© LAVÖffentlicher Dienst und innere Sicherheit
Für die Landesbediensteten galt 1950 die im November 1949 vom Ministerrat beschlossene Einstellungs- und Beförderungssperre wegen der bevorstehenden Verwaltungsreform und der Überleitung von Verwaltungsaufgaben der Landesbehörden auf Bundesbehörden sowie der insgesamt engen Haushaltslage.[74] Freigewordene Planstellen konnten im Todesfall oder wenn der Stelleninhaber aus dem Amt ausschied, im Ausnahmefall auf Antrag des Fachministers neu besetzt werden, wenn Ministerpräsident und Finanzminister die Notwendigkeit einer Neubesetzung anerkannten und durch einen entsprechenden Kabinettsbeschluss bestätigten. Stellen, die durch Einsparmaßnahmen frei wurden, durften in keinem Falle wiederbesetzt werden. Im März 1950 wurde eine „Lockerung der Einstellungssperre“ beschlossen, die im Wesentlichen eine Verfahrensvereinfachung beinhaltete.[75] Auf Vorschlag von Justizminister Adolf Süsterhenn war für den Antrag des Fachministers lediglich die Genehmigung des Ministerpräsidenten nach Anhörung des Finanzministers erforderlich. Eine Große Anfrage der SPD-Fraktion nach einer Lockerung der Beförderungssperre im Juni 1950 betraf vor allem die unteren Besoldungsgruppen, denen im Nachrückverfahren ein Aufstieg ermöglicht werden sollte. Die Landesregierung entgegnete, dass sie lediglich die Verfahren beschleunigen und reibungsloser gestalten könne, sich am Tatbestand der Sperre jedoch nichts ändere. Auch eine Einflussnahme des Gesamtbetriebsrats war in solchen Fällen ausgeschlossen.[76] Ausgenommen von der Einstellungssperre waren ausschließlich Kriegsgefangene nach ihrer Rückkehr.
Weitere Bedienstetengruppen, für deren berufliche Existenzsicherung Bund und Länder verantwortlich zeichneten, waren all jene Personen aus den früheren Ostgebieten, die als Flüchtlinge oder Heimatvertriebene am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, und Wehrmachtsangehörige. Gemäß Artikel 131 GG waren deren Rechtsverhältnisse durch ein Bundesgesetz zu regeln. Schon im Februar 1950 berichtete Hoffmann im Ministerrat über die Pläne der Bundesregierung, mittels einer Gehaltskürzung bei den einheimischen Beamten die Versorgung der sogenannten verdrängten Ostbeamten zu finanzieren.[77] Doch die Beratung des Gesetzentwurfs bot im Bundeskabinett reichlich Konfliktstoff. Da es unklar war, ob und wie die Mittel im Haushaltsetat einzustellen waren, schätzte der Bundesfinanzminister den jährlichen Aufwand für die Versorgung der verdrängten Beamten auf rund 100 bis 120 Millionen DM. Eine Gleichstellung mit den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet wurde abgelehnt, da die Kosten in Höhe von 1,7 Milliarden DM nicht aufzubringen waren.[78] Der Ministerrat sprach sich entschieden gegen Gehaltskürzung aus. Er bestritt die Notwendigkeit einer Bundesmaßnahme und plädierte stattdessen für Länderregelungen.[79] Letztendlich wurde das Gesetz nach ausführlichen Beratungen in den parlamentarischen Gremien im Mai 1951 verabschiedet. In der Begründung wurde betont, dass der öffentliche Dienst ebenso die Pflicht habe, eine Abgabe zu leisten wie die gesamte Bevölkerung beim Lastenausgleich ihren Beitrag erbringe.[80]
