© LAV

104. Ministerratssitzung am Dienstag, den 23.11.19481

Anwesend :
  • Ministerpräsident Altmeier
  • Minister Bökenkrüger
  • Minister Dr. Hoffmann
  • Minister Junglas
  • Minister Steffan
  • Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
  • Als Vertreter des Justizministeriums Ministerialdirigent Dr. Krüger

Staatssekretär Dr. Steinlein war nur kurze Zeit – von etwa 11.30 Uhr an – anwesend, ebenfalls Staatssekretär Schmidt und Frau Staatssekretär Dr. Gantenberg. Entschuldigt fehlten Minister Dr. Süsterhenn und Minister Stübinger.

Tagesordnung:
  • 1. Endgültige Beschlußfassung
    • a) über die Erhöhung der Angestelltengehälter
    • b) Erhöhung der unteren Beamtengehälter
  • 2. Festsetzung der Zahlungstermine für Beamtengehälter
  • 3. Vierte Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen
  • 4. Devisenbonus
  • 5. Erhebung einer Weinabgabe
  • 6. Zweites Gesetz über Steuervollmachten
  • 7. Drittes Gesetz über Steuervollmachten
  • 8. Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“
  • 9. Landesgesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze
  • 10. Gesetz über den Tarifvertrag
  • 11. Gesetz zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung und die Tätigkeit von Betriebsräten vom 15.5.1947
  • 12. Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften der Sozialversicherung
  • 13. Gesetz2 für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten
  • 14. Flüchtlingsgesetz
  • 15. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern
  • 16. Gesetz über den Aufbau der Gemeinden in Rheinland-Pfalz
  • 17. Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen
  • 18. Landesverordnung zur Vereinfachung der Preisverwaltung
  • 19. Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen
  • 20. Enteignungssachen – Regelung der Zuständigkeit
  • 21. Antrag der Stadt Niederlahnstein auf Verleihung des Enteignungsrechts zum Zweck der Erweiterung des Friedhofs
  • 22. Verleihung des Enteignungsrechts an die Hessisch-Nassauische Überlandzentrale in Oberscheid, Kreis Dillenburg
  • A.a) Gesetz über die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz
  • A.b) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Arbeitsgerichte und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 3. März 1948
  • B.a). Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungssarbeiten im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1947
  • B.b). Gesetz über Änderungen in der Sozialversicherung
  • C. Sekretariat der Länderregierungen
  • D. Verlegung der Landesregierung nach Mainz
  • E. Ernährung
  • F. Termin der nächsten Ministerratssitzung

1. Endgültige Beschlußfassung

a) über die Erhöhung der Angestelltengehälter3

Nach längerer Debatte wurde die Erhöhung der Angestelltengehälter (TOA) für die in amtlichen Diensten von Rheinland-Pfalz stehenden Angestellten wie folgt beschlossen:

Für Verheiratete:

Grundgehälter (ohne Kinderzuschläge):

bis zu 200,– DM Erhöhung 30,– DM,

von 200,– DM bis 250,– DM Erhöhung 25,– DM,

von 250,– DM bis 300,– DM Erhöhung 20,– DM

pro Monat.

Die Erhöhung für die ledigen Angestellten beträgt jeweils 10,– DM weniger.

Wo sich die Gehälter nach den Erhöhungen überschneiden, sind sie entsprechend anzugleichen (z.B. Bisheriges Gehalt 200,– DM + 30,– DM = 230,– DM – Bisheriges Gehalt 201,– DM + 25,– DM = 226,– DM). In diesem Grenzfall ist auf 230,– DM zu erhöhen.

Die Erhöhung der Gehälter für Lehrlinge beträgt monatlich 10,– DM.

Die Gehaltserhöhung erfolgt rückwirkend ab 15. September 1948. Der Finanzminister wurde beauftragt, den Text der Landesverordnung zu erstellen und ermächtigt, Nebenpunkte entsprechend zu regeln.

Die Landesverordnung ist alsdann sofort dem Ministerpräsidenten zur Einholung der Genehmigung der Militärregierung zuzuleiten.4

3Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP D. In Klammern gefasster Zusatz zu diesem TOP in der vorgegebenen TO (siehe oben Anm. 1): „Bericht des Innenministers über die Rückfragen in Nordrhein-Westfalen und Hessen“.
4Eine entsprechende LVO konnte nicht nachgewiesen werden. – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP F.

b) Erhöhung der unteren Beamtengehälter 5

In der Debatte wurde allseits die Notwendigkeit einer Erhöhung bzw. Anpassung der unteren Beamtengehälter an die bisher durchgeführten Lohnerhöhungen für Arbeiter und Angestellte anerkannt und beschlossen, die Regelung dieser Frage sofort durch Verhandlungen mit den Vertretern von Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie mit den Finanzministern der acht Länder der Bizone vorwärtszutreiben, mit dem Ziel, eine einheitliche Erhöhung möglichst bald durchzusetzen. Die Minister Junglas und Steffan betonten die unbedingte Notwendigkeit, eine Regelung für das Land Rheinland-Pfalz allein durchzuführen sowie über die sich ergebende Notwendigkeit, die Angleichung schnellstens durchzuführen, weil die derzeitige Teuerung den unteren Beamtengruppen Belastungen auferlegten, die auf die Dauer nicht mehr getragen werden könnten. Über die Unmöglichkeit, eine Regelung für das Land Rheinland-Pfalz allein durchzuführen sowie über die sich ergebende Notwendigkeit, eine Regelung der elf Länder der Westzonen schnellstens herbeizuführen, bestand Übereinstimmung. Insbesondere wurde der Finanzminister beauftragt, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen bzw. fortzusetzen.

