© LAV103. Ministerratssitzung am Dienstag, den 9.11.19481
- Ministerpräsident Altmeier
- Minister Bökenkrüger
- Minister Dr. Hoffmann
- Minister Junglas
- Minister Steffan
- Minister Stübinger
- Chef der Staatskanzlei Dr. Haberer
- Staatssekretär Dr. Steinlein
Als Vertreter des Justizministeriums Ministerialdirigent Dr. Krüger
Minister Dr. Süsterhenn fehlte entschuldigt.
- 1. Besatzungslasten
- A. Demontage
- 2. Kleiner Lastenausgleich
- 3. Ernährung/Brotpreise
- C. Landesverfügung über die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur (Übergangsbestimmungen)
- D. Personalbedarf für die Arbeitsgerichte
- E. Vierte Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen
1. Besatzungslasten2
Mit Note Nr. 1898/FIN vom 5.11.483 sind Besatzungskosten für den Monat Oktober in Höhe von 15 Mill. DM angefordert worden. Zahlungstermin ist der 10.11.48. Laut dem Bericht des Finanzministers ist die Zahlung dieses Betrages bis zu dem genannten Termin unmöglich. Die Kreditreserve der Landeszentralbank beträgt im Augenblick rund 5 Mill. DM. Diese 5 Mill. DM sind à-Konto zur Überweisung gelangt.
Beschlossen wurde, die Militärregierung gemäß anliegendem Schreiben (Anlage 1)4 zu unterrichten. 5
A. Demontage 6
Mit Schreiben vom 3.11.48 Nr. 3096/DEF.7 hat die Militärregierung mitgeteilt, daß für alle Betriebe, die in der Demontageliste vom Oktober 1947 verzeichnet sind,8 ein Demontagestop bewilligt worden ist mit Ausnahme derjenigen 22 Betriebe, für die die Demontagebefehle mit Schreiben vom 2.8. und 25.8.48 ergangen sind. Aber auch für einen Teil dieser Betriebe wurde der Demontagestop und zwar für die
11 Betriebe der BASF,
für die Fa. Ackermann und Schwind, Oggersheim,
für die Fa. Schoeffler in Buhl
ausgesprochen.
Zu demontieren verbleiben demnach:
2109 – Dynamit A.G. in Hamm
2310 – Pollux in Ludwigshafen
2145 – Remynolwerke in Bendorf
2152 – Chemische Fabrik Weinheim in Ingelheim
2154 – Knoll in Ludwigshafen
2232 – Ertner in Ludwigshafen
2355 – Warme Lufttechnik in Ludwigshafen
2244 – Göbel in Bad-Ems.
Aber auch bei diesen Betrieben sind durch die einzelnen Verhandlungen, die teils durch die Landesregierung, teils durch die Betriebe selbst mit den von der Militärregierung eingesetzten Administrateuren geführt worden waren, Herabsetzungen etc. zugestanden worden.
Bezüglich der angeforderten Demontagekosten wurde auf den früheren Ministerratsbeschluß verwiesen, laut welchem Demontagekosten nicht an die Militärregierung zu zahlen sind, sondern nur an die zu demontierenden Betriebe selbst und zwar aufgrund deren Aufstellungen, wobei selbstverständlich – wenn die Demontage nicht zu verhindern ist – auch Demontagekostenvorschüsse geleistet werden müssen.
Das Finanzministerium wurde aufgefordert, Vorschüsse, soweit sie angefordert und überprüft sind, zu zahlen. 9
2. Kleiner Lastenausgleich 10
Der Finanzminister berichtete unter Hinweis auf seine Vorlage vom 7.11.48 eingehend über die mit den maßgebenden Stellen der Bizone geführten Verhandlungen, die zu dem jetzt vorgelegten Entwurf eines ersten Gesetzes zum Ausgleich von Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (1. Lastenausgleichsgesetz) führten.11 Einem aus 21 Personen bestehenden Wirtschaftsausschuß des Wirtschaftsrates gehören für die französische Zone Dr. Dahlgrün und Dr. Binder12 an. Der Ministerrat fixierte seine Stellungnahme zu dem jetzigen Entwurf als Grundlage für die weiteren Verhandlungen unserer Verhandlungspartner wie folgt:
Änderungsvorschläge:
§ 6 Abs. 1 Ziff. 1: Befreiungen
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihrem Vermögen, soweit dieses für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen.
