessen-Nassau vom 3.9.1946 (Amtsblatt für das Oberregierungspräsidium Rheinland-Hessen-Nassau und die Regierungsbezirke Trier und Montabaur 1946, S. 203) betr. Einrichtung einer Rheinischen Verwaltungsschule (Best. 860 Nr. 4105, S. 3).
53Das Gesetz wurde vom LT am 19.1.1949 angenommen und am 13.4.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1111 und S. 1252; GVBl. I 1949, S. 142 f.).

13. Landesgesetz zur Sicherstellung von Sondergewinnen der Zentralkellereien54

Unter Hinweis darauf, daß dieser Gesetzentwurf die Sicherstellung von Mitteln zugunsten des Lastenausgleichs bestimmt, die Mittel des Lastenausgleichs aber trizonal verteilt werden und die Einnahmen aus diesem Gesetz infolgedessen den Landeseinnahmen verloren gehen, ferner auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß verfassungsmäßige Bedenken gegen dieses Gesetz geltend gemacht wurden, beschloß der Ministerrat, die Vorlage zurückzuziehen. Da das Gesetz bereits mit Schreiben vom 28.9.48 dem Landtag zugeleitet wurde (Drucks. 622)55 ist die sofortige Rücknahme zu veranlassen. 56

54Zuletzt 99. MRS am 6.10.1948, TOP L.
55LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 622.
56Vgl. Best. 860 Nr. 1323, insbes. S. 99-111, sowie 94. MRS am 3.9.1948, TOP 1.b).

14. Erhebung einer Weinabgabe 57

Staatssekretär Dr. Steinlein berichtete über die mit den Weinverbänden geführten Verhandlungen. Die Vertreter der Pfälzer Weinverbände haben einer freiwilligen Abgabe von 1,– DM pro Liter nicht zugestimmt. Infolgedessen läßt sich auch diese Erhebung nicht durchführen.58

57Zuletzt 104. MRS am 23.11.1948, TOP 5.
58Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 26.

15. Gesetz über den Aufbau der Gemeinden im Lande Rheinland-Pfalz 59

Zur Beratung dieses vom Wiederaufbauminister eingereichten Gesetzentwurfes wurde ein Unterausschuß gebildet, bestehend aus Wiederaufbauministerium, Innenministerium und Justizministerium. Dieser Unterausschuß hat baldigst über seine Arbeiten zu berichten. [[undefined note60]]

59Zum Entwurf vgl. Best. 860 Nr. 4120, S. 419-467 und S. 469-479, sowie Best. 930 Nr. 2255.
60Das Gesetz über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) wurde vom LT am 5.5.1949 beschlossen und am 1.8.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1459 und S. 1513-1517; GVBl. I 1949, S. 317-325). – Fortgang 111. MRS am 13.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

16. Erhebung von Brückengeld bei Straßenbrücken61

Der Ministerrat hat beschlossen, von der Erhebung von Brückengeld bei Straßenbrücken Abstand zu nehmen bzw. die früheren Erhebungen nicht mehr einzuführen.62

61Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP 16.
62Vgl. Best. 860 Nr. 3601, darin bes. Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 14.9.1948 an den MinPräs und die übrigen Minister (ebd., S. 3-5).

17. Wahl der Bürgermeister pp.

Der Innenminister berichtete über die gestern mit der Militärregierung und den beteiligten Ministerien geführten Verhandlungen, als deren Ergebnis eine Anweisung an die Regierungspräsidenten herausgegeben worden sei. 63 63Dazu gehörige Unterlagen konnten nicht ermittelt werden. Mutmaßlicher Bezug: Verfahren zur Ernennung von Amtsbürgermeistern, welches die Bezirksregierungen in Absprache mit der zuständigen Stelle der Militärregierung vorzunehmen hatten. Mit Schreiben vom 18.12.1947 an die Regierungspräsidenten von Koblenz und Trier hatte der MinPräs angeordnet, dass vor Aufnahme der Besprechungen mit den örtlichen Vertretern der Militärregierung ihm die Unterlagen vorzulegen seien. Dies hatte der GenGouv mit Schreiben vom 8.1.1948 als inakzeptable Beeinträchtigung des Verfahrens kritisiert und eine Rücknahme der Anordnung des MinPräs verlangt (Best. 860 Nr. 1951, S. 589).

18. Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen

Die Provinzialregierung der Pfalz hatte beantragt, die Landesgewerbeanstalt in Kaiserslautern64 mit der alleinigen Kraftfahrzeugüberwachung zu beauftragen.65 Es handelt sich aber hierbei um ein Unternehmen, das vom Bezirksverband Speyer betreut wird. Bisher war der technische Überwachungsverein Kaiserslautern nach einer Reichsverfügung vom 11.1.1940 allein berechtigt und beauftragt, diese Prüfungen vorzunehmen. Der Ministerrat beschloß, diese Verfügung vom 11.1.1940 aufzuheben und die schon erwähnte Landesgewerbeanstalt mit der alleinigen staatlichen Prüfung zu betrauen. 66

64Vgl. dazu LASp Best. H 13 Nr. 8117, Best. V 52 Nr. 243 und Best. T 21 Nr. 411.
65Vgl. ein Schreiben von ORPräs Bögler an den MinPräs vom 13.11.1948 (Best. 860 Nr. 4304, S. 59).
66Eine entsprechende Lvfg. konnte im GVBl. 1947-1951 nicht nachgewiesen werden.