Für diese Regelung stimmten der Ministerpräsident, Finanzminister Dr. Hoffmann und Arbeitsminister Bökenkrüger. Der Stimme enthielten sich Innenminister Steffan und Wohlfahrtsminister Junglas.

5Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP D. In Kammern gefasster Zusatz zu diesem TOP in der vorgegebenen TO (siehe oben Anm. 1): „Bericht des Innenministers über die Rückfragen bei den unter a) erwähnten Ländern“ (d. h. Nordrhein-Westfalen und Hessen; vgl. oben Anm. 3).

2. Festsetzung der Zahlungstermine für Beamtengehälter 6

Der Finanzminister teilte mit, daß vorgesehen sei, die Gehälter für den Monat Dezember am 6.12. und 21.12.48 je zur Hälfte zu zahlen. Nach kurzer Debatte wurde festgelegt, daß die Zahlung

der 1. Monatshälfte in der Zeit vom 1. bis 6.12.48 und die Zahlung

der 2. Monatshälfte in der Zeit vom 15. bis 20.12.48 zu erfolgen habe. 7

6Zuletzt 100. MRS am 12.10.1948, TOP D.
7Fortgang 108. MRS am 21.12.1948, TOP V.

3. Vierte Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen 8

Der Innenminister legte aufgrund der früheren Verhandlungen im Ministerrat9 den Entwurf eines Landesgesetzes über die Wiederbeschäftigung von Beamten vor;10 der Finanzminister den Entwurf eines Landesgesetzes über Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die infolge der politischen Säuberung aus dem Dienst geschiedenen Beamten, Angestellten und Arbeiter.11

Die Beratung des erstgenannten Landesgesetzes über die Wiederbeschäftigung von Beamten wurde auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt. 12

Dem Landesgesetz über Unterhaltsbeiträge für die infolge der politischen Säuberung aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, Angestellten und Arbeiter13 wurde einstimmig zugestimmt, jedoch mit der Abänderung des § 2, indem der monatliche Unterhaltsbeitrag 120,– DM (statt Vorschlag Finanzminister 160,– DM) nicht übersteigen darf. Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten. Es soll möglichst noch in der morgigen Landtagssitzung beraten werden. 14

Die Frage, ob und in welcher Weise es auf die bei den Gemeinden Tätigen auszudehnen ist, wurde abschließend nicht behandelt, sondern der Beratung in den Ausschüssen des Landtags überlassen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Auffassungen des Landgemeindetages sowie des Städtetages in den Ausschüssen herbeizuführen.

8Zuletzt 103. MRS am 9.11.1948, TOP E. Die vorgegebene TO (siehe obenAnm. 1) führt unter diesem TOP zwei Unterpunkte auf: „a) Bericht des Innenministers über die gemeinsame Besprechung mit dem Justizminister, dem Finanzminister und dem Landeskommissar für die politische Säuberung bezgl. der Regelung des Dienstverhältnisses der noch nicht wiederbeschäftigten Beamten; b) Bericht des Finanzministers über die mit dem Innenminister, Justizminister und Landeskommissar für die politische Säuberung geführte Rücksprache wegen der Nothilfe für noch nicht beschäftigte Beamte“.
9Vgl. 102. MRS am 5.11.1948, TOP 2.
10Best. 930 Nr. 2771; vgl. den ursprünglich hierfür vorgesehenen Entwurf „Dritte LVO zur Sicherung der öffentlichen Finanzen“ (Best. 860 Nr. 3607, S. 99-103) sowie das Protokoll der Sitzung des LT-Hauptausschusses vom 8.11.1948 (Best. 860 Nr. 4048, S. 283 f.). Das Thema „Wiederbeschäftigung von Beamten nach entsprechendem Abschluß des Säuberungsverfahrens“ wurde von Abgeordneten der CDU (Wuermeling) und SPD (Bettgenhäuser) am 7.12.1948 als Teil der Vorlage für ein Gesetz über Wiedergutmachung und Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienst im LT eingebracht (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 731, darin Abschnitt II; zum politischen Hintergrund vgl. die Antwort von Staatssekretär Wuermeling auf eine diesbezügliche Eingabe, in Best. 860 Nr. 3607, S. 93-95). Nach der Behandlung im LT in der Sitzung am 14.12.1948 und Überweisung an den Hauptausschuss (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1112) legte dieser unter Trennung der Fragen von Wiedergutmachung und Wiederbeschäftigung nur noch eine Vorlage zu letzterem Punkt vor (ebd., Drucks. Abt. II, Nr. 769), die vom LT am 19.1.1949 in Zweiter Beratung verabschiedet und erneut dem Hauptausschuss zugewiesen wurde (ebd., Abt. I, S. 1233-1238). Als „Landesgesetz über die Rechtsstellung der von der politischen Säuberung betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ wurde das Gesetz in der LT-Sitzung am 17.2.1949 angenommen (ebd., S. 1344-1353; vgl. Best. 880 Nr. 1626). Ausgefertigt wurde es als „Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes“ am 23.3.1949 (GVBl. I 1949 I, S. 91-93).
11Entwurf in Best. 930 Nr. 2771; vgl. die entsprechende LT-Vorlage (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 687).
12Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 1.
13Zur Vorlage vgl. LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. II, Nr. 687 und Nr. 775 (Abänderungsantrag des Hauptausschusses).
14Das Gesetz über Unterhaltsbeiträge für die infolge der politischen Säuberung aus dem Dienst geschiedenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wurde auf der 41. LT-Sitzung in Erster Beratung einstimmig angenommen und dem Haupt-, Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1070); desgl. in Zweiter Beratung am 19.1.1949 mit erneuter Überweisung an den Hauptausschuss (ebd., S. 1233-1238). Eine weitere Behandlung konnte nicht nachgewiesen werden.

