© LAVKriegsopfer
Nach dem erlittenen Bombenkrieg auf deutschem Boden, dem Verlust von Angehörigen und Freunden, der Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten und den Entbehrungen der Nachkriegszeit verstand sich der Großteil der Deutschen selbst als Opfer des Krieges. Nachdem mit dem Bundesversorgungsgesetz 1950 die Ansprüche von Kriegerwitwen, Kriegswaisen, Kriegsversehrten sowie Heimkehrern und ihren Angehörigen begründet worden waren,[1] wurden 1952 staatliche Entschädigungs- bzw. Unterstützungsleistungen für die Kriegsbeschädigten, Heimatvertriebenen und Flüchtlinge mit der Verabschiedung des Lastenausgleichgesetzes vom 14. Aug. 1952 zugestanden.[2] Die staatlichen Leistungen für all diese Anspruchsgruppen führten mehrfach zur Behandlung im rheinland-pfälzischen Ministerrat, was zumeist als Folge bundespolitischer Entwicklungen zu werten ist.[3]
Dass die Anspruchsbegründung der nun als „deutsche Kriegsopfer“[4] bezeichneten Betroffenen zunehmend mit den Ansprüchen der als Opfer des Nationalsozialismus bezeichneten Verfolgten aus rassischen oder politischen Gründen konkurrierten, war eine der deutlichsten Auswirkungen derartiger Vergangenheitspolitik.[5] Fehlende Differenzierungen zwischen Ursache und Wirkung zogen eine „symbolische Vergemeinschaftung der Opfer“[6] nach sich. Ausdruck fand das Selbstverständnis als Opfergemeinschaft selbst auf symbolischer Ebene, als 1952 die bundesweite Wiedereinführung des Volkstrauertages beschlossen wurde. An diesem Tag sollte unterschiedslos aller Opfer von Krieg und Leid gedacht werden. Im Ministerrat fand das Thema am 6. Mai 1952 vor dem Hintergrund der Terminfestlegung seine Behandlung.[7] Ein Volkstrauertag existierte bereits seit 1922, der bis 1933 am 5. Sonntag vor Ostern (Reminiscere) begangen wurde. Im Jahr 1934 erfolgte eine Neubestimmung des Feiertags als nationalsozialistischer Heldengedenktag.[8] Zur Abgrenzung von dieser Umdeutung, insbesondere aber wegen des liturgischen Hintergrunds des bisherigen Datums bevorzugte die rheinland-pfälzische Landesregierung ebenso wie die Kirchen einen anderen Termin. Als politisch relevant stellte sich vor allem der ebenfalls existierende „Tag der Opfer des Faschismus“ dar, der seit 1946 national als auch international begangen wurde. Weil die zunehmend kommunistisch geprägte Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) den Gedenktag als „Bühne für die politische Selbstdarstellung“[9] funktionalisierte, sollte mithilfe des Volkstrauertages ein Gegengewicht gebildet werden. Die Entscheidung für den bis heute üblichen Termin des Volkstrauertags am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent gründete demnach auf der politischen sowie konfessionellen Ungebundenheit des Zeitpunktes.

70. Sitzung v. 2. September 1952, LHAKo Best. 860 Nr. 9627
Die Vergemeinschaftung der Opfer lässt sich auf Landesebene beispielsweise an der Behandlung des Kündigungsschutzes ablesen, den das rheinland-pfälzische Sozialministerium speziell für die rassisch und politisch Verfolgten des Nationalsozialismus zu schaffen gedachte.[10] Bereits 1946 hatte die Provinzialregierung Pfalz die als „Opfer des Faschismus“ eingestufte Personengruppe mit dem gleichen Anspruch auf Kündigungsschutz versehen, wie ihn die Gruppe der Schwerkriegsbeschädigten genoss. Damit der Sozialminister über eine Verordnung eine landesweite Schutzregelung für die Erstgenannten einführen konnte, musste zunächst die noch bestehende Rechtsanordnung in der Pfalz aufgehoben werden. Dieser Erlass verzögerte sich zunächst, weil das Justizministerium Bedenken gegen das Vorhaben äußerte und den grundgesetzlich vorgegebenen Gleichheitsgrundsatz ausgerechnet bei einer Privilegierung der Opfer des Nationalsozialismus verletzt sah.[11] Zuletzt führte die zeitgleich laufende Vorbereitung des Schwerbeschädigtengesetzes auf Bundesebene zur Rückstellung, weil in das Bundesgesetz auch die Kündigungsschutzregelung für die Opfer des Nationalsozialismus eingebettet werden sollte.
Derartiges politisches Handeln war angesichts der allgemeinen Notlage zwar nachvollziehbar, jedoch gründete die Ausgestaltung der Regelungen vor allem zugunsten der „deutschen Opfer“ auf mehreren zeitgenössischen Überzeugungen. Zu jeder Zeit unbestritten blieb das Verständnis, dass der Staat für die Versorgung derjenigen seiner Bürger verantwortlich sein musste, denen Nachteile aus ihrer staatsbürgerlichen Pflicht zur Kriegsteilnahme erwachsen waren.[12] Als bedeutsam stellt sich zudem das Selbstverständnis als Opfer- und Schicksalsgemeinschaft im Sinne der Schuldabwehr dar. Hier, wie in anderen Bereichen auch, machte sich darüber hinaus aber auch die Systemkonfrontation zwischen Kommunismus und Kapitalismus bemerkbar. Im Jahr 1952 fand der Kalte Krieg seinen deutlichsten Ausdruck nach wie vor im Stellvertreterkrieg in Korea; in den beiden deutschen Staaten wiederum symbolisierte er sich über die Auseinandersetzung mit den sog. Stalin-Noten.[13] Innenpolitische Initiativen um eine Ausweitung staatlicher Versorgungsleistungen für die „deutschen Opfer“ wurden explizit mit der Bedrohung aus dem Osten legitimiert: weil man „den Bolschewismus nicht mit Waffen, sondern nur durch die Lösung der sozialen Frage im Innern des Landes bekämpfen kann“,[14] wurde die Versorgungsfrage zum zentralen politischen Imperativ der frühen Fünfzigerjahre. Damit die vielen Hilfsbedürftigen nicht gegeneinander ausgespielt würden, befürworteten gerade die konservativen Parteien eine „zusammenfassende Aktion, allen zur gleichen Zeit zu helfen“.[15]