Ministerratsprotokolle RLP Historie 1950© LAV

Länderhoheiten und Bundeskompetenzen

Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland bedeutete für die Länder der französischen Zone im Hinblick auf ihre Gesetzgebungspraxis und auf ihre Verwaltungsstrukturen einen Anpassungsprozess. Er spiegelte sich einerseits im notwendigen Rückbau der Verwaltungsstrukturen wider und andererseits in der sogenannten Erstreckung bereits bestehender bizonaler Gesetze auf die Länder der französischen Zone Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern, Baden und den Kreis Lindau, der zugehörig zu Bayern war, dennoch der französischen Zone angehörte. Voraussetzung war der Übergang bzw. der Fortbestand der Gesetze auf Bundesebene. Die Ausdehnung der Gesetze konnte binnen eines Jahres nach Gründung gemäß Artikel 127 GG mit Zustimmung der Länder erfolgen.[30] Zwischen Juni 1949 und Mai 1950 wurden insgesamt 50 bizonale Gesetze auf die Länder der französischen Zone ausgedehnt.[31]

Ein weiterer Aspekt der föderalistischen Grundordnung und der politischen Praxis war die Arbeit im Bundesrat. Die Landesregierung hatte im Herbst 1949 ihre Vertreter für die Ausschüsse benannt, in denen oftmals Kärrnerarbeit zu leisten war. Für die Abstimmungen im Bundesrat bereitete sich der Ministerrat in der jeweilig vorangehenden Sitzung vor. Die Tagesordnung wurde „eingehend besprochen“. Manchmal wurde nur das jeweilige Ergebnis protokolliert, in anderen Fällen war die komplette Tagesordnung in das Protokoll übernommen worden. Einige Male lässt die Protokollierung darauf schließen, dass es landesspezifische Probleme gab, die in diesem Zusammenhang debattiert wurden. Der Tagesordnungspunkt „Tagesordnung des Bundesrats“ blieb auch in den Folgejahren ein regelmäßiger Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung.

Gesetzesvorhaben des Bundes, welche die Finanzkraft der Länder auf der einen Seite und deren Finanzschwäche auf der anderen Seite ausgleichen sollten, bedurften grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrats und konnten sich sowohl auf Personen als auch auf Körperschaften beziehen. Diese gesetzlichen Regelungen waren in den Ausschüssen des Bundesrats und des Deutschen Bundestages meist umstritten und durchliefen langwierige parlamentarische Verfahren. Als dies bei der Lastenausgleichsregelung für Flüchtlinge und Heimatvertriebene erkennbar wurde, verabschiedete Rheinland-Pfalz zum Schutz Bedürftiger ein inhaltlich dem bizonalen Soforthilfegesetz entsprechendes Gesetz.[32] Diejenigen, die über Vermögen und Grundbesitz verfügten, wurden zu einer Abgabe verpflichtet, mit der wiederum die staatlichen Maßnahmen zur Linderung der Hilfsbedürftigkeit finanziert werden konnten. Erst 1952 wurde das Erste Lastenausgleichsgesetz verabschiedet.[33] Doch die politische Debatte um den Lastenausgleich fand keinen Niederschlag in den Protokollen des Jahres 1950.[34] Ein im September 1950 angekündigter Sachstandsbericht des Finanzministeriums wurde erst im Januar 1951 im Kabinett vorgetragen.[35]

Dagegen berührte ein Gesetzesvorhaben die Belange des Landes weit stärker: der Entwurf zu einem ersten Überleitungsgesetz, der Übertragung von Kosten der Länder auf den Bund. Gemäß Artikel 120 GG hatte der Bund künftig die Besatzungskosten und die Lasten der inneren und äußeren Kriegsfolgen zu tragen.