4. Devisenbonus15

Staatssekretär Dr. Steinlein berichtete, daß der Devisenbonus für das II. Vierteljahr 1948 351.600 $ betrage. Hiervon erhalte die Industrie die Hälfte, während die restlichen 175.800 $ der Landesregierung zur Verfügung ständen.

Beschlossen wurde aufgrund eines vorliegenden Angebotes die Einfuhr von Margarine aus Luxemburg und zwar 150 g pro Kopf, wofür rund 163.000 $ erforderlich sind. Oberlandwirtschaftsrat Hartmann16 teilte bei dieser Gelegenheit mit, daß die Margarine, die bereits in Luxemburg lagere, sofort nach hier überführt und noch im Weihnachtsmonat ausgegeben werden könnte. Außerdem sei für den Monat Dezember eine reguläre Fettzuteilung in Höhe von 625 g pro Person vorgesehen.

Auf den Einwand des Ministerpräsidenten, daß die Fettrationen für den Monat November zum größten Teil noch nicht verteilt seien, entgegnete Oberlandwirtschaftsrat Hartmann, man könne bis spätestens Anfang Dezember mit einer völligen Befriedigung der Monatsration rechnen. 17

15Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP 5; für 1949-1950 vgl. Best. 950 Nr. 11754. In Klammern gefasster Zusatz zu diesem TOP in der vorgegebenen TO (siehe oben Anm. 1): „Beschlussfassung über die Verwendung des Devisenbonus für das II. Vierteljahr 1948“.
16Robert Hartmann (1899-1983), 1915-1918 Rentei- und Landwirtschaftseleve, 1918-1919 Militärdienst, 1923-1925 Angestellter bei der Kreissparkasse Bonn, 1927-1928 höhere Schule und Abitur, 1928-1931 Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Bonn und Köln, 1931 Erste juristische Staatsprüfung, 1934 Zweite juristische Staatsprüfung, 1934 Gerichtsassessor beim OLG Köln, 1935 Angestellter beim Reichsnährstand (Landesbauernschaft Rheinland in Bonn), 1.4.1945 Oberpräsidium der Rheinprovinz (Nord), 1.11.1945 Oberpräsidium Rheinland-Hessen-Nassau, 1947 Landratsamt Ahrweiler, 1948 Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten (Leiter der Abt. I) und ORR, 1949 MR, ab 1951 ständiger Vertreter des Ministers, 1951 MinDirig, 1954 MinDir, 1960 Staatssekretär, 1964 Pensionierung (Best. 860P Nr. 10791, Bd. 1-2).
17Fortgang 108. MRS am 21.12.1948, TOP X.

5. Erhebung einer Weinabgabe 18

Dieser Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt. 19

18Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP 6.
19In Klammern gefasster Zusatz zu diesem TOP in der vorgegebenen TO (siehe oben Anm. 1): „Bericht des Staatssekretärs Dr. Steinlein“. – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 14.

6. Zweites Gesetz über Steuervollmachten20

Dieses Gesetz hatte der Landtag bereits in seiner Sitzung vom 16. Juli 1948 beschlossen.21 Die Militärregierung hatte den 2. Absatz des 3. Abschnittes im § 1, lautend:

„Dabei kann die Nachsteuer in Fällen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses auf weniger als neun Zehntel der in Deutscher Mark zu berechnenden Verbrauchssteuer bemessen werden.“

gestrichen.

Der Ministerrat hatte daraufhin beschlossen, den gesamten Absatz 3 zu streichen, weil er ein ganz spezielles Steuergebiet – nämlich die Verbrauchssteuer – regelt.

Nachdem sowohl die Militärregierung als auch das Justizministerium die erneute Behandlung des Gesetzes im Landtag als unerläßlich erachteten, wurde beschlossen, das Gesetz mit seinen §§ 1 Abs. 1 u. 2 (Abs. 3 fällt fort) und 2 dem Landtag zur erneuten Beschlußfassung, möglichst in allen drei Lesungen, sofort zuzuleiten. 22

20Zuletzt 100. MRS am 12.10.1948, TOP 6.a).
21Vgl. 86. MRS am 14.7.1948, TOP 7.
22Wie vorige Anm.

7. Drittes Gesetz über Steuervollmachten23

Dem vom Finanzminister vorgelegten Entwurf eines 3. Landesgesetzes über Steuervollmachten wurde ohne Änderung zugestimmt.