§ 15: Besteuerungsgrenzen und Freibeträge
(1) Die allgemeinen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1) werden nur erhoben, wenn der Wert des gesamten abgerundeten vorauszahlungspflichtigen Vermögens den Betrag von 3.000,– DM übersteigt (allgemeine Besteuerungsgrenze). Der Betrag ist auf Antrag für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung, ihrer Religion oder ihrer Rasse verfolgt oder geschädigt und als solche anerkannt sind, auf 10.000,– DM zu erhöhen; diese Vorschrift gilt bei mehreren Personen, deren Vermögen zusammenzurechnen ist, ohne Rücksicht darauf, bei welcher von ihnen die Vorauszahlungen vorliegen.
(2) Die Sondervorauszahlung (§ 14 Abs. 1 Ziff. 2) wird nur erhoben, wenn der Wert des Vorratsvermögens den Betrag von 500,– DM übersteigt (Sonderbesteuerungsgrenze).
(3) Bei natürlichen Personen, deren gesamtes vorauszahlungspflichtiges Vermögen 5.000,– DM nicht übersteigt, wird die Vorauszahlung von dem den Betrag von 3.000,– DM übersteigenden Teil des vorauszahlungspflichtigen Vermögens erhoben (Freibetrag).
(4) Die Besteuerungsgrenzen und der Freibetrag werden nur für die natürlichen Personen gewährt, die am Währungsstichtag ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer der vier Besatzungszonen oder in der Stadt Berlin gehabt haben. Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gilt bei der Besteuerungsgrenze entsprechendes hinsichtlich der Geschäftsleitung oder des Sitzes.
§ 23: Nichtabzugsfähigkeit bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer
Bei der Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags sind die Vorauszahlungen nach den §§ 1 bis 22 nicht abzugsfähig.
§ 32: Höchstbetrag
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungen im Rahmen der Soforthilfe darf bis zum 30.9.1949 bei Kriegssachgeschädigten (§ 29) und bei Währungsgeschädigten (§ 30) die Hälfte der in RM ausgedrückten Höhe des Gesamtschadens, den der Anspruchberechtigte nachweisbar erlitten hat, nicht übersteigen.
(2) Ein Schaden, der durch Umstellung von Sparguthaben aufgrund der Bestimmungen zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet eingetreten ist, wird bis zum Betrag von 300,– RM bei der Berechnung des Gesamtschadens voll in Ansatz gebracht.13 Dieser Betrag erhöht sich bei Sparguthaben, die vor dem 1.1.1940 begründet worden sind, auf 1.000,– RM.
§ 58: Entscheidungen 14 des Ausgleichsamtes
Über Anträge auf Unterhaltshilfe, Ausbildungszuschüsse, Aufbauhilfe und Hausratshilfe entscheidet der Ausgleichsausschuß durch Beschluß.
§ 59 wird gestrichen.
§ 71: Härtefälle
Der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes kann mit Zustimmung des Wirtschaftsrates, des Länderrates und der Landesregierungen der französischen Zone anordnen, daß Leistungen, soweit sich Härten ergeben, gewissen Kreisen von Geschädigten über den durch die §§ 27 bis 31 gezogenen Rahmen hinaus zu gewähren sind.
§ 77: Erträge der Sondervorauszahlungen
Die Erträge, die schätzungsweise auf die Sondervorauszahlungen (§ 18) entfallen, sind einem Sonderkonto innerhalb des Ausgleichsfonds zuzuführen. Über dieses Sonderkonto darf der Präsident des Hauptausgleichsamtes nur mit Zustimmung des Direktors der Verwaltung für Finanzen und des Direktors für die Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der Finanzminister der Länder der französischen Zone verfügen.