19. Regelung der Zuständigkeit in Enteignungssachen67

Zufolge der Vorlage des Innenministers vom 22.10.48 wurde mit Zustimmung des Justizministeriums beschlossen:

1.) Für die Vorbereitungen von Gesetzesvorlagen auf dem Gebiet des Enteignungsrechts ist das Ministerium des Innern zuständig.

2.) Für die vorbereitenden Arbeiten zur Verleihung des Enteignungsrechts ist das Ministerium zuständig, in dessen Geschäftsbereich die Durchführung des geplanten Unternehmens der Zweckbestimmung nach gehört. Das Innenministerium ist in jedem Falle zu beteiligen.

67Vgl. Best. 930 Nr. 2005.

20. Antrag der Stadt Niederlahnstein auf Verleihung des Enteignungsrechts zum Zwecke der Erweiterung des Friedhofes

Aufgrund der Vorlage des Innenministers vom 21.9.194868 wurde beschlossen:

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11.6.1874 (GSS 221)69 wird zugunsten der Stadt Niederlahnstein zur Erweiterung des städtischen Friedhofes und zur Errichtung einer Friedhofshalle die Entziehung oder, soweit diese ausreicht, die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an der in der Gemarkung Niederlahnstein gelegenen Grundstücksparzelle 75/1050 im Wege der Enteignung für zulässig erklärt.

Es wird ferner bestimmt, daß bei der Durchführung der Enteignung die Vorschriften des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.7.1922 (GSS 211)70 anzuwenden sind.

68Vgl. Best. 860 Nr. 3611, S. 1-3.
69Bezug: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11.6.1874 (GS 1874, S. 221-237).
70Bezug: Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.7.1922 (GS 1922, S. 211-213).

21. Verleihung des Enteignungsrechts an die Hessisch-Nassauische Überlandzentrale in Oberscheld Kreis Dillenburg 71

Auf Vorschlag des Staatssekretärs Schmidt wurde dieser Punkt der Tagesordnung zurückgestellt, da eine erneute Überprüfung an Ort und Stelle notwendig erscheint.

71Best. 860, Nr. 3618, S. 1-11.

22. Personalien

Auf Vorschlag des Justizministers wird beschlossen, den Landgerichtsdirektor Dr. Paul Tuteur72 in Kaiserslautern aus Gründen der Wiedergutmachung zum Senatspräsidenten zu ernennen.

Ministerialdirektor Dr. Krüger teilte mit, daß der Wiedergutmachung dadurch Genüge geleistet sei, da Tuteur im 67. Lebensjahr stehe und praktisch eine Tätigkeit als Senatspräsident nicht mehr in Frage komme; vielmehr wäre T[uteur] nach der neuesten Landesverordnung73 zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen zu pensionieren.

Der frühere Wirtschaftsminister Fritz Neumayer, Kaiserslautern, war 1946 ca. ½ Jahr lang Landgerichtspräsident in Kaiserslautern und wurde durch die Besatzungsbehörde seinerzeit zu einem Verzicht auf sein Amt veranlaßt. Da Neumayer praktisch nur ½ Jahr lang im Beamtendienst war, war zu prüfen, ob er zu pensionieren ist. Mangels Vorliegen einer Urkunde wurde diese Frage verneint. Der Arbeitsminister wird prüfen, ob eine Beschäftigung als Arbeitsrichter angestrebt werden kann.

72Dr. Paul Tuteur (*1881), Studium in Berlin, München und Würzburg, 1904 Erste Staatsprüfung, Rechtspraktikant in Kaiserslautern und in München, 1905 Promotion zum Dr. jur. rer. pol., 1907 Große Staatsprüfung, 1908-1938 Rechtsanwalt in Kaiserslautern, 1933 vorübergehend verhaftet, 1939 wegen seiner jüdischen Herkunft Emigration nach England, bis 1946 in London, 1946 LG-Direktor in Kaiserslautern, am 24.2.1949 zum Senatspräsidenten am OLG in Neustadt ernannt, zum 30.6.1949 Pensionierung (Best. 860P Nr. 3307).
73Am Ende des Protokolls nachgetragen: „Dritte LVO zur Sicherung der öffentlichen Finanzen“ (vgl. 102. MRS am 5.11.1948, TOP 1).

J. Termin und Themen der nächsten Ministerratssitzung

Die nächste Sitzung des Ministerrats wird am Donnerstag, den 2. Dezember 1948 vormittags 10.00 Uhr stattfinden. In dieser Sitzung sollen Personalien und Sparmaßnahmen behandelt werden. 74 74Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 5.