In diesem Gesetz wird die Landesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses die notwendigen Schritte für eine erforderliche Neuregelung des Vermögens-, Erbschaftssteuer- und Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchzuführen.

Das Gesetz ist dem Landtag zur Behandlung in der diesmaligen Landtagssession zuzuleiten. 24

23Vgl. Best. 860 Nr. 4094.
24In Best. 700,169 Nr. 140, S. 261, in Best. 860 Nr. 8189 und in Nr. 2975, S. 455: „sofort zuzuleiten“. Das Dritte Gesetz über Steuervollmachten wurde am 25.11.1948 vom LT beschlossen und am 30.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I., S. 1077 und S. 1084; GVBl. I 1949, S. 3). – Fortgang 107. MRS am 7.12.1948, TOP 24.

8. Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ 25

Dem vom Finanzminister mit Schreiben vom 28.10.1948 vorgelegten Entwurf mit dem ebenfalls vorgeschlagenen Abänderungen des § 8 wurde zugestimmt. 26

Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es noch in der morgigen Landtagssitzung beraten werden kann. 27

25Zuletzt 98. MRS am 22.9.1948, TOP 11.c).
26Best. 860 Nr. 4101, S. 1-3 und S. 5-15.
27Das Gesetz wurde vom LT am 16.12.1948 beschlossen und am 20.1.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1073 und S. 1153-1156; GVBl. I 1949, S. 33 f.). – Fortgang 118. MRS am 4.3.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

9. Landesgesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze28

Der früher einstimmig gefaßte Beschluß des Ministerrats, eine Verlängerung dieses Gesetzes nicht mehr vorzunehmen, wurde aufgehoben und stattdessen dem vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 11.11.48 vorgelegten Entwurf eines Landesgesetzes zur Wiederinkraftsetzung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeitsplätze,29 welches das frühere Gesetz zur Sicherung der Arbeitsplätze bis 31.3.1949 verlängert, einstimmig zugestimmt.

Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es in der morgigen Sitzung des Landtags noch behandelt werden kann.30

28Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP B.
29Best. 860 Nr. 4095, S. 35-37.
30Vgl. Best. 860 Nr. 4095, S. 43-93, sowie 98. MRS am 22.9.1948, TOP A.

10. Gesetz über den Tarifvertrag

Dem vom Arbeitsminister vorgelegten Gesetzentwurf wurde zugestimmt mit der Maßgabe, daß die in dem Schreiben des Justizministers vom 10.11.4831 vermerkten Änderungen wie folgt vorzunehmen sind:

§ 1 erhält folgende Fassung:

„Inhalt und Form des Tarifvertrages

(1) Tarifverträge können

a) Vorschriften über die Eingehung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über Fragen der Betriebsverfassung enthalten,

b) die Rechte und Pflichten der Tarifparteien regeln.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.“

Im § 2 Abs. 1 ist das Wort „Arbeitgeberverbände“ zu streichen und durch „Arbeitgebervertretungen“ zu ersetzen.

Ferner ist folgender Satz hinzuzufügen: „Als Arbeitgebervertretung gelten auch die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.“

In § 3 ist Satz 2 zu streichen. 32

In § 4 lautet die Überschrift: „Wirkung der Tarifvorschriften.“

Im übrigen erhält § 4 folgenden Wortlaut:

„(1) Die Vorschriften des Tarifvertrages im Sinne des § 1 Buchst. a) gelten für die beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend. Abweichende Einzelvereinbarungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten und durch den Tarifvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf Bestand tariflicher Ansprüche ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nichtig.

(2) Vorschriften eines Tarifvertrages im Sinne des § 1 Buchst. a) gelten nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch Einzelvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werden.“

Zu § 5 Abs. 2 ist hinzuzusetzen: „Die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.“

In § 6 muß es heißen: „ …, wenn dieser in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat.“

Hinter § 8 ist folgender § 9 einzusetzen:

„Wirkung gerichtlicher Entscheidungen

Rechtskräftige Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbehörden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages oder über die Anwendung seiner Vorschriften im Sinne des § 1 Buchst. a) ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte, Schiedsgerichte und Schiedsgutachterstellen bindend.“

Der frühere § 9, der jetzt § 10 wird, wird durch folgende Formulierung ersetzt:

„Durchführungsbestimmungen

Der Arbeitsminister wird ermächtigt, nach Anhören der Gewerkschaften und Arbeitgebervertretungen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, insbesondere …“

§ 10 wird § 11.

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Tarifverträge, die vor dem 1.10.1948 abgeschlossen worden sind, unterliegen nunmehr diesem Gesetz.“

Das Gesetz ist dem Landtag zur Beratung in der morgigen Landtagssitzung sofort zuzuleiten.33

31Best. 860 Nr. 4103, S. 3-19, S. 21-27 und S. 51-61.
32§ 3 behandelt die Tarifgebundenheit. Satz 2 des ursprünglichen Entwurfs lautete: „Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet“ (Best. 860 Nr. 4103, S. 3).
33Das Gesetz wurde vom LT am 20.1.1949 verabschiedet und am 24.2.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1073, S. 1238-1244 und S. 1256 f.; GVBl. I 1949, S. 82 f.).