§ 79: Zwischenausgleich mit den Ländern
Absatz 2 ist zu streichen.
§ 81: Durchführungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt der Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit Zustimmung des Wirtschaftsrates, des Länderrates und der Landesregierungen der französischen Zone.
(2) Verwaltungsanordnungen zur Durchführung des ersten Teiles dieses Gesetzes erläßt der Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im Benehmen mit den Finanzministern der Länder der französischen Zone. Verwaltungsanordnungen zur Durchführung des zweiten Teiles dieses Gesetzes erläßt der Prä-sident des Hauptausgleichsamtes mit Zustimmung des Kontrollausschusses und nach Anhörung des ständigen Beirats beim Hauptausgleichsamt.15
3. Ernährung/Brotpreise 16
Minister Stübinger berichtete über die Sachlage. Ergänzende Angaben machte der Vertreter der Preisbildungsstelle Dr. Michaelis. Eine Neuregelung der Brotpreise ist nach den Angaben des Ministers Stübinger erforderlich, im Hinblick auf die ausgesprochene Erhöhung der Getreidepreise für die deutschen Landwirte.
Nach längerer Debatte ergab sich Übereinstimmung darüber, daß eine Erhöhung der Preise für Roggenbrot (56 Pfennig) und Mischbrot (62 Pfennig) unter keinen Umständen eintreten darf. Der erforderliche Ausgleich durch die Getreidepreiserhöhung soll vielmehr dadurch herbeigeführt werden, daß der Preis für das neue Weizenbrot – hergestellt aus Type 1050 – eine entsprechende höhere Preisfestsetzung erfahren soll, so daß der von dem Ernährungsminister zunächst vorgesehene Preis von 90 Pfennig (der allerdings nur dann in Frage kommen soll, wenn eine Erhöhung des Mischbrotpreises auf 65 Pfennig erfolgt wäre) eine entsprechende höhere Bewertung erfahren muß, was durch die maßgebenden Stellen noch genau auszukalkulieren ist. Man ist dabei von der Auffassung ausgegangen, daß man dem Verbraucher im gegenwärtigen Augenblick eine Preiserhö-hung für das bisher erhaltene Brot nicht zumuten könne, er aber wohl einen etwas höheren Preis für ein ausgesprochenes Weizenbrot – welches er bisher nicht erhalten hat – zahlen kann. Die diesbezüglichen Verhandlungen sind durch die Preisbildungsstelle sofort einzuleiten. 1716Zuletzt 102. MRS am 20.10.1948, TOP 7. Vgl. auch Best. 940 Nr. 691, S. 269 f. 17Der Beschluss wurde am 16.11.1948 als „Zweite Anordnung über die Preisbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49“ erlassen (GVBl. I 1948, S. 435-437). – Fortgang betr. Ernährung allgemein 104. MRS am 30.11.1948, TOP E. Fortgang betr. Brotpreise 105. MRS am 30.11.1948, TOP 7.
C. Landesverfügung über die Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen in den Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur (Übergangsbestimmungen)18
Der Ministerrat stimmte der mit Schreiben des Landwirtschaftsministers vom 3.8.48 überreichten Landesverfügung19 zu; der Finanzminister jedoch mit der Maßgabe, daß durch diese Verfügung dem Land über den bisherigen Umfang hinaus keine weiteren Lasten aufgebürdet würden. 20
D. Personalbedarf für die Arbeitsgerichte21
Der Ministerrat beschloß, daß der Ministerpräsident in Verbindung mit dem Arbeitsminister über den notwendigen Personalbedarf entscheiden kann.
E. Vierte Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen 22
Die in der Sitzung des Ministerrats vom 5. November auf Antrag des Ministers Steffan zurückgestellte Landesverordnung wurde einstimmig als [Dritte] Landesverordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen beschlossen. 23