162. Sitzung v. 26. Januar 1950

Der Gesetzentwurf sah die Übernahme der Kosten ab 1. April 1950 vor. Noch zu Beginn des Jahres 1950 hatten Altmeier und Hoffmann mit der Militärregierung bzw. mit dem Landeskommissar über eine Stundung oder einen Erlass anteiliger Besatzungskosten verhandelt, da sich die Landesregierung nicht in der Lage sah, die ausstehenden Besatzungskosten zu zahlen. Zu Beginn des Jahres 1950 betrug der Zahlungsrückstand etwa 21 Millionen DM, von dem rund zehn bis zwölf Millionen DM beglichen werden sollten.[36] Altmeier teilte de Boislambert mit, dass er von einer Stundung ausgehe, da die Besatzungskosten nunmehr Angelegenheiten des Bundes seien, und mit dieser Aussicht genehmigte die Militärregierung bzw. der Hohe Kommissar François-Poncet die Stundung. Als im März 1950 der gesamte Zahlungsrückstand für Rheinland-Pfalz rund 39 Millionen DM betrug, ließ Bundesfinanzminister Fritz Schäffer[37] die Landesregierung wissen, dass aufgrund der engen Haushaltslage des Bundes eine Zahlung von Vorschüssen an die Länder ausgeschlossen sei und auch Rheinland-Pfalz nicht mit Vorleistungen rechnen könne. Zumindest gelang es der Landesregierung, einen Tilgungsplan bis August 1950 durchzusetzen.[38] Mit der Verabschiedung des Ersten Überleitungsgesetzes Ende November 1950, das rückwirkend zum 1. April 1950 in Kraft trat, wurde dem Bund u. a. die Zuständigkeit für die Zahlung der Besatzungskosten und Auftragsausgaben, die Kriegsfolgenhilfe und die Aufwendungen für die Umsiedlung Heimatvertriebener, für die Rückführung von deutschen Kriegsgefangenen und für die entstehenden Kosten in Grenzdurchgangslagern übertragen. Auch die Zuständigkeit für die Bereitstellung der Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung und zu den Lasten der Sozialversicherung oblag ab diesem Zeitpunkt dem Bund. Die Länder wurden zur Übernahme von Anteilen, die im Durchschnitt bei 10 oder 15 % lagen, verpflichtet, mit Ausnahme der Kriegsfolgenhilfe, die eine Länderbeteiligung von 25 % festschrieb. Im Gegenzug gingen die Einnahmen aus der Umsatz- und der Beförderungssteuer, den Verbrauchssteuern sowie den Vermögensabgaben und Monopolerträgen auf den Bund über.[39]

Um einen grundlegenden Ausgleich zwischen der unterschiedlichen Finanzkraft und den verschiedenen Bedarfen der einzelnen Länder herzustellen, verhandelten Bund und Länder über einen Finanzausgleich, der den finanzschwachen Ländern die Erfüllung der Staatsaufgaben ermöglichen sollte, also Wirtschaft zu fördern, Infrastruktur auf- bzw. auszubauen und die sozialen und kulturellen Einrichtungen zu unterstützen, so dass sich vergleichbare Lebensverhältnisse in den Ländern herausbilden konnten.[40] Die Verhandlungen im Finanzauschuss des Bundesrats über ein Finanzausgleichsgesetz gestalteten sich kompliziert und langwierig. Dabei blieben zwei Komponenten besonders lange Zeit strittig: Die Einbeziehung der strukturell bedingten Arbeitslosigkeit und die Anrechnung der Aufnahmezahl der Flüchtlinge. Beide fanden keinen Eingang in das Gesetz. Die entsprechenden Anträge wurden im Finanzausschuss des Bundesrats abgelehnt.

[30] Vgl. z. B. 163. MRS am 18. Jan. 1950 TOP 13 bis 15.
[31] Vgl. die Gesamtübersicht für die in der Zeit vom 24. Sept. 1949 bis zum 12. Mai 1950 erstreckten Gesetze (BGBl. 332).
[32] Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 8. Aug. 1949 (WiGBl., S. 205).
[33] Gesetz über einen Allgemeinen Lastenausgleich (LAG) vom 14. Aug. 1952 (BGBl. I 446).
[34] Vgl. 207. MRS am 24. Sept. 1950 TOP 11 und 216. MRS am 3. Jan. 1951 TOP 2.
[35] Vgl. 216. MRS am 3. Jan. 1951 TOP 2 (Best. 860 Nr. 9618).
[36] Vgl. 162. MRS am 6. Jan. 1950 TOP 3.
[37] Fritz Schäffer (1888–1967), CSU, vom Mai bis September 1945 erster bayerischer Ministerpräsident, 1949–1957 BMF, danach bis 1961 BMJ.
[38] Vgl. 176. MRS am 23. März 1950 TOP D.
[39] Gesetz vom 28. Nov. 1950 (BGBl. 773).
[40] Artikel 107 GG.