11. Gesetz zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung und die Tätigkeit von Betriebsräten vom 15.5.194734

Dieser Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt und auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt. 35

34Zuletzt 31. MRS vom 12.6.1947, TOP C. Vgl. Best. 930 Nr. 2340.
35Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 4.

12. Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften der Sozialversicherung 36

Dieses vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 23.10.48 vorgelegte Gesetz37 – welches aus dem Krieg stammende Bestimmungen aufhebt und aus 4 §§ besteht38 – wurde einstimmig beschlossen. Es ist dem Landtag zur morgigen Beratung sofort zuzuleiten.39

36Vgl. Best. 860 Nr. 4096.
37Best. 860 Nr. 4096, S. 1, S. 11 und S. 5-10.
38Das Gesetz hob die §§ 17 (1), 21 und 24 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlass des Krieges vom 15.1.1941 auf (RGBl. I 1941, S. 34-36).
39Das Gesetz wurde vom LT am 19.1.1949 beschlossen und am 24.2.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1073, S. 1151 und S. 1248; GVBl. I 1949, S. 83). – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 3.

13. Gesetz40 für die in der politischen Säuberung tätigen Beamten und Angestellten41

Dem vom Landeskommissar für die politische Säuberung mit Schreiben vom 11.11.48 vorgelegten Entwurf wurde mit folgenden Änderungen einstimmig zugestimmt:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Rückkehr in ihr früheres Beschäftigungsverhältnis entlassen werden. Das Recht der Entlassung wegen schuldhafter Verletzung der Dienst- oder Arbeitspflichten bleibt unberührt.“

In § 4 Absatz 4 ist nach Ziffer 2 das Wort „automatisch“ zu streichen.

Vor dem letzten Satz „Für die Zurücknahme der Zusicherung ist der Minister des Innern zuständig“ ist zu setzen (5).

In § 5 muß Absatz 1a [mit] 1

und Absatz 1b [mit] 2

und der mit (2) bezeichnete Absatz mit 3 bezeichnet werden.

In § 6 Abs. 1 Zeile 2 bzw. 3 sind folgende Worte zu streichen:

Zeile 2: „deshalb“ und „weil sie die nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Mindestdienstzeit nicht zurückgelegt haben“.

In Abs. 2 ist in der 3. Zeile das „%“-Zeichen zu streichen.

In § 4 Abs. 1 ist der letzte Satz „Die Zusicherung …“ zu streichen und an seine Stelle zu setzen: „Die Zusicherung kann nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller vor seiner Dienstleistung bei den Säuberungsbehörden in einem freien Beruf tätig war, dessen Wiederaufnahme ihm billigerweise zugemutet werden kann.“

In § 6 Abs. 1 muß anstelle des ersten Wortes „Bediensteten“ das Wort „Bedienstete“ gesetzt werden.

Das Gesetz ist dem Landtag zur Beratung in der morgigen Landtagssitzung sofort zuzuleiten. 42

40Nur in Best. 860 Nr. 9609 „Gesetz“; in allen anderen Überlieferungen wie auch in der TO: „Schutzgesetz“.
41Zuletzt 102. MRS am 5.11.1948, TOP 3.
42Vgl. 89. MRS am 11.8.1948, TOP 15.a).

14. Flüchtlingsgesetz43

Zu diesem mit Schreiben des Wohlfahrtsministers vom 4.11.48 vorgelegten Gesetzentwurf,44 welchem der Ministerrat in der vorliegenden Fassung zustimmte, lagen verschiedene Änderungsvorschläge des Innen- sowie des Justizministeriums vor.45 Es wurde beschlossen, diese Änderungen jetzt nicht vorzunehmen. Die beteiligten Ministerien mögen die Änderungen bei den Ausschußberatungen erneut vorbringen.

Das vorstehende Gesetz ist dem Landtag zur Beratung in der morgigen Sitzung sofort zuzuleiten.46

43Zuletzt 99. MRS am 6.10.1948, TOP K.
44Vgl. Best. 860 Nr. 4099, S. 9-19 und S. 21-23.
45Vgl. 860 Nr. 4099, S. 27-34.
46Das Gesetz über die Betreuung von Flüchtlingen („Landesflüchtlingsgesetz“) wurde am 16.2.1949 vom LT verabschiedet und am 17.8.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1197 und S. 1332 f.; GVBl. I 1949, S. 341-343). – Fortgang 110. MRS am 6.1.1949 (Best. 860 Nr. 9610).

15. Gesetz über den Ausgleich staatlicher Wiederaufbaumaßnahmen bei Hauseigentümern47

Der vom Finanzminister mit Schreiben vom 19.10. vorgelegte Gesetzentwurf48 wurde in der eingereichten Fassung zugestimmt. Das Gesetz ist dem Landtag sofort zuzuleiten, damit es noch in der morgigen Sitzung des Landtags beraten werden kann.49

47Zuletzt 89. MRS am 11.8.1948, TOP 7.
48Best. 860 Nr. 4102, S. 21 und S. 23, sowie Best. 930 Nr. 2770.
49Das Gesetz wurde vom LT am 19.1.1949 beschlossen (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1073, S. 1156 und S. 1252-1254); wegen Differenzen mit der Militärregierung über die Frage der Zweckbindung der entsprechenden Mittel im Haushalt (vgl. Best. 860 Nr. 4102, S. 121-167) konnte es erst am 29.5.1951 ausgefertigt werden (GVBl. I 1951, S. 149).

Die Punkte

16. Gesetz über den Aufbau der Gemeinden in Rheinland-Pfalz

17. Landesverordnung über die Verwertung des Vermögens nationalsozialistischer Vereinigungen

18. Landesverordnung zur Vereinfachung der Preisverwaltung

19. Amtliche Prüfung von Kraftfahrzeugführern und Kraftfahrzeugen

20. Enteignungssachen – Regelung der Zuständigkeit

21. Antrag der Stadt Niederlahnstein auf Verleihung des Enteignungsrechts zum Zweck der Erweiterung des Friedhofs

22. Verleihung des Enteignungsrechts an die Hessisch-Nassauische Überlandzentrale in Oberscheid, Kreis Dillenburg

der Tagesordnung wurden auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt.50 50Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 15, TOP 6, TOP 5 und TOP 18-21.

A. Außerhalb der Tagesordnung51 wurden beraten und beschlossen:

a) das von Finanzminister mit Schreiben vom 19.11.48 vorgelegte Gesetz über die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz52

b) das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 19.11.47 vorgelegte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Arbeitsgerichte und das Verfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 3. März 1948.53

Beide Gesetze sollen dem Landtag sofort zugeleitet werden.

51Vgl. oben bei Anm. 1
52Vgl. Best. 860 Nr. 4097, S. 3-5. Das Gesetz wurde in der 41. LT-Sitzung am 25.11.1948 beschlossen und am 30.12.1948 ausgefertigt. (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1077 und S. 1085; GVBl. I 1949, S. 3 f.).
53Zuletzt 66. MRS am 27.2.1948, TOP 8. Vgl. Best. 860 Nr. 4098, S. 3 und S. 5-7). Das Gesetz wurde in der 41. LT-Sitzung am 24.11.1948 beschlossen und am 30.12.1948 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1077; GVBl. I 1949, S. 4).

B. Besprochen, aber nicht beschlossen, sondern auf die nächste Sitzung des Ministerrats vertagt wurden:

a) das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 22.11.48 eingereichte

Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungssarbeiten im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 194754

b) das vom Arbeitsminister mit Schreiben vom 19.11.48 vorgelegte

Landesgesetz über Änderungen in der Sozialversicherung. 55

54Vgl. Best. 860 Nr. 4108, S. 3-5 und S. 7 (Begründung) sowie Best. 930 Nr. 6606. Am 16.7.1948 hatte der LT das Gesetz zur Ausdehnung der Kurzarbeiterunterstützung beschlossen, welches am 29.8.1948 ausgefertigt wurde (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 841; GVBl. I 1948, S. 316). Das oben beschlossene Gesetz wurde vom LT am 16.12.1948 beschlossen und am 11.1.1949 ausgefertigt (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1112 und S. 1145-1147; GVBl. I 1949, S. 9). – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 2.
55Vgl. Best. 930 Nr. 6947. – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 3.

C. Sekretariat der Länderregierungen56

Der Ministerpräsident berichtete über die Besprechung, die die drei Ministerpräsidenten der französischen Zone mit General Koenig am 10.11. in Baden-Baden hatten.57 Bei dieser Gelegenheit sei seitens des General Koenig auf das frühere Verlangen, ein Zonensekretariat in Mainz zu errichten, nicht mehr zurückgekommen worden. General Koenig habe mitgeteilt, daß die französische Militärregierung in Frankfurt/M. eine Verbindungsstelle errichte.58 Er (Ministerpräsident Altmeier) habe bereits zuvor zur Kenntnis gebracht, daß das Land Rheinland-Pfalz einen Beamten nach Frankfurt entsandt habe, um die Vorgänge in Frankfurt zu beobachten und laufend darüber zu berichten. Die Ministerpräsidenten der drei Länder der französischen Zone hätten nunmehr beschlossen, gemeinsam eine lose Verbindungsstelle zu errichten und den bereits tätigen Oberregierungsrat Haenlein59 hierfür abzuordnen.60 Die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern haben hierfür je einen Beamten, und zwar aufgeteilt nach Landwirtschaft und Wirtschaft, beizugeben.61 Soweit dieses Büro einige wenige Bürokräfte benötigt, werden diese anteilmäßig von den drei Ländern besoldet und zwar gehen diese persönlichen und sachlichen Kosten mit 50% auf Rheinland-Pfalz und mit je 25% zulasten der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern.

Die erstgenannten drei Beamten werden von jedem der Länder selbst besoldet.62

56Zuletzt 89. MRS am 11.8.1948, TOP C. Der TOP war laut handschr. Eintrag auf der im NL Altmeier überlieferten TO für die 99. Sitzung am 6.10.1948 vorgesehen gewesen, aber nicht behandelt worden.
57Vgl. die Niederschrift der Besprechung in AVBRD, Bd. 4, S. 928-941.
58Vgl. Best. 950 Nr. 15167 (November 1948).
59Franz Haenlein (1903-1989), Studium der Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Kunstgeschichte an den Universitäten Freiburg, Florenz, Berlin und Marburg, Referendariat, 1933 Gerichtsassessor und Entlassung aus dem Justizdienst, 1935 Jugendrechtsberater bei der „Deutschen Arbeitsfront“, 1937 Wiederaufnahme als Gerichtsassessor an den Landgerichten Frankfurt und Wiesbaden, 1939 Militärdienst, Ernennung zum Amtsgerichtsrat, 1945-1946 amerikanische Kriegsgefangenschaft, 1947 Justitiar der Kirchlichen Hilfsstelle für Flüchtlinge in München, 1948 ORR bei dem Generalsekretariat des Länderrates in Frankfurt, am 11.6.1948 Übernahme in das Beamtenverhältnis beim Land Rheinland-Pfalz, zum 3.11.1949 Verbindungsstelle der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz in Bonn und Ernennung zum Leiter der Vertretung des Landes beim Bund, 1952-1960 Bundeskanzleramt, 1960-1968 Bundesministerium für Arbeit (Best. 860P Nr. 2419; www.bundesarchiv.de/kabinettsprotokolle/ web/index.jsp).
60Offizieller Titel: „Verbindungsstelle der Wirtschaftsministerien der französischen Zone bei der Verwaltung für Wirtschaft“. Die Stelle war im August 1948 geschaffen und als ihr gemeinsamer Leiter MinR Dr. Süßkind eingesetzt worden. Sie wurde durch Beschluss der drei Wirtschaftsminister der französischen Zone vom 6./7.10.1949 aufgelöst und bis 1950 abgewickelt (Vogel, Westdeutschland, Teil II, S. 93 f.).
61Bereits zum 1.10.1948 war eine rheinlandpfälzische „Verbindungsstelle Frankfurt“ geschaffen und ORR Haenlein von der Staatskanzlei dafür abgestellt worden. (Best. 860 Nr. 1943, S. 21; vgl. Nr. 2632). Haenlein wurde nun zum Leiter des beschlossenen gemeinschaftlichen Sekretariats der drei Länder berufen und war zugleich für das Ressort Verwaltung zuständig. Für Fragen der Wirtschaft wurde von Württemberg-Hohenzollern MinR Alexander Freiherr von Süßkind benannt, als landwirtschaftlicher Vertreter aus Baden nachträglich mit Schreiben des Staatspräsidenten des Landes Baden vom 22.12.1948 Anton Hilbert MdL (Best. 860 Nr. 1943, S. 31-37, S. 89 und S. 93). Die eigene rheinlandpfälzische Verbindungsstelle mit ORR Haenlein blieb daneben bestehen (ebd., S. 91 f.), aus ihr ging die „Vertretung des Landes beim Bund“ hervor (Best. 861, darin mit Berichten Haenleins z. B. Nr. 44, Nr. 138, Nr. 140 und Nr. 142). Die gemeinschaftliche Verbindungsstelle wurde durch Rdvfg. Nr. 113/48 des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft vom 29.10.1948 akkreditiert (Best. 860 Nr. 1943, S. 93). Zu Problemen der Zusammenarbeit vgl. ebd., S. 47-49, S. 85-90 und S. 95. f., sowie Best. 860 Nr. 9598, Bl. 76-77; zu den Berichten der Verbindungssstelle 1948-1949 vgl. Best. 860 Nr. 2639, zu den Drucksachen Nr. 2633. Vgl. auch die Erläuterungen, die der MinPräs dazu dem GenGouv in der Besprechung am 3.12.1948 gab (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 16 f.).
62Parallel zu dieser zonalen Verbindungsstelle ha tten die Ministerpräsidenten aller westdeutschen Länder bereits Mitte Juli ein gemeinsames Sekretariat in Wiesbaden eingerichtet (Vogel, Westdeutschland, Teil I, S. 42; Barch Best. Z 12. – Fortgang 108. MRS am 21.12.1948, TOP S.

D. Verlegung der Landesregierung nach Mainz63

Unter Hinweis auf die verschiedenen Rundfunk- und Pressemeldungen, wonach die Landesregierung ihren Sitz nach Mainz verlegt habe bzw. verlege,64 wies der Ministerpräsident darauf hin, daß eine offizielle Mitteilung der Militärregierung hierüber bisher nicht erfolgt sei. Der Gouverneur habe lediglich gelegentlich der Brückeneinweihung in Worms mit wenigen Worten darauf hingewiesen, daß man jetzt wohl an die Verlegung der Landesregierung denken müsse.

Es wurde vorgeschlagen, daß der Ministerpräsident durch schriftliche Rückfrage bei der Militärregierung feststellt, in welchem Umfange die Verlegung vorgesehen ist. 65

63Vgl. für die Anfangsphase Best. 860 Nr. 1559 mit Nr. 993, Nr. 9590 und Nr. 1426. Zum Hintergrund: Graß, Mainz; ders., Koblenz; Brommer, Koblenz. Interessant für die frühe Phase dieser Auseinandersetzung ist eine interne Anfrage der Pressestelle des OPräs der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau vom 5.8.1946. Anlass war ein Artikel der AZ/NMA vom 3.8.1946 mit der Überschrift „Groß-Mainz im Werden“, der immerhin noch fast vier Wochen vor der Landesgründung der Stadt Mainz eine zentrale Rolle prophezeite: „Über das Schicksal von Mainz sind jetzt Entscheidungen gefallen, die der Stadt Aufgaben von besonderer Bedeutung zuweisen. Heute haben wir uns zunächst nur mit denen städtebaulicher Art zu befassen. Mainz wird im Zuge dieser Planungen ganz von selbst zu einem Groß-Mainz werden“. Die an den OPräs gerichtete Anfrage aus der Pressestelle sah in dem Artikel eine „für die Frage der zukünftigen Rheinhauptstadt au-ßerordentlich wichtige Meldung“ und stellte dazu fest: „Im Rahmen der noch in vollem Fluß befindlichen Frage der Bildung eines Rheinstaates kommt der Meldung eine hochpolitische Bedeutung zu. Daß die Bestimmung von Mainz als zukünftige Hauptstadt nicht nur einschneidende Konsequenzen für Koblenz als Stadt, sondern auch für die in Koblenz befindliche Präsidialregierung haben würde, liegt auf der Hand. Ich bitte daher um Entscheidung, ob in dieser Angelegenheit sofort mit einer Art ‚Koblenz-Propaganda‘ eingesetzt werden soll. […]“ (Best. 860 Nr. 10066). Für eine bestimmte französische Einschätzung der Lage im September 1949, die sogar in der Anhänglichkeit des Gen-Gouv an das Schloss Bassenheim Koblenz ein Hindernis für die Verlegung der Landesregierung nach Mainz sah, vgl. den Aktenvermerk über ein Gespräch des Militärkommandanten Kleinmann von Neustadt/W. mit dem dortigen Bgm (?) am 19.9.1949 (Best. 860 Nr. 10097).
64Vgl. AZ/NMA vom 30.10.1948, 18.11.1948 und 19.11.1948 sowie TV vom 19.11.1948 (Best. 860Z Nr. 1295).
65Ein entsprechendes Schreiben konnte in den Akten nicht nachgewiesen werden. Vgl. Aktennotiz des MinPräs vom 6.12.1948, worin dieser den Inhalt einer entsprechenden Presseerklärung festhielt (Best. 860 Nr. 1559, S. 389), sowie Brommer, Koblenz, S. 65, der den von der Presse in dieser Frage ausgehenden Druck erst mit einer Verlautbarung des Mainzer OBgm Dr. Kraus im Rundfunk am 7.12.1948 ansetzt. – Fortgang 108. MRS am 21.12.1948, TOP M.b).

E. Ernährung66

Oberlandwirtschaftsrat Hartmann begründete in Abwesenheit des erkrankten Landwirtschaftsministers einen Aufruf an die Bevölkerung, insbesondere an die landwirtschaftlichen Produzenten. In der Aussprache hierüber wurde allgemein festgestellt, daß zurzeit, hauptsächlich auf dem Gebiet der Fleischversorgung, anarchische Zustände herrschen, indem in den Restaurants und bei den Metzgern, überhaupt bei jeder sich bietenden Gelegenheit, schwarzgeschlachtetes Fleisch zu haben ist, während die Menge für die kartenmäßige Versorgung nicht aufgebracht wird. Das gleiche gilt für Getreide, welches die Landwirte und Händler ganz offen zum Verkauf anbieten, während die Ablieferung für Brotgetreide immer mehr zurückgeht. Nachdem die Preise für Getreide und Fleisch zugunsten der Landwirte Erhöhungen erfahren haben, ist es notwendig, daß mit allen Mitteln die gesetzliche Handhabung in der Bewirtschaftung wieder durchgeführt wird. Es wird zu diesem Zwecke eine kurze Erklärung der Landesregierung beschlossen, die in der Sitzung des Landtags vom 24.11.48 abzugeben ist.67 In dieser Erklärung sind entsprechende Prozesse und gerichtliche Maßnahmen anzudrohen. Es besteht Übereinstimmung, daß der Androhung in jedem Falle aber auch die Ausführung folgen muß. 68

66Zuletzt betr. Ernährung allgemein 103. MRS am 9.11.1948, TOP 3. Zuletzt betr. Fleisch- und Getreideversorgung 100. MRS am 12.10.1948, TOP A.
67Eine entsprechende Erklärung konnte nicht nachgewiesen werden. Der MinPräs streifte das Thema lediglich bei der Erörterung des Berichtes des Untersuchungsausschusses über die polizeilichen Durchsuchungsaktionen bei Landwirten (LT RLP, 1. WP, Drucks. Abt. I, S. 1039-1078, hier: S. 1061).
68Vgl. das Protokoll der Unterredung des MinPräs mit dem GenGouv am 3.12.1948 (Best. 860 Nr. 9586, Bl. 14-21, hier: Bl. 20). Darin erklärte Altmeier, „er habe mit dem Innenminister eingehende Verhandlungen geführt und ihn zu scharfem Zupacken veranlaßt. Als erste Maßnahme dieser Rede habe man gestern ein Hotel in Koblenz, bei dem fortgesetzte Wucherpreise für Schwarzhändlerprodukte gefordert worden seien, geschlossen“. – Fortgang 105. MRS am 30.11.1948, TOP 7.

F. Termin der nächsten Ministerratssitzung

Die nächste Sitzung des Ministerrats soll am Dienstag, den 30. November 1948 stattfinden.