Ab Sommer 1950 zeichnete sich das Bestreben der Bundesregierung ab, bestimmte Vereinigungen und Parteien bzw. Parteiorganisationen wegen anti-demokratischer und anti-freiheitlicher Zielsetzungen als verfassungsfeindlich einzustufen. Auf der Innenministerkonferenz am 10. Aug. 1950 waren insbesondere mögliche Maßnahmen gegen die „kommunistische Infiltration“ erörtert worden, doch die Konferenzteilnehmer hatten in diesem Zusammenhang zunächst Besorgnis über eine mögliche Einschränkung der Grundrechte geäußert. Der Ministerrat beschloss nach einer Anhörung der Regierungspräsidenten und Landräte am 14. Aug. 1950, dass die Unterstützung der KPD bzw. der SED-Aktivitäten mit der Treuepflicht unvereinbar sei, und hatte seinerseits Disziplinarmaßnahmen angekündigt. Allen Landesbediensteten waren ab diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft, aber auch die Sympathisierung mit den Organisationen oder eine Teilnahme an deren Veranstaltungen untersagt. Am 23. Aug. 1950 verabschiedete der Ministerrat einen entsprechenden Erlass, der als Schlusspunkt die gleiche Entschiedenheit forderte, den Bestrebungen rechtsradikaler Organisationen entgegenzutreten, deren Ziel die Untergrabung der demokratischen Ordnung sei.[81] Die Bundesregierung stellte neun Organisationen fest, die unter die Bestimmungen fielen, darunter der Verband der Verfolgten des Nazi-Regimes (VVN), die Sozialistische Reichspartei (SRPD) und der Gesamtdeutsche Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft.[82]
Der Ministerrat befasste sich in seiner Sitzung am 22. Sept. 1950 ausschließlich mit den Konsequenzen, die aus dem Erlass der Bundesregierung vom 19. Sept. 1950[83] zu ziehen seien, und beschloss, den Erlass des Innenministeriums um die Aspekte des bundespolitischen Erlasses zu erweitern. Ende September verabschiedete der Ministerrat eine neue Fassung, die dann auch das Verfahren festlegte, das bei Verstößen angewendet werden sollte.[84]

Motorisierte Gendarmerie, LHAKo Best. 710, Nr. 4368
Im gleichen Zeitraum verhandelten Bund und Länder über den Aufbau von Bereitschaftspolizeien. Die Innenminister der Länder hatten auf ihrer Konferenz im Mai 1950 Fragen der Grenzpolizei erörtert und eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen landesspezifischen Systeme in Erwägung gezogen. Bundesinnenminister Gustav Heinemann hatte in diesem Zusammenhang die Aufstellung von Polizeibereitschaften vorgeschlagen. Eine ursprünglich von Adenauer angestrebte Bundespolizei hätte jedoch eine Vereinbarung der Länder erfordert. Der Bundeskanzler konnte jedoch nicht auf die Zustimmung der sozialdemokratisch regierten Länder hoffen.[85] Nachdem die AHK eine Aufstellung von 10 000 Mann Polizeireserve gebilligt hatte, die den Ländern zuzuordnen war, wollte die Bundesregierung Einfluss nehmen auf Rekrutierung, Ausbildung, Bewaffnung und Einsatz. Die Länder reagierten auf den Vorschlag des Bundesinnenministers nicht grundsätzlich zustimmend. Sie kritisierten die umfassenden Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes und stellten die rechtliche Zulässigkeit infrage. Auch die rheinland-pfälzische Landesregierung formulierte ihre „schweren Bedenken“ in einem Schreiben an Adenauer, worin sie die Problematik der Finanzierung hervorhob, die in landeshoheitlichen Angelegenheiten nicht vom Bund geleistet werden könnte.[86] Verschiedene Entwürfe eines Verwaltungsabkommens prüften die Länderinnenminister auf die Einflussmöglichkeiten des Bundes, ehe eine für alle Seite annehmbare Kompromisslösung gefunden wurde. Ende Oktober 1950 berieten Adenauer und die Regierungschefs der Länder ausführlich über das vorgelegte Abkommen, das dann unterzeichnet wurde. Rheinland-Pfalz stellte 500 Mann der Gesamtbereitschaftsstärke von insgesamt 10 000 Mann